Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2144 des Rates vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2144 13.8.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2144 DES RATES vom 22. Juli 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits (1) und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union gemäß dem Beschluss 2009/152/EG des Rates (2) unterzeichnet und wird seit dem 4. August 2014 von Kamerun vorläufig angewandt. (2) Auf der Grundlage des Artikels 13 Absatz 2 des Abkommens kann der WPA-Ausschuss eine auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln annehmen. (3) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 108 des Abkommens wird die auf Gegenseitigkeit beruhende gemeinsame Regelung für die Ursprungsregeln dem Abkommen in Form eines Protokolls zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll“) beigefügt und Bestandteil des Abkommens sein. (4) Auf seiner Jahressitzung 2024 oder im schriftlichen Verfahren sollte der WPA-Ausschuss einen Beschluss über das Protokoll annehmen. (5) Im Rahmen des Protokolls werden die jüngsten Entwicklungen berücksichtigt, um flexiblere und einfachere Ursprungsregeln zu schaffen, mit denen der Handel für Wirtschaftsbeteiligte erleichtert und die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen optimiert wird. (6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im WPA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der nächsten Jahressitzung in dem durch das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss betreffend die Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses bezüglich des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der diesem Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2024. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORRELL FONTELLES (1)   ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 2. (2)  Beschluss 2009/152/EG des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (ABl. L 57 vom 28.2.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2024 DES WPA-AUSSCHUSSES EINGESETZT DURCH DAS ÜBERGANGSABKOMMEN FÜR EIN WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER VERTRAGSPARTEI ZENTRALAFRIKA ANDERERSEITS vom … über die Annahme des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (im Folgenden „Abkommen“), das von der Republik Kamerun am 15. Januar 2009 in Jaunde und von der Europäischen Union am 22. Januar 2009 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrages, und andererseits für das Gebiet der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun). (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird dem Abkommen vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln in Form eines Protokolls beigefügt. Diese gemeinsame Regelung ersetzt die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien geltenden Regelungen. (3) Die Vertragsparteien sind über das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen übereingekommen. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 sowie Artikel 108 des Abkommens wird das Protokoll dem Abkommen beigefügt und ist Bestandteil dessen — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen und dem Abkommen beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu … am .... Für die Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun) Für die Europäische Union ANHANG Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ und über Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen TITEL I:   Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. Begriffsbestimmungen TITEL II:   Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Artikel 2. Allgemeines 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren 4. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Waren 5. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen 6. Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien 7. Ursprungskumulierung 8. Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union gilt 9. Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang im Rahmen von Präferenzübereinkommen der Europäischen Union gilt 10. Maßgebende Einheit 11. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge 12. Warenzusammenstellungen 13. Neutrale Elemente 14. Buchmäßige Trennung TITEL III:   Territoriale Auflagen Artikel 15. Territorialitätsprinzip 16. Nichtveränderung 17. Ausstellungen TITEL IV:   Ursprungsnachweis Artikel 18. Allgemeines 19. Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 20. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 21. Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 22. Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung 23. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise 24. Vorlage der Ursprungsnachweise 25. Einfuhr in Teilsendungen 26. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis 27. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke 28. Belege 29. Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 30. Abweichungen und Formfehler 31. In Euro ausgedrückte Beträge TITEL V:   Verwaltungszusammenarbeit Artikel 32. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Waren nach diesem Abkommen 33. Übermittlung von Angaben über Zollbehörden 34. Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 35. Prüfung der Ursprungsnachweise 36. Prüfung der Lieferantenerklärungen 37. Streitbeilegung 38. Sanktionen 39. Freizonen 40. Ausnahmeregelungen TITEL VI:   Ceuta und Melilla Artikel 41. Sonderbestimmungen 42. Besondere Bestimmungen TITEL VII:   Schlussbestimmungen Artikel 43. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln 44. Anhänge 45. Durchführung des Protokolls 46. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagergüter ANHÄNGE ANHANG I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in den Anhängen II und II A ANHANG II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG II A: Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG III: Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung ANHANG IV: Ursprungserklärung ANHANG V A: Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ANHANG V B: Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ANHANG VI: Technische Informationen ANHANG VII: Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung ANHANG VIII: Überseeische Länder und Gebiete ANHANG IX: Unter Artikel 7 Absatz 5 des Protokolls fallende Waren GEMEINSAME ERKLÄRUNG das Fürstentum Andorra betreffend GEMEINSAME ERKLÄRUNG die Republik San Marino betreffend TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; b) „Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden; c) „Ware“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d) „Güter“ sind sowohl Vormaterialien als auch Waren; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird; g) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wird; h) „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten), die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) eingeführt wurden. Wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in der Vertragspartei Zentralafrika für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt; j) „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“ oder „HS“); k) „Einreihen“ ist die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l) „Sendung“ sind Waren, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m) „Gebiete“ sind die Gebiete gemäß Artikel 100 dieses Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich der Küstenmeere; n) „ÜLG“ sind die in Anhang VIII definierten überseeischen Länder und Gebiete; o) „Staat Zentralafrikas“ ist der in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannter Staat Zentralafrikas; p) „Vertragspartei Zentralafrika“ sind die in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas als Ganzes; q) „andere AKP-Staaten“ sind die AKP-Staaten außer den in Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Staaten Zentralafrikas, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „WAREN MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSWAREN“ Artikel 2 Allgemeines 1.   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Gebiete der Staaten Zentralafrikas gemäß Artikel 1 dieses Protokolls als ein Gebiet. 2.   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Waren als Ursprungswaren der Europäischen Union: a) Waren, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. 3.   Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Waren als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika: a) Waren, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Vertragspartei Zentralafrika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Waren, die in der Vertragspartei Zentralafrika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei Zentralafrika im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren 1.   Als vollständig in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; b) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; c) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; d) Waren von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; ii) Waren der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden; f) Waren der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas aus dem Meer gewonnene Waren; g) Waren, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Waren hergestellt werden; h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Waren, sofern die Europäische Union oder die Vertragspartei Zentralafrika zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k) ausschließlich aus Waren nach den Buchstaben a bis j hergestellte Güter. 2.   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat Zentralafrikas registriert sind; b) die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates Zentralafrikas führen und c) eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Sie sind mindestens zu 50 Prozent Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und/oder der Vertragspartei Zentralafrika oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, — die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Staat Zentralafrikas oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und — die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und/oder eines oder mehrerer Staaten Zentralafrikas stehen. Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Waren (1)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Waren, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. (2)   Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die in Anhang II A aufgeführten Waren als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen des genannten Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 dieses Protokolls gilt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anhang II A dieses Protokolls ausschließlich für Ausfuhren aus der Vertragspartei Zentralafrika; ausgenommen hiervon sind Waren der Kapitel 1 bis 24, auf die Anhang II A weiterhin unbefristet Anwendung findet. (3)   In den Absätzen 1 und 2 sind für alle unter das Abkommen fallenden Waren die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Waren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Eine Ware, die nach den Anforderungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung einer anderen Ware verwendet wird, muss die für die andere Ware geltenden Anforderungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung der ersten Ware verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II A nicht bei der Herstellung einer Ware verwendet werden dürfen, dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert bei Waren der Europäischen Union 10 % und bei Waren der Vertragspartei Zentralafrika 15 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet; b) wenn die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. (5)   Absatz 3 gilt nicht für die Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (6)   Die Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten vorbehaltlich des Artikels 5. Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1)   Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Waren während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen; c) Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; e) Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen; f) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; g) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware; h) einfaches Zerlegen von Waren in Einzelteile; i) Bügeln von Textilien; j) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; k) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; l) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; m) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; n) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen; o) Schlachten von Tieren. 2.   Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. 3.   Bei der Beurteilung, ob die an einem Ware vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder der Vertragspartei Zentralafrika an diesem Ware insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Artikel 6 Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien (1)   Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle (2) nach dem Gemeinsamen Zolltarif (3) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungswaren der Vertragspartei Zentralafrika, wenn sie dort bei der Herstellung einer Ware verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 aufgeführ

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.