Europäische Union

2003/754/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen — Sache COMP/M.2650 — Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2315)

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Quellenkennung: 32003D0756. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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egen nach Auffassung der Kommission aus, um die genannten Wettbewerbsbedenken in angemessener Weise auszuräumen. (134) Durch diese Zusagen werden im Ergebnis die Auswirkungen des Zusammenschlusses, wie er in Abschnitt II beschrieben worden ist, rückgängig gemacht. Durch die Aufhebung des Poolingvertrages und des Zusammenarbeitsvertrages wird die Kontrolle von CVK über ihre Mitgliedsunternehmen beseitigt. Das bedeutet, dass die zu 100 % im Anteilsbesitz von Haniel stehenden Unternehmen De Hazelaar, Loevestein, Hoogdonk, Rijsbergen und Boudewijn sowie die zu 100 % im Anteilsbesitz von Cementbouw stehenden Unternehmen Harderwijk, Roelfsema und Bergumermeer wieder unter die alleinige Kontrolle ihrer jeweiligen Anteilseigner fallen. (135) Die zugleich wiederhergestellte gemeinsame Kontrolle an den drei Gemeinschaftsunternehmen Anker, Van Herwaarden und Vogelenzang wird durch folgende Maßnahmen beseitigt: Jeweils eine der beiden Parteien, d. h. Haniel oder Cementbouw, wird die alleinige Kontrolle über jeweils eines der beiden Unternehmen Anker und Van Herwaarden übernehmen. [Modalität des Erwerbs der alleinigen Kontrolle über Anker und Van Herwaarden durch Haniel bzw. Cementbouw]*. (136) [Analyse bestimmter Modalitäten des Erwerbs der alleinigen Kontrolle über Anker und Van Herwaarden durch Haniel bzw. Cementbouw]*. (137) Das Unternehmen Vogelenzang hat zur Zeit keinerlei Geschäftsbetrieb. Die Parteien beabsichtigen, die Aktiva dieses Unternehmens an einen Dritten zu veräußern und den Verkaufserlös entsprechend ihren Beteiligungen aufzuteilen. Sollte hingegen der Geschäftsbetrieb von Vogelenzang unter den gegenwärtigen Anteilseignern Haniel und Cementbouw wieder aufgenommen werden, so wird eine der beiden Parteien die alleinige Kontrolle über dieses Unternehmen in gleicher Weise übernehmen, wie dies für die Unternehmen Anker und Van Herwaarden vorgesehen ist. (138) Darüber hinaus haben die Parteien sich zur Auflösung von CVK verpflichtet. [Beschreibung der Motive der Parteien für diese Zusage sowie der zu ihrer Umsetzung notwendigen Schritte]*. (139) Dies bedeutet, dass nach vollständiger Erfuellung der Zusage CVK in seiner gegenwärtigen Form als von Haniel und Cementbouw gemeinsam kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen, in dem die gesamte niederländische Kalksandsteinindustrie unter einheitlicher Leitung zusammengefasst ist, aufhört zu bestehen. An die Stelle der heutigen CVK treten zwei miteinander im Wettbewerb stehende Anbieter von Kalksandstein, denen die jeweils im Allein- oder Mehrheitsanteilsbesitz von Haniel bzw. Cementbouw stehenden Kalksandsteinwerke angehören und die in die jeweiligen Konzerne von Haniel bzw. Cementbouw integriert sind. (140) Auch unter Berücksichtigung ihres jeweiligen weiteren Produktangebots im relevanten Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände ist nicht zu erwarten, dass Haniel oder Cementbouw jeweils für sich oder gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung behalten können. Cementbouw ist ein auf dem niederländischen Markt bereits seit langem mit Transportbeton und Betonfertigelementen präsentes Unternehmen, das darüber hinaus auch in die Großhandelsstufe vertikal integriert ist. Haniel hingegen ist im Baustoffbereich bisher im Wesentlichen auf dem deutschen Markt präsent gewesen und erst in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts durch den Erwerb verschiedener CVK angehörender Kalksandsteinwerke auf den niederländischen Markt getreten. Mit dem kürzlichen Erwerb des Porenbetonherstellers Fels hat Haniel sein Produktangebot auf dem niederländischen Wandbaustoffmarkt um ein wesentliches Produkt erweitert. Dies deutet auf eine unterschiedliche Interessenlage beider Parteien auf dem niederländischen Markt hin, die nach Wegfall der vor dem Zusammenschluss bestehenden Vertrieborganisation - auch im Hinblick auf die geografische Verteilung der nach der Trennung zu Haniel bzw. zu Cementbouw gehörenden Werke - ein Koordinierungsrisiko ausschließt. Dies gilt auch, weil angesichts der geringen räumlichen Ausdehnung des niederländischen Marktes die Lage eines Werkes sich nicht signifikant auf die Transportkosten auswirkt. (141) [Wettbewerbliche Analyse bestimmter Modalitäten der Zusage]*. (142) [Wettbewerbliche Analyse bestimmter Modalitäten der Zusage]*. (143) Die den Parteien eingeräumte Frist von [...]* zur Erfuellung der Zusage erscheint angesichts der außergewöhnlichen Umstände dieses Falles ausnahmsweise erforderlich. Um das bestehende, zentral integrierte Vollfunktionsunternehmen CVK aufzulösen und an seiner Stelle zwei voneinander unabhängige Kalksandsteinunternehmen aufzubauen, muss es den Parteien ermöglicht werden, allen organisatorischen Maßnahmen einschließlich der damit verbundenen, in Randnummer 138 geschilderten betriebsverfassungs- und arbeitsrechtlichen Erfordernisse gerecht zu werden. [Nähere Erläuterungen zu der vorstehenden Aussage]*. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der von der Kommission geprüfte Zusammenschluss bereits seit nahezu drei Jahren vollzogen ist und zur Schaffung eines neuen, integrierten Unternehmens geführt hat, dessen Auflösung Gegenstand der Zusage der Parteien ist, von dem klassischen Fall einer Zusage zur Veräußerung eines bereits bestehenden Unternehmens, das selbständig tätig sein kann(28). (144) Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Berücksichtigung der von Haniel und Cementbouw abgegebenen Zusage keine beherrschende Stellung der Parteien auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden begründet. VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (145) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (146) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(29). (147) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von Haniel und Cementbouw, welche die Auflösung von CVK in ihrer heutigen Form und die Bildung zweier voneinander unabhängiger Kalksandsteinanbieter selbst zum Gegenstand haben(30). Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Entstehung der marktbeherrschenden Stellung der Parteien auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesem Markt zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserklärung, insbesondere die Einzelheiten im Hinblick auf den von Haniel und Cementbouw zu benennenden Treuhänder, sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen. IX. ADRESSATEN DIESER ENTSCHEIDUNG (148) Die vorliegende Entscheidung ist - wie schon die vorausgegangene Mitteilung der Beschwerdepunkte - nicht lediglich an die anmeldenden Parteien, sondern ebenfalls an das von den Parteien gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen CVK gerichtet. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles lassen es ausnahmsweise angemessen erscheinen, CVK in den Kreis der Adressaten dieser Entscheidung einzubeziehen. Zwar ist CVK mittelbar über seine Muttergesellschaften bereits Adressat dieser Entscheidung. Jedoch ist CVK im vorliegenden Fall nicht lediglich Zielunternehmen. CVK ist vielmehr das Instrument, durch das der Zusammenschluss erfolgte, und die unmittelbare Mitwirkung von CVK ist auch erforderlich, um die von Haniel und Cementbouw abgegebene Zusage zu erfuellen. CVK ist Vertragspartei des Poolingvertrages, und die genannten Maßnahmen schließen eine Änderung der Satzung von CVK ein. X. SCHLUSSFOLGERUNG (149) Aus diesen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von Haniel und Cementbouw eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Franz Haniel & Cie GmbH und die Cementbouw Handel & Industrie BV im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten und deren Mitgliedsunternehmen übernommen haben, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von der Franz Haniel & Cie GmbH und der Cementbouw Handel & Industrie BV in den Randnummern 27, 28, 32 bis 35 und 40 des Anhangs abgegebenen Zusagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der übrigen von der Franz Haniel & Cie GmbH und der Cementbouw Handel & Industrie BV abgegebenen Zusagen gemäß dem Anhang. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Franz Haniel & Cie GmbH Franz-Haniel-Platz 1 D - 47119 Duisburg Cementbouw Handel & Industrie BV Bennebroekerdijk 244 2142 LE Cruquius Niederlande Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten Utrechtseweg 38 1213 TV Hilversum Niederlande Brüssel, den 26 Juni 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 261 vom 30.10.2003. (4) ABl. C 261 vom 30.10.2003. (5) Vgl. Entscheidungen der Kommission vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels und vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 - Haniel/Ytong. (6) NBM Amstelland verkaufte Cementbouw Anfang 2001 an CVC. (7) Sache 124/CVK Kalkzandsteen. (8) Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 5, Rn. 19 und 20). (9) Die geplante Schließung der Werke Bergumermeer, Boudewijn und Vogelenzang wird in verschiedenen internen Dokumenten von Haniel als Grundlage der Durchführung der CVK-Transaktion erwähnt. [Nähere Beschreibung der vorgenannten Dokumente]*. (10) [Bezugnahme auf interne Dokumente von Haniel]*. (11) Vgl. Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten von CVK an die NMa vom 13. April 1999 und Schreiben der NMa an den Verfahrensbevollmächtigten vom 28. April 1999. (12) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (13) Maximal 240 × 175 × 113 mm. (14) Fall COMP/M.1866 - Preussag/Hebel, Entscheidung vom 29. März 2000; vgl. allerdings jetzt die Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels sowie die Entscheidung vom 9. April 2002 in der Sache COMP/M.2568 - Haniel/Ytong. (15) NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen. (16) NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD - Fernhout. (17) Wie die Branchenvereinigung VOBN hervorhebt, kann die Anwendung der Tunnelmethode ab etwa 15 Wohneinheiten eine interessante Option sein; dies hängt jedoch von lokalen Umständen und insbesondere von der Konzeption der Wohnungen und dem Ausmaß an Variation ab. Befragte Marktteilnehmer gehen im Allgemeinen erst ab ca. 30-50 Wohneinheiten davon aus, dass sich die Tunnelbauweise rentiert. (18) Nach Angaben der Parteien beträgt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton [30-40]* %; der Marktuntersuchung zufolge könnte der Anteil sogar höher liegen. (19) Insbesondere für Elemente, die für eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder für spezifische Lieferungen; vgl. Randziffer 56. (20) In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass CVK in vielen Fällen den Bestimmungsort seiner Produkte kennt (vgl. Randnummer 75). (21) Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rs. 85/76 - Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rs. T-102/96 - Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rn. 201 und 202). (22) Unter der Hypothese, dass [20-40]* % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet wird; vgl. Fußnote 18. (23) Der Berechnung liegen Schätzungen der Parteien über die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende Wände zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Schätzung in tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. Die Kommission hält aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Schätzungen im Wesentlichen für zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verfügbar. (24) Vgl. z. B. Geschäftsbericht 2000 der NBM Amstelland (damalige Konzernmutter von Cementbouw). (25) Laut Vorlage für den Aufsichtsrat der Franz Haniel & Cie. GmbH vom 12. März 1999 betrug der Anteil der Haniel-Werke und der Cementbouw-Werke am Kalksandsteinabsatz in den Niederlanden vor dem Zusammenschluss jeweils [40-50]* %, jener der RAG-Werke [15-20]* %. Ausgehend von einem Marktanteil von CVK am relevanten Markt von [50-60]* % hätten somit Haniel und Cementbouw je einen Marktanteil von [20-30]* % und RAG einen solchen von [5-10]* % erzielt. (26) Im vorliegenden Fall ist z. B. nach Abschluss des Poolingvertrages beschlossen worden, drei der elf vorhandenen Kalksandsteinwerke (Bergumermeer, Boudewijn und Vogelenzang) zu schließen, so dass im Falle einer Auflösung von CVK drei der elf Mitgliedsunternehmen über keinen eigenen Geschäftsbetrieb mehr verfügen würden. (27) Abkürzung für "basiswaalformaat", die in den Niederlanden übliche Größeneinheit für Mauerwerksbaustoffe. (28) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 14. (29) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12. (30) Randnummern 27, 28, 32 bis 35 und 40 des Anhangs. ANHANG Der vollständige deutsche Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß Artikel 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/ decisions/m2650_de.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.