Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 12. Dezember 2019 zur Unterrichtung der Republik Panama, dass sie möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird2020/C 13/06

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0115(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Informationen und dem Austausch mit den Behörden Panamas geht hervor, dass die Sanktionen, die gegen Schiffe verhängt wurden, welche gemäß dem Dekret Nr. 160 als schwere Verstöße eingestufte IUU-Fischereitätigkeiten betreiben oder unterstützen, nicht wirksam und abschreckend sind. (54) So liegt die Spanne der Geldbußen gemäß dem genannten Dekret beispielsweise bei 10 001 bis 1 000 000 Balboas (10 001 bis 1 000 000 USD), was 9 123,23 bis 912 231 EUR entspricht. Dennoch lagen 80 % der Geldbußen für schwere Verstöße im Zeitraum von 2014 bis 2018 unter 12 000 Balboas, und lediglich zwei Geldbußen waren höher als 20 000 Balboas. Die von den Behörden Panamas verhängten Sanktionen entsprechen somit nicht dem Wert der Fänge und den Gewinnen, die aufgrund schwerer Verstöße erzielt werden, und sind nicht ausreichend streng, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken. (55) Wie bereits erwähnt, stieß die Kommission auf drei Fälle, in denen die ARAP gegen drei in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Panamas tätige panamaische Schiffe wegen schwerer Verstöße gegen nationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Geldbußen verhängt hat, ohne sich dabei auf die im Dekret Nr. 160 festgelegte Spanne der finanziellen Sanktionen zu stützen. Die Höhe der Sanktionen lag deutlich unter dem in diesem Dekret vorgesehenen Mindestbetrag. In diesen drei Fällen verhängte die ARAP Geldbußen von 3 792,50 Balboas in einem Fall und jeweils 3 652,00 Balboas in den beiden anderen Fällen, während sich der gemäß dem genannten Dekret zu verhängende Mindestbetrag auf 10 001,00 Balboas beläuft. (56) Die tatsächliche Höhe der verhängten Sanktionen sorgt eindeutig nicht dafür, dass die abschreckende Wirkung der Sanktionsregelung gewährleistet wird, und entspricht nicht Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA, wonach Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein müssen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 21 des FAO-Aktionsplans gewährleisten, dass Sanktionen für IUU-Fischerei durch Schiffe und — soweit irgend möglich — durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige ausreichend streng sind, um die Täter um den Gewinn aus diesen Tätigkeiten zu bringen. (57) Außerdem gibt es bei der Vollstreckung erhebliche Verzögerungen, und zwar sowohl bei der Einleitung der Verfahren gegen mutmaßlich an IUU-Fischerei beteiligte Schiffe als auch bei der Verhängung von Sanktionen. Meistens dauert es mehrere Jahre, bis die Verfahren abgeschlossen sind. (58) Angesichts der zusammengetragenen Informationen über den Rechtsrahmen und der laufenden Vollstreckungsverfahren zur Feststellung von Verstößen und zur Verhängung entsprechender Sanktionen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Panama Artikel 19 Absatz 2 des UNFSA nicht umsetzt. Gemäß der genannten Bestimmung sind alle Untersuchungen und Gerichtsverfahren zügig durchzuführen und müssen die Sanktionen für Verstöße ausreichend streng sein, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von Verstößen, wo immer sie begangen werden, abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (59) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage der von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Panamas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (60) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission die Ratifizierung der betreffenden internationalen Fischereiinstrumente durch Panama bzw. seinen Beitritt zu diesen Übereinkünften und seinen Status als Vertragspartei regionaler Fischereiorganisationen oder seine Zusage, die von diesen Organisationen beschlossenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden. (61) Panama hat das SRÜ 1996 ratifiziert und ist 2008 dem UNFSA beigetreten. Außerdem ist Panama 2016 dem PSMA beigetreten. Darüber hinaus hat Panama 2009 den Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und den FAO-Aktionsplan in nationales Recht umgesetzt. (62) Der derzeitige Rechtsrahmen für die Fischerei wird gebildet durch die genannten Dekrete von 2013 und die Umsetzung von in internationalen Fischereiinstrumenten festgelegten Standards in die nationalen Rechtsvorschriften Panamas. Das derzeit geltende Fischereigesetz stammt aus dem Jahr 1959 und wurde bislang weder an die aktuellen einschlägigen internationalen Instrumente angepasst, denen Panama beigetreten ist, noch an andere internationale Fischereistandards, deren Anwendung Panama zugesichert hat. Das Fischereigesetz Panamas ist immer noch in Überarbeitung, obwohl das Land aufgefordert wurde, sein Fischereigesetz zu aktualisieren. (63) Die von der Kommission zusammengetragenen Informationen zeigen auch, dass Panama die Bestimmungen des PSMA schlecht umgesetzt hat. Im Juli 2018 wurde die VLADIVOSTOK 2000 (frühere Namen: DAMANZAIHAO, LAFAYETTE, IMO-Nr. 7913622), ein seit 2015 in der IUU-Schiffsliste der SPRFMO geführtes Fabrikschiff, in Panama betankt. Dies verstößt gegen das PSMA und zeigt deutlich, dass das PSMA nicht ordnungsgemäß umgesetzt und somit nicht wirksam verhindert wird, dass IUU-Schiffe in Panama Hafendienstleistungen in Anspruch nehmen. (64) Die Kommission stellte ferner fest, dass nur in einem der bezeichneten Häfen (Hafen von Vacamonte) Inspektoren anwesend sind und dass die Inspektionen in diesem Hafen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei einer Überprüfung der Informationen an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge, das bereits kontrolliert worden war und die Genehmigung erhalten hatte, seine Fänge anzulanden, konnte die Kommission feststellen, dass es ohne entsprechende Lizenz in den Gewässern eines Drittlands Fischereitätigkeiten ausgeübt hatte und die Inspektoren, die die Genehmigung zur Anlandung in Panama erteilten, dies nicht erkannt hatten. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass Fischereifahrzeuge unter ausländischer Flagge in panamaische Häfen eingelaufen waren aber nicht in der entsprechenden von Panama vorgelegten Liste ausländischer Fischereifahrzeuge aufgeführt waren. (65) Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, ist Panama Mitglied der IATTC, der ICCAT und der CCAMLR sowie kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, der SPRFMO und der NEAFC. (66) Gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe c der IUU-Verordnung untersuchte die Kommission Handlungen oder Unterlassungen Panamas, die die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften oder internationalen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen möglicherweise beeinträchtigt haben. (67) Was die Erfüllung der Verpflichtungen Panamas als Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei in den genannten regionalen Fischereiorganisationen betrifft, stellte die Kommission fest, dass Panama nicht gewährleisten kann, dass seine Schiffe die von diesen Organisationen festgelegten Vorschriften einhalten. Wie in Erwägungsgrund 39 beschrieben, führte ein Schiff während der Schonzeit Fischereitätigkeiten in dem als „El Corralito“ bekannten IATTC-Gebiet durch. Dies war ein Verstoß gegen die IATTC-Entschließung C-17-02. Außerdem führten im Jahr 2016 zwei Transportschiffe unter der Flagge Panamas Umladungen im SPRFMO-Gebiet durch, obwohl sie nicht im SPRFMO-Register der zum Fischfang im Übereinkommensgebiet zugelassenen Schiffe verzeichnet waren (siehe Erwägungsgrund 32). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass ein seit Juni 2018 in Panama als Frachtschiff registriertes Fischereifahrzeug im ersten Halbjahr 2019 in einem Gebiet, das unter das CCAMLR-Übereinkommen fällt, ohne eine von der ARAP ausgestellte Lizenz an IUU-Fischerei beteiligt war (siehe Erwägungsgrund 34). (68) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen der Behörden Panamas konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panama nicht alle seine völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erfüllt hat. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (69) Gemäß dem UN-Index für menschliche Entwicklung (UNHDI) (7) galt Panama 2018 als ein Land mit hoher menschlicher Entwicklung (Platz 66 unter 189 Ländern). (70) Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im UN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche im Jahr 2019 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Panamas Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei den Fischereivorschriften, bei der Überwachung und Kontrolle und bei den Rückverfolgbarkeitssystemen auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Die Kommission hat Panamas Anträge auf Unterstützung bei der Überarbeitung der Fischereivorschriften positiv beschieden. (71) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Erwägungen und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Panamas Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereiwirtschaft nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt sind — BESCHLIEßT: Einziger Artikel Die Republik Panama wird darüber informiert, dass sie von der Kommission möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Brüssel, den 12. Dezember 2019 Für die Kommission Virginijus SINKEVIČIUS Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  ABl. C 354 vom 17.11.2012, S. 1. (3)  ABl. C 364 vom 15.10.2014, S. 2. (4)  https://treaties.un.org/ (5)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, 2001. (6)  WCPFC TCC14 vom September 2018 und SPRFMO CTC5 vom Januar 2018. (7)  http://hdr.undp.org/en/2018-update/download

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.