Europäische Union

2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union

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4.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 287/1 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union (2010/648/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean im Hinblick auf die zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt). (2) Die Verhandlungen wurden am 19. März 2010 durch die Paraphierung der Texte, die Grundlage des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens sind (nachstehend „Abkommen“ genannt), auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EU-Ministerrats abgeschlossen. (3) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäische Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. (4) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), zusammen mit den Gemeinsamen Erklärungen und der Erklärung der Union, die der Schlussakte beigefügt sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt ist oder sind, das Abkommen im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen und die folgende Erklärung abzugeben, die der Schlussakte des Abkommens beigefügt ist: „Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen. Die Europäische Union wird den AKP-Vertragsparteien einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den insitutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.“ Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 14. Mai 2010. Im Namen des Rates Der Präsident D. LÓPEZ GARRIDO (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27. ABKOMMEN zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN, DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN, DER PRÄSIDENT MALTAS, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt, einerseits und DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA, DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS, DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA, DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE, DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER UNION DER KOMOREN, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO, DIE REGIERUNG DER COOKINSELN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI, DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA, DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN, DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU, DER PRÄSIDENT DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI, DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO, DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN, DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS, DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA, DIE REGIERUNG VON NIUE, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN, DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND, DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD, DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON TONGA, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA, DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE, deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden, andererseits, GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) andererseits, GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt), IN DER ERWÄGUNG, dass das Cotonou-Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt, IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur erstmaligen Änderung des Cotonou-Abkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2008 in Kraft trat, HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens zu unterzeichnen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DER BELGIER, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND, FÜR DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON SPANIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND, FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN, FÜR SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DEN GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN MALTAS, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND, FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA, FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS, FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO, FÜR DIE REGIERUNG DER COOKINSELN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI, FÜR DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI, FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI, FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO, FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI, FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS, FÜR DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA, FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA, FÜR DIE REGIERUNG VON NIUE, FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN, FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME, FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO, FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON TONGA, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO, FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA, FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU, FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA, FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE, DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Einziger Artikel Gemäß dem in Artikel 95 des Cotonou-Abkommens genannten Verfahren wird das Cotonou-Abkommen wie folgt geändert: A.   PRÄAMBEL 1. Erwägungsgrund 11, der mit „EINGEDENK der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „EINGEDENK der Erklärungen der aufeinander folgenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten,“. 2. Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, erhält folgende Fassung: „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der Tatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu beschleunigen,“. 3. Nach Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: „UNTER BILLIGUNG der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris aufgegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterentwickelt wurde,“. 4. Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den UN-Konferenzen von …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen internationalen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,“. 5. Nach Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen …“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: „IM BEWUSSTSEIN der ernsthaften weltweiten Bedrohung der Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt darüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in Entwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in denen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen, Dürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gefährden,“. B.   WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Millennium-Entwicklungsziele, durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept angegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.“; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte des einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums. Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel und private Investitionen und damit die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Verbesserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist. Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Umweltpflege — auch im Hinblick auf den Klimawandel — finden Anwendung und sind fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen.“ 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Grundprinzipien Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, orientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien: — Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebührender Berücksichtigung der wesentlichen und fundamentalen Elemente, die in Artikel 9 beschrieben sind, die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungsstrategien. Die EU-Entwicklungspartner richten ihre Programme an diesen Strategien aus. — Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur den Staatsregierungen als wichtigsten Partnern, sondern auch den AKP-Parlamenten und örtlichen Behörden der AKP-Staaten sowie einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird. — Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen und der Rechenschaftspflicht: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Prozesse zur Partnerausrichtung und Harmonisierung der Geberländer eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten in diesen Prozessen eine Schlüsselrolle spielen. — Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wird der regionalen Integration, auch auf kontinentaler Ebene, gewidmet.“ 3. Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Allgemeines Konzept Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen — über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt; — beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern. Nichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden werden gegebenenfalls — zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet; — an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten.“ 4. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören: a) (örtliche, regionale und nationale) staatliche Akteure, ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.