Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1355 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-08-26

Quellenkennung: 32019D1355. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt. Der Ursprung des Enderzeugnisses wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 28 festgelegt. 3. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist für die anderen westafrikanischen Staaten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, für andere AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und für ÜLG nur zulässig, wenn a)  die empfangende Vertragspartei und die am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder oder Gebiete eine Übereinkunft über Verwaltungszusammenarbeit geschlossen haben, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und einen Hinweis auf die Verwendung geeigneter Ursprungsnachweise enthält; b)  ►C1  Côte d’Ivoire und die Europäische Union sich gegenseitig über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte ◄ über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen Ländern oder Gebieten nach diesem Artikel mitteilen. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und Côte d’Ivoire veröffentlicht nach seinen eigenen Verfahren den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel zwischen den in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten, die die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. 4. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist für die in der Liste in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015 anwendbar, wenn bei der Herstellung dieser Erzeugnisse Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden oder wenn die Be- oder Verarbeitung in einem anderen AKP-Staat, der ein WPA zumindest vorläufig anwendet, durchgeführt wird. 5. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien a)  der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach Protokoll II Artikel 6 Absatz 6 des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits ( 3 ) geschlossen haben, b)  der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifikstaaten, die ein WPA nach allen künftigen Bestimmungen eines globalen WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifik-Staaten geschlossen haben; c)  mit Ursprung in der Republik Südafrika, die nicht direkt zoll- und quotenfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen. 6. Die Europäische Union notifiziert dem Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen jährlich die Liste der Vormaterialien, für die Absatz 5 Buchstabe c gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach seinen eigenen Verfahren veröffentlicht. Artikel 8 Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt 1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern und Gebieten, a)  für welche die „Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder“ des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden „APS“) der Europäischen Union gilt oder b)  für die aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des APS ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire, wenn sie in diesem Land bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie in diesem Land Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Sind auch Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, müssen alle Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Vormaterialien verwendet werden, nach Artikel 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein, um als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire zu gelten. 1.2. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 27 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen des APS der Europäischen Union gelten. 1.3. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien, a)  die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, b)  die in die Unterpositionen 3302 10 und 3501 10 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, c)  die Erzeugnissen auf der Grundlage von in Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihtem Thunfisch zugeordnet werden, die unter das APS der Europäischen Union fallen, d)  für welche die Zollpräferenzen im Rahmen des APS der Europäischen Union aufgehoben (Graduierung) oder ausgesetzt (Schutzklausel) sind. 2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls und gemäß den Absätzen 2.1, 2.2 und 5 dieses Artikels gelten auf Notifikation von Côte d’Ivoire hin die Vormaterialien mit Ursprung in Ländern oder Gebieten, die ein Übereinkommen geschlossen haben, mit dem der zoll- und quotenfreie Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt wird, als Vormaterialien mit Ursprung in Côte d’Ivoire. Côte d’Ivoire notifiziert die Europäische Union über die Europäische Kommission. Die Kumulierung bleibt zulässig, solange die Voraussetzungen für die Gewährung weiter erfüllt sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. 2.1. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen betroffenen Länder und Gebiete wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern und Gebieten gelten. 2.2. Die Kumulierung nach diesem Absatz gilt nicht für Vormaterialien, a)  die in die Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems eingereiht werden oder die in der Liste der Erzeugnisse in Anhang 1 Absatz 1 Ziffer ii des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft im GATT 1994 aufgeführt sind, b)  die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind, c)  die aufgrund eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und einem Drittland Handels- und Schutzmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen unterliegen, aufgrund deren ein solches Erzeugnis nicht zoll- und quotenfrei auf den Markt der Europäischen Union gelangen darf. 3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien und Länder, für die Absatz 1 gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. Côte d’Ivoire notifiziert dem Ausschuss jährlich die Vormaterialien, die der Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 unterlagen. 4. Auf den nach Absatz 1 und 2 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein: —  „Application de l’art. 8, para. 1, du protocole no 1 àl’APE Côte d’Ivoire-UE“. 5. Die Kumulierung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a)  Alle am Erlangen der Ursprungseigenschaft beteiligten Länder haben eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen, welche die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird; b)  Côte d’Ivoire teilt der Europäischen Union über die Europäische Kommission die Einzelheiten ihrer Übereinkünfte über Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Staaten oder Gebieten mit. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) den Zeitpunkt, ab dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern oder Gebieten, welche die nötigen Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden darf. Artikel 9 Maßgebende Einheit 1. Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, a)  dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; b)  dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. 2. Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 10 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 11 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle ihre Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 12 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden, gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a)  Energie und Brennstoffe b)  Anlagen und Ausrüstung c)  Maschinen und Werkzeuge d)  Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. Artikel 13 Buchmäßige Trennung 1. Ist die getrennte Lagerung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden die „Methode“) zu verwalten. 2. Die Methode gilt auch für Rohzucker mit oder ohne Ursprungseigenschaft, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, zur Raffination bestimmt, der Unterpositionen 1701 12 , 1701 13 und 1701 14 des Harmonisierten Systems, der in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union vor der Ausfuhr in die Europäische Union beziehungsweise nach Côte d’Ivoire physisch ge- oder vermischt wird. 3. Diese Methode gewährleistet, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können. 4. Die Zollbehörden können die Bewilligung nach den Absätzen 1 und 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 5. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen darüber richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. 6. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Anwender eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. 7. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt. 8. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels bezeichnen die Ausdrücke „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die für die Zwecke der Ursprungsbestimmung nicht voneinander unterschieden werden können. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 14 Territorialitätsprinzip 1. Vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls müssen die in Titel II dieses Protokolls genannten Anforderungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union erfüllt sein. 2. Ursprungswaren, die aus Côte d’Ivoire oder aus der Europäischen Union in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 6, 7 und 8 dieses Protokolls als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a)  dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b)  dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht. 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire an aus der Europäischen Union oder Côte d’Ivoire ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Erzeugnissen vorgenommen werden, nicht beeinträchtigt, sofern a)  diese Erzeugnisse in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls hinausgeht, und b)  den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, i)  dass die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen wurde, ii)  dass die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Erzeugnisse hergestellt wurden und iii)  dass alle außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreiten. 4. Für die Waren, welche die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, werden die gesamten außerhalb von Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union entstandenen Kosten – einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien – wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft behandelt. Die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Ware erfolgt in diesem Fall nach den Regeln des Anhangs II dieses Protokolls, indem der Gesamtwert der innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire verarbeiteten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kumuliert wird. 5. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse, die nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 4 Absatz 4 dieses Protokolls als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können. 6. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Artikel 15 Nichtveränderung (1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in einer der Vertragsparteien angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus der anderen Vertragspartei, als deren Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder einer anderen Behandlung als der zur Erhaltung ihres Zustands erforderlichen Behandlung oder als dem Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Stempeln oder sonstiger Dokumentation unterzogen worden sein, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten. (2) Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, sofern die Erzeugnisse in den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (3) Unbeschadet des Titels V können Sendungen aufgeteilt werden, wenn das durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Erzeugnisse in dem Land bzw. den Ländern, in denen die Sendung aufgeteilt wird, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung der genannten Absätze nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer Nachweise aufgrund der Kennung oder der Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis im Zusammenhang mit den Waren selbst. Artikel 16 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein nicht in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genanntes Land oder Gebiet versandt, mit dem die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Europäische Union oder nach Côte d’Ivoire verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a)  dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b)  dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in Côte d’Ivoire oder in der Europäischen Union verkauft oder überlassen hat, c)  dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d)  dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. 2. Nach Maßgabe des Titels IV dieses Protokolls ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die fraglichen Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV URSPRUNGSNACHWEIS Artikel 17 Allgemeines ▼C2 1. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Côte d’Ivoire die Begünstigungen des Abkommens, sofern in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen vom Ausführer eine Ursprungserklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“). Der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang IV 2. Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire erhalten bei der Einfuhr in die Europäische Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern a)  eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls vorgelegt wird oder b)  in den in Artikel 21 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Fällen eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, deren Wortlaut sich in Anhang IV dieses Protokolls findet. ▼B 3. Absatz 2 Buchstabe a ist während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls anwendbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist nur Absatz 2 Buchstabe b anwendbar. 4. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Nachweise vorgelegt werden muss. 5. Für die Anwendung dieses Titels bemühen sich die Ausführer, eine in Côte d’Ivoire und in der Europäischen Union geläufige Sprache zu verwenden. Artikel 18 Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers vom bevollmächtigten Vertreter des Ausführers gestellt worden ist. 2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Diese Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Protokolls auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. 3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden Landes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. 4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire oder eines der in den Artikeln 6, 7 und 8 dieses Protokolls genannten anderen Länder oder Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. 5. Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protok

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.