Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1355 des Rates vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-08-26

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02019D1355 — DE — 26.08.2019 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/1355 DES RATES vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist (ABl. L 222 vom 26.8.2019, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 009 vom 15.1.2020, S.  72 (2019/1355) ►C2 Berichtigung, ABl. L 088 vom 24.3.2020, S.  10 (2019/1355) ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/1355 DES RATES vom 15. Juli 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der Jahressitzung 2019 des — mit dem Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten — WPA-Ausschusses zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses über die Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2019 DES WPA-AUSSCHUSSES eingesetzt durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom … über die Annahme des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 1 Der Wortlaut des Protokolls 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. ANHANG PROTOKOLL 1 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN ÜBERSICHT TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1. Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2. Allgemeines 3. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 4. In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse 5. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen 6. Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien 7. Ursprungskumulierung 8. Kumulierung mit anderen Ländern, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt 9. Maßgebende Einheit 10. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge 11. Warenzusammenstellungen 12. Neutrale Elemente 13. Buchmäßige Trennung TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 14. Territorialitätsprinzip 15. Nichtveränderung 16. Ausstellungen TITEL IV URSPRUNGSNACHWEIS Artikel 17. Allgemeines 18. Verfahren für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 19. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 20. Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 21. Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung 22. Ermächtigter Ausführer 23. Geltungsdauer der Ursprungsnachweise 24. Vorlage der Ursprungsnachweise 25. Einfuhr in Teilsendungen 26. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis 27. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke 28. Belege 29. Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen 30. Abweichungen und Formfehler 31. In Euro ausgedrückte Beträge TITEL V VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Artikel 32. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen 33. Übermittlung von Angaben über Zollbehörden 34. Weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit 35. Prüfung der Ursprungsnachweise 36. Prüfung der Lieferantenerklärung 37. Streitbeilegung 38. Sanktionen 39. Freizonen 40. Ausnahmeregelungen TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 41. Sonderbestimmungen 42. Besondere Bestimmungen TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 43. Überprüfung und Anwendung der Ursprungsregeln 44. Anhänge 45. Durchführung dieses Protokolls 46. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren ANHÄNGE DES PROTOKOLLS 1 ANHANG I des Protokolls 1: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls ANHANG II des Protokolls 1: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem verarbeiteten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG II-A des Protokolls 1: Ausnahmeregelungen zu der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um dem verarbeiteten Erzeugnis die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG III des Protokolls 1: Formblatt für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG IV des Protokolls 1: Ursprungserklärung ANHANG V-A des Protokolls 1: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse mit Präferenzursprungseigenschaft ANHANG V-B des Protokolls 1: Lieferantenerklärung für Erzeugnisse ohne Präferenzursprungseigenschaft ANHANG VI des Protokolls 1: Technische Informationen ANHANG VII des Protokolls 1: Formblatt für den Antrag auf Ausnahmeregelung ANHANG VIII des Protokolls 1: Überseeische Länder und Gebiete ANHANG IX des Protokolls 1: Unter Artikel 7 Absatz 4 des Protokolls fallende Waren GEMEINSAME ERKLÄRUNG das Fürstentum Andorra betreffend GEMEINSAME ERKLÄRUNG die Republik San Marino betreffend TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a)  „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; b)  „Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; c)  „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; d)  „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; e)  „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f)  „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Côte d’Ivoire gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g)  „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire für die Vormaterialien gezahlt wird; h)  „Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist; i)  „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der Vormaterialien, die aus Drittländern in die Europäische Union, in die Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten“), die ein Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft (WPA) zumindest vorläufig anwenden, oder in die ÜLG eingeführt wurden. Wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire für die Vormaterialien gezahlt wurde, zugrunde gelegt; j)  „Kapitel“ und „Positionen“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden als „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet); k)  „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; l)  „Sendung“ bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; m)  „Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere; n)  „ÜLG“ sind die in Anhang VIII dieses Protokolls definierten überseeischen Länder und Gebiete; o)  „Ausschuss“ ist der Sonderausschuss für Zollfragen und Handelserleichterungen gemäß Artikel 34 des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, sofern nicht anders angegeben. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeines 1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union: a)  Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b)  Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. 2. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire: a)  Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Protokolls vollständig in Côte d’Ivoire gewonnen oder hergestellt worden sind; b)  Erzeugnisse, die in Côte d’Ivoire unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Côte d’Ivoire im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse 1. Als vollständig in Côte d’Ivoire oder der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt gelten: a)  dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; b)  dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; c)  dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse; d)  Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e)  i)  dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; ii)  Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Tiere dort aus Rogen, Laich, Larven oder Fischbrut aufgezogen wurden; f)  Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g)  Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; h)  dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; i)  bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; j)  aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern Côte d’Ivoire oder die Europäische Union zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; k)  ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. 2. Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a)  die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind und b)  die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire führen und c)  eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: i)  sie stehen mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire oder ii)  sie stehen im Eigentum von Gesellschaften, —  die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire haben und —  die mindestens zu 50 Prozent im Eigentum eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Côte d’Ivoire, von öffentlichen Körperschaften oder von Staatsangehörigen eines oder mehrerer dieser Staaten stehen. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden auf Antrag von Côte d’Ivoire die von Côte d’Ivoire zum Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Staates gecharterten oder geleasten Fischereifahrzeuge als „eigene Schiffe“ von Côte d’Ivoire betrachtet, sofern den Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union zuvor ein Angebot gemacht wurde und sofern die zuvor vom Ausschuss festgelegten Durchführungsbedingungen eingehalten werden. Der Ausschuss überwacht die Einhaltung der in diesem Absatz festgelegten Anforderungen. 4. Die Anforderungen des Absatzes 2 können in Côte d’Ivoire sowie in den Staaten, die andere Wirtschaftspartnerschaftsabkommen unterzeichnet haben und mit denen die Kumulierung zulässig ist, erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Flaggenstaats. Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse 1. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II dieses Protokolls erfüllt sind. 2. Für die Zwecke des Artikels 2 dieses Protokolls und ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels können die in Anhang II-A dieses Protokolls aufgeführten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. Unbeschadet des Artikels 43 Absatz 2 dieses Protokolls gilt während eines Zeitraums von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anhang II-A dieses Protokolls ausschließlich für Ausfuhren aus Côte d’Ivoire. 3. In den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Anforderungen einer der Listen die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Anforderungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. 4. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Anforderungen der Anhänge II und II-A dieses Protokolls nicht bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dennoch verwendet werden, a)  wenn ihr Gesamtwert bei Erzeugnissen der Europäischen Union 10 Prozent und bei Erzeugnissen von Côte d’Ivoire 15 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b)  wenn die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. 5. Absatz 4 gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. 6. Die Absätze 1 bis 5 gelten vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Protokolls. Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen 1. Die folgenden Be- oder Verarbeitungen gelten ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 dieses Protokolls erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a)  Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b)  einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Reinigen, Anstreichen, Polieren oder Zerteilen; c)  Entfernen von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d)  i)  Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii)  einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Dosen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; e)  Anbringen von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; f)  einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; g)  einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; h)  einfaches Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; i)  Bügeln von Textilien; j)  Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; k)  Färben oder Aromatisieren von Zucker oder das Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; l)  Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; m)  Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; n)  Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis m genannten Behandlungen; o)  Schlachten von Tieren. 2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Côte d’Ivoire an diesem Erzeugnis insgesamt vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Artikel 6 Be- oder Verarbeitungen von zollfrei in die Europäische Union eingeführten Vormaterialien 1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei Anwendung der vertraglichen Meistbegünstigungszölle nach dem Gemeinsamen Zolltarif im Sinne des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 1 ) zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden dürfen, als Ursprungserzeugnisse von Côte d’Ivoire, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls aufgeführten Behandlungen hinausgeht. 2. Auf den nach Absatz 1 ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Feld 7) oder Ursprungserklärungen muss der folgende Vermerk angebracht sein: —  „Application de l’art. 6, para. 1, du protocole no 1 à l’APE Côte d’Ivoire-UE“. 3. Die Europäische Union notifiziert dem Ausschuss jährlich die Liste der Vormaterialien, für die dieser Artikel gilt. Nach der Notifikation wird die Liste von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und von Côte d’Ivoire nach den eigenen Verfahren dieses Staates veröffentlicht. 4. Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt nicht für Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle oder Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Europäische Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen sind. Artikel 7 Ursprungskumulierung 1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten ( 2 ), für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union gilt, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig angewendet haben, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG wird nach Artikel 28 dieses Protokolls und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Staaten gelten. 2. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hinausgehen. Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Protokolls genannten Behandlungen hin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.