Europäische Union

85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0202 85/202/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 085 vom 26/03/1985 S. 0001 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.725 - Zellstoff) (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/202/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1) - zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Artikel 3, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 29. Juli 1981, das Verfahren einzuleiten, nach Aufforderung der beteiligten Unternehmen, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (2) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: TEIL 1 SACHVERHALT (1) Die Kommission nahm 1977 nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 Nachprüfungen in der Zellstoffindustrie, insbesondere in bezug auf das Verhalten der Adressaten dieser Entscheidung (3) seit 1973 vor. Nachdem sie eine Reihe von wettbewerbsbeschränkengen Verhaltensweisen und Vereinbarungen, die nicht nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung Nr. 17 angemeldet worden waren, festgestellt hatte, beschloß die Kommission im September 1981, von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gegen die Adressaten zu eröffnen, denen sie die Beschwerdepunkte mitteilte. Zur Prüfung der Angaben der Unternehmen in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte richtete die Kommission im September 1982 ein zusätzliches Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 betreffend die Jahre 1974 bis Mitte 1982 an die betroffenen Unternehmen. Der aufgrund dieser Nachprüfungen der Kommission festgestellte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. Der Markt I. Das Produkt (2) 1. Gegenstand der Entscheidung ist Sulfatzellstoff, wie er bei der Papierherstellung Verwendung findet und auf dem offenen Markt angeboten wird (sogenannter Marktzellstoff). Gebleichter (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3) Siehe Artikel 4 dieser Entscheidung. Sulfatzellstoff wird im Wege chemischer Behandlung aus Zellulose gewonnen, die ihrerseits aus pflanzlichen Fasern besteht. Durch dieses Herstellungsverfahren, das dem Endprodukt bestimmte unverwechselbare Eigenschaften gibt, unterscheidet sich gebleichter Sulfatzellstoff von anderen Zellstoffarten. Sulfatzellstoff ist im Vergleich zu dem in anderen chemischen (Soda-, Sulfit-) oder in mechanischen Verfahren gewonnenen Zellstoff qualitativ höherwertig. Bei seiner Herstellung finden (anders als z.B. im Soda-Verfahren) praktisch alle Holzarten Verwendung ; die Herstellung verbraucht im Vergleich zu mechanischen Verfahren weniger Energie und belastet im Vergleich zum Sulfit-Verfahren die Umwelt weniger. In einem ersten Verfahrensschritt entsteht zunächst ungebleichter (brauner) Sulfatzellstoff. Dieser findet Verwendung z.B. bei der Herstellung von Tüten, Kartons und anderem Verpackungsmaterial. Für die Herstellung feinerer Papiere, bei denen es auf Farbe und Reinheit ankommt, wird der Sulfatzellstoff in einem weiteren Verfahrensschritt chemisch gebleicht. Gebleichter Sulfatzellstoff hat unter allen Zellstoffarten die höchste Qualität. Sein Anteil hat in den letzten Jahren ständig zugenommen. 1980 lag er bei etwa einem Drittel. (3) 2. Gebleichter Sulfatzellstoff weist je nach der bei seiner Herstellung verwendeten Holzart unterschiedliche Eigenschaften auf. Zellstoff aus Nadelholz (softwood) hat längere Fasern, ist reißfester und lässt sich leichter maschinell bearbeiten. Er wird im allgemeinen als qualitativ höherwertig angesehen als Zellstoff aus Laubholz (Hardwood), der kürzere Fasern hat und besonders zur Herstellung weichen Papiers geeignet ist. Zellstoff aus Holz, das in nördlichen Breiten und damit vergleichsweise langsam gewachsen ist (Northern softwood/hardwood), hat dabei anerkanntermassen jeweils eine höhere Qualität als Zellstoff aus Holz, das in südlichen Breiten (Southern softwood/hardwood) gewachsen ist. Diese Abstufung in der Qualität drückt sich jedenfalls seit 1978 in vier Preisstufen für die Produktarten Northern softwood, Southern softwood, Northern hardwood und Southern hardwood aus, wobei für Northern softwood die höchsten und für Southern hardwood die niedrigsten Preise bezahlt werden. Innerhalb der genannten vier Produktarten wird jeweils weiter nach Weissegrad (brightneß) unterschieden. Als erste Qualität (prime quality) wird Zellstoff mit über 88GE (1) angesehen, Zellstoff unter 80GE wird als halbgebleicht (semi-bleached) bezeichnet. Je höher der Weissegrad eines Produktes ist, desto höher ist sein Verkaufspreis. (4) 3. Entsprechend den unterschiedlichen Eigenschaften und relativen Vorzuegen der unterschiedlichen Produktarten verwenden die Papierhersteller in der Regel eine Mischung dieser Produktarten, um ein bestimmtes Papier bestimmter Qualität herzustellen. Innerhalb einer Produktart besteht dabei objektiv eine weitgehende Austauschbarkeit des Zellstoffs der einzelnen Hersteller. Das Umsteigen von einer Produktart auf eine andere ist dagegen objektiv nur innerhalb feststehender physikalisch-chemischer Grenzen möglich und erfordert zeit- und kostenaufwendige Versuche sowie eine Umstellung der Produktionsanlagen. Subjektiv sehen die Papierhersteller jedenfalls innerhalb einer Produktart die Möglichkeit, auf das Produkt eines anderen Herstellers auszuweichen. Sie legen jedoch grossen Wert auf die Beibehaltung traditioneller Lieferbeziehungen und auf eine Absicherung der Lieferungen, die sie ohnehin in aller Regel bereits von mehreren Herstellern in verschiedenen Ländern beziehen. II. Die Hersteller (5) 1. Weltweit stellen etwa 800 Unternehmen in über 30 Ländern gebleichten Sulfatzellstoff her. Ein Grossteil des von diesen Unternehmen hergestellten Sulfatzellstoffs wird von ihnen selbst bzw. von mit ihnen verbundenen Unternehmen weiterverarbeitet. Auf dem offenen Markt (2) werden nur etwa 40 % des insgesamt hergestellten gebleichten Sulfatzellstoffs angeboten. (Dieser sogenannte "Marktzellstoff" ist Gegenstand der Entscheidung.) In der EG wird Marktzellstoff von etwa 50 Unternehmen angeboten. Die Gesamtproduktion an auf dem Markt angebotenem gebleichtem Sulfatzellstoff betrug im Jahr 1981 etwa 18 Millionen Tonnen. Die bedeutendsten Herstellerländer waren Kanada (knapp über 6 Millionen Tonnen), die USA (knapp über 4 Millionen Tonnen), Schweden (ca. 2,5 Millionen Tonnen) und Finnland (ca. 1,6 Millionen Tonnen) (3). (6) 2. Die meisten US-amerikanischen Hersteller sind integrierte, auch in der Papierherstellung tätige Grossunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehreren Milliarden US-Dollar. Die grössten von ihnen stellen pro Jahr über 300 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie bis zu 100 000 Tonnen pro Jahr. Die kanadischen Hersteller sind in der Regel integrierte Grossunternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 2 Milliarden US-Dollar. Die grössten von ihnen stellen über 500 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie bis über 150 000 Tonnen pro Jahr. Die (1) Der Weissegrad wird durch Bezugnahme auf eine mit hundert abschließenden Skala ausgedrückt. (2) Der Anteil an Marktzellstoff ist von einem Land zum anderen verschieden hoch und wird durch die Wirtschaftslage beeinflusst. (3) Die Zahlenangaben beruhen auf Statistiken der FAO, der ÖCD und der Data Resources Inc. schwedischen Hersteller sind ebenfalls vielfach integrierte Unternehmen. Ihr Gesamtumsatz liegt in der Regel unter 1 Milliarde US-Dollar. Die grösseren unter ihnen stellen über 300 000 Tonnen Marktzellstoff her ; in die EG liefern sie fast ihre gesamte Produktion. Auch die finnischen Hersteller sind vielfach integrierte Unternehmen ; ihr Umsatz liegt unter 1 Milliarde US-Dollar. Die grössten stellen etwa 200 000 Tonnen Marktzellstoff her. Zehn Hersteller (1) sind in einer gemeinsamen Verkaufsagentur (Finncell) zusammengeschlossen, die ihren Zellstoff ausschließlich unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertreibt, die Preise festsetzt und die eingehenden Aufträge unter ihren Mitgliedern verteilt. Was den Gesamtumsatz betrifft, sind die US-amerikanischen und kanadischen Hersteller generell grössere Unternehmen als die schwedischen und finnischen Hersteller. Allerdings liefern die schwedischen und finnischen Hersteller grössere Mengen in die EG als die US-amerikanischen und kanadischen Hersteller. Hersteller aus allen vier Ländern haben in der Regel langfristige Lieferbeziehungen auf der Basis von Festmengen zu bedeutenden in der EG tätigen Papierherstellern ; die Preise werden gewöhnlich quartalsweise festgesetzt. Mehrere Hersteller sind kapitalmässig mit europäischen Papierherstellern verflochten. In der Regel beliefert ein Hersteller mehr als 50 Abnehmer in der EG ; Finncell beliefert die grösste Abnehmerzahl in der Gemeinschaft (etwa 290 Papierhersteller). (7) 3. Die Kosten für die Herstellung von Marktzellstoff und dessen Lieferung in die EG differieren je nach Herstellungsort. Aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Herstellungsländern sowie der Wechselkurse haben sich die relativen Kostenvor- bzw. -nachteile der Adressaten der Entscheidung zwischen 1975 und 1981 wesentlich verschoben. Hatten noch 1976 sowohl die im Südosten als auch die im Nordwesten der USA angesiedelten Hersteller erhebliche Kostenvorteile, so hatten letztere im Jahr 1981 bereits erhebliche Kostennachteile. Einzelheiten dazu sind Tabelle 1 zu entnehmen. (8) 4. Zwischen 1975 und 1981 wiesen der Kapazitätsauslastungsgrad und die Höhe der Vorräte nicht nur zwischen den Zellstoffherstellern der einzelnen Länder, sondern auch zwischen den Herstellern eines Landes grosse Unterschiede auf. Einzelheiten dazu sind den Tabellen 3 und 4 zu entnehmen. III. Die Abnehmer (9) Das bedeutendste Absatzgebiet für auf dem Markt angebotenen gebleichten Sulfatzellstoff ist die Europäische Gemeinschaft. Von den im Jahr 1981 insgesamt angebotenen zirka 18 Millionen Tonnen wurden ca. 6,1 Millionen Tonnen dorthin geliefert (2). Die grössten Lieferungen erfolgten nach der Bundesrepublik Deutschland (knapp 2 Millionen Tonnen), nach Frankreich (über 1,3 Millionen Tonnen) und ins Vereinigte Königreich (über 1,1 Millionen Tonnen). In der Gemeinschaft selbst hergestellt wurden in diesem Zeitraum dagegen lediglich knapp 0,7 Millionen Tonnen (3). (10) Als Absatzgebiet ist die EG vor allem für die schwedischen und die finnischen Hersteller von Bedeutung, die knapp zwei Drittel des von ihnen insgesamt erzeugten Marktzellstoffs dorthin liefern. Für die nordamerikanischen Hersteller ist der europäische Markt im Vergleich zu den erheblich grösseren Heimatmärkten von geringer Bedeutung. Lieferungen in die EG dienen weitgehend der Diversifizierung und dem Ausgleich konjunktureller Schwankungen in den USA. (11) Als Nachfrager nach gebleichtem Sulfatzellstoff in der EG kommen die dort tätigen über 800 Papierfabriken in Betracht. Etwa 100 von ihnen nehmen ständig grössere Mengen ab. Diese Unternehmen haben in der Regel langfristige Lieferverträge abgeschlossen. Um die für ihre Produktion erforderliche Mischung zu erhalten und Lieferrisiken zu begrenzen, beziehen sie gebleichten Sulfatzellstoff gleichzeitig von mehreren Herstellern aus verschiedenen Ländern. Die grössten Abnehmer kaufen pro Jahr über 200 000 Tonnen gebleichten Sulfatzellstoff. Ihr Gesamtumsatz beträgt bis zu über 1 Milliarde US-Dollar. Vielfach sind sie mit Zellstoffherstellern mit Sitz ausserhalb der EG verflochten. IV. Entwicklung des Zellstoffmarkts (12) 1. Der Zellstoffmarkt unterliegt zyklischen Schwankungen, die auf die unterschiedliche konjunkturelle Entwicklung zurückzuführen sind. Die Nachfrage nach Marktzellstoff wird stark beeinflusst durch die Nachfrage nach Papier und Pappe, die ihrerseits eng den Veränderungen in der Industrieproduktion folgt. Im Durchschnitt hat die Papierherstellung in der EG (insbesondere die Produktion von Papier höherer Qualität) in den letzten Jahren jedoch ständig zugenommen. (13) 2. Nach einem Aufschwung 1973 gingen die Papierherstellung und folglich der Zellstoffverbrauch in der EG 1974 und noch deutlicher 1975 zurück. In jenem Jahr sank der (1) Bis 1980 elf ; diese Unternehmen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Zu dieser Organisation vgl. Absatz 135. (2) Siehe Tabelle 2. (3) Jahresstatistiken 1981 der CEPAC. Kapazitätsauslastungsgrad beinahe aller Zellstoffhersteller dramatisch und die Vorräte der Hersteller stiegen auf eine noch nie gekannte Höhe, die bei einigen Herstellern der Produktion eines ganzen Jahres entsprach. Während in Kanada die Lagerbestände infolge langer Streiks niedrig gehalten wurden, nahmen die Vorräte in Schweden, wo der Staat die Kosten der zusätzlichen Vorräte nach dem Stock Incentive Scheme teilweise finanzierte, besonders stark zu. 1976 erreichten die Einfuhr und der Verbrauch von Zellstoff in der EG wieder beinahe den Stand von 1974 ; 1977 blieben sie verhältnismässig stabil. 1978 verzeichnete die EG wieder eine Zunahme des Zellstoffimports und -verbrauchs. Diese Entwicklung dauerte an und erreichte ihren Höhepunkt im Jahr 1980 (Einfuhr 30 %, Verbrauch 50 % über dem Stand von 1976). 1981 gingen der Zellstoffimport und -verbrauch leicht zurück. Diese rückläufige Entwicklung dauerte auch 1982 an. (Einzelheiten sind den Tabellen 2, 3 und 4 zu entnehmen.) Während der ganzen Zeit waren Einfuhr und Verbrauch in den einzelnen EG-Ländern sehr unterschiedlich. (14) 3. Seit 1976 werden die Preise generell in US-Dollar berechnet. Bis dahin hatten die kanadischen und US-amerikanischen Hersteller die Ware in US-Dollar berechnet, die schwedischen und finnischen Hersteller dagegen in skr. Abgesehen vom vierten Quartal 1977 und den ersten drei Quartalen 1978 wandten alle Hersteller ein gespaltenes Preissystem an ; danach wurden für Lieferungen nach Mittelmeerhäfen (Zone 2) höhere Preise als nach Häfen in Nordwest-Europa (Zone 1) berechnet. (15) Zwischen dem ersten Quartal 1974 und dem ersten Quartal 1975 stiegen die Zellstoffpreise um mehr als 40 % an (gebleichtes Nadelholz erster Qualität stieg von ± 290 US-Dollar auf 415 US-Dollar) und blieben während des ganzen Jahres 1976 stabil (1). 1977 sanken die tatsächlichen Verkaufspreise beinahe auf den Stand des ersten Quartals 1974 ab, während die angekündigten Preise in den ersten drei Quartalen 1977 weiter auf dem Stand von 1976 blieben. Zwischen dem dritten Quartal 1978 und dem zweiten Quartal 1980 stiegen die Preise ununterbrochen um insgesamt über 60 % an (gebleichter Zellstoff aus nördlichem Nadelholz, erste Qualität, stieg von ± 330 US-Dollar auf 545 US-Dollar) und blieben bis zum vierten Quartal 1981 stabil (1). Im vierten Quartal 1981 erhöhte sich der angekündigte Verkaufspreis erneut ; diese Erhöhung ließ sich jedoch nicht in allen Mitgliedstaaten durchsetzen. 1982 fielen die tatsächlichen Verkaufspreise rasch, bis sie wieder den Stand von Anfang 1979 erreichten. B. Die betroffenen Unternehmen (16) Die betroffenen Unternehmen zählen zu den weltweit bedeutendsten Herstellen von gebleichtem Sulfatzellstoff und zu den bedeutendsten Lieferanten der europäischen Papierhersteller. Es handelt sich zumeist um integrierte Unternehmen, die ihre Zellstoffproduktion teilweise selbst zu Papier und Pappe verarbeiten. Tabelle 5 enthält nähere Angaben zu ihrem Gesamtumsatz, zu Lage und Kapazität ihrer Produktionsstätten sowie zu ihren Beteiligungen an anderen Herstellern oder an der europäischen Papierindustrie. C. Die Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen I. Angekündigte Verkaufspreise (17) 1. Die Preise werden jeweils für ein Kalendervierteljahr festgesetzt. Einige Wochen vor Beginn eines Vierteljahres geben die Hersteller für ihre Produkte die jeweils neuen Preise bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt mündlich, telefonisch, schriftlich oder fernschriftlich gegenüber Kunden, Agenten oder der Fachpresse (insbesondere "Pulp and Paper International", "Paper" und "Deutsche Papierwirtschaft"), die diese Informationen sofort veröffentlicht. Die von einem Hersteller bekanntgegebenen neuen Preise werden den andern Herstellern über die Fachpresse, über Meldungen ihrer Agenten sowie über Anfragen bei gemeinsamen Kunden innerhalb kürzester Frist bekannt. Dies lässt sich folgenden Informationen entnehmen: (18) - Fernschreiben vom 22. Mai 1975 von Continental Cellulose an ihren Geschäftsherrn Norrlands Skogsägares Cellulosa: "KEA kündigt für das dritte Quartal 1975 unveränderte Preise an." (III/437). KEA (Pulp, Paper and Paperboard Export Association of the United States) hat ihre Preise am 1. Juni 1975 angekündigt. (19) - Fernschreiben vom 19. November 1975 von Continental Cellulose an ihren Geschäftsherrn Stora Kopparbergs: "Wir erfahren söben, daß SCA beschlossen hat, künftig ihre Zellstoffe in Belgien in US-Dollar zu folgenden Preisen zu liefern: >PIC FILE= "T0027616"> (1) In diesem Zeitraum führten die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Inflationsraten und andauernde Wechselkursschwankungen zu beträchtlichen Unterschieden im Realeinkommen der Anbieter. >PIC FILE= "T0027719"> Als Ihre Agenten und um die Stabilität des Marktes zu fördern - was wegen der sehr niedrigen und ungünstigen Papierpreise notwendig ist -, bitten wir zu empfehlen, diesen Preisen zu folgen. Erbitten Anweisung." (III/400). SCA (Svenska Cellulosa AB) kündigte ihre Preise am 19. November 1975 an. (20) - Fernschreiben vom Dezember 1978 von Herrn Ph. Verdet, Agent, an seinen Geschäftsherrn Herrn Bivar, Portucel: "Wir haben erfahren, KEA soll heute folgende Preise angekündigt haben: >PIC FILE= "T0027617"> Weitere Einzelheiten übermitteln wir Ihnen fernschriftlich so bald wie möglich." (VII F 2/161). (21) - Fernschreiben vom 15. Juni 1979 von Herrn Weijerman, Agent, an seinen Geschäftsherrn, Herrn Bivar von Portucel: "Preissituation drittes Quartal : Eincell, MoDo, Södra und Borregaard keine Erhöhungen. Andere Scan-Hersteller noch nicht angekündigt. US-Hersteller : Georgia Pacific hat gebleichtes SW von 410 auf 425 erhöht und für gebleichtes HW unveränderte Preise 395 US-Dollar mitgeteilt. Ihre Preise : Bitte teilen Sie Ihre Preisstruktur drittes Quartal mit. Da HW U.S. und Scan unverändert, gehen wir davon aus, daß Sie für das dritte Quartal die Preise des zweiten Quartals nennen. Wir bitten um Mitteilung." (VII F 2/185). (22) 2. Die Adressaten der Entscheidung kündigten jedenfalls in folgenden Zeiträumen übereinstimmende Preise für Nordwest-Europa (Zone 1) und weitgehend übereinstimmende Preise für Südeuropa (Zone 2) an: i) Die von den kanadischen und US-amerikanischen Unternehmen angekündigten Preise stimmten vom ersten Quartal 1975 bis zum dritten Quartal 1977 und vom ersten Quartal 1978 bis zum dritten Quartal 1981 überein (1). ii) Die von den schwedischen und finnischen Unternehmen angekündigten Preise stimmen vom ersten Quartal 1975 bis zum zweiten Quartal 1977 und vom dritten Quartal 1978 bis zum dritten Quartal 1981 überein (2). iii) Vom ersten Quartal 1976 bis zum zweiten Quartal 1977 und vom dritten Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981 stimmten dabei die Preise aller Unternehmen überein (3). (23) Die Ankündigungen erfolgten jeweils vor Beginn des jeweiligen Quartals und zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang. Für einige Quartale (z.B. das erste Quartal 1978 und die ersten drei Quartale 1979) kündigten alle Hersteller ihre Preise fast gleichzeitig an. Im allgemeinen erfolgten die Preisankündigungen der Hersteller im gleichen Land im Abstand von wenigen Tagen. Einzelheiten zu den Preisankündigungen sind Tabelle 6 zu entnehmen. II. Tatsächliche Verkaufspreise (24) Die übereinstimmend angekündigten Verkaufspreise stellten jedenfalls bei Verkäufen erster Qualität in die wichtigsten Abnehmerländer der EWG (4) zumindest in folgenden Zeiträumen zugleich die übereinstimmenden tatsächlichen Verkaufspreise dar: i) Für Zellstoff aus Nadelholz vom ersten Quartal 1975 bis zum vierten Quartal 1976 und vom ersten (5) Quartal 1979 bis zum dritten Quartal 1981; ii) Für Zellstoff aus Laubholz vom ersten Quartal 1975 bis dritten Quartal 1976 und vom ersten Quartal 1979 bis dritten Quartal 1981. (25) Da die Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die nicht näher begründete Behauptung enthielten, daß die tatsächlichen Verkaufspreise stark von den angekündigten Preisen abwichen, verlangte die Kommission dafür nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 schriftliche Belege. Die von (1) Im zweiten Quartal 1979 und im zweiten Quartal 1980 lagen die von den kanadischen Unternehmen übereinstimmend angekündigten Preise um 5 US-Dollar über den von den US-amerikanischen Unternehmen übereinstimmend angekündigten Preisen. Im dritten Quartal 1979 betrug der Unterschied 10 US-Dollar. (2) Im ersten Quartal 1975 stimmten die von Finncell angekündigten Preise mit den von den amerikanischen Unternehmen angekündigten Preisen überein. Vom zweiten bis zum vierten Quartal 1975 kündigte Finncell alternativ einen Preis von 450 US-Dollar an. (3) Im dritten Quartal 1979 und im zweiten Quartal 1980 stimmten nur die von den kanadischen und den europäischen Unternehmen angekündigten Preise überein. Die US-amerikanischen Unternehmen kündigten übereinstimmend um 10 US-Dollar bzw. 5 US-Dollar (d.h. 1-2 %) niedrigere Preise an. (4) Die Kommission hat sich darauf beschränkt, bei Unternehmen mit breiter Angebotspalette die Preisgestaltung jeweils nur für das Spitzenprodukt der vier Hauptgruppen Northern-, Southern Softwood, Northern und Southern Hardwood zu prüfen sowie generell nur Lieferungen nach Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden einzubeziehen. (5) Die US-amerikanischen Verkaufspreise wichen im zweiten Quartal 1979 teilweise von den angekündigten Preisen ab. den betroffenen Unternehmen vorgelegten mehr als 100 000 Rechnungen und Gutschriften zeigen, daß - abgesehen von ganz seltenen Ausnahmen - tatsächliche Preisnachlässe und Zugeständnisse in Form besserer Zahlungsbedingungen nur im kleinen Kreis der bedeutenderen Grossunternehmen eingeräumt wurden. Auch diese Abzuege wurden von den betroffenen Unternehmen in weitgehend übereinstimmender Form gewährt. Gewöhnlich betrugen sie nicht mehr als 3 % und in keinem Fall mehr als 7 %. (Abzuege, die lediglich eine Minderleistung des Lieferanten gegenüber seiner vertraglichen Verpflichtung oder eine Zusatzleistung des Abnehmers oder eines Dritten ausgeglichen sollen, stellen keinen tatsächlichen Preisnachlaß dar und sind daher nicht berücksichtigt (1). Ebenso stellt die Abrechnung in einem späteren Quartal ausgelieferter Mengen noch zu dem bei Vertragsabschluß geltenden Preis ("carry over") keinen tatsächlichen Preisnachlaß dar (2)). Einzelheiten zu den tatsächlichen Verkaufspreisen sind den Tabellen 7 und 8 zu entnehmen. III. Preispolitik Informationen über die Preispolitik einiger der betroffenen Unternehmen sind folgenden Fernschreiben zu entnehmen: (26) - In einem Fernschreiben vom 19. November 1975 an ihre Tochtergesellschaft in Belgien erklärt Finncell: "Unser Hauptz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.