Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 3. Juni 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/5)

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16.6.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 176/3 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 3. Juni 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/5) 2011/C 176/03 DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN — gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7, gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 5, 10 Absatz 5, 12 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 10, gestützt auf den Beschluss EZB/2004/3 vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (4), Es ist erforderlich, die praktischen Regelungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Dokumente des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) festzulegen. Diese Regelungen sollten: i) die Wirksamkeit und Vertraulichkeit der Aussprachen, Tätigkeiten und Diskussionen des ESRB sowie seiner Warnungen und Empfehlungen gewährleisten, ii) das Verfahren zur Behandlung der Anträge auf Zugang zu Dokumenten des ESRB, die an die im ESRB-Verwaltungsrat vertretenen Parteien gerichtet sind, regeln, sowie iii) ein Verfahren in zwei Phasen im Einklang mit dem Grundsatz guter Verwaltungspraxis sicherstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Zweck Dieser Beschluss legt die praktischen Regelungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Dokumente des ESRB fest. Vorbehaltlich der in diesem Beschluss festgelegten Anpassungen finden die im Beschluss EZB/2004/3 festgelegten Regeln, die für die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) durch die EZB gelten, auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten des ESRB durch den ESRB entsprechende Anwendung. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) „Dokument“ und „Dokument des ESRB“ bezeichnet Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die vom ESRB erstellt wurden oder sich in seinem Besitz befinden und im Zusammenhang mit seinen Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen stehen; b) „Dritte“ bezeichnet alle natürlichen und juristischen Personen und Rechtssubjekte außerhalb des ESRB; c) „ESRB-Mitglied“ bezeichnet eine Institution oder Einrichtung, von der der ESRB-Verwaltungsrat seine Mitglieder gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 bezieht. Artikel 3 Ausnahmeregelung (1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Anpassungen finden bezüglich Ausnahmeregelungen zum Zugang zu Dokumenten des ESRB die in Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 festgelegten Regeln Anwendung. (2)   Der ESRB verweigert den Zugang zu einem Dokument des ESRB aus den in Artikel 4 des Beschlusses EZB/2004/3 genannten Gründen, insbesondere wenn durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses an der Vertraulichkeit oder Wirksamkeit seiner Aussprachen, Tätigkeiten, Diskussionen, Warnungen oder Empfehlungen beeinträchtigt würde. (3)   In Bezug auf Dokumente Dritter konsultiert der ESRB den betroffenen Dritten, um zu beurteilen, ob eine Ausnahme Anwendung findet, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Der ESRB kann Anträge auf Zugang zu von ESRB-Mitgliedern erstellten Dokumenten an das betroffene ESRB-Mitglied weiterleiten. (4)   Der ESRB-Verwaltungsrat nimmt die in Artikel 4 Absatz 6 des Beschlusses EZB/2004/3 dem EZB-Rat zugewiesenen Aufgaben wahr. Artikel 4 Dokumente im Besitz von ESRB-Mitgliedern Im Besitz eines ESRB-Mitglieds befindliche Dokumente, die vom ESRB erstellt wurden, dürfen von einem ESRB-Mitglied nur nach vorheriger Konsultation des ESRB-Verwaltungsrates verbreitet werden, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Das ESRB-Mitglied kann den Antrag alternativ an den ESRB-Verwaltungsrat weiterleiten. Artikel 5 Behandlung von Anträgen (1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Anpassungen behandelt der ESRB die Anträge auf Zugang zu Dokumenten des ESRB gemäß den Artikeln 6 bis 8 des Beschlusses EZB/2004/3. (2)   Anträge und Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten des ESRB sind an das ESRB-Sekretariat zu richten (5). (3)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats nimmt die in Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/3 dem Generaldirektor Sekretariat und Sprachendienste der EZB zugewiesenen Aufgaben wahr. (4)   Der ESRB-Verwaltungsrat nimmt die in Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2004/3 dem Direktorium der EZB zugewiesenen Aufgaben wahr. Der Lenkungsausschuss des ESRB unterstützt den ESRB-Verwaltungsrat durch die Prüfung der Zweitanträge und durch die Mitteilung seiner Einschätzungen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 18. Juni 2011 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Juni 2011. Der Vorsitzende des ESRB Jean-Claude TRICHET (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162. (3)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4. (4)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 42. (5)  Anschrift: ESRB-Sekretariat, Kaiserstraße 29, 60311 Frankfurt am Main. Fax +49 6913447347. E-Mail: esrbsecretariat@esrb.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.