Europäische Union

86/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/31.143 Peugeot) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31986D0506 86/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/31.143 Peugeot) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 295 vom 18/10/1986 S. 0019 - 0027 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. September 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/31.143 Peugeot) (Nur der französische Text ist verbindlich) (86/506/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 4, 5, 6 und 15 Absatz 1 Buchstabe b), im Hinblick auf die am 30. Januar 1963 von der Firma Automobiles Peugeot SA gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung des Musters für die Händlerverträge über den Vertrieb von Fahrzeugen der Marken Peugeot und Talbot, gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 1. Oktober 1984, in der Sache das Verfahren einzuleiten, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung der Beteiligten und Dritten nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) an die beteiligten Unternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DER SACHVERHALT (1) Die Entscheidung betrifft Behinderungen beim Kauf von neuen rechtsgelenkten Personenkraftfahrzeugen innerhalb des Vertriebssystems der Peugeot-Gruppe in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis zum 30. Juni 1985 sowie unrichtige Antworten von Peugeot auf zwei Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17. A. Die Unternehmen (2) Automobiles Peugeot SA (Peugeot) - eine Tochtergesellschaft der Peugeot SA, Paris - stellt Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie unter den Marken Peugeot und Talbot. Die von dieser Gruppe erzielten Umsätze beliefen sich 1982 auf 75 300 Millionen Französische Franken (ffrs), 1983 auf 85 200 Millionen ffrs und 1984 auf 91 100 Millionen ffrs. Die Firmen Talbot Motor Company Limited in Coventry, Vereinigtes Königreich (Talbot Motor), Peugeot Talbot Belgique SA in Nivelles, Peugeot Talbot Nederland NV in Utrecht und Peugeot Automobiles Deutschland GmbH in Saarbrücken gehören zur Peugeot-Gruppe und besorgen in ihrem Land Einfuhr und Vertrieb der Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot. Peugeot Talbot Belgique wurde auch der Vertrieb dieser Fahrzeuge im Großherzogtum Luxemburg übertragen. (3) Die ebenfalls zur Peugeot-Gruppe gehörende Société de Distribution et d'Exportation Automobile in Paris (SODEXA) hat die Aufgabe, Kraftfahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot an diejenigen Käufer zu vertreiben, die sich vorübergehend in Frankreich aufhalten und dort beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit sind (Transitverkäufe). Zur Erfuellung dieser Aufgabe hatte SODEXA stets die Möglichkeit, alle Modelle mit den Ausfertigungen zu beziehen, die im Land der endgültigen Registrierung des Fahrzeugs (Bestimmungsland) erforderlich sind und die das Produktionsprogramm von Peugeot ohnehin bereits erfasst. SODEXA wurde zunehmend in die Abwicklung von Verkäufen ausserhalb Frankreichs eingeschaltet, sobald der Käufer eine andere als die im Land der Bestellung normalerweise angebotene Ausstattung wünschte. Auf diese Weise wurde SODEXA auch die Ausführung von Bestellungen rechtsgelenkter Fahrzeuge auf dem europäischen Kontinent übertragen. B. Das Erzeugnis (4) Die Entscheidung bezieht sich auf neue, in Serie hergestellte Personenkraftfahrzeuge der Marke Peugeot (104, 205, 305, 504, 604) und der Marke Talbot (Samba, Horizon, Solara, Tagora, Rancho und Murena). Jede Serie umfasst mehrere Grundversionen (Modelle). Ferner haben die Fahrzeuge unterschiedliche Ausstattungen. Man kann in dieser Hinsicht unterscheiden zwischen Ausstattungen, die nach den Gesetzen der verschiedenen Staaten unerläßlich sind, und Ausstattungen, die auf die Verbraucherwünsche eingehen oder die der Hersteller für eine bestimmte Verkaufszone als besonders angebracht erachtet. Links- bzw. Rechtslenkung sind in keinem Mitgliedstaat gesetzlich zwingend vorgeschrieben, wohl aber wirtschaftlich unumgänglich für ein Angebot, das die Verbraucherwünsche und -gewohnheiten im Bestimmungsland berücksichtigt. (5) Die Ausstattungen der rechtsgelenkten Fahrzeuge, die auf dem Kontinent vorübergehend stationierten britischen Soldaten angeboten werden, unterscheiden sich geringfügig von den Ausstattungen der ins Vereinigte Königreich und nach Irland gelieferten Fahrzeuge. Sie haben einen Tachometer mit Kilometereinteilung, äussere Rückspiegel und Scheinwerfer, die auf Rechtsverkehr abgestimmt sind. Ihre Anpassung an die Erfordernisse des Strassenverkehrs im Bestimmungsland bereitet keine Schwierigkeiten und verursacht nur geringe Kosten. (6) In den Fabriken der Peugeot-Gruppe werden überwiegend Fahrzeuge mit Linkslenkung hergestellt. 1982 betrug der Anteil rechtsgelenkter Fahrzeuge bei der Marke Peugeot 6,1 vom Hundert und bei der Marke Talbot 25 vom Hundert. Die Fahrzeuge der zuletzt genannten Marke wurden von Talbot Motor im Vereinigten Königreich selbst hergestellt. C. Der Vertrieb (7) In Frankreich erfolgt der Vertrieb der Fahrzeuge sowohl über Niederlassungen und Tochtergesellschaften von Peugeot als auch über von ihr autorisierte Händler. In den übrigen Mitgliedstaaten werden sie über Tochtergesellschaften von Peugeot der unabhängige Importeure (so in Dänemark, Irland und Griechenland) vertrieben, die ihrerseits über ein Vertriebsnetz verfügen. Während die Vertriebsnetze für Peugeot-Fahrzeuge und für Talbot-Fahrzeuge ursprünglich getrennt operierten, wurden sie seit Herbst 1980 allmählich miteinander verschmolzen. (8) Peugeot meldete die Muster für die Händlerverträge über den Vertrieb ihrer Fahrzeuge in Frankreich (Verwaltungssache Nr. IV/14.056) sowie für die Verträge mit Importeuren in den anderen Mitgliedstaaten (Verwaltungssache Nr. IV/12.428) am 30. Januar 1963 bei der Kommission an. Mit Schreiben vom 7. Mai 1971 übersandte Peugeot der Kommission die Muster der Händlerverträge für die Benelux-Länder, die Bundesrepublik Deutschland und Italien. Die Kommission richtete in den Verwaltungssachen IV/14.056 und IV/12.428 am 28. Februar 1972 an Peugeot eine Mitteilung von Beschwerdepunkten, in deren Verfolg die Ausfuhrverbote aufgegeben wurden. Danach wurden auf Ersuchen der Kommission und im Hinblick auf eine Anpassung der Peugeot-Händlerverträge an die in Entscheidung 75/73/EWG (1) der Kommission in Sachen BMW entwickelten Grundsätze weitere Änderungen der Verträge vorgenommen. Der in Frankreich verwendete »Peugeot-Händlervertrag" wird von Peugeot als Mustervertrag für ihr gesamtes Vertriebssystem in der Gemeinschaft angesehen. (9) Muster von Peugeot-Händlerverträgen wurden am 10. Juli 1979 für Deutschland (Verwaltungssache Nr. IV/29.900) und am 7. März 1979 für das Vereinigte Königreich (Verwaltungssache Nr. IV/29.819) bei der Kommission angemeldet. (10) Mit Einschreiben vom 24. Dezember 1985 unterrichtete Peugeot die Kommission davon, daß sie ihre Vertriebsverträge geändert habe, um sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (2) in Einklang zu bringen. (11) Der in dieser Entscheidung behandelte Händlervertrag ist nur der von Peugeot in Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und in den Niederlanden nach dem angemeldeten Muster in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis 30. Juni 1985 angewandte Vertrag. (12) Die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages lassen sich wie folgt zusammenfassen: Peugeot räumt dem ausgewählten Vertriebshändler das Recht ein, die Vertragserzeugnisse - d. h. neue Fahrzeuge der Marken Peugeot und/oder Talbot sowie Ersatzteile und Ausstattungen - in einem ganz bestimmten Gebiet (Vertragsgebiet) zu verkaufen. In diesem Gebiet verpflichtet sich Peugeot, die im Vertrag bezeichneten Erzeugnisse (Vertragserzeugnisse) für den Weiterverkauf nur an diesen Vertriebshändler zu liefern. Der Vertriebshändler darf neue Fahrzeuge nur an Endabnehmer verkaufen. Es ist ihm untersagt, den Verkauf ausserhalb seines Gebietes zu fördern. Er darf neue Fahrzeuge anderer Marken nur mit Zustimmung von Peugeot verkaufen. Der Vertragshändler ist verpflichtet, nur die von Peugeot - in Frankreich von Peugeot oder ihren Lieferanten - angebotenen Originalteile zu verwenden. (13) Im Vertragsgebiet behält sich Peugeot vor, unmittelbar an bestimmte Käufergruppen zu verkaufen, insbesondere an Grossabnehmer, Verwaltungen, das Personal der Peugeot-Gruppe sowie andere Abnehmer mit Sonderstatus. (14) Eine der Gruppen, die zu den als »Sonderverkäufe" bezeichneten Kategorien gehört, umfasst die Verkäufe an Transitkäufer. So bestimmt der Mustervertrag: »Der Hersteller behält sich vor, die von ihm vertriebenen Erzeugnisse in folgenden Fällen unmittelbar oder über spezielle Gesellschaften zu verkaufen: 1. . . . . 2. . . . . 3. Verkäufe an Personen, die gewöhnlich ausserhalb Frankreichs wohnhaft sind und wünschen, daß ihnen das Fahrzeug in dem Vertragsgebiet mit gesteigerter Vertriebsverantwortung geliefert wird, und zwar unter Registrierung im TT-Verfahren." Zu diesem Zweck wurde SODEXA gegründet (siehe Randnummer 3). D. Das Preisgefälle zwischen den Mitgliedstaaten (15) Die empfohlenen Endverbrauchspreise ohne Steuern für Peugeot- und Talbot-Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wiesen grosse Unterschiede auf. Sie waren in den Jahren 1982 und 1983 in Dänemark am niedrigsten und im Vereinigten Königreich am höchsten. In den anderen Ländern lagen die Preise zwischen diesen beiden Extremen, und zwar mit ansteigendem Preisniveau in folgender Reihenfolge: Belgien/Luxemburg, Niederlande, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Italien und Irland. Ein von Peugeot vorgenommener Vergleich der in Frankreich, in Belgien, im Großherzogtum Luxemburg, in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich am 1. Januar 1982 und am 1. Januar 1983 angewandten Preise für sieben besonders gängige Modelle zeigt, daß die Preise im Vereinigten Königreich durchschnittlich um 40 % über den Preisen in Belgien und Luxemburg, um 23 % über den Preisen in Frankreich und um 20 % über den Preisen in der Bundesrepublik Deutschland lagen. E. Der Vertrieb rechtsgelenkter Fahrzeuge auf dem Kontinent (16) Im Rahmen des bis zum 30. Juni 1985 angewandten Vertrages war es Peugeot-Talbot-Vertragshändlern auf dem Kontinent in der Regel nicht möglich, rechtsgelenkte Fahrzeuge unmittelbar vom Hersteller zu beziehen. Es war erforderlich, einen Auftrag an SODEXA zu richten, die sodann das unmittelbare Verkaufsrecht ausübte, das sich Peugeot vorbehalten hatte. Der Vertragshändler wurde wie ein Kommissionär oder ein Vertreter behandelt und erhielt statt seiner üblichen Gewinnspanne eine Provision, die in der Regel bei 8 % lag. (17) Auf dem deutschen Markt, auf dem es eine gewisse örtliche Nachfrage nach rechtsgelenkten Fahrzeugen gibt, die von dort stationierten Angehörigen der britischen Streitkräfte ausgeht (1981 verkaufte Peugeot dort rund 500 rechtsgelenkte Fahrzeuge), waren die Vertragshändler praktisch vom Vertrieb rechtsgelenkter Fahrzeuge ausgeschlossen. Der deutsche Händlervertrag sah ein unmittelbäs Verkaufsrecht für den Hersteller vor, das in der Praxis von SODEXA im Sinne eines Alleinverkaufsrechts ausgeuebt wurde. Für ihre Verkäufe an britische Militärpersonen hatte SODEXA Vertriebsvereinbarungen mit zwei Handelsgesellschaften geschlossen, die auf den Verkauf an diese Personengruppe spezialisiert waren. Beiden Unternehmen war es vertraglich untersagt, rechtsgelenkte Fahrzeuge an andere Personen als Mitglieder des Personals der britischen Streitkräfte in der Bundesrepublik zu verkaufen. (18) Die von SODEXA angewandten und in französischen Franken kalkulierten Preise entsprachen in der Regel den in Frankreich angewandten Tarifen für den Verkauf an Endabnehmer und unterschieden nicht danach, ob es sich um linksgelenkte oder um rechtsgelenkte Fahrzeuge mit der gleichen Grundausstattung handelte. Für die Verkäufe an britische Militärpersonen hatte SODEXA Sondertarife in Pfund Sterling und - soweit der Verkauf in der Bundesrepublik Deutschland getätigt werden sollte - in Deutschen Mark eingeführt. (19) In Belgien und im Großherzogtum Luxemburg war die Lage bis März 1982 zum Teil anders. Rechtsgelenkte Fahrzeuge konnten dort unmittelbar vom Importeur erlangt werden, d. h. ohne Einschaltung von SODEXA. Die Preise entsprachen den Preisen für gleichartige Modelle mit Linkslenkung zuzueglich eines Zuschlages von rund 5 000 belgischen Franken für die im Vereinigten Königreich vorgeschriebene Ausstattung. (20) Nur in Belgien wiesen die Verkäufe rechtsgelenkter Fahrzeuge an im Vereinigten Königreich wohnhafte Personen einen erheblichen Umfang auf (150 im Jahre 1983 und 137 im Jahre 1982). Sie erreichten ihren Höhepunkt im ersten Quartal 1982 und gingen danach jäh zurück. Auf den Märkten des Kontinents blieben die Verkäufe rechtsgelenkter Fahrzeuge an britische Staatsangehörige sehr gering, was auf die von SODEXA vorgenommene Kontrolle und auf die von Peugeot getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung solcher Verkäufe durch ihre Vertragshändler zurückzuführen ist (siehe Randnummern 22 bis 27). Gleichwohl lieferte SODEXA in der zweiten Hälfte des Jahres 1982 selbst noch rechtsgelenkte Fahrzeuge der Marke Talbot in das Vereinigte Königreich. Es handelte sich um rund 150 rechtsgelenkte Fahrzeuge, die den deutschen Spezifikationen entsprachen und ursprünglich für britische Militärpersonen in Deutschland bestimmt waren, dort aber wegen eines unerwarteten Rückgangs der Nachfrage nicht verkauft werden konnten. SODEXA bot diese Fahrzeuge zunächst ihrer Schwestergesellschaft Talbot Motor an. Da sich Talbot Motor nicht interessiert daran zeigte, lieferte SODEXA die Fahrzeuge schließlich an unabhängige Händler - insbesondere die Firma Europlan - zum Weiterverkauf an britische Privatabnehmer. Hieraus ergibt sich, daß SODEXA damit lediglich das Ziel verfolgte, diesen Vorrat an veralternden und sonst unverkäuflichen Fahrzeugen abzustossen. Die Initiative von SODEXA führte zu energischen Protesten der britischen Vertragshändler und der Leitung von Talbot Motor im Vereinigten Königreich. F. Die von Peugeot ergriffenen Maßnahmen (21) Nach den Feststellungen der Kommission bemühte sich SODEXA, interessierte Abnehmer, die im Vereinigten Königreich wohnhaft waren, davon abzuhalten, rechtsgelenkte Fahrzeuge auf dem Kontinent zu bestellen. Die Käufer, die sich schriftlich an SODEXA gewandt hatten, wurden systematisch gebeten, sich an die britische Vertriebsorganisation zu wenden. Diese ablehnende Haltung gegenüber den im Vereinigten Königreich wohnhaften Abnehmern stand deutlich im Gegensatz zu den Bemühungen von SODEXA, möglichst viele rechtsgelenkte Fahrzeuge an Abnehmer aus dritten Ländern und an auf dem Kontinent stationierte britische Militärpersonen zu verkaufen. a) Die auf dem belgischen und luxemburgischen Markt getroffenen Maßnahmen (22) Aufgrund eines spürbaren Anstiegs der Nachfrage nach rechtsgelenkten Fahrzeugen, der Anfang 1982 insbesondere in Belgien zu verzeichnen war, richtete Peugeot-Talbot Belgique - die für den Vertrieb in Belgien und im Großherzogtum Luxemburg zuständige Tochtergesellschaft - am 23. April 1982 ein Fernschreiben an Peugeot, in dem es heisst, daß die Maßnahme zur Einführung einer Lieferfrist von sechs Monaten nicht abschreckend genug gewesen sei, da weitere Aufträge eingegangen seien. SODEXA schlug in ihrem Schreiben vom 30. April 1982 vor, daß die Verkäufe an britische Abnehmer zu den vom Importeur in Großbritannien angewandten Tarifen erfolgen sollten (Preisliste »other exports"). Sie wies jedoch Peugeot-Talbot Belgique an, den in Belgien stationierten britischen Militärpersonen eine Sonderbehandlung zuzusichern, sofern sie ihre Zugehörigkeit zu den Streitkräften nachweisen. (23) Von der zweiten Maiwoche 1982 an unterrichtete Peugeot-Talbot Belgique die Vertragshändler davon, daß die Bestellungen, die sie seit Anfang des Jahres aufgegeben hätten, vom Hersteller annulliert worden seien, daß ihre Gewinnspanne auf 10 % gekürzt worden sei und daß noch im Mai mit einer neuen Preisanhebung um mehr als 10 % gerechnet werden müsse. Die Vertragshändler wurden gebeten mitzuteilen, ob sie die vergebenen Aufträge angesichts der neuen Bedingungen aufrechterhalten wollten. Sollte dies nicht der Fall sein, so würden die geleisteten Anzahlungen vergütet. (24) Die im Mai 1982 vorgenommene Änderung des Systems der Preisfestsetzung für rechtsgelenkte Fahrzeuge, die den britischen Spezifikationen entsprachen, führten zu Preissteigerungen um durchschnittlich 17 % für Peugeot-Fahrzeuge und um rund 53 % für Talbot-Fahrzeuge. Gleichzeitig erhöhte sich der Preisunterschied in Belgien zwischen linksgelenkten und rechtsgelenkten Fahrzeugen bei Peugeot-Fahrzeugen auf durchschnittlich 31 % und bei Talbot-Fahrzeugen auf 47 %. Die von Peugeot getroffenen Maßnahmen führten in rund 300 Fällen zur Annullierung der von den belgischen Vertragshändlern mit britischen Abnehmern geschlossenen Kaufverträge und in der Folge zur Einstellung der Aufträge für rechtsgelenkte Fahrzeuge in Belgien durch britische Abnehmer. b) Die auf dem niederländischen Markt getroffenen Maßnahmen (25) Im März 1982 war in den Niederlanden eine stärkere Nachfrage nach rechtsgelenkten Fahrzeugen britischer Ausstattung zu verzeichnen. Seinerzeit wurden mehrere Aufträge von Peugeot-Talbot Nederland im Einvernehmen mit Peugeot abgelehnt. Am 13. April 1982 erklärte die niederländische Tochtergesellschaft in einem Rundschreiben an alle Vertragshändler, daß sie Aufträge für rechtsgelenkte Fahrzeuge britischer Ausstattung nicht annehmen werde und daß die Kaufinteressenten gebeten werden sollten, sich an die britische Verkaufsorganisation zu wenden. c) Die Auswirkungen dieser Maßnahmen (26) Ziel der von Peugeot getroffenen Maßnahmen war es, ihr Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich dadurch zu schützen, daß Paralleleinfuhren aus dem Kontinent verhindert wurden. Der angestrebte Erfolg wurde auch erreicht, wie aus zwei internen Aufzeichnungen von Talbot Motor und Peugeot vom Oktober 1982 bzw. Januar 1983 hervorgeht. In einer von ihnen wird eingeräumt, daß die Verkaufsdirektion von Peugeot für Nordeuropa die Vertragshändler wirksam daran gehindert habe, rechtsgelenkte Fahrzeuge an britische Abnehmer zu verkaufen. In der anderen wird festgestellt, daß Peugeot die Automobilfirma sei, die bei weitem die wenigsten Fahrzeuge nach England eingeführt habe. G. Erteilung unrichtiger Auskünfte durch Peugeot (27) Am 9. September 1982 richtete die Kommission an die Peugeot SA ein auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestütztes Auskunftsverlangen. Darin stellte sie die Frage, ob die Unternehmen der Peugeot-Gruppe die Aufträge ihrer zugelassenen Wiederverkäufer auch dann ausführten, wenn es sich um Fahrzeuge handelte, deren Spezifikationen nicht den Vorschriften des Verkaufslandes entsprachen. Sie fragte ausserdem, ob es Weisungen gebe, wonach die im Land des zugelassenen Vertriebshändlers wohnhaften Abnehmer anders zu behandeln seien als die in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wohnhaften Kunden. Am 6. Oktober 1982 bejahte Peugeot in ihrer Antwort, daß alle im Gemeinsamen Markt zugelassenen Vertriebshändler in der Lage seien, Peugeot- und Talbot-Fahrzeuge mit anderen nationalen Spezifikationen als den Spezifikationen ihres eigenen Marktes zu beziehen, soweit diese Fahrzeuge in der gewünschten Ausstattung in Serie hergestellt würden. Peugeot stellte ausserdem in Abrede, daß es Weisungen gäbe, wonach die Abnehmer je nach dem Staat ihres Wohnsitzes anders behandelt werden mussten. (28) Entgegen diesen Erklärungen besassen die Peugeot-Talbot Vertragshändler nich die Gewähr, daß sie solche Fahrzeuge verkaufen konnten. Es war wahrheitswidrig, jegliche diskriminierende Anweisungen in Abrede zu stellen (siehe weiter oben Randnummern 23 und 25). Peugeot war sich der Unrichtigkeit dieser Angaben bewusst, da ihre Geschäftsleitung wusste, wie der Verkauf von Fahrzeugen vor sich ging, deren Spezifikationen nicht den Vorschriften des Verkaufslandes entsprechen, und daß die in Großbritannien wohnhaften Abnehmer unterschiedlich behandelt wurden. Dies ergibt sich insbesondere aus einer am 6. Oktober 1982 angefertigten internen Aufzeichnung des mit der Antwort an die Kommission betrauten Direktors, in der solche Maßnahmen ausdrücklich zugegeben werden. Die Aufzeichnung nimmt ausserdem auf Weisungen Bezug, mit denen es Peugeot-Talbot Nederland ihren Vertriebshändlern untersagte, rechtsgelenkte Fahrzeuge an britische Abnehmer zu verkaufen. Solche Weisungen werden in den der Kommission am gleichen Tag gelieferten Auskünften aber ausdrücklich in Abrede gestellt. (29) Mit einem zweiten ebenfalls auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gestützten Auskunftsverlangen vom 28. Januar 1983 erkundigte sich die Kommission nach den in Frankreich, in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland und im Vereinigten Königreich am 1. Januar 1982 und am 1. Januar 1983 angewandten Verkaufspreisen. In ihrer Antwort vom 17. März 1983 erklärte Peugeot, daß die SODEXA-Tarife für den Verkauf an die Endabnehmer in den angegebenen Mitgliedstaaten des Kontinents angewandt würden. Zu diesem Zweck fügte Peugeot eine Tabelle bei, die für die Jahre 1982 und 1983 identische Preislisten für Frankreich, Belgien und die Bundesrepublik Deutschland erhielt. (30) Diese Antwort war unter mehreren Aspekten unrichtig. So wurden vom 1. Januar 1982 bis zum März 1982 bei rechtsgelenkten Fahrzeugen der Marke Talbot nicht die SODEXA-Preise, sondern die Preise der normalen belgischen Preisliste zuzueglich eines Zuschlags von rund 5 000 belgischen Franken für die britische Ausstattung angewandt. Auch die für Peugeot-Fahrzeuge in Belgien mitgeteilten Preise waren unrichtig. Zwischen dem 1. Januar 1982 und der Erhöhung vom Mai 1982 lagen die geforderten Preise deutlich unter den SODEXA-Preisen. Ausserdem lagen die ab Mai 1982 verlangten Preise spürbar über den SODEXA-Preisen. Die erteilten Auskünfte über den deutschen Markt waren ebenfalls unrichtig. Die dort angewandten Tarife in Deutschen Mark stützten sich auf die SODEXA-Preise, lagen aber schließlich darunter, da SODEXA dem Militärpersonal einen allgemeinen Preisnachlaß gewährte. Die gelieferten Daten über die Preise waren überdies irreführend, da sie den Eindruck erweckten, daß rechtsgelenkte Fahrzeuge in Deutschland ungehindert erlangt werden konnten. In Wirklichkeit wurden diese Fahrzeuge nur an das Militärpersonal geliefert, das eine entsprechende Stationierungsbescheinigung vorlegte. (31) In ihren Antworten auf die ihr mitgeteilten Beschwerdepunkte, die sie während der Anhörung vom 10. Dezember 1985 in grossen Zuegen wiederholte, räumte Peugeot ein, daß die Angaben in ihren Antworten unvollständig gewesen seien, führte dies aber auf die mangelnde Transparenz des Informationsflusses innerhalb der Gruppe zurück, wofür sie die Grösse des Unternehmens und die interne Trennung in Zuständigkeitsbereiche verantwortlich machte. Hinsichtlich der am 6. Oktober 1982 erteilten Antwort erkennt Peugeot an, daß sie zwar über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.