Europäische Union

86/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/31.143 Peugeot) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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die wirklichen Gegebenheiten auf dem laufenden gewesen sei, daß sie sich aber in der Annahme, daß keine Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegen hätten, entschlossen habe, das Schreiben gleichwohl abzuschicken. Zu der Antwort vom 17. März 1983 bemerkte Peugeot, daß die im Schreiben erwähnten Preise von der für deren Gestaltung zuständigen Abteilung am Gesellschaftssitz festgesetzt und möglicherweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam seien, da die Geschäftsleitungen von SODEXA und den örtlichen Tochtergesellschaften in der Praxis über einen gewissen Spielraum verfügten, um sie nach den kommerziellen Besonderheiten des jeweiligen Marktes zu gestalten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Ablehnung der Freistellung von Peugeot Vertriebsvereinbarungen (32) Die im Rahmen des Peugeot-Vertriebssystems angewandten und von dem Mustervertrag, den Peugeot am 30. Januar 1963 angemeldet hat, abgeleiteten Vereinbarungen enthalten eine Reihe von wettbewerbsbeschränkenden Klauseln, auf die das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages anwendbar ist und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 3 dieses Artikels während der Zeit vom 1. Mai 1982 bis zum 30. Juni 1985 nicht erfuellten. 1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (33) Das Peugeot-Vertriebssystem beruht im allgemeinen auf zweiseitigen Vereinbarungen zwischen Peugeot oder ihren Vertriebsgesellschaften einerseits und ihren zugelassenen Händler andererseits. Es handelt sich um ein System, das sich über den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckt und das nach einheitlichen von Peugeot aufgestellten Grundsätzen gehandhabt wird. Der von Peugeot herausgegebene Mustervertrag, der ihrem Vertriebssystem bis zum 30. Juni 1985 zugrundelag, diente als Modell oder Orientierung für alle Peugeot-Vertriebsvereinbarungen auf allen Vertriebsstufen innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die wesentlichen unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallenden Bestimmungen sind die folgenden: (34) Die grundsätzliche Verpflichtung von Peugeot, mit weiteren innerhalb des Vertragsgebietes tätigen Unternehmen keine Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Vertragserzeugnisse abzuschließen, engt die Handlungsfreiheit von Peugeot ein und beschränkt den Wettbewerb. (35) Da die Vertriebsbefugnis der Vertragshändler auf den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge des Vertragsprogramms an Endverbraucher beschränkt ist, ist es den anderen Händlern, einschließlich der Parallelimporteure, unmöglich, solche Fahrzeuge zu kaufen und weiterzuverkaufen. Nach dieser Vertragsklausel sind sogar Verkäufe an andere Vertragshändler des Peugeot Vertriebsnetzes ausgeschlossen. Das den Vertragshändlern auferlegte Verbot, ohne Zustimmung von Peugeot neue Kraftfahrzeuge anderer Marken zu vertreiben, bewirkt, daß diese Händler von anderen Herstellern nicht als Verkaufstützpunkte eingesetzt werden können. Die Verpflichtung, nur die von Peugeot angebotenen Originalersatzteile und - in Frankreich - nur die von Peugeot und deren Lieferanten angebotenen Ersatzteile zu benutzen, hindert die übrigen Lieferanten von Ersatzteilen daran, den Vertragshändlern Teile zu verkaufen, welche die von Peugeot und ihren Lieferanten angebotenen ersetzen oder ihnen funktionell angepasst werden können. Das den Vertragshändlern auferlegte Verbot, den Vertrieb von Vertragserzeugnissen ausserhalb des Vertragsgebiets zu fördern, verringert die Wettbewerbsintensität nicht nur zwischen den Vertragserzeugnissen innerhalb des Peugeot-Vertriebsnetzes (d. h. zwischen den Produkten mit den Marken Peugeot und Talbot), sondern auch im Verhältnis zu den Erzeugnissen anderer Hersteller (d. h. zwischen den verschiedenen Marken). Die Summe derartiger Vereinbarungen im Rahmen des Peugeot Vertriebssystems hat zur Folge, daß das Wettbewerbsspiel innerhalb des Gemeinsamen Marktes spürbar behindert wird. Die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1, die von den durch Peugeot gehandhabten Vereinbarungen ausgehen, werden durch das Vorhandensein von ähnlichen ausschließlichen und selektiven Vertriebssystemen der anderen Kraftfahrzeughersteller noch verstärkt. (36) Die Vereinbarungen beeinträchtigen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die zum Peugeot Vertriebssystem nicht zugelassenen Händler sind daran gehindert, Peugeot Erzeugnisse zu kaufen und an Käufer in anderen Mitgliedstaaten weiterzuverkaufen. Die zugelassenen Händler dürfen Exportverkäufe, auch solche in andere Mitgliedstaaten, nicht aktiv fördern. Ferner ist der zwischenstaatliche Handel beeinträchtigt, weil die in einem Mitgliedstaat angebotenen Konkurrenzerzeugnisse, für die Absatzwege in einem anderen Mitgliedstaat erschlossen werden sollen, keinen Zugang zum Peugeot Vertriebsnetz finden. (37) Die von Peugeot getroffenen Maßnahmen (siehe Randnummern 22 bis 26), die den Kauf rechtsgelenkter Fahrzeuge auf dem Kontinent für bestimmte Verbrauchergruppen erschwert und sogar unmöglich gemacht haben, verstärkten in erheblichem Masse die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der weiter oben geprüften Vertragsbestimmungen und den Grad der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Entscheidungsgrund 21 des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 vom 17. September 1985 (1). 2. Artikel 85 Absatz 3 (38) Ein System von Vereinbarungen mit wettbewerbsbeschränkenden Klauseln wie in den Peugeot-Vertriebsvereinbarungen kann zwar grundsätzlich die positiven Wirkungen entfalten, die erforderlich sind, um im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot freigestellt werden zu können. Dies ist aber ausgeschlossen, wenn es den Vertragshändlern nicht möglich ist, neue Fahrzeuge der fraglichen Marke zu bestellen, um den Wünschen von Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat nachzukommen (soweit die Fahrzeuge in diesem anderen Staat vertrieben werden). Ein Automobilhersteller, der die Unterschiede in den Spezifikationen der Fahrzeuge dazu benutzt, um seine Absatzwege wirksamer kontrollieren zu können, und der je nach Lage des Falls die Verfügbarkeit rechts- oder linksgelenkter Fahrzeuge bei seinen Vertragshändlern einengt, verringert das Angebot und die Kaufmöglichkeiten zum Nachteil der Endabnehmer. Damit schafft er eine Lage, bei der die günstigen Wirkungen nicht mehr gegeben sind, die sich grundsätzlich aus einem selektiven und exklusiven Vertriebssystem ergeben können, wie es im Automobilsektor üblicherweise angewandt wird (Randnummer 44 der Entscheidung 83/560/EWG der Kommission in der Sache Ford (2) sowie Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d) und Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85). (39) Peugeot erklärte: der von ihr angemeldete Vertrag sei dahingehend auszulegen, daß sich Peugeot in der Vereinbarung das ausschließliche Recht vorbehalten habe, Fahrzeuge mit anderen als den im Händlervertrag vorgesehenen Spezifikationen an ausserhalb des Gebiets des Vertragshändlers wohnhafte Abnehmer zu verkaufen; dies habe auch zur Folge, daß sie vor eventuellen Bußgeldern in dem Masse geschützt sei, in dem sich ihre Handlungen in den Grenzen der in der Anmeldung umschriebenen hielten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag es den Vertragshändlern ermöglichte, solche Fahrzeuge zu bestellen, weil eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ohnehin nicht gewährt werden kann (vgl. Randnummern 40 bis 46) und weil nicht beabsichtigt ist, wegen dieser in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen von Peugeot Geldbussen zu verhängen (vgl. Randnummer 47). (40) Wenn sich ein Hersteller vorbehält, Modelle mit anderen als den im Vertragsgebiet üblicherweise angebotenen Spezifikationen ausschließlich selbst an die örtlichen Abnehmer zu verkaufen, entfällt für seine Erzeugnisse auf der Handelstufe praktisch der Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Verweigert ein Hersteller systematisch den Verkauf oder macht er ihn praktisch unmöglich, so hat ein solches einseitiges Verhalten die gleichen Wirkungen wie ein vorbehaltenes Alleinverkaufsrecht. Derartige Maßnahmen führen zu einer Marktabschottung. (41) Auf dem niederländischen Markt wurden Lieferungen rechtsgelenkter Fahrzeuge an die niederländischen Vertragshändler vollständig verweigert (siehe weiter oben Randnummern 25 und 26). In Belgien hatten die geforderten Zuschläge die gleichen Wirkungen wie eine völlige Weigerung, rechtsgelenkte Fahrzeuge zu liefern. Die fraglichen Zuschläge waren so hoch und wurden in einer Weise eingeführt, daß die britischen Abnehmer jegliches Interesse daran verloren, in diesem Land zu kaufen (siehe Randnummern 22 bis 24 und 26). (42) Die erhebliche Einschränkung des Angebotes im Peugeot-Vertriebsnetz gegenüber im Vereinigten Königreich wohnhaften Abnehmern steht im Gegensatz zu der Tatsache, daß Peugeot selbst in keiner Weise den Vertrieb rechtsgelenkter Fahrzeuge auf dem Kontinent eingestellt hat. Rechtsgelenkte Fahrzeuge mit den Spezifikationen für Drittländer wurden nämlich weiterhin angeboten. Der Verkauf von Fahrzeugen britischer Version an das Militärpersonal wurde sogar weiter durch attraktive Preise und Sonderbedingungen gefördert (siehe Randnummer 20). (43) In der Anhörung erklärte Peugeot: die Peugeot-Talbot-Händler hätten sich in den Jahren 1981 bis 1983 in grossen Schwierigkeiten befunden, und zwar wegen der Zusammenlegung der Vertriebsnetze von Peugeot und Talbot (die Zahl der Verkaufsstellen sei von 647 auf 518 gesunken), wegen der ungünstigen konjunkturellen Lage (100 Kraftfahrzeugvertriebsunternehmen seien aus dem Markt ausgeschieden) und schließlich wegen der Entwicklung von Paralleleinfuhren ins Vereinigte Königreich, die auf die unterschiedliche Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zurückzuführen sei (der Preisindex weise zwischen dem Vereinigten Königreich einerseits und Belgien und Luxemburg andererseits einen Unterschied von 11 % auf); eine solche Situation hätte anomale Handelsströme innerhalb des Gemeinsamen Marktes hervorrufen und so ihrem Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß solche Befürchtungen keine Marktabschottung rechtfertigen können, wie sie von Peugeot eingeführt worden ist. Der Verband der britischen Vertriebshändler forderte Peugeot im übrigen angesichts der vorgenannten Lage auf, die Preise im Vereinigten Königreich zu senken, um sie wettbewerbsfähiger zu machen. (44) Da das Fahrzeug für den durchschnittlichen Verbraucher eines der teuersten Verbrauchsgüter ist und da sich die Nachfrage der Verbraucher im Vereinigten Königreich fast ausschließlich auf rechtsgelenkte Fahrzeuge erstreckt, werden ihre Interessen durch die Weigerung von Peugeot, rechtsgelenkte Fahrzeuge auf dem niederländischen Markt zu liefern, sehr ernsthaft beeinträchtigt. (45) Die Verhinderung der Lieferung von Fahrzeugen an im Vereinigten Königreich wohnhafte Abnehmer hat zur Folge, daß die sich aus dem Peugeot-Talbot-Vertriebssystem ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen nicht aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. (46) Obwohl Peugeot der Kommission am 24. Dezember 1985 mitteilte, daß sie die Vertriebsvereinbarungen geändert habe, um sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 in Einklang zu bringen, können die fraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum vom 1. Mai 1982 bis zum 30. Juni 1985 nicht in den Genuß der Gruppenfreistellung gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung kommen. Soweit die Kommission wie im vorliegenden Fall vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 - d. h. vor dem 1. Juli 1985 - das Verfahren nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 17/62 in einem Einzelfall eröffnet hat, kann diese Mitteilung nicht die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vorgesehenen Rückwirkungen äussern. (47) Es scheint aus zwei Gründen nicht angebracht, aus Anlaß der von Peugeot ergriffenen Maßnahmen, mit denen sie den Einkauf rechtsgelenkter Fahrzeuge behindern wollte, eine Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 festzusetzen. Ist der Händlervertrag so auszulegen, daß ausschließlich Peugeot und SODEXA das Recht zum Verkauf rechtsgelenkter Fahrzeuge haben (vgl. Randnummer 39), so deckte die Anmeldung auch die Lieferverweigerung und stuende sie der Festsetzung einer Geldbusse entgegen (Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17). Ist er so auszulegen, daß die kontinentalen Vertragshändler berechtigt sind, rechtsgelenkte Fahrzeuge zu bestellen, so kommt die Festsetzung einer Geldbusse wegen vor dem 30. Juni 1985 liegender Handlungen nicht in Betracht, da die in dieser Hinsicht notwendigen Klärungen erst aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen 25/84 und 26/84 vom 17. September 1985 erfolgt sind. Seitdem ist davon auszugehen, daß bei fehlender Verfügbarkeit rechtsgelenkter Fahrzeuge eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nicht in Betracht kommt (vgl. die zuvor erwähnte Entscheidung). Ferner müssen seit dieser Entscheidung Unternehmen, die sich an seiner systematischen Lieferverweigerung innerhalb eines Vertriebsnetzes beteiligen, mit einer unmittelbaren Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages rechnen. B. Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 (48) Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 der genannten Verordnung verlangte Auskunft unrichtig erteilen. Wie oben (Randnummern 27 bis 31) bereits im einzelnen dargelegt wurde, hat Peugeot zwei Auskunftsverlangen der Kommission unrichtig beantwortet. (49) Die am 6. Oktober 1982 von Peugeot gegebene Auskunft, daß jeder im Gemeinsamen Markt zugelassene Vertriebshändler in der Lage gewesen sei, Peugeot- und Talbot-Fahrzeuge mit anderen nationalen Spezifikationen als denjenigen seines eigenen Marktes zu beziehen und sie an seine Abnehmer unabhängig von deren Wohnsitzstaat weiterzuverkaufen, war objektiv unrichtig. Peugeot hat sich in Wirklichkeit geweigert zu liefern oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Liefereinstellung getroffen. Ausserdem kann Peugeot das Bestehen jeglicher diskriminierender Anweisung nicht in Abrede stellen, da Peugeot in den Niederlande ihren Vertriebshändlern genaue Anweisungen für die unterschiedliche Behandlung der britischen Abnehmer gegeben hatte. (50) Zum Zeitpunkt ihrer Antwort kannte Peugeot diese Umstände in vollem Umfang. Sie erteilte daher vorsätzlich unrichtige Antworten, wobei sie sich allerdings damit rechtfertigt, daß sie überzeugt gewesen sei, die durch die Fragen umfassten Handlungen fielen nicht unter Artikel 85 Absatz 1. Aufgrund der unrichtigen Antworten nahm die Kommission ihre Untersuchungen erst wieder auf, nachdem sie mit neuen Beschwerden befasst worden war. (51) Auch die Angaben in der Antwort vom 17. März 1983 über die Einzelverkaufspreise für rechtsgelenkte Fahrzeuge in Belgien und Deutschland waren unrichtig, da Peugeot mitgeteilt hatte, daß die SODEXA-Tarife im Jahre 1982 angewandt worden seien. In Wirklichkeit galt in Belgien am 1. Januar 1982 - und zwar bis zum März 1982 - für rechtsgelenkte Fahrzeuge der Marke Talbot der normale Tarif dieses Landes. Ausserdem galt in Belgien für rechtsgelenkte Peugeot-Fahrzeuge bis zum Mai 1982 ein Vorzugstarif. Von diesem Zeitpunkt an lagen die geforderten Preise spürbar unter den SODEXA-Preisen. In Deutschland wurden die SODEXA-Tarife im allgemeinen nicht angewandt. Sie blieben dem ausländischen Militärpersonal vorbehalten, dem darüberhinaus erhebliche Preisnachlässe eingeräumt wurden. (52) Peugeot hat angeführt, daß die Personen, denen sie die Abfassung der Antwort übertragen habe, über die zu den fraglichen Zeitpunkten in Belgien und in Deutschland angewandten Preise nicht vollständig unterrichtet gewesen seien und daß sie nicht gewusst hätten, daß die neuen Tarife, die von SODEXA gerade festgelegt worden seien, wegen der Anforderungen der jeweiligen Märkte möglicherweise von den nationalen Vertriebshändlern nicht automatisch angewandt wurden. Auch wenn man zur Entlastung von Peugeot diese Einlassung akzeptiert, so muß doch davon ausgegangen werden, daß das Unternehmen innerhalb der Gruppe keine ausreichende Überwachung ausgeuebt hat, um eine Falschaussage zu vermeiden. Die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte ist daher zumindest die Folge einer Fahrlässigkeit. (53) Die beiden Schreiben der Kommission vom 9. September 1982 und 28. Januar 1983 können zugunsten von Peugeot als nur ein Auskunftsverlangen im Sinne des Artikels 11 der Verordnung Nr. 17 angesehen werden, da mit ihnen eine Reihe von miteinander im Zusammenhang stehende Fragen gestellt werden und im zweiten auf das erste Bezug genommen wird. Auf die gestellten Fragen erteilte Peugeot zum Teil vorsätzlich (vgl. Randnummer 50), zum Teil fahrlässig (vgl. Randnummer 52) unrichtige Auskünfte. Unter Berücksichtung aller Umstände ist es angebracht, eine Geldbusse in Höhe von 4 000 ECU festzusetzen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Automobiles Peugeot SA am 30. Januar 1963 angemeldete Muster eines Händlervertrages, das bis zum 30. Juni 1985 ihrem Vertriebssystem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugrunde lag, schränkte den Wettbewerb ein und beeinträchtigte den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Für diese Vereinbarung wird die Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages für den Zeitraum vom 1. Mai 1982 bis zum 30. Juni 1985 verweigert, soweit diese Vereinbarung von Peugeot in Belgien, in den Niederlanden und im Großherzogtum Luxemburg angewandt wurde. Artikel 2 Gegen Automobiles Peugeot SA wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 17 des Rates wegen der am 6. Oktober 1982 vorsätzlich erteilten unrichtigen Auskünfte und wegen der am 17. März 1983 fahrlässig erteilten unrichtigen Auskünfte eine Geldbusse in Höhe von 4 000 ECU (viertausend) oder 27 413 französischen Franken festgesetzt. Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von Automobiles Peugeot SA in ECU auf das Konto Nr. 5.770.006.5 oder in ffrs auf das Konto Nr. 000-7.729.105.5 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Société Générale, Agence internationale, Paris, einzuzahlen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Automobiles Peugeot SA, 75, avenü de la Grande Armée, F-75116 Paris, gerichtet. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 25. September 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) ABl. Nr. L 29 vom 3. 2. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16. (1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1983, S. 31.

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