Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/990 der Kommission vom 10. April 2018 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einfache, transparente und standardisierte (STS-) Verbriefungen und forderungsgedeckte Geldmarktpapiere (ABCP), Anforderungen an im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften entgegengenommene Vermögenswerte und Methoden zur Bewertung der Kreditqualität (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R0990. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erzinslicher Finanzinstrumente und damit verbundener Wertpapiere; ii) die Informationen zum Kurs von Kreditausfall-Swaps (CDS), einschließlich von CDS-Spreads für vergleichbare Instrumente; iii) die Ausfallstatistiken zum Emittenten oder Instrument; iv) die Finanzindizes für den geografischen Standort, die Branche oder die Anlageklasse des Emittenten oder des Instruments; v) die Analyse der Basiswerte, insbesondere für strukturierte Instrumente; vi) die Analyse der maßgeblichen Märkte, einschließlich ihres Umfangs und ihrer Liquidität; vii) die Analyse der strukturellen Aspekte der relevanten Instrumente; viii) die Untersuchungen im Hinblick auf Wertpapiere; ix) die finanzielle Lage des Emittenten; x) die Liquiditätsquellen des Emittenten; xi) die Fähigkeit des Emittenten, auf künftige marktweite oder emittentenspezifische Ereignisse zu reagieren, einschließlich der Fähigkeit, Schulden auch unter äußerst widrigen Umständen zu tilgen; xii) die Solidität der Branche des Emittenten im Wirtschaftsgefüge angesichts der wirtschaftlichen Entwicklungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten in seiner Branche; xiii) die Analyse der Ratings oder Ratingausblicke, die in Bezug auf den Emittenten eines Instruments durch eine vom Geldmarktfondsverwalter ausgewählte und für das spezifische Anlageportfolio des Geldmarktfonds als maßgeblich erachtete Ratingagentur oder Agenturen erstellt wurden. b) ein Geldmarktinstrument, eine Verbriefung oder ein ABCP unter die beiden höchsten kurzfristigen Kreditratings herabgestuft wird, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) regulierten und zertifizierten Ratingagentur zur Verfügung gestellt werden. (2)   Die Geldmarktfondsverwalter bewerten die Wesentlichkeit einer Veränderung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien unter Berücksichtigung von Risikofaktoren und der Ergebnisse der in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2017/1131 aufgeführten Stresstests. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b richten die Geldmarktfondsverwalter ein internes Verfahren für die Auswahl der Ratingagenturen, die sich für das spezielle Anlageportfolio des betreffenden Geldmarktfonds eignen, und für die Festlegung der Häufigkeit, mit der der Geldmarktfonds die Ratings dieser Agenturen überprüfen wird, ein. (4)   Die Geldmarktfondsverwalter berücksichtigen eine Herabstufung gemäß Absatz 1 Buchstabe b und führen daraufhin ihre eigene Bewertung nach ihrer internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität durch. (5)   Die Überarbeitung der internen Methode zur Bewertung der Kreditqualität gilt als wesentliche Veränderung im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1131, es sei denn, der Geldmarktfondsverwalter kann begründen, weshalb es sich nicht um eine wesentliche Veränderung handelt. Artikel 9 Quantitative und qualitative Anforderungen in Bezug auf die Kreditqualität für Vermögenswerte im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 Für die Bewertung der Kreditqualität der liquiden übertragbaren Wertpapiere oder anderen Geldmarktinstrumente gemäß Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1131 wenden die Geldmarktfondsverwalter die Artikel 3 bis 8 der vorliegenden Verordnung an. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2018, mit Ausnahme des Artikels 1, der ab dem 1. Januar 2019 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. April 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8. (2)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). (4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). (5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.