Europäische Union

2002/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/37.730 — AuA/LH) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2502)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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bei der Slotnutzung ("open book policy"). Im regulären Slot-Zuteilungsverfahren erhaltene Slots werden jenen Slots zugerechnet, zu deren Erhalt der neue Anbieter aufgrund dieser Verpflichtungserklärung berechtigt ist, sofern nicht mehr als 60 % der Flugverbindungen auf den betroffenen Strecken auf die beiden beteiligten Unternehmen entfallen. Die Slot-Anträge gemäß diesem Abschnitt gelten nur für eine Flugperiode. Hat ein neuer Anbieter den Flugbetrieb auf der betreffenden Strecke nicht oder nur mit weniger Verbindungen als geplant aufgenommen, oder möchte er eine zusätzliche Flugverbindung auf dieser Strecke einrichten, gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Anforderungen für sämtliche Anträge auf zusätzliche Zeitnischen in einer nachfolgenden Flugperiode. Auf allen Strecken zwischen Deutschland und Österreich die zumindest auf einer Seite die Flughäfen Frankfurt oder Wien einschließen, werden die dem neuen Anbieter überlassenen Slots ausschließlich für den Flugbetrieb mit Flugzeugen mit einer Sitzplatzkapazität von mindestens 46 Sitzen verwendet. Diese Bedingung gilt nicht für andere Strecken zwischen den beiden Mitgliedstaaten oder falls der neue Anbieter den Flugbetrieb vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Freistellungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgenommen hat. Möchte ein neuer Anbieter für den Betrieb einer Strecke zwischen Österreich und Deutschland ein Flugzeug benutzen, dessen Heimatflughafen in einem Drittland liegt, kann er gemäß den hier niedergelegten Bestimmungen (einschließlich der Begrenzungen im Hinblick auf die Zahl der für eine bestimmte Strecke zur Verfügung gestellten Slots) auch Slots für die Nutzung von Flugverbindungen von und zu diesem Drittland erhalten, um das betreffende Flugzeug zu Beginn oder am Ende des Flugbetriebs bereitzustellen ("technische Slots"). Die beteiligten Unternehmen sind nur dann zur Bereitstellung dieser technischen Slots verpflichtet, wenn der neue Anbieter, der diese Slots beantragt, und/oder sein Lizenznehmer zum Zeitpunkt des Antrags weniger als drei tägliche Flugverbindungen zwischen dem betroffenen Flughafen und dem Drittlandsflughafen betreiben. Ferner werden die beteiligten Unternehmen verpflichtet, dass die zur Verfügung gestellten technischen Slots nicht mehr als 180 Minuten von dem Zeitpunkt abweichen, den der neue Anbieter wünscht, sofern sie in dem fraglichen Zeitraum über Slots verfügen. Betreibt der neue Anbieter eine Strecke zwischen einem Drittland und einem zu einer Neuanbieterstrecke gehörigen Flughafen (Drittlandsdienst), und reduziert er die Zahl der Flugverbindungen auf dieser Drittlandsstrecke oder stellt den Betrieb auf dieser Strecke ein, muss er die zuvor für den Drittlanddienst verwendeten Slots für die von ihm in Betrieb genommenen Strecken zwischen Österreich und Deutschland verwenden. Er gibt genauso viele der ihm zur Verfügung gestellten Slots zurück, wie er vorher für die Drittlandsverbindung verwendet hatte. Beschließt ein neuer Anbieter, dem Slots im Rahmen des hier beschriebenen Verfahrens zur Verfügung gestellt wurden, den Betrieb auf der geplanten Strecke nicht aufzunehmen oder auf weniger Verbindungen zu beschränken, unterrichtet er die beteiligten Unternehmen unverzüglich und gibt ihnen die Slots zurück. Stellt ein neuer Anbieter den Betrieb auf der Strecke ein oder muss er den Betrieb aus anderen Gründen aufgeben (z. B. Missbrauch), unterrichtet er die beteiligten Unternehmen unverzüglich und gibt ihnen die Slots zurück. Als Einstellung der Flugverbindung auf einer Neuanbieterstrecke im Sinne dieses Abschnitts durch den neuen Anbieter und seine Tochtergesellschaften gilt eine Nutzung von weniger als 80 % der für die Strecke zur Verfügung stehenden Slots während der Flugperiode, für die die Slots zur Verfügung gestellt waren, soweit diese Nicht-Nutzung nicht durch die in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 oder anderen Verordnungen, durch die diese Verordnung geändert oder ersetzt wird, gerechtfertigt ist. Unterrichtet der neue Anbieter die beteiligten Unternehmen in einer zu späten Phase der Flugplanperiode, so dass die beteiligten Unternehmen die zurückgegebenen Zeitnischen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 nicht mit sofortiger Wirkung nutzen können, oder nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 4 und vor dem tatsächlichen Beginn der neuen Flugplanperiode, sind die beteiligten Unternehmen berechtigt, von dem neuen Anbieter die Abgabe vergleichbarer Slots zu verlangen. Ist aus irgendwelchem Grund der neue Anbieter hierzu nicht in der Lage, können die beteiligten Unternehmen versuchen, die Nichtnutzung der überlassenen Zeitnischen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zu begründen. Um zu gewährleisten, dass die von den beteiligten Unternehmen zur Verfügung gestellten Slots in der in diesen Auflagen vorgesehenen Weise verwendet werden, sehen die beteiligten Unternehmen und der Anbieter vertraglich vor, dass die beteiligten Unternehmen die Verwendung der Slots überwachen dürfen. Die beteiligten Unternehmen unterrichten die Kommission über das hierfür vorgesehene Verfahren. Die von den beteiligten Unternehmen gemäß dieser Auflage zur Verfügung gestellten Slots werden ohne Gegenleistung abgegeben. 2. Verpflichtungen in Bezug auf die Zahl der Flugverbindungen Die beteiligten Unternehmen sind verpflichtet, für mindestens vier aufeinanderfolgende IATA-Flugperioden einschließlich der Flugperiode, in der der neue Anbieter den Betrieb auf einer bestimmten Strecke aufnimmt, keine zusätzlichen Flugverbindungen auf dieser Strecke aufzunehmen. 3. Verpflichtungen in Bezug auf Tarife Reduzieren die beteiligten Unternehmen den veröffentlichten Tarif für eine Neuanbieterstrecke, nehmen sie eine (prozentual) gleich hohe Tarifverringerung auf drei anderen Strecken zwischen Österreich und Deutschland vor, auf denen kein anderer Anbieter mit ihnen konkurriert. Diese Verpflichtung gilt nur so lange, wie die Tarifverringerung auf der Neuanbieterstrecke aufrechterhalten wird. Veröffentlichte Tarife im Sinne dieser Verpflichtungserklärung sind die geltenden IATA-Tarife, über die öffentliche Preisdatenbank der ATPCO (Airline Tariffs' Publishing Corporation) in die computergestützten Reservierungssysteme eingegebene Tarife der Fluggesellschaften sowie über das Internet vertriebene, für die Allgemeinheit bestimmte Flugpreise. Die drei vergleichbaren Strecken zwischen Österreich und Deutschland, auf denen die beteiligten Unternehmen gleichwertige Rabatte anbieten müssen, werden wie folgt bestimmt: Die beteiligten Unternehmen wählen zwei Strecken aus den fünf Flugverbindungen zwischen Österreich und Deutschland aus, die der Neuanbieterstrecke vom Passagieraufkommen her am nächsten kommen und auf denen sie keinen Konkurrenten haben. Für die Wahl der dritten Strecke gilt lediglich die Bedingung, dass sie nur von den beteiligten Unternehmen beflogen wird. Diese Verpflichtung gilt nicht in jenen Ausnahmefällen, in denen die beteiligten Unternehmen der Kommission nachweisen können, dass die Preisverringerungen auf einer bestimmten Strecke auf Voraussetzungen zurückzuführen sind, wie zum Beispiel eine Kostenreduzierung, die in keinem Zusammenhang mit der Konkurrenz durch den neuen Anbieter stehen. 4. Verpflichtungen betreffend die Freihaltung von Sitzplatzkontingenten ("Blocked Space Agreements") Auf Antrag des neuen Anbieters schließen die beteiligten Unternehmen für die von ihm betriebene(n) Strecke(n) Vereinbarungen über die Freihaltung von Sitzplatzkontingenten ab, falls er weniger Flugverbindungen anbietet als die beteiligten Unternehmen. Eine solche Vereinbarung bezieht sich auf eine feste Zahl von Sitzplätzen (festes Kontingent) und gilt für mindestens eine vollständige IATA-Flugplanperiode. Die Zahl der von einer solchen Vereinbarung erfassten Sitze beträgt höchstens 15 % der auf einer bestimmten Verbindung angebotenen Sitze, keinesfalls aber weniger als zwölf oder mehr als fünfundzwanzig Sitze in einem Flugzeug. Der Neuanbieter trägt das finanzielle Risiko für die von der Freihaltevereinbarung erfassten Sitze zur Gänze. 5. Verpflichtungen in Bezug auf Interlining Auf Antrag des neuen Anbieters schließen die beteiligten Unternehmen mit ihm für die von ihm betriebene(n) Strecke(n) eine Interlining-Vereinbarung ab, sofern der neue Anbieter nicht bereits Interlining-Vereinbarungen mit ihnen geschlossen hat. Für eine solche Interlining-Vereinbarung gelten folgende Einschränkungen: a) Sie gelten nur für die Tarife der ersten Klasse, der Businessklasse und der Touristenklasse; b) Berechnungsgrundlage sind die von den beteiligten Unternehmen veröffentlichten Preise für Einzelstreckenfluege bei Ausgabe eines Einzelflugsscheins bzw. die Hälfte des von den beteiligten Unternehmen veröffentlichen Preises für Hin- und Rückflug bei Ausgabe eines Flugscheins für Hin- und Rückflug; c) die Vereinbarung gilt lediglich für die Beförderung von Passagieren, die ausschließlich zwischen den beiden Flughäfen der Neuanbieterstrecke fliegen; d) für die Interlining-Vereinbarung gelten die MITA-Regeln und/oder geschäftsübliche Konditionen; e) sie eröffnen dem neuen Anbieter oder Reisebüros die Möglichkeit, einen Hin- und Rückflug anzubieten, bei dem eine Strecke mit einem Flug der beteiligten Unternehmen und eine Strecke mit einem Flug des neuen Anbieters absolviert wird. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen in den entsprechenden Tarifklassen sind die beteiligten Unternehmen verpflichtet, einen Fluggast zu befördern, der sich im Besitz eines von dem neuen Anbieter ausgestellten Flugscheins für eine Neuanbieterstrecke befindet. Um Missbräuche zu vermeiden, sind die beteiligten Unternehmen berechtigt, von dem neuen Anbieter oder dem Passagier gegebenenfalls die positive Differenz zwischen dem von ihnen verlangten Flugpreis und dem von dem neuen Anbieter in Rechnung gestellten Flugpreis zu verlangen. Liegt der Tarif des neuen Anbieters unter dem Wert des von dem beteiligten Unternehmen aufgegebenen Flugscheins, sind die beteiligten Unternehmen berechtigt, Flugscheine lediglich bis zu jenem Gegenwert zu indossieren, der dem von dem neuen Anbieter in Rechnung gestellten Preis entspricht. Die neuen Anbieter kommen in den Genuss des gleichen Rechtsschutzes, falls der von den beteiligten Unternehmen in Rechnung gestellte Flugpreis unter dem Wert des von dem neuen Anbieter ausgestellten Flugscheins liegt. Eine gemäß diesem Abschnitt eingegangene Interlining-Vereinbarung für eine bestimmte Flugstrecke eines neuen Anbieters erlischt, sobald der neue Anbieter den Flugbetrieb auf dieser Strecke einstellt. Auf Antrag des neuen Anbieters schließen die beteiligten Unternehmen mit diesem eine besondere Prorata-Vereinbarung für Flüge, deren wirklicher Herkunfts- und Zielort entweder in Deutschland oder in Österreich und/oder außerhalb dieser beiden Länder liegt, die Konditionen sind denen vergleichbar, die für Prorata-Vereinbarungen mit anderen der gleichen Allianz zugehörigen oder dritten Luftfahrtgesellschaften in Bezug auf die in Rede stehende Strecke eingegangen werden. Im Fall einer besonderen Prorata-Vereinbarung über internationale Umsteigeverbindungen gilt diese Zusage lediglich für Strecken, auf denen das Passagieraufkommen im internationalen Umsteigeverkehr mehr als 35 % des gesamten Passagieraufkommens auf der Neuanbieterstrecke ausmacht. 6. Verpflichtungen in Bezug auf Vielfliegerprogramme Falls der neue Anbieter nicht an einem der Vielfliegerprogramme der beteiligten Unternehmen beteiligt ist oder über ein vergleichbares Vielfliegerprogramm verfügt, ermöglichen die beteiligten Unternehmen dem neuen Anbieter auf dessen Antrag hin die Beteiligung an ihrem gemeinsamen Vielfliegerprogramm für die von ihm betriebene(n) Flugstrecke(n). Die Vereinbarung mit dem neuen Anbieter erfolgt zu vernünftigen, nicht diskriminierenden Konditionen, die auch einen Ausgleich für etwaige Kosten der beteiligten Unternehmen einschließen. Stellt der neue Anbieter den Flugbetrieb auf einer seiner neuen Strecken ein, erlischt auch der gemäß diesem Abschnitt eingegangene Vertrag in Bezug auf diese Strecke. 7. Verpflichtungen in Bezug auf Leistungen im intermodalen Verkehr Auf Antrag einer Gesellschaft, die Verkehrsleistungen im Schienenverkehr oder einer anderen Form des Landverkehrs zwischen Österreich und Deutschland erbringt ("Partner im intermodalen Verkehr"), schließen die beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung über intermodale Verkehrsleistungen ab, derzufolge sie Beförderungsdienstleistungen auf den von ihnen betriebenen Strecken zwischen Österreich und Deutschland als Teil einer multimodalen Strecke anbieten, die auch einen Landtransportabschnitt durch einen Partner des intermodalen Verkehrs einschließt ("Leistung im intermodalen Verkehr"). Vereinbarungen im intermodalen Verkehr gemäß diesem Abschnitt werden nach den MITA-Gundsätzen (einschließlich des Intermodal Interline Traffic Agreement - Passenger and IATA Recommended Practice 1780e) und zu normalen geschäftsüblichen Konditionen geschlossen. Die beteiligten Unternehmen akzeptieren die vollständige Anrechnung von Prorata Konditionen, wie sie von MITA Mitgliedern angewendet werden, auch auf Strecken, auf denen lediglich Schienenverkehrsleistungen erbracht werden. Falls das Schienenverkehrsunternehmen die Anmeldung eines Kilometerbetrags, einer Ortsbestimmung, oder eines Anschlussflugpreises benötigt, werden die beteiligten Unternehmen bei der IATA einen entsprechenden Antrag nach dem üblichen IATA Verfahren einreichen. Auf Antrag eines potenziellen Partners im intermodalen Verkehr werden sich die beteiligten Unternehmen nach bestem Gewissen um eine Vereinbarung zu Konditionen bemühen, die den den anderen Partnern im intermodalen Verkehr gewährten vergleichbar sind, sofern die erforderlichen Anforderungen insbesondere im Blick auf Sicherheit, Qualität, Schadensversicherung und Haftungsgrenzen erfuellt sind. Die Konditionen einer solchen Vereinbarung haben Vorrang vor den allgemeinen Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt. 8. Dauer der Freistellung und der Auflagen Die Auflagen gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die Freistellungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 getroffen hat. Sie erlöschen mit dem Tag, an dem die Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag unwirksam wird. Für den Fall, dass die Kommission die Freistellung der Zusammenarbeitsvereinbarung nach Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 oder aufgrund einer gleichlautenden Bestimmung etwaiger Folgeverordnungen widerruft, dass die Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG Vertrag für nichtig erklärt wird oder dass die beteiligten Unternehmen die angemeldeten Zusammenarbeitsvereinbarungen kündigen, sind die Auflagen ab dem Tag des Widerrufs, der Nichtigerklärung der Freistellungsentscheidung bzw. der Kündigung der Vereinbarung nichtig. In diesem Fall haben die beteiligten Unternehmen auch das Recht, die Rückgabe aller Slots zu fordern, die aufgrund dieser Verpflichtungszusagen einer Fluggesellschaft überlassen wurden, welche die Slots zum Zeitpunkt des Widerrufs, der Nichtigerklärung der Freistellungsentscheidung bzw. der Kündigung der Vereinbarung zum Betrieb von Flugstrecken zwischen Österreich und Deutschland nutzt. Ferner haben die beteiligten Unternehmen das Recht, Vereinbarungen über die Freihaltung von Sitzplatzkontingenten, Interlining, Vielfliegerprogramme oder Vereinbarungen im intermodalen Verkehr zu kündigen, die aufgrund dieser Verpflichtungserklärung abgeschlossen wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.