Europäische Union

2002/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/37.730 — AuA/LH) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2502)

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Avis juridique important | 32002D0746 2002/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/37.730 — AuA/LH) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2502) Amtsblatt Nr. L 242 vom 10/09/2002 S. 0025 - 0043 Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/37.730 - AuA/LH) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2502) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/746/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2410/92(2), insbesondere auf Artikel 5, nach Veröffentlichung der Mitteilung(3) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87, nach Veröffentlichung der Mitteilung(4) gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG (1) Am 10. Dezember 1999 meldeten die Deutsche Lufthansa AG ("Lufthansa") und die Austrian Airlines (die "beteiligten Unternehmen") gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eine Kooperationsvereinbarung mit Datum vom 19. Oktober 1999 an. Die beteiligten Unternehmen wollen mit der Errichtung eines integrierten Luftverkehrssystems, das auf einer engen Zusammenarbeit bei Geschäftstätigkeiten, in Marketingfragen und bei der Betriebsführung beruht, eine dauerhafte Allianz schmieden. Die wichtigsten Regeln der Zusammenarbeit werden in einer Rahmenvereinbarung geregelt. Zusätzlich haben beide Luftverkehrsgesellschaften eine Reihe konkreterer Durchführungsvereinbarungen sowie eine Preisvereinbarung ("Special Pro Rate Agreement", nachstehend "SPA") zur Festlegung der Grundsätze einer gemeinsamen Preisgestaltung ausgehandelt. Mit dem Abschluss einer "Nachbarschaftsvereinbarung" wurde ein Gemeinschaftsunternehmen für die Durchführung von Flügen zwischen den beiden Ländern unter Aufteilung der entstehenden Gewinne und Verluste geschaffen. (2) Die beteiligten Unternehmen beantragen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eine Freistellung auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen. (3) Eine Zusammenfassung der Freistellungsantrags wurde am 11. Juli 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 veröffentlicht. (4) Am 4. Oktober 2000 teilte die Kommission den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 schriftlich ihre erheblichen Zweifel an der Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt mit. (5) Am 10. Mai 2001 übersandte die Kommission Austrian Airlines und Lufthansa ihre Beschwerdepunkte. Sie teilte darin den beteiligten Unternehmen ihre vorläufige Auffassung mit, dass die Kooperationsvereinbarung zwischen der Lufthansa und Austrian Airlines nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 freigestellt werden könne. (6) Am 14. Dezember 2001 veröffentlichte die Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommission kündigte ihre Absicht an, auf Basis der von den Parteien gemachten Verpflichtungszusagen und der bekundeten Bereitschaft des Marktzutritts mehrerer Wettbewerber, das angemeldete Kooperationsabkommen für sechs Jahre freizustellen. Betroffenen Dritten wurde die Möglichkeit gewährt zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. 2. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN 2.1. Lufthansa AG (7) Bei Lufthansa handelt es sich um die Holdinggesellschaft des Lufthansa-Konzerns, der in der Beförderung von Personen und Waren im Luftverkehr tätig ist und damit in Zusammenhang stehende Leistungen erbringt. Seit 1997 ist die Lufthansa vollständig privatisiert mit ca. 350000 Aktionären. (8) Die größten Tochtergesellschaften der Lufthansa sind: Lufthansa Cargo (100 %), Lufthansa Technik (100 %), LSG (100 %), Lufthansa City Line (100 %), Eurowings (25 %), British Midland (20 %), Air Dolomiti (26 %) sowie Luxair (13 %). (9) Im Jahr 2000 erzielte die Lufthansa einen Umsatz von 15,2 Mrd. EUR, davon 7,926 Mrd. EUR in der gesamten Gemeinschaft und 4,799 Mrd. EUR in Deutschland. (10) Nach bezahlten Passagierkilometern (PKT) lag die Lufthansa in Europa 2000 mit 18,0 Mrd. PKT an erster Stelle vor British Airways (17,0 Mrd.PKT). An dritter Stelle liegt Air France mit 10,3 Mrd. PKT. (11) Weltweit lag die Lufthansa unter den Luftverkehrsgesellschaften der Gemeinschaft mit 94,17 Mrd. PKT hinter British Airways (118,89 Mrd. PKT an zweiter Stelle, dicht gefolgt von Air France mit 91,801 Mrd. PKT. (12) In Europa betreibt die Lufthansa 148 Strecken mit mehr als 100000 Passagieren p. a.; die wichtigsten sind Frankfurt-Berlin [...](5) und Frankfurt-Hamburg [...](6). (13) Bei der Flottengröße lag im Jahr 2000 Lufthansa mit 327 in Dienst befindlichen Flugzeugen und 48 Bestellungen an erster Stelle in Europa, gefolgt von British Airways mit 309 in Dienst befindlichen Flugzeugen und 62 Bestellungen. (14) Im Linienfrachtverkehr ist die Lufthansa sowohl innerhalb Europas als auch im Interkontinentalverkehr die führende europäische Fluggesellschaft. (15) Die Lufthansa Cityline tätigt im Wesentlichen Inlandsfluege in Deutschland sowie Regionalfluege innerhalb Europas. Die wichtigsten Strecken sind Bremen-Stuttgart (42 Flüge/Woche), Florenz-München (28 Flüge/Woche), München-Münster (42 Flüge/Woche). 2.2. Austrian Airlines ("AuA") (16) AuA ist in der Beförderung von Personen und Waren im Luftverkehr tätig und erbringt damit in Zusammenhang stehende Leistungen. Gesellschafter der AuA sind der österreichische Staat (39,7 %), institutionelle Anleger (10,6 %), private Anleger (38,2 %), Credit Suisse First Boston (10 %), sowie Air France (1,5 %). (17) 2000 erwirtschaftete die AuA Gruppe (Austrian Airlines, Lauda Air und Tyrolean Airways) einen Umsatz von 1,54 Mrd. EUR, davon 850 Mio. EUR an Flugumsätzen innerhalb der Gemeinschaft, 393 Mio. EUR in Österreich und 199 Mio. EUR in Deutschland. Die größten Tochtergesellschaften der AuA sind: Tyrolean Airways (100 %), Lauda Air (99,0 %) sowie Rheintalflug (100 %). Bei den in Dienst gestellten Flugzeugen erreichten AuA, Tyrolean und Lauda Air 2000 zusammen eine Flottengröße von 92 Maschinen. (18) Nach Passagierkilometern lag AuA 2000 in Europa mit 2,4 Mrd. Passagierkilometern hinter BMI British Midland (2,4 Mrd.) an 17. Stelle der Association of European Airlines (AEA). Weltweit lag die AuA mit 8,8 Mrd. Passagierkilometern im Jahre 2000 unter den europäischen Luftverkehrsgesellschaften an 14. Stelle, unter den Fluggesellschaften weltweit an 67. Stelle. Innerhalb Europas betreibt die AuA sechzehn Strecken mit mehr als 100000 Fluggästen pro Jahr; die wichtigsten sind Wien-London [...], Wien-Frankfurt [...] und Wien-Paris [...]. (19) Die Lauda Air (Lauda) ist in der Beförderung von Personen und Waren im Luftverkehr tätig und erbringt damit in Zusammenhang stehende Leistungen. Gesellschafter der Lauda sind Austrian Airlines (99,0 %) sowie private Anleger (1 %). (20) Lauda erzielte 2000 in der Gemeinschaft einen Flugumsatz von 158 Mio. EUR; in Österreich betrug der Umsatz des Unternehmens 73 Mio. EUR, in Deutschland 37 Mio. EUR. Nach Passagierkilometern weltweit zählte Lauda 2000 mit 4,6 Mrd. nicht zu den zwanzig größten Luftverkehrsgesellschaften in Europa. (21) Lauda betreibt vor allem Charterverkehr innerhalb Europas (Mittelstrecken) sowie lange Strecken zu Zielen im asiatischen und pazifischen Raum unter Flugnummer der Austrian Airlines. Die wichtigste Strecke ist Wien-Sydney/Melbourne [...]. (22) Tyrolean Airways ("Tyrolean") ist in der Beförderung von Personen und Waren im Luftverkehr tätig und erbringt damit in Zusammenhang stehende Leistungen. Tyrolean befindet sich zu 100 % im Besitz von Austrian Airlines. AuA erwarb 1994 eine Beteiligung von 42,85 %, 1997 weitere 42,85 % und 1998 die verbleibenden Anteile. (23) 2000 betrug der Umsatz von Tyrolean innerhalb der Gemeinschaft 231 Mio. EUR, in Österreich 106 Mio. EUR und in Deutschland 77 Mio. EUR. Nach bezahlten Passagierkilometern lag Tyrolean mit 1,2 Mrd PKT weltweit an 176. Stelle, weit hinter Crosssair (118. Stelle mit 3,5 Mrd PKT) oder Lufthansa City Line (116. Stelle mit 3,6 Mrd. PKT) (24) Tyrolean erbringt vor allem Luftverkehrdienstleistungen innerhalb Österreichs und auf europäischen Regionalstrecken. Die Gesellschaft verwendet Flugzeuge mit einer Sitzplatzkapazität von bis zu 80 Passagieren. Die wichtigsten Strecken sind Innsbruck-Wien [...], Klagenfurt-Wien [...], Wien-Budapest [...] und Wien-Stuttgart [...]. Neben der weiteren Entwicklung des Inlandsmarkts hat sich Tyrolean vor allem zum Ziel gesetzt, die Zahl der Flüge nach Mittel- und Osteuropa sowie zwischen Österreich und Deutschland zu erhöhen. (25) Rheintalflug wurde im Februar 2001 zu 100 Prozent von Austrian Airlines erworben. Im Jahr 2000 beförderte Rheintalflug insgesamt 250000 Passagiere und bedient derzeit die Strecken Altenrhein-Wien, Wien-Genf, Wien-Tallinn, Wien-Warschau und Wien-Mailand unter Flugnummer der Austrian Airlines. Der Umsatz von Rheintalflug im Jahr 2000 lag bei 31 Mio. EUR. 3. DIE KOOPERATIONSVEREINBARUNG VON AUSTRIAN AIRLINES UND LUFTHANSA (26) Fernziel der Kooperationsvereinbarung zwischen Lufthansa und AuA ist die weltweite Integration ihrer Luftverkehrsnetze. Die hierzu geschlossene Luftnetz-Vereinbarung wurde ab dem Sommerflugplan 2000 wirksam und umfasst die Bereiche Personenbeförderung, Wartung, Flughafeneinrichtungen und Bodenabfertigungsdienste. Am 1. Januar 2000 begannen die beteiligten Unternehmen mit einer gemeinsamen Preispolitik und mit der Koordinierung ihrer Flugpläne für sämtliche Flüge. (27) Die umfassendste Zusammenarbeit ist im Luftverkehr zwischen Österreich und Deutschland vorgesehen, für den eine "Nachbarschaftsvereinbarung" geschlossen wurde. Darin ist für den Luftverkehr zwischen beiden Ländern ein Gemeinschaftsunternehmen vorgesehen. Die beteiligten Unternehmen legen die Einnahmen für die Hauptverkehrsstrecken allerdings unter Ausschluss der Zubringerdienste zu den Drehkreuzen zusammen. Mit dem Abschluss des Kooperationsabkommens mit der Lufthansa hat die AuA 1999 einen Wechsel von der Qualiflyer zur STAR Allianz vollzogen. Folglich stellte die AuA ihre Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Qualiflyer-Allianz Ende Dezember 1999 ein. (28) Die Kooperationsvereinbarung enthält im Wesentlichen Absichtserklärungen. In sämtlichen wichtigen Bereichen haben die beteiligten Unternehmen, wie nachstehend näher ausgeführt, Durchführungsvereinbarungen geschlossen. Die wichtigsten Bestandteile der Kooperationsvereinbarung sind Folgende: 3.1. Gemeinschaftsunternehmen für den Luftverkehr zwischen Österreich und Deutschland (29) In der Nachbarschaftsvereinbarung wird eine Liste der gemeinsamen Dienstleistungen aufgestellt, die unter diese Vereinbarung fallen. Demnach teilen beide beteiligten Unternehmen nach einer Übergangsfrist die Erlöse und Kosten aus diesen gemeinsamen Dienstleistungen zu [...] untereinander auf. Ein Allianz-Lenkungsausschuss ("Alliance Steering Committee") überwacht die Entwicklung und den Erfolg der gemeinsamen Dienstleistungen und kann der Geschäftsleitung der gemeinsamen Dienstleistungen, dem sogenannten Verkehrsausschuss ("Traffic Committee" oder "Tracom"), verbindliche Anweisungen erteilen. Tracom setzt sich aus gleich vielen Vertretern beider beteiligten Unternehmen zusammen, die weiterhin von ihrem jeweiligen Herkunftsunternehmen bezahlt werden. Tracom ist für die Leitung der gemeinsamen Dienstleistungen, den Geschäftsplan, das Verkehrssystem usw. verantwortlich. In der Nachbarschaftsvereinbarung wird ausdrücklich festgelegt, dass die beteiligten Unternehmen eigenständig bleiben und ihre Entscheidungen weiterhin unabhängig von einander treffen. (30) Der Verkehrsplan besteht aus einem gemeinsamen Streckensystem, einer gemeinsamen Preisstruktur und einem gemeinsamen Flugplan. Die beteiligten Unternehmen sind nicht befugt, regelmäßige Vereinbarungen mit dritten Unternehmen zu treffen, die auf einer der gemeinsamen Strecken Linienflugdienste anbieten. 3.2. Weltweite Zusammenarbeit (31) AuA und Lufthansa wollen ein integriertes weltweites Verkehrssystem mit gemeinsamer Flugnetzplanung, gemeinsamer Preispolitik und gemeinsamer Finanzplanung errichten. Die weltweite Zusammenarbeit umfasst den Zugang zu den jeweiligen Vielfliegerprogrammen, die Nutzung gemeinsamer Flugnummern (code sharing), die Harmonisierung der Leistungsqualität und die Zusammenführung der Datenverarbeitung. In der Elektronischen Datenverarbeitung kombinieren die beteiligten Unternehmen teilweise ihre Systeme in Bereichen wie u. a. Flugdaten, Reservierungssysteme, Flugscheinverkauf und Inventar. Mit der gemeinsamen Nutzung von Flughafeneinrichtungen für die Passagierabfertigung wollen die beteiligten Unternehmen ihren Kunden ein reibungsloses Umsteigen garantieren. (32) Um ihre jeweiligen Netze gemeinsam zu entwickeln, wollen die beteiligten Unternehmen ihre Preise weltweit auf der Grundlage eines "Special Prorate Agreement" zusammen festlegen. Die Preisvereinbarung umfasst sämtliche Tarifgruppen. Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen ist die gemeinsame Preisgestaltung bei der Verbindung ihrer Flugnetze erforderlich, damit z. B. der Hinflug mit AuA und der Rückflug mit Lufthansa abgewickelt werden oder AuA Zubringerdienste zu Lufthansa-Drehkreuzen für Umsteigeverbindungen der Lufthansa anbieten kann. Auf Strecken, die von einer Partei direkt und von der anderen nur über Umsteigeverbindungen bedient werden(7), ist das erstgenannte Unternehmen Preisführer. Neben der gemeinsamen Preisfestsetzung wollen die beteiligten Unternehmen auch ihre Frequenzen aufeinander abstimmen, um Überschneidungen zu vermeiden. (33) Mit der Code-sharing-Vereinbarung soll den Kunden ein homogenes Produkt geboten werden. Die Zusammenlegung der Flugnummern bedeutet, dass das Flugzeug einer Gesellschaft auf einem bestimmten Flug nicht nur ihre eigene Nummer, sondern auch die des Partners führt. Damit kann eine Gesellschaft einen Flug als den eigenen verkaufen, auch wenn er von der Partnergesellschaft durchgeführt wird. Die beteiligten Unternehmen wollen ihre Flugpläne aufeinander abstimmen, um gegenseitige Zubringerdienste zu leisten. Sie können jederzeit zusätzliche Flüge oder Strecken in Betrieb nehmen, sofern sie den Partner vorher unterrichten. 3.3. Gemeinsame Vermarktungsstrategie (34) Die Vertriebsabteilungen der beiden Gesellschaften bleiben weiterhin eigenständig. In Österreich übernimmt AuA die Vermarktung und den Verkauf von Flugscheinen, in Deutschland Lufthansa. In zahlreichen Bereichen wollen beide Gesellschaften jedoch zusammenarbeiten, z. B. durch die Gründung einer gemeinsamen Vertretung in Österreich und Deutschland, auf Auslandsmärkten, wobei AuA für den Vertrieb in Mittel- und Osteuropa eine Führungsrolle zufallen soll, sowie schließlich beim Flugscheinverkauf über das Internet. (35) Beide beteiligten Unternehmen bleiben berechtigt, Direktverbindungen zwischen ihrem Inlandsmarkt und ausländischen Zielen anzubieten, wo immer dies wirtschaftlich möglich ist. (36) Den Inlandsverkehr führt jede Fluggesellschaft weiterhin völlig eigenständig durch. 3.4. Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen (37) Die beteiligten Unternehmen beziehen auch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen in die enge Zusammenarbeit ein. Ein Ziel im Rahmen der Netzentwicklung soll die Verbesserung des Leistungsangebots von Lauda Air in Deutschland sein. 3.5. Organisation des Drehkreuzbetriebs (38) Durch die Vereinbarung wollen die beteiligten Unternehmen ihre Drehkreuze (Hubs) in Frankfurt, München und Wien besser nutzen. Wien und München sollen sich in ihrer Drehkreuzfunktion ergänzen, wobei Wien vornehmlich Mittel- und Osteuropa und München den Luftverkehr von und nach Deutschland, innereuropäische Strecken und Interkontinentalstrecken bedienen soll. Bei der Entwicklung der Drehkreuze sollen die Ziele und die jeweiligen Netze der beteiligten Unternehmen berücksichtigt werden. Außerdem sind gegenseitige Zubringerdienste vorgesehen. 3.6. Flughafeneinrichtungen und -dienstleistungen (39) Bei den Bodenabfertigungsdiensten hatten die beteiligten Unternehmen vereinbart, grundsätzlich GlobeGround, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Lufthansa, zu bevorzugen, solange das Unternehmen seine Leistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anbietet. Ende Mai 2001 verkaufte Lufthansa 51 % ihrer Anteile an GlobeGround an das französische Unternehmen Penauille Polyservices. Der Rest der Anteile wird an Penauille am 30. Juni 2002 abgegeben. Die GlobeGround betreffende Vereinbarung wurde daraufhin von den Parteien ausser Kraft gesetzt. Bodenabfertigungsdienste werden daher im Folgenden nicht weiter betrachtet. 3.7. Frachtverkehr (40) Die beteiligten Unternehmen planen keine Zusammenlegung ihres Frachtverkehrs. Zu Effizienzsteigerungen ist jedoch eine langfristige Zusammenarbeit in der Logistik geplant. 4. EINSCHLAEGIGE BESTIMMUNGEN (41) Das den Luftverkehr zwischen Deutschland und Österreich betreffende Gemeinschaftsunternehmen wird von beiden beteiligten Unternehmen gemeinsam und gleichberechtigt geführt. Das Gemeinschaftsunternehmen wird nicht über die erforderlichen Ressourcen verfügen, um seine Geschäftstätigkeit unabhängig auszuüben. Es wird auf Dauer von den beteiligten Unternehmen abhängig bleiben. (42) Das Gemeinschaftsunternehmen bezweckt und bewirkt eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Muttergesellschaften, die rechtlich eigenständig bleiben. Durch die Nachbarschaftsvereinbarung wird ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen und nicht ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(8) begründet. Es ist Teil einer viel weiter gefassten Kooperationsvereinbarung, die unter Artikel 81 EG-Vertrag fällt. (43) Die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 legt die Verfahren für die Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag für den Luftverkehr zwischen Flughäfen der Gemeinschaft und Artikel 53 des EWR-Abkommens für den Luftverkehr zwischen den Flughäfen der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Sie findet nur Anwendung auf den Luftverkehr zwischen Flughäfen des EWR. Der Luftverkehr zwischen dem EWR und Drittländern fällt nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 und wird von dieser Entscheidung nicht erfasst. 5. RELEVANTER MARKT 5.1. Betroffene Dienstleistungen (44) Von der Vereinbarung betroffen sind die Tätigkeiten der Personen- und Warenbeförderung im Luftlinienverkehr. Beide an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen bieten Linienflugdienste, Charterfluege und Frachtverkehrstätigkeiten an. (45) Nach Ansicht der Kommission stellt der Charterluftverkehr in diesem Fall keine Alternative zum Linienflugverkehr dar, insbesondere weil im vorliegenden Fall die Kunden hauptsächlich Geschäftsreisende sind. Die mit Charterfluegen verbundenen Unwägbarkeiten sind für diese Kunden, anders als für Urlaubsreisende, nicht akzeptabel. Da die beteiligten Unternehmen abgesehen von einer gewissen technischen Zusammenarbeit nicht die Zusammenlegung ihrer Frachtverkehrstätigkeiten planen, wird der Frachtverkehr nachstehend nicht berücksichtigt. 5.2. Luftverkehrmärkte (46) Zur Abgrenzung des relevanten Marktes in Luftverkehrssachen hat die Kommission in einer Reihe von Entscheidungen, die durch die einschlägige Rechtsprechung gestützt werden, den sogenannten Abgangsort/Bestimmungsort (O & D) Ansatz entwickelt(9), wonach jede Verbindung zwischen einem Abgangs- und einem Bestimmungsort als ein aus Verbrauchersicht eigenständiger Markt anzusehen ist. Um festzustellen, ob auf einer konkreten Strecke Wettbewerb herrscht, wird dabei ein ganzes Bündel von Verkehrsverbindungen betrachtet. Dies schließt ein: a) die zwischen den betreffenden Flughäfen angebotenen Direktfluege; b) die angebotenen Direktfluege zwischen Ausweichflughäfen, deren Einzugsgebiet sich in erheblichem Maß mit dem Einzugsgebiet der betreffenden Flughäfen überschneidet; c) die zwischen den betreffenden Flughäfen bestehenden Umsteigeverbindungen, soweit sie als Alternative zu den Direktfluegen in Betracht kommen. Die Frage, inwieweit Direktfluege durch Umsteigeverbindungen substituiert werden können, hängt von einer Reihe von Faktoren - u. a. der Flugzeit oder der Bedienungshäufigkeit auf einer bestimmten Strecke (und den Flugplänen) - ab; d) Reisemöglichkeiten mit alternativen Verkehrsmitteln (Kraftfahrzeug und/oder Eisenbahn), die im Hinblick auf die Reisezeit und die Bedienungshäufigkeit ("Frequenzen") Substitute für Direktfluege oder Umsteigeverbindungen darstellen können(10). (47) Die Kommission unterscheidet ferner zwischen zeitbewussten Kunden ("time-sensitive customers") und solchen, die nicht unter Zeitdruck stehen ("non-time-sensitive customers"). Zeitbewusste Reisende wollen ihr Ziel in der kürzest möglichen Zeit erreichen, haben bei der Abflug-/Ankunftszeit keinen Spielraum und bestehen auf der Möglichkeit kurzfristiger Umbuchungen. Kunden, für die Zeit keine Rolle spielt, achten dagegen mehr auf den Preis und nehmen auch längere Reisezeiten hin(11). (48) Nach Auffassung der beteiligten Unternehmen sind auch Geschäftsreisende inzwischen preisbewusster geworden und erwerben für Flüge von weniger als sechs Stunden Dauer oftmals Flugscheine zum Economy-Tarif, soweit sich dies mit der Terminplanung vereinbaren lässt. Daraus ergibt sich, dass der Anteil der zeitbewussten Passagiere an der Gesamtzahl der Fluggäste erheblich höher liegt, als der Anteil der Business-Class-Reisenden. (49) Es ist von den Parteien vorgebracht worden, dass der Wettbewerb zwischen den Fluggesellschaften infolge der Globalisierung nicht auf einzelnen Flugstrecken stattfindet, sondern zwischen ihren jeweiligen Flugnetzen und Drehkreuzen. Eine streckenweise Abgrenzung sei daher nicht gerechtfertigt. (50) Der Ansatz der beteiligten Unternehmen geht von der Angebotsseite aus. Aus Sicht der Unternehmen mag der Wettbewerb durchaus zwischen konkurrierenden Flugnetzen stattfinden. Dies ist jedoch für die Abgrenzung des relevanten Marktes nicht maßgeblich, da es nicht der Sicht des Verbrauchers entspricht. Ein Verbraucher möchte von einem bestimmten Abgangs- zu einem bestimmten Zielort fliegen. Dabei kann er nur dann vom Wettbewerb profitieren, wenn er auf dieser Einzelstrecke zwischen mehreren Luftverkehrsgesellschaften wählen kann. Aus Nachfragesicht ist es daher gerechtfertigt, die Folgen des Kooperationsabkommens anhand des O& D-Ansatzes zu prüfen. (51) Bei der Würdigung der Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen durch die Kommission können drei Kategorien von Luftverkehrsdienstleistungen für Personen innerhalb des EWR unterschieden werden, die von dieser Vereinbarung betroffen sind: a) Luftverkehr zwischen Österreich und Deutschland; b) Luftverkehr zwischen Österreich oder Deutschland und einem anderen EWR-Land (z. B. Strecke Frankfurt-Rom); c) Luftverkehr zwischen anderen EWR-Ländern (z. B. London-Rom). (52) Wie in Abschnitt 8 erläutert wird, ergeben sich insbesondere bei der Nachbarschaftsvereinbarung der Kooperation Bedenken. Die folgenden Schlussfolgerungen bezüglich der oben genannten Punkte beziehen sich daher auf den bilateralen Verkehr zwischen Österreich und Deuts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.