Europäische Union

2002/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über eine mutmaßliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der RAG AG im Rahmen der Privatisierung der Saarbergwerke AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1810)

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Avis juridique important | 32002D0631 2002/631/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über eine mutmaßliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der RAG AG im Rahmen der Privatisierung der Saarbergwerke AG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1810) Amtsblatt Nr. L 203 vom 01/08/2002 S. 0052 - 0059 Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2002 über eine mutmaßliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der RAG AG im Rahmen der Privatisierung der Saarbergwerke AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1810) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/631/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag(2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die RAG AG (nachstehend "RAG") der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 EGKS-Vertrag mit, dass sie beabsichtige, das gesamte Aktienkapital der Saarbergwerke AG und der Preussag Anthrazit AG zu erwerben. (2) Mit Schreiben vom 9. März 1998 unterrichtete Deutschland die Kommission gemäß Artikel 67 EGKS-Vertrag über die geplante Privatisierung der Saarbergwerke AG durch Verkauf an die RAG zu einem symbolischen Preis. In diesem Schreiben wird die Privatisierung als Bestandteil einer am 13. März 1997 geschlossenen Vereinbarung zwischen der deutschen Bundesregierung, den Regierungen der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Saarland, der Bergbauindustrie und den Gewerkschaften des Bergbau- und des Elektrizitätssektors bezeichnet (nachstehend "Kohlekompromiss"). (3) Die Saarbergwerke AG (nachstehend "Saarbergwerke") war ein staatliches Unternehmen, das hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig war: Kohlegewinnung in Deutschland, Koksproduktion, Stromerzeugung, Fernheizung, Umweltschutz, Handel und Dienstleistungen (insbesondere Kohlenvertrieb und -handel, Öltransport und -versorgung) sowie Gummiproduktion. Die Kohlegewinnung stellt das traditionell als "schwarzen Bereich" bezeichnete Tätigkeitsfeld des Unternehmens dar, die übrigen Tätigkeiten bilden den "weißen Bereich". Die Saarbergwerke waren zu 74 % im Besitz der Bundesrepublik Deutschland und zu 26 % im Besitz des Saarlandes. Das Unternehmen betrieb drei Kohlebergwerke, deren Förderung 1997 bei insgesamt 7,3 Mio. t SKE(3) lag. (4) Der Kohlekompromiss, in dem neue Leitlinien für die Kohlepolitik für den Zeitraum bis zum Jahr 2005 festgelegt wurden, sah eine kontinuierliche Verringerung der Jahresproduktion von 47 Mio. t SKE im Jahr 1997 auf 42 Mio. t SKE im Jahr 2000 und auf 30 Mio. t SKE im Jahr 2005 vor. Gleichzeitig sollte die Anzahl der Produktionseinheiten von 17 auf 12 vermindert werden. Diese Angaben von 1997 müssen allerdings nach unten korrigiert werden. Die Steinkohlenproduktion im Jahr 2000, zu der Deutschland bei Meldung der staatlichen Beihilfen an die Kommission Schätzungen übermittelt hatte, dürfte letztlich etwa 35 Mio. t SKE erreichen und im Jahr 2005 nicht über 26 Mio. t SKE liegen. (5) Der Gesamtumfang der staatlichen Beihilfen für den Zeitraum 1997-2005 war im Kohlekompromiss auf 68 Mrd. DEM festgesetzt worden. Dabei war auch eine Degression der Beihilfen vorgesehen. Ausgehend von 10,5 Mrd. DEM im Jahr 1997 war für die Beihilfen im Jahr 2005 eine Hoechstgrenze von 5,5 Mrd. DEM festlegt worden. Schließlich wurde die Gewährung eines Gesamtbetrags von 2,5 Mrd. DEM davon abhängig gemacht, dass die RAG die Saarbergwerke übernimmt. (6) Am 3. April 1998 trafen die deutsche Bundesregierung, die Regierung des Saarlandes und die RAG eine Vereinbarung, nach der die RAG das gesamte Aktienkapital der Saarbergwerke durch Erwerb der im Besitz der deutschen Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes befindlichen Anteile übernahm. Der Verkaufspreis wurde auf 2 DEM festgesetzt, 1 DEM für die Anteile der deutschen Bundesregierung und 1 DEM für die Anteile der Regierung des Saarlandes. Ferner wurde vereinbart, die Tätigkeitsfelder Steinkohlenbergbau der Unternehmen innerhalb eines Unternehmens zu verschmelzen, nämlich der Deutschen Steinkohle AG, die ganz der Kontrolle durch die RAG unterliegt. (7) Mit der Entscheidung vom 29. Juli 1998 genehmigte die Kommission gemäß Artikel 66 EGKS-Vertrag die Übernahme der Saarbergwerke und der Preussag Anthrazit durch die RAG, nachdem die RAG sich verpflichtet hatte, das Steinkohleeinfuhrgeschäft der Saarbergwerke zu veräußern und den Verkauf der in Deutschland geförderten Kohle vom Verkauf der Importkohle zu trennen(4). Die Kommission wies ausdrücklich darauf hin, dass die genannte Entscheidung "lediglich die Anwendung des Artikels 66 EGKS-Vertrag betrifft und in keiner Weise einer Entscheidung der Kommission vorgreift, welche die Anwendung anderer Bestimmungen des EG-Vertrags oder des EGKS-Vertrags, insbesondere jener zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, zum Gegenstand hat". (8) Der Zusammenschluss der Unternehmen RAG und Saarbergwerke wurde am 1. Oktober 1998 wirksam. Aus Buchhaltungsgründen wurde jedoch eine Rückwirkung zum 1. Januar 1998 vorgesehen. (9) Am 29. September 1998 hat die britische Bergwerksgesellschaft RJB Mining (jetzt "UK Coal") beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Genehmigung des Zusammenschlusses der Unternehmen RAG, Saarbergwerke und Preussag Anthrazit beantragt, da die Kommission bei der Analyse des Zusammenschlusses nicht geprüft habe, ob in dem Verkaufspreis eine staatliche Beihilfe enthalten war. Nach Auffassung von RJB Mining lassen die der Kommission von Deutschland übermittelten Informationen darauf schließen, dass beim Verkauf der Saarbergwerke eine staatliche Beihilfe in Höhe von 1 Mrd. DEM an die RAG impliziert war. (10) Mit seinem Urteil vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-156/98, RJB Mining/Kommission(5) erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission es versäumt, den Verkaufspreis zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, inwieweit die finanzielle Unterstützung, die mit einem rein symbolischen Verkaufspreis verbunden sein kann, die finanzielle und folglich die wirtschaftliche Macht der RAG gestärkt haben könnte. Am 12. und 19. April 2001 legten Deutschland und die RAG Rechtsmittel gegen das genannte Urteil ein(6). (11) Die Kommission hat beim Wirtschaftsprüfungsunternehmen [...](7) eine Studie in Auftrag gegeben, um zu untersuchen, welche Auswirkungen der Zusammenschluss auf die finanzielle Macht der RAG haben könnte. [...] prüfte dabei insbesondere, wie die Konten der Saarbergwerke mit denen der RAG konsolidiert worden waren. II. BESCHREIBUNG II.1. Der Kaufpreis (12) In dem Schreiben vom 9. März 1998, mit dem Deutschland die Kommission von der Privatisierung der Saarbergwerke in Kenntnis setzte, wurde ausgeführt, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Übernahme des Bergbaubereichs der Saarbergwerke den Verkauf des Unternehmens zu einem symbolischen Preis rechtfertigten. Nach Angabe Deutschlands verpflichtete sich die deutsche Regierung im Kohlekompromiss lediglich zu einer Subventionierung des Steinkohlenbergbaus bis zum Jahr 2005. Auch das Auslaufen des EGKS-Vertrags und der Regelung über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau im Rahmen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2002 schaffe große Unsicherheiten für die Zukunft des Steinkohlenbergbaus. Der Kaufpreis ergebe sich daher großenteils aus den Unwägbarkeiten künftiger politischer Entscheidungen sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf gemeinschaftlicher Ebene über die Zukunft des deutschen Steinkohlenbergbaus. (13) Deutschland betonte auch die bedeutenden Risiken im Zusammenhang mit den Schwankungen des Kohlepreises auf dem Weltmarkt, zumal diese Preise als Bezugsgrundlage für die Berechnung der Subventionen je Tonne Kohle dienten. Jedes Absinken der Kohlepreise auf den internationalen Märkten, das nicht durch einen Produktivitätsanstieg ausgeglichen wird, führt zu einem Anstieg der Subventionen je Tonne Kohle. Da jedoch für die Beihilfen, die von Deutschland jedes Jahr gewährt werden können, im Kohlekompromiss Hoechstgrenzen festgesetzt wurden, hätte ein Rückgang der Weltkohlepreise unweigerlich zur Folge, dass das Unternehmen seine Produktion verringern müsste, da es sonst seine Betriebsverluste nicht mehr durch staatliche Beihilfen abdecken könnte. Abgesehen von der Tatsache, dass eine kurzfristige Anpassung der Produktion schwierig wäre, würde ein Rückgang der Steinkohlenförderung auch zu einer Steigerung der Produktionskosten führen. (14) Deutschland wies außerdem auf verschiedene Verpflichtungen hin, die der RAG bei der Übernahme der Saarbergwerke auferlegt worden waren. So musste die RAG die Verluste im Steinkohlebereich bis 2000 decken und zwischen 2001 und 2005 einen jährlichen Betrag von 200 Mio. DEM vom weißen auf den schwarzen Bereich übertragen. Allerdings galt diese im Kohlekompromiss festgelegte Verpflichtung bereits für die vor dem Kompromiss bestehenden Kohle- und Nichtkohletätigkeiten der RAG; sie stand folglich nicht mit dem Zusammenschluss in Verbindung bzw. war nicht von diesem abhängig. So waren die deutschen Steinkohleunternehmen bis 1997 verpflichtet, 75 % ihrer Gewinne aus dem weißen Bereich zur Deckung der Verluste aus den bergbaulichen Tätigkeiten zu verwenden. Darüber hinaus unterlag die RAG gewissen weiteren Verpflichtungen - insbesondere zur Erhaltung der Tätigkeiten des weißen Bereichs der Saarbergwerke und der Einbeziehung seines eigenen Umweltbereichs in die Saarbergwerke - was nach den Angaben Deutschlands die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Unternehmens begrenzte. (15) Aufgrund all dieser Faktoren wäre es schwierig gewesen, einen Käufer für die Saarbergwerke zu finden. Deutschland betont in diesem Zusammenhang, insbesondere in einem Schreiben vom 15. April 1998, dass seit 1991 versucht worden war, einen Käufer ausfindig zu machen. II.2. Aufforderungsschreiben vom 4. Februar 2000 (16) Zu den Informationen, die Deutschland der Kommission im Rahmen des Zusammenschlusses mit Schreiben vom 30. Juni 1998 übermittelte, gehören auch Teile eines Berichts über das Konsolidierungskonzept für die Saarbergwerke. Dieser Bericht war im Januar 1996 im Auftrag der deutschen Bundesregierung, die Hauptaktionär (Mehrheitsgesellschafterin) der Saarbergwerke war, von Roland Berger & Partner angefertigt worden. (17) Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 übermittelte Deutschland der Kommission Teile einer Bewertung vom März 1996 durch Roland Berger & Partner mit unternehmensübergreifenden Lösungen für den deutschen Steinkohlebergbau sowie einen kurzen Bericht vom 9. Juli 1998 zur Aktualisierung der Wertansätze für die Saarbergwerke. Diesen Bericht hatten [...] im Auftrag der deutschen Bundesregierung nach einer Bitte der Kommission um weitere Informationen im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses angefertigt. (18) Die der Kommission von Deutschland übermittelten Angaben enthielten keine Zahlen zum Wert des weißen Bereichs. Ihrer Klage vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften(8) hat VASA Energy GmbH & Co. KG jedoch Seiten des Berichts von Roland Berger & Partner vom Januar 1996 beigefügt, die der Kommission von Deutschland nicht übermittelt worden waren. In diesem Teil des Berichts bezifferten Roland Berger & Partner den Wert des weißen Bereichs auf etwa 1 Mrd. DEM. (19) Im Bericht vom 9. Juli 1998 zur Aktualisierung der Wertansätze für die Saarbergwerke bezeichneten [...] den Wert des Bergbaubereichs als nicht bezifferungsfähig negativ wegen mangelnder Wettbewerbsfähigkeit der Bergbautätigkeit. Der Bericht verwies außerdem auf nicht quantifizierbare politische Risiken ab 2002 im Zusammenhang mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags und ab 2005 wegen fehlender politischer Verpflichtungen Deutschlands hinsichtlich der Höhe und Dauer der Subventionen nach diesem Datum. (20) Unter Berücksichtigung aller ihr vorliegenden Informationen ließen nach Einschätzung der Kommission mehrere Elemente den Schluss zu, dass bei der Privatisierung der Saarbergwerke eine nicht gemeldete staatliche Beihilfe in Höhe von 1 Mrd. DEM im Spiel war. Gemäß Artikel 88 EGKS-Vertrag forderte die Kommission Deutschland mit Schreiben vom 4. Februar 2000 auf, umfassende Informationen zu liefern, insbesondere eine detaillierte wirtschaftliche, geschäftliche und finanzielle Bewertung der Saarbergwerke sowie eine Einschätzung der mit dem Erwerb dieses Unternehmens verbundenen Risiken. Dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Bei dieser Gelegenheit forderte die Kommission auch die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf(9). (21) In ihrem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass sie, falls nach ihrer Auffassung beim Verkauf der Saarbergwerke eine nicht gemeldete Beihilfe für den Steinkohlenbergbau im Spiel war, diese aufgrund von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag, aufgrund der drei bereits gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS für die Jahre 1997, 1998 und 1999 getroffenen Entscheidungen 98/687/EGKS(10), 1999/270/EGKS(11) und 1999/299/EGKS(12) sowie aufgrund der Notifizierung für das Jahr 2000 prüfen werde. Sie kündigte ferner an: "Sollte die Kommission nach Erhalt und Prüfung der Antwort der Bundesrepublik Deutschland zu dem Schluss kommen, dass der Verkauf der Saarbergwerke AG eine nicht notifizierte Beihilfe zugunsten von Nicht-Kohleaktivitäten implizierte, so wird sie sich in der Prüfung dieses Sachverhalts auf die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bestimmungen zu staatlichen Beihilfen stützen." III. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (22) Deutschland übermittelte die von der Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben verlangten Informationen sowie seinen Standpunkt zu dem von der RAG gezahlten symbolischen Preis für den Erwerb der Saarbergwerke mit Schreiben vom 8. Mai 2000. Im Anhang seines Schreibens übersandte Deutschland außerdem mehrere Unterlagen, und zwar ein Gutachten der [...] vom 2. Mai 2000 mit einer Bewertung der Saarbergwerke auf der Basis diskontierter Cash Flows sowie mehrere Szenarien für die Veräußerung und die Liquidation der Tätigkeiten der Saarbergwerke (das Liquidationsszenario betrifft insbesondere die Kohleaktivitäten der Saarbergwerke, die mit einem sehr hohen Risiko belastet sein sollen und unter Umständen eingestellt werden müssen), des Weiteren eine gutachterliche Stellungnahme der [...] vom 29. Februar 2000 mit einer Bewertung der Saarbergwerke nach der Ertragswertmethode, ein Sachverständigengutachten vom 29. April 2000 zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Unternehmenswertes für die Saarbergwerke, ein Schreiben von Roland Berger & Partner vom 14. April 2000, in dem noch einmal Hintergründe und Aussagen ihrer Präsentation vom Januar 1996, insbesondere die Irrelevanz des dort genannten Betrags von 1 Mrd. DEM, erläutert wurden. (23) Nach Auffassung Deutschlands enthielt die Privatisierung der Saarbergwerke durch den Verkauf an die RAG zum Preis von 2 DEM kein Beihilfeelement. Vielmehr stellte die Veräußerung dieses mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken belasteten Unternehmens "wie es steht und liegt", d. h. ohne vorherige finanzielle Konsolidierungsmaßnahmen, aus der Sicht der öffentlichen Hand ein wirtschaftlich optimales Ergebnis dar. Die Eigentümer der Saarbergwerke, die deutsche Bundesregierung und die Regierung des Saarlandes, haben sich demnach wie marktwirtschaftlich handelnde, an der Optimierung des Verkaufserlöses orientierte Veräußerer verhalten. (24) Die von der [...] im Auftrag Deutschlands angefertigten Gutachten bestätigen einen insgesamt negativen Wert der Saarbergwerke zum Zeitpunkt der Privatisierung. [...] errechnete wegen des strukturell defizitären Bergbaubereichs für das Gesamtunternehmen einen negativen Wert von [...] Mio. DEM. Die Liquidation des Bergbaubereichs stellte im Übrigen keine denkbare Lösung dar, da die Liquidationskosten, von [...] mit einem negativen Gesamtwert von [...] Mrd. DEM veranschlagt, die zu erwartenden Erlöse aus dem Verkauf des weißen Bereichs bei weitem überstiegen hätten. Auch eine Zerschlagung der Saarbergwerke durch Veräußerung der verschiedenen Unternehmensteile hätte per Saldo nicht zu einem positiven Wert geführt, da der Kohlebereich als solcher unveräußerbar gewesen wäre und insbesondere eine Abtrennung des Energiebereichs "zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Werte" dieses Bereichs geführt hätte. Die Argumentation Deutschlands stützt sich auf die enge wirtschaftliche Verbindung der verschiedenen Unternehmensteile, insbesondere des Kraftwerksbereichs mit dem Kohlebereich. (25) Deutschland vertritt die Auffassung, dass es mit dem Verkauf der Saarbergwerke als Ganzes an die RAG zu einem Preis von 2 DEM die wirtschaftlich sinnvollste Lösung gewählt hat. IV. STELLUNGNAHMEN DRITTER (26) Nach der Veröffentlichung des Aufforderungsschreibens an Deutschland im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gingen bei der Kommission zwei Stellungnahmen Dritter ein. Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union übermittelte der Kommission ein Schreiben vom 5. Mai 2000, in dem das Vereinigte Königreich die von der Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben entwickelte Analyse in allen Punkten unterstützte. (27) Auch RJB Mining (jetzt UK Coal) legte seinen Standpunkt mit Schreiben vom 5. Mai 2000 dar. Nach Auffassung von RJB Mining sind die Bedingungen für den Zusammenschluss von RAG und Saarbergwerke nicht transparent, insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung des Verkaufspreises. Eine Zerschlagung des Unternehmens und ein getrennter Verkauf der einzelnen Unternehmensteile hätte es darüber hinaus ermöglicht, im Rahmen einer Ausschreibung einen höheren als den von der RAG gezahlten symbolischen Preis zu erzielen. V. WÜRDIGUNG (28) Um festzustellen, ob beim Zusammenschluss RAG/Saarbergwerke eine Beihilfe impliziert war, hat die Kommission zunächst untersucht, wie sich ein marktwirtschaftlich handelndes Privatunternehmen verhalten hätte. Anhand dieses Kriteriums lässt sich beurteilen, ob die deutsche Bundesregierung und die Regierung des Saarlandes beim Verkauf der Saarbergwerke zu einem Preis von 2 DEM auf einen Teil der Einnahmen verzichtet haben, die sie bei einem Verkauf der gesamten Saarbergwerke hätten erzielen können. Danach hat die Kommission geprüft, ob, wie in den Erwägungsgründen 55 bis 59 angegeben, der Verkauf des weißen und des schwarzen Bereichs unabhängig von der Frage der Bewertung des Unternehmens als Ganzem eine Beihilfe des ersten Sektors (dessen Wert positiv war) für den zweiten Sektor (dessen Wert negativ war) bedeutete. V.1. Wert des schwarzen Bereichs (29) Deutschland, das sich in der Hauptsache auf den Bericht von [...] stützt, gelangt für diesen Bereich zu einem negativen Fortführungswert von [...] Mio. DEM und zu einem negativen Liquidationswert von [...] Mrd. DEM. Nach Auffassung Deutschlands stellte daher der Verkauf des gesamten Unternehmens an die RAG zum Preis von 2 DEM eine wirtschaftlich sehr sinnvolle Maßnahme dar. [...] gelangt für die Gesamtheit der Tätigkeiten der Saarbergwerke zu einem negativen Wert von [...] Mio. DEM, wobei der Kohlebereich für dieses negative Ergebnis verantwortlich ist ([...] Mio. DEM für den schwarzen Bereich und [...] Mio. DEM für den weißen Bereich). (30) Der Bergbaubereich der Saarbergwerke umfasste 1997 drei Werke zur Förderung von Steinkohle (Ensdorf, Warndt/Luisenthal und Göttelborn/Reden) sowie eine Kokerei (Fürstenhausen) in Völklingen, die jedoch ihren Betrieb im Juni 1997 im Rahmen der Zusammenlegung von Saarbergwerke und RAG eingestellt hat. Im Jahr 1997 betrug die Fördermenge der Bergwerke Ensdorf, Warndt/Luisenthal und Göttelborn/Reden 2,8 Mio. t SKE bzw. 2,4 Mio. t SKE und 2,1 Mio. t SKE. In diesem Bereich arbeiteten 12697 von insgesamt 18000 Beschäftigten der Saarbergwerke. (31) In ihrer Entscheidung 1999/270/EGKS über die Maßnahmen Deutschlands im Rahmen des Kohlekompromisses erklärte die Kommission, dass die Umstrukturierung der Produktionseinheiten der Saarbergwerke zu einer weiteren Produktionsverringerung, insbesondere zur Stilllegung des Bergwerks Göttelborn/Reden im Jahr 2000, führen werde. Diese Maßnahme sei die Folge erheblicher geologischer Schwierigkeiten in diesem Bergwerk, die eine Weiterführung des Betriebs unmöglich mache. (32) Beim Bergwerk Warndt/Luisenthal betrugen die Produktionskosten im Jahr 1998 nach den Angaben, die Deutschland im Rahmen seiner Mitteilungen über die staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau lieferte, [...] DEM/t SKE gegenüber einem von Deutschland veranschlagten durchschnittlichen Verkaufspreis der Steinkohle von 71 DEM/t SKE im gleichen Jahr (d. h. die Produktionskosten betrugen das [...] des Verkaufspreises der Steinkohle). Das Bergwerk Ensdorf galt als das am wenigsten defizitäre in Deutschland und wies 1998 Produktionskosten in Höhe von [...] DEM/t SKE auf, was immer noch mehr als das [...] des Verkaufspreises der Kohle war. (33) Die Bergwerke Ensdorf und Warndt/Luisenthal erhielten zum Zeitpunkt der Privatisierung der Saarbergwerke Betriebsbeihilfen, die die Kommission insbesondere mit der Entscheidung 98/687/EGKS genehmigt hatte. Aufgrund der von Deutschland übermittelten Informationen ging die Kommission davon aus, dass diese beiden Werke in der Lage waren, durch Senkung ihrer Produktionskosten weitere Fortschritte in ihrer Wirtschaftlichkeit zu erzielen, und dass sie dann die Kriterien in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erfuellen würden. (34) Gemäß dem Urteil des Gerichtes erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission(13) setzt Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS "nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen bei Ablauf eines vorgegebenen Zeitraums Wirtschaftlichkeit erreicht haben muss. Sie verlangen lediglich, dass die Wirtschaftlichkeit verbessert wird". Nach den Ausführungen des Gerichts erklärt sich "dieser weiche Ansatz aus den wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen das System der staatlichen Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus beruht, nämlich der strukturell fehlenden Wettbewerbsfähigkeit des Bergbaus, die darauf zurückzuführen ist, dass der größte Teil der Unternehmen gegenüber Einfuhren aus Drittländern nicht wettbewerbsfähig ist... Daraus folgt, dass die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens sich denknotwendig auf eine graduelle Verringerung seiner Unwirtschaftlichkeit und mangelnden Wettbewerbsfähigkeit beschränkt." (35) Selbst wenn diese Bergwerke Fortschritte in ihrer Wirtschaftlichkeit erzielten und den Kriterien für die Gewährung von Betriebsbeihilfen im Sinne von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS näher kämen, so bliebe dennoch die Tatsache bestehen, dass sie nur geringe Aussichten hatten, die Wirtschaftlichkeitsschwelle zu erreichen. In der Entscheidung 1999/270/EGKS wird im Übrigen ausgeführt: "... lässt sich feststellen, dass eine deutliche Reduzierung der Beihilfe im Wesentlichen durch Maßnahmen zur Rückführung der Fördertätigkeit erzielt werden kann.". Weiter heißt es: "Wenngleich ein gewisser Rückgang der durchschnittlichen Förderkosten im deutschen Steinkohlenbergbau zu verzeichnen ist und unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, sind die Förderkosten, in konstanten Preisen von 1992 ausgedrückt, nach wie vor hoch, da sie im Jahr 2002 noch [...] DEM/t SKE ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.