Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1712 der Kommission vom 20. Juli 2018 über das öffentliche Darlehen SA.29198 — (2010/C) (ex 2009/NN) der Slowakei für Železničná Spoločnosť Cargo Slovakia, a.s. (ZSSK Cargo) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4723) (Nur der slowakische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1712. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ürdigung auf die Frage zu beschränken, ob ZSSK Cargo mit dem Darlehen ein (selektiver) Vorteil verschafft wurde. 4.1.   Rechtsrahmen für die Würdigung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktbedingungen (36) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Anwendbarkeit des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, anhand dessen beurteilt werden kann, ob einem (öffentlichen) Unternehmen ein unrechtmäßiger wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, davon abhängt, ob der Staat in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt handelt. Der Mitgliedstaat muss eindeutig belegen, dass er in seiner Eigenschaft als Anteilseigner gehandelt hat, der eine Rendite anstrebt, und dieses Vorbringen mit objektiven und nachprüfbaren Nachweisen untermauern. Diese Nachweise müssen aus der Zeit stammen, zu der die Entscheidung über die Gewährung der Maßnahme getroffen wurde, und zeigen, dass diese Entscheidung auf wirtschaftlichen Bewertungen beruhte, die mit jenen vergleichbar sind, die ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte erstellen lassen, um die Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen. (13) Sowohl das Bestehen als auch der Umfang einer Beihilfe müssen unter Berücksichtigung der Lage zum Zeitpunkt ihrer Gewährung beurteilt werden. (14) (37) Bei dem Verhalten des marktwirtschaftlich handelnden Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors verglichen werden muss, muss es sich nicht zwangsläufig um das Verhalten eines gewöhnlichen Investors handeln, der Kapital anlegt, um in relativ kurzer Zeit einen Gewinn zu erzielen. Es muss sich jedoch wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt. (15) (38) Im vorliegenden Fall macht die Slowakische Republik geltend, sie habe als umsichtiger Anteilseigner gehandelt, als sie das Darlehen gewährt habe, und die ihr zur Verfügung stehenden Nachweise vorgelegt, die sie vor der Bewilligung des Darlehens berücksichtigt habe (siehe Abschnitt 3). Daraus folgt, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Nachweise das Vorliegen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils prüfen muss. Insbesondere ist zu beurteilen, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befand wie die Slowakische Republik — durch ihr zuständiges Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation —, ZSSK Cargo unter vergleichbaren Umständen und auf der Grundlage der verfügbaren und geprüften Informationen Finanzmittel in Form eines langfristigen Darlehens zu den Bedingungen zur Verfügung gestellt hätte, zu denen das Darlehen gewährt wurde. (16) (39) Im Rahmen dieser Prüfung ist zu bewerten, ob die Bedingungen des ZSSK Cargo von der Slowakischen Republik gewährten Darlehens dem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, d. h. ob das Darlehen zu Bedingungen gewährt wurde, die ZSSK Cargo am Markt nicht erhalten hätte. Zu diesem Zweck muss die Kommission insbesondere die finanzielle Lage von ZSSK Cargo und die absehbaren Entwicklungen zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, die Aktionärsstellung der Slowakischen Republik und die eingeräumten Darlehensbedingungen berücksichtigen. (40) Das relevante Kriterium ist somit, ob ein Marktteilnehmer, der sich in der Lage der Slowakischen Republik befand, das Darlehen im März 2009 zu denselben Bedingungen gewährt hätte. Der für die Würdigung maßgebliche Marktteilnehmer ist keine Geschäftsbank, die bislang kein oder nur ein geringfügiges Kreditverhältnis zum Darlehensnehmer hatte und ein Geschäftsdarlehen gewährt, sondern ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber, der das Darlehen als alleiniger Anteilseigner von ZSSK Cargo gewährt, um es dem von ihm kontrollierten Unternehmen zu ermöglichen, seine Betriebskosten nach einem drastischen und unerwarteten Rückgang seiner Geschäftstätigkeit und seiner Einnahmen zu decken. (41) Bei dieser Prüfung lässt alleine die Tatsache, dass ZSSK Cargo das Darlehen bereits 2015 und damit vier Jahre vor dem Ende der ursprünglichen Laufzeit vollständig zurückzahlen konnte und anschließend Betriebsgewinne erzielte, nicht den Schluss zu, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kreditgeber, der sich in der Lage des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation befand, das Darlehen ebenfalls mit einer hinreichenden Gewähr auf Rückzahlung gewährt hätte. Die frühzeitige Rückzahlung bestätigt lediglich ex post die Angemessenheit der Beurteilung, die der öffentliche Anteilseigner/Kreditgeber anhand der vor der Gewährung des Darlehens verfügbaren und geprüften Informationen vorgenommen hat, und ist nicht maßgeblich für den positiven Schluss, dass ein anderer Marktteilnehmer das gleiche Darlehen ebenfalls gewährt hätte. 4.2.   Würdigung des Darlehens an ZSSK Cargo (42) Erstens belegen die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Nachweise, dass drei Geschäftsbanken ZSSK Cargo unverbindlich ein Darlehen in gleicher Höhe (166 Mio. EUR), mit derselben Rückzahlungsfrist (zehn Jahre) und zu einem Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribor zuzüglich 295 Basispunkten ([Geschäftsbank 1]*), 285 bis 300 Basispunkten ([Geschäftsbank 2]) bzw. 425 Basispunkten ([Geschäftsbank 3]) angeboten haben, ohne eine bestimmte Sicherheit zu verlangen. Somit waren zwei Geschäftsbanken bereit, ZSSK Cargo sogar niedrigere Zinsmargen anzubieten als die von der Slowakischen Republik verlangten 320 Basispunkte. Diese unverbindlichen Angebote waren der Slowakischen Republik bekannt und wurden von ihr mit Blick auf die Festlegung des Zinssatzes für das zu untersuchende Darlehen geprüft (siehe Erwägungsgründe 18 und 27). Infolgedessen wurde der für das öffentliche Darlehen verlangte Zinssatz unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit der für marktwirtschaftlich handelnde private Kreditgeber angemessenen Vergütung festgelegt. (43) Die Tatsache, dass das Darlehen eine zweijährige Schonfrist für die Tilgung des Kapitalbetrags vorsah, die später um weitere 18 Monate verlängert wurde, dürfte keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Darlehensbedingungen gehabt haben. Da die Zinsen auf den ausstehenden Betrag ab dem Beginn der Darlehenslaufzeit halbjährlich gezahlt wurden, wurde der Vorteil der aufgeschobenen Tilgung des Kapitalbetrags durch höhere Zinszahlungen aufgewogen. (44) Darüber hinaus zeigen die vorläufigen Angebote auch, dass die Heranziehung des 6-Monats-Euribor eine gängige Praxis der Privatbanken darstellte und somit den marktüblichen Bedingungen entsprach. Alle diese Banken kannten ZSSK Cargo aufgrund von in den vorangegangenen Jahren gewährten Darlehen, und [Geschäftsbank 1] bezeichnete ZSSK Cargo in ihrem Angebot sogar ausdrücklich als einen zuverlässigen und vertrauenswürdigen Partner. Zusätzlich zu diesen Angeboten verfügte ZSSK Cargo entgegen dem im Einleitungsbeschluss dargelegten vorläufigen Standpunkt über eine Kredithistorie bei diesen drei sowie weiteren Geschäftsbanken. (45) Schließlich zeigt auch der Vergleich der für das Darlehen verlangten Zinsmarge von 320 Basispunkten mit den zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung gültigen CDS-Sätzen (siehe Erwägungsgrund 19), dass die Zinsmarge als den tatsächlichen marktüblichen Zinsen, wie sie im März 2009 von Unternehmen mit dem gleichen Rating wie ZSSK Cargo verlangt wurden, entsprechend angesehen werden kann. Mit anderen Worten werden die im Einleitungsbeschluss aufgeworfenen Zweifel durch den Vergleich mit den CDS-Sätzen nicht bestätigt. Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass der effektiv berechnete Zinssatz ZSSK Cargo einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber den marktüblichen Bedingungen verschafft hat. (46) Somit deuten alle verfügbaren Nachweise darauf hin, dass ZSSK Cargo wahrscheinlich auch von privaten, kommerziellen Kreditgebern eine Finanzierung zu ähnlichen Bedingungen erhalten hätte, und räumen somit die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel aus. Dies gilt umso mehr, als diese Marktteilnehmer anders als der Staat nicht in der Lage waren, als Anteilseigner etwaige Einnahmen wiederzuerlangen, die ihnen hypothetisch infolge der angebotenen und der ersten Prüfung zufolge angeblich zu günstigen Darlehensbedingungen entgangen wären. (47) Zweitens war ZSSK Cargo den im Zuge des Verfahrens zusammengetragenen Nachweisen zufolge zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der beiden quantifizierten Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2004 (Randnummer 10). Konkret hatte ZSSK Cargo zum damaligen Zeitpunkt weder mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals, davon mehr als ein Viertel während der letzten zwölf Monate, verloren, noch waren die Voraussetzungen für die Eröffnung eines innerstaatlichen Insolvenzverfahrens erfüllt. Zudem erscheint es trotz des akuten Liquiditätsengpasses im Jahr 2009 unwahrscheinlich, dass ZSSK Cargo nach den nicht quantifizierten Kriterien der genannten Leitlinien (Randnummer 11, z. B. zunehmende Verschuldung, Abnahme oder Verlust des Vermögenswerts, Überkapazitäten) als Unternehmen in Schwierigkeiten erachtet werden konnte. (48) Tatsächlich erzielte ZSSK Cargo im Jahr 2008 einen geringen Gewinn, und die kumulierten Verluste aus den Vorjahren (die sich zum 31. Dezember 2008 auf 1,452 Mrd. SKK (42,2 Mio. EUR) beliefen) waren im Vergleich zum Eigenkapital von insgesamt mehr als 13 Mrd. SKK (377,5 Mio. EUR) noch immer relativ gering. Selbst der signifikante Verlust, der anschließend für das Gesamtjahr 2009 verzeichnet wurde, vernichtete nicht mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals. Darüber hinaus war die Verschuldung von ZSSK Cargo zu Beginn des Jahres 2009 mit einem Verschuldungsgrad von 0,44 eher moderat. Zum Vergleich: Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 2014 (die in diesem Falle nicht anwendbar sind) liegt nach Maßgabe der spezifischen Regelungen für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten der Verschuldungsgrad, ab dem ein Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, bei 7,5 und ist damit 17-mal höher. (49) Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung wies ZSSK Cargo offenbar ein höheres Rating auf als das nach der Mitteilung über Referenzzinssätze aus dem Jahr 2008 für Unternehmen in Schwierigkeiten anzusetzende CCC-Rating, das im Einleitungsbeschluss herangezogen wurde, um zu der vorläufigen Feststellung zu gelangen, dass der effektiv berechnete Zinssatz unangemessen niedrig war. Vielmehr legen die verfügbaren Nachweise den Schluss nahe, dass ZSSK Cargo mit BB geratet worden wäre und somit zu geringeren Kosten als ein Unternehmen in Schwierigkeiten Zugang zu Finanzmitteln hatte. Darüber hinaus ist die nicht unerhebliche Differenz von 80 Basispunkten zwischen der Zinsmarge des zu würdigenden öffentlichen Darlehens in Höhe von 320 Basispunkten und der nach der Mitteilung über Referenzzinssätze aus dem Jahr 2008 für mit BB geratete Unternehmen mit geringer Besicherung anstelle der marktüblichen Marge heranzuziehenden Marge von 400 Basispunkten deutlich geringer als die Differenz von 140 Basispunkten zwischen den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Zinssätzen, welche die einzelnen Geschäftsbanken für die ZSSK Cargo angebotenen Darlehen verlangt hätten. (50) Daraus folgt, dass entgegen der im Einleitungsbeschluss dargelegten vorläufigen Auffassung die Differenz zwischen dem für das öffentliche Darlehen berechneten Zinssatz und dem nach der Mitteilung über Referenzzinssätze aus dem Jahr 2008 anstelle des Marktzinses zu verwendenden Satz nicht als Hinweis darauf betrachtet werden kann, dass das genannte Darlehen nicht in Übereinstimmung mit den marktüblichen Bedingungen gewährt wurde. (51) Drittens ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Staat 100 % der Anteile von ZSSK Cargo hielt (und noch immer hält). Die wirtschaftlichen Erwägungen des Staates bezüglich der erwarteten Rendite aus dem Darlehen beschränken sich nicht auf die erwarteten Zinszahlungen, wie dies bei Geschäftsbanken der Fall ist, sondern müssen notwendigerweise der Tatsache Rechnung tragen, dass das Darlehen die Fähigkeit von ZSSK Cargo verbessern würde, künftig Gewinne zu erzielen und somit den Wert der staatlichen Beteiligung zu erhöhen oder zu erhalten. Tatsächlich wurde die Finanzierung in dem Bericht aus dem Jahr 2009 ausdrücklich unter anderem damit begründet, dass ZSSK Cargo in die Lage versetzt werden sollte, die Folgen der Wirtschaftskrise zu bewältigen und eine Umstrukturierung vorzunehmen, um seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten, wozu das Unternehmen demselben Bericht zufolge auch fähig war. (52) In der Tat war die Gewährung des Darlehens eine von einer Vielzahl einander stützender Aktivitäten und Maßnahmen, die auf die Gewährleistung einer langfristigen Lösung für die in Erwägungsgrund 16 dargestellte finanzielle Lage von ZSSK Cargo abzielten; hierzu zählten i) Kostensenkungsmaßnahmen und ii) vorübergehende Entlassungen von Mitarbeitern sowie iii) die langfristige Optimierung der Mitarbeiterzahl und eine weitere Umstrukturierung der Geschäftstätigkeit von ZSSK Cargo. Ein umsichtiger Marktteilnehmer hätte die Umstrukturierung eines von ihm vollständig kontrollierten Unternehmens ebenfalls unterstützt, da die realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Situation des Unternehmens bestand. Aus dem im Februar 2009 vorgelegten Bericht, der von den slowakischen Behörden vor der Gewährung des Darlehens verfasst und geprüft wurde, geht in der Tat hervor, dass der Staat die Aussichten für die künftige Entwicklung von ZSSK Cargo sorgfältig geprüft hat, einschließlich seiner Fähigkeit, den für die Bedienung und Rückzahlung des Darlehens erforderlichen Cashflow zu generieren, wie es ein umsichtiger, marktwirtschaftlich handelnder Kapital- oder Kreditgeber ebenfalls getan hätte. Tatsächlich hat sich der öffentliche Anteilseigner auf der Grundlage der verfügbaren Prognosen und Informationen entschieden, ein vollständig rückzahlbares Darlehen zu gewähren, wenn auch mit einer angemessenen Schonfrist, statt auf andere, alternative Finanzinstrumente zurückzugreifen, wie etwa (nicht rückzahlbares) Eigenkapital, in Eigenkapital umwandelbare Verbindlichkeiten oder andere hybride Finanzierungsformen, die auf eine Vorwegnahme künftiger Schwierigkeiten von ZSSK bezüglich einer Rückzahlung hingewiesen hätten. (53) Die von der Slowakischen Republik vorgelegten objektiven und überprüfbaren Nachweise belegen, dass das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation in seiner Eigenschaft als Anteilseigner handeln wollte und tatsächlich gehandelt hat, um eine potenziell wertvolle Beteiligung durch die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit von ZSSK Cargo in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, das durch einen massiven Rückgang des Frachtaufkommens gekennzeichnet war, aufrechtzuerhalten, indem es die Fortführung des Unternehmens unterstützte, sodass dieses Umstrukturierungen vornehmen konnte und letztendlich auch vornahm; damit hat sich das Ministerium ebenso verhalten, wie es private Anteilseigner während der 2008 einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise getan haben. 4.3.   Schlussfolgerung (54) Die Bedingungen des ZSSK Cargo gewährten öffentlichen Darlehens standen in Einklang mit den marktüblichen Bedingungen, und ein solches Darlehen wäre auch von einem marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer gewährt worden. Infolgedessen kann nicht festgestellt werden, dass das in Rede stehende Darlehen ZSSK Cargo einen (selektiven) Vorteil verschafft hat. Da die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufgeführten Bedingungen kumulativ sind, ist es somit nicht erforderlich zu beurteilen, ob das Darlehen staatliche Mittel betraf, den Wettbewerb verfälschte oder zu verfälschen drohte und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigte. A fortiori ist es nicht erforderlich zu beurteilen, ob das in Rede stehende Darlehen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b oder c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Železničná Spoločnosť Cargo Slovakia, a.s., von der Slowakischen Republik gewährte Darlehen in Höhe von 165 969 594,37 EUR stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. Juli 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 117 vom 6.5.2010, S. 13. (2)  Der Vertrag basiert auf dem Gesetz Nr. 523/2004 vom 23. September 2004 über die Haushaltsvorschriften der öffentlichen Verwaltung und über Änderungen und Ergänzungen bestimmter Gesetze sowie dem Gesetz Nr. 278/1993 Slg. über die Verwaltung von Staatseigentum in der geänderten Fassung. (3)  Die ARDAL wurde mit Artikel 14 des Gesetzes Nr. 291/2002 Slg. über das Schatzamt und über Änderungen einiger Gesetze, geändert durch das Gesetz Nr. 389/2002 Slg. über Staatsschulden und staatliche Garantien, als eine im Haushaltskapitel des Finanzministeriums der Slowakischen Republik verankerte Haushaltsbehörde errichtet. Ziel und Zweck der Arbeit der Behörde ist es „für Liquidität und den Marktzugang zu sorgen, um den Bedarf des Staates auf transparente, umsichtige und kostenwirksame Weise zu finanzieren und zugleich die Schuldendienstlast im Zeitverlauf zu minimieren und zugleich die dem Schuldenportfolio inhärenten Risiken auf einem vertretbaren Niveau zu halten“ (http://www.ardal.sk/index.php?page=1). (4)  Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). (5)  Die Jahresberichte für die Jahre 2005 bis 2008 sind auf der Website von ZSSK Cargo zugänglich: http://www.zscargo.sk/en/public/press/annual-report/. (6)  Wechselkurs: 1 EUR = 37,88 SKK, veröffentlicht im ABl. C 336 vom 31.12.2005, S. 1. (7)  Wechselkurs: 1 EUR = 34,435 SKK, veröffentlicht im ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 1. (*1)  Vertrauliche Angabe. (8)  Datenbank S&P Capital IQ Platform https://www.capitaliq.com. Ein CDS ist eine Finanzswap-Vereinbarung, mit der sich der Verkäufer des CDS verpflichtet, im Falle eines Kreditausfalls (des Schuldners) eine Ausgleichszahlung an den Käufer (in der Regel der Geber des Referenzkredits) zu leisten. Mit anderen Worten sichert der Verkäufer des CDS den Käufer gegen einen Ausfall des Referenzkredits ab. Dieses Instrument stellt somit einen maßgeblichen Anhaltspunkt für die Risikoprämie/Garantiegebühr dar, die ein Marktteilnehmer verlangen würde, um das Kreditausfallrisiko abzusichern. (9)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (10)   ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1. (11)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (12)   ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13. (13)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 81 bis 84. (14)  Urteil des Gerichts vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T-318/00, ECLI:EU:T:2005:363, Rn. 125. (15)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission, C-305/89, ECLI:EU:C:1991:142, Rn. 20. (16)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Königreich Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.