Europäische Union

2003/207/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-3/36.700 — Industriegase und medizinische Gase) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2782)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2003-05-17

Quellenkennung: 32003D0207. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ieser Preisuntergrenzen gewarnt hat und Hoek Loos darauf bedacht war, keine schriftlichen Spuren der Vereinbarung zu hinterlassen. (227) Laut AGA wurde die Liste im Herbst 1996 bei einem Treffen mit Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und Messer verteilt „mit dem Zweck, die Mindestpreise für Kleinabnehmer für das folgende Jahr zu erhöhen“ ( 131 ). (228) Die Kommission stellt fest, dass sich die in Frage stehenden Unternehmen am 2. Oktober 1996 getroffen haben, wie dies in Tabelle 6 Randnummer 108 dargelegt ist. (229) Air Products teilte der Kommission mit, dass es die Liste von AGA wahrscheinlich Ende 1996 „im Rahmen einer Besprechung über Preiserhöhungen“ ( 132 ) erhalten habe. Air Products ist der Ansicht, dass die in der Akte der Kommission befindlichen handschriftlichen Notizen bei demselben Treffen ( 133 ) verfasst worden seien. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass auch die bei Messer sichergestellten handschriftlichen Aufzeichnungen bei demselben Treffen im Restaurant Mirabelle in Breda ( 134 ) gemacht worden seien, vermutlich am 2. Oktober 1996, wie in Randnummer 228 erläutert. (230) AGA selbst berücksichtigte die Mindestpreise für 1996 und 1997 in ihrer internen Notiz zur Preispolitik vom 30. Oktober 1996 ( 135 ). (231) Air Liquide setzte die Mindestpreise für 1997 ebenfalls um. Bei Air Liquide wurden die oben erwähnten Mindestpreise für 1997 im Protokoll des Gruppentreffens zum Thema Flaschengase vom 8. November 1996 als Pläne für 1997 erwähnt; nur für CO2 plante Air Liquide die Anwendung eines höheren Preises ( 136 ). (232) Die Kommission verfügt in ihren Unterlagen über weitere Beweise betreffend Vereinbarungen über Mindestpreise für Kleinabnehmer, die zwischen AGA, Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und Messer für 1996 und 1997 abgeschlossen wurden und die Westfalen 1997 mitgeteilt wurden. (233) Die gleichen für 1996 aufgeführten Mindestpreise wurden bei Hoek Loos in einem gedruckten Vorschlag mit dem Titel „Vorschlag Flaschengase 1997“ ( 137 ) sichergestellt. Die Liste enthält ferner den Vorschlag, die Mindestfrachtkosten von 10,00 NLG auf 11,25 NLG anzuheben. Gemäß den in Randnummer 225 erwähnten handschriftlichen Notizen, die bei Air Products, AGA und Messer sichergestellt wurden, wurde dieser Vorschlag auch angenommen. Die Erklärung von Hoek Loos, wonach es sich hierbei nur um eine interne Unterlage ( 138 ) handle, ist daher nicht glaubwürdig. Die interne Verwendung zeigt außerdem, dass die mit den Wettbewerbern abgestimmten Preisuntergrenzen in Wirklichkeit an die Verkäufer dieses Unternehmens weitergeleitet wurden. (234) Die gedruckte Liste der Mindestpreise für 1996, die bei Hoek Loos ( 139 ) sichergestellt wurde, wurde auch bei Messer in handschriftlicher Form auf der gedruckten „Preisliste für Kleinabnehmer von Flaschengasen“, die auf Oktober 1994 datiert ist und bereits in Randnummer 208 erwähnt wurde ( 140 ), gefunden. (235) Bei Air Products ( 141 ) wurde eine nicht datierte Mindestpreisliste sichergestellt, die auf einer kleinen Karte aufgedruckt war und die mit einer Liste auf einer bei Hoek Loos ( 142 ) gefundenen Karte identisch ist. Air Products stellte fest, dass es sich dabei um eine Preisliste von Hoek Loos handle und dass die Liste in Form einer für die Brieftasche passenden Plastikkarte aufgelegt worden sei, die für das Verkaufspersonal von Hoek Loos bestimmt war. Air Products habe diese Karte von Hoek Loos bei einem Treffen mit Wettbewerbern erhalten. Air Products datiert die Karte mit Ende 1996 oder Anfang 1997 ( 143 ). (236) Einige Mindestpreise, auf die sich Hoek Loos, AGA, Air Liquide, Air Products und Messer geeinigt hatten, wurden Westfalen während eines bilateralen Treffens mitgeteilt. (237) In einem Bericht über ein Treffen zwischen Hoek Loos, Westfalen und der Muttergesellschaft von Westfalen, Westfalen Gase AG, das am 27. März 1997 stattfand, wird festgestellt, dass „von Kleinabnehmern für O2 nicht weniger als 2,25 NLG p/m3 und für Azetylen nicht weniger als 12,00 NLG verlangt werden sollte. Miete 0,25 NLG“ ( 144 ). (238) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierte Westfalen, dass in dem Bericht über den Besuch von […] und insbesondere unter Überschrift 3 des Dokuments (zitiert in Randnummer 237) Preise erwähnt seien, dass es sich bei diesen Preisen aber nicht um Preise handle, die von Westfalen umgesetzt wurden oder die es umsetzen sollte. Sie bezögen sich nur auf Preise von Hoek Loos ( 145 ). (239) Die Kommission vertritt jedoch die Ansicht, dass der in dem Bericht verwendete Wortlaut zu implizieren scheint, dass die Besprechung beide Parteien betrifft und sich nicht nur auf das Vorgehen von Hoek Loos beschränkt. Außerdem wäre es eigenartig, wenn der Direktor von Hoek Loos die Zentrale von Westfalen besucht, um dort ausschließlich die Preisgestaltung seines Unternehmens darzulegen, wo Hoek Loos doch bei mehreren Anlässen jenes Unternehmen war, das hinter den Mindestpreisvorschlägen für die anderen Wettbewerber stand (siehe z. B. Randnummern 195, 198, 206 und 207). Es scheint daher wahrscheinlicher, dass Hoek Loos die Zentrale von Westfalen aufgesucht hat, um dieses Unternehmen über die mit den anderen Wettbewerbern erreichte Vereinbarung zu informieren. Nichtsdestoweniger wird die Kommission aus dem von Westfalen in dieser Sache gezeigten Verhalten keine Schlüsse ziehen. DIE FESTSETZUNG SONSTIGER GESCHÄFTSBEDINGUNGENBeförderungsentgelte für FlaschengaseÜberblick (240) Mindesttransportentgelte für Flaschengase wurden von Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und AGA das erste Mal 1990 vereinbart. 1994 kamen Air Products, Air Liquide, AGA, Hoek Loos und BOC überein, ein Mindestbeförderungsentgelt von 10,00 NLG zu verrechnen. Messer schloss sich dieser Vereinbarung 1996 an. Noch 1997 war zwischen AGA, Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und Messer eine Vereinbarung über Mindestbeförderungsentgelte in Kraft. Kartellsitzungen und Absprachen (241) Am 18. Oktober 1990 war zwischen Hoek Loos, Air Liquide, AGA und Air Products eine Vereinbarung über Beförderungsentgelte für Flaschengase in Kraft. (242) Die Mindestpreisliste für Flaschengase für 1990, die bereits in den Randnummern 196 und 197 ( 146 ) beschrieben wurde, umfasste auch ein Mindestbeförderungsentgelt in Höhe von 10,00 NLG bei direkter Zustellung durch das Gasunternehmen sowie von 15,00 NLG bei Zustellung über ein Einzelhandelsdepot. (243) Das Mindestbeförderungsentgelt kam 1993 bei einem bilateralen Treffen, das am 15. März 1993 zwischen Messer und AGA stattfand, das erste Mal zur Sprache. Aus einer Unterlage von Messer geht hervor, dass Messers Strategie auf die Ausweitung seiner Marktanteile abzielte, dass Messer dabei taktisch aber bestimmte Mindestbedingungen einhalten würde, so z. B. keine Zustellung ohne die Verrechnung von Miete oder von Transportkosten ( 147 ). In diesem Dokument ist auch von einer Mindestmiete in Höhe von 0,25 NLG und von Mindesttransportkosten in Höhe von 10,00 NLG die Rede. (244) Am 23. Juni 1994 wurden zwischen AGA, Air Products, Air Liquide, Hoek Loos und BOC Mindestbeförderungsentgelte für Flaschengase vereinbart. (245) Gemäß den bei AGA ( 148 ) sichergestellten handschriftlichen Notizen wurde bei dem VFIG-Treffen am 23. Juni 1994 beschlossen, das Mindestbeförderungsentgelt für Flaschengase mit 10,00 NLG festzusetzen. Aus den Notizen geht hervor, dass Messer diese Regelung nicht akzeptierte. (246) In anderen von AGA ( 149 ) übermittelten handschriftlichen Notizen, die sich auf dasselbe Treffen beziehen, heißt es, dass das Mindestbeförderungsentgelt unabhängig vom Beförderungsmittel zu verrechnen ist und dass: „MG es sich vorbehält, niedrigere Beförderungskosten zu verrechnen, weil der Wunsch nach einem höheren Marktanteil gegeben ist. Alle anderen haben dies akzeptiert, auch WF und BOC.“ (247) Bezüglich Westfalen stellt die Kommission fest, dass in dem oben genannten, von AGA übermittelten handschriftlichen Protokoll über das VFIG-Treffen vom 23. Juni 1994 sehr wohl davon die Rede ist, dass Westfalen die 10,00 NLG akzeptiert hatte. Westfalen war bei jenem Treffen jedoch nicht anwesend. Nach den handschriftlichen Notizen, die von derselben Person in Bezug auf das folgende VFIG-Treffen vom 14. Oktober 1994 verfasst wurden, bei dem Westfalen zugegen war, behauptete letzteres Unternehmen, von der Vereinbarung über die Beförderungskosten nichts zu wissen: „WF wurde nicht informiert?? Nicht akzeptiert??“ ( 150 ). Dies kommt auch in anderen bei AGA sichergestellten internen Aufzeichnungen über dasselbe Treffen ( 151 ) zum Ausdruck. (248) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte argumentierte BOC, dass es sich beim Treffen am 23. Juni 1994 („alle anderen haben zugesagt, auch WF und BOC“) überhaupt um BOCs erstes VFIG-Treffen handelte und BOCs Vertreter bestätigt habe, dass BOC zu dem damaligen Zeitpunkt 10,00 NLG pro Flasche verrechnete und ihm nicht klar gewesen sei, dass die Angelegenheit im Zusammenhang mit möglichen Mindestentgelten für die Zukunft zur Sprache gebracht worden war. Diese Bestätigung kann vom Vertreter der AGA subjektiv als „Zustimmung“ zur Festsetzung dieses Betrags als Mindestentgelt ( 152 ) ausgelegt worden sein. (249) Air Liquide, Hoek Loos und AGA setzten diese Vereinbarung um. Der für die Beförderung zu verrechnende Mindestpreis war in der internen Mindestpreisliste von Air Liquide für 1995 ( 153 ) enthalten. Hoek Loos berücksichtigte den vereinbarten Mindesttransportpreis von 10,00 NLG in seinem kaufmännischen Programm für 1994/95 ( 154 ). (250) Auch AGA berücksichtigte die Mindesttransportkosten von 10,00 NLG in einer internen Notiz, die mit 29. Juni 1995 ( 155 ) datiert ist, sowie auch in ihren Anweisungen an das Verkaufspersonal — in einer Randnummer über neue Abnehmer — datiert mit 5. Juli 1995 ( 156 ). Das Mindestentgelt wird auch in handschriftlichen Notizen über Treffen erwähnt, die am 19. August und 13. Oktober 1994 ( 157 ) stattfanden. AGA macht darauf aufmerksam, dass der Bericht über das Treffen am 13. Oktober 1994 die Initialen „[…]“ trägt, die vermutlich für […] von Hoek Loos stehen, was daher auf einen bilateralen Kontakt der Wettbewerber in Sachen Geschäftsbedingungen ( 158 ) hinweist. (251) Dass diese Mindestgeschäftsbedingungen vereinbart wurden, wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass von den Wettbewerbern einzelne Abnehmer besprochen wurden und dass Vergeltungsmaßnahmen eine mögliche Bedrohung darstellten. In handschriftlichen Notizen, die von AGA übergeben wurden und sich auf ein am 11. Juli 1994  ( 159 ) organisiertes bilaterales Treffen zwischen AGA und Air Products ([…] - […]) bezogen, heißt es: „[…] hat verstanden, dass wir für GEP und Shell eine Entschädigung wollen, hat dies jedoch nicht akzeptiert. Er ‚glaubte‘, dass diese Frage im Einklang mit unserer Vereinbarung über Mindestmiete und Mindesttransportentgelt gelöst worden sei und verweist auf das letzte Treffen in Utrecht(?) ( 160 ). Er sagt, dass, wenn wir wegen GEP und Shell Vergeltungsmaßnahmen setzen, er wiederum gegen uns Vergeltungsmaßnahmen ergreifen müsse.“ (252) Zu einem späteren Zeitpunkt, im Jahr 1996, beschloss Messer, den vereinbarten Mindestbeförderungspreis von 10,00 NLG ebenfalls anzuwenden. Gemäß dem Protokoll eines am 7. Juni 1996 abgehaltenen internen Treffens hat Messer diesen Entschluss am 7. Juni gefasst. Es heißt im Protokoll, dass die Wettbewerber dazu gezwungen werden, diesen Preis ( 161 ) ebenfalls anzuwenden. (253) AGA, Hoek Loos, Air Products, Air Liquide und Messer vereinbarten für 1996 und 1997 Mindestbeförderungsentgelte. (254) Gemäß handschriftlichen Notizen, die bei Air Products ( 162 ) und Messer ( 163 ) sichergestellt wurden und im Einklang mit einem getippten Vorschlag stehen, der bei Hoek Loos ( 164 ) gefunden wurde, wurde die Anhebung der Mindestbeförderungsentgelts auf 11,25 NLG mit Ende 1996 besprochen. (255) Diese Anhebung findet sich auch in den identischen Mindestpreislisten für 1996 und 1997, die bei Air Products ( 165 ), AGA ( 166 ) und Messer ( 167 ) sichergestellt und bereits in Randnummer 225 zitiert wurden. FlaschenmieteÜberblick (256) 1990 vereinbarten Hoek Loos, AGA, Air Liquide und Air Products die Einhaltung eines Mindestpreisniveaus für Flaschenmiete. 1994 beschlossen Hoek Loos, Air Products, AGA, Air Liquide, Messer und BOC, eine Mindesttagesmiete von 0,25 NLG pro Gasflasche anzuwenden. Diese Vereinbarung wurde von Hoek Loos, AGA, Air Liquide, Air Products und Messer in den folgenden Jahren immer wieder bestätigt und war 1997 noch in Kraft. Diese Mindestmiete wurde 1997 auch Westfalen mitgeteilt. Kartellsitzungen und Absprachen (257) Am 18. Oktober 1990 war zwischen Hoek Loos, Air Liquide, AGA und Air Products eine Vereinbarung über eine Mindestmiete für Gasflaschen in Kraft. (258) Die Mindestpreisliste für Flaschengase für 1990, die bereits in Randnummer 196 und Randnummer 242 ( 168 ) beschrieben wurde, schrieb eine Mindestmiete von 0,40 NLG pro Flasche und Tag sowie von 0,80 NLG bei Flaschenpackungen vor. In der Liste waren auch keine mietfreien Zeiträume oder Flaschen vorgesehen. (259) Die Vereinbarung über eine tägliche Mindestmiete für Flaschen kam am 15. März 1993 ( 169 ) bei einer Diskussion zwischen AGA und Messer, die bereits in Randnummer 243 erwähnt wurde, erneut zur Sprache. Es wurden damals verschiedene Fragen besprochen, unter anderem auch die Möglichkeit der Anwendung einer täglichen Mindestmiete von 0,25 NLG für Gaslieferungen in Flaschen. Im Protokoll dieses Treffens heißt es ferner, dass „HL mietfreie Tage abgeschafft hat“. (260) Am 23. Juni 1994 wurde von AGA, Air Products, Air Liquide, Hoek Loos, Messer und BOC eine Mindestmiete für Flaschen vereinbart. (261) Bei dem VFIG-Treffen am 23. Juni 1994 wurde beschlossen, die Mindestmiete pro Flasche auf 0,25 NLG festzusetzen. In den Notizen von AGA ( 170 ) findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass Messer dies akzeptierte, die tägliche Mindestmiete 0,25 NLG betragen würde und keine mietfreien Tage gewährt werden würden. (262) Hoek Loos und AGA setzten diese Vereinbarung ebenfalls um. Hoek Loos führte die vereinbarte Mindestmiete von 0,25 NLG in seinem kaufmännischen Programm für 1994/95 ( 171 ) an. Handschriftliche Notizen, die bei AGA sichergestellt wurden und mit 19. August 1994 und 13. Oktober 1994 ( 172 ) datiert sind, beziehen sich auf die Mindestmiete. (263) AGA bezog sich auch in einer internen Notiz, die mit 29. Juni 1995 ( 173 ) datiert ist, und in ihren mit 5. Juli 1995 ( 174 ) datierten Anweisungen für das Verkaufspersonal — in einem Absatz über neue Abnehmer — auf die Mindestmiete. (264) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ( 175 ) weist BOC darauf hin, dass die interne Notiz von AGA keinen Hinweis auf eine fixe Miete durch BOC enthalte und dass es in der Notiz von Air Products ( 176 )„0.25?“ heiße, was bedeutet, dass Herr Celis, der damalige Manager von BOC, über die Haltung seines Unternehmens zur Flaschenmiete nichts Genaues habe verlauten lassen und dass es keine Vereinbarung über die Umsetzung gegeben habe. (265) Die Kommission stellt fest, dass BOC bei dem besagten Treffen anwesend war und kaufmännisch sensible Informationen zur Verfügung gestellt und mit seinen Wettbewerbern ausgetauscht hat. (266) Am 9. Januar 1996 war zwischen Messer, AGA, Air Liquide, Hoek Loos und Air Products eine Vereinbarung über eine Mindestmiete für Gasflaschen in Kraft. (267) In einer internen, bei Messer sichergestellten Notiz, die mit 9. Januar 1996 datiert ist, heißt es: „bedauerlicherweise ist zu vermerken, dass sich weder AGA noch AL an die 0,25 NLG halten“ ( 177 ). (268) 1997 war zwischen Messer, AGA, Air Liquide, Hoek Loos und Air Products eine Vereinbarung über eine Mindestmiete für Gasflaschen in Kraft, über die in jenem Jahr auch Westfalen informiert wurde. (269) In einem internen Sitzungsbericht, der mit 20. März 1997 datiert ist und bei Messer sichergestellt wurde, stellt jemand die Behauptung auf, dass Messer das einzige Unternehmen sei, das noch mit einer Mindestmiete von 0,25 kalkuliere, worauf der Geschäftsführer antwortete, dass dies, abgesehen von Westfalen und BOC ( 178 ), nicht stimmen könne. (270) Diese Antwort zeigt, dass die größeren Unternehmen AGA, Air Liquide, Air Products, Hoek Loos und Messer erneut bestätigten, dass sie die Mindestmiete von 0,25 NLG einhalten würden. (271) Was die Beteiligung von Westfalen angeht, wird in einem Bericht über ein Treffen zwischen Hoek Loos, Westfalen und Westfalens Muttergesellschaft Westfalen Gase AG, das am 27. März 1997 stattfand und in Randnummer 237 bereits zitiert wurde, festgestellt, dass „von Kleinabnehmern für O2 nicht weniger als 2,25 p/m3 und für Azetylen nicht weniger als 12,00 NLG verrechnet werden sollte. Miete 0,25 NLG“ ( 179 ). (272) In seiner Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ( 180 ) argumentiert Westfalen, dass der Zweck des Besuchs von […] in einem ersten Kennenlernen bestanden habe und dass die Initiative für dieses Treffen von […] ausgegangen sei. Westfalen bestreitet, 1997 oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des Zeitraums, der durch die Ermittlungen über die Anwendung einer Mindestmiete von 0,35 NLG pro Tag und Flasche erfasst war, einer Vereinbarung zugestimmt zu haben. Das Unternehmen argumentiert, dass dies durch die Erklärung des Generaldirektors von Messer bestätigt werde, die sich in den internen Notizen von Messer findet, die mit 20. März 1997 datiert und bereits in Randnummer 269 ( 181 ) erwähnt worden sind. Aus diesen Notizen ist ersichtlich, dass Westfalen der Mindestmiete von 0,25 NLG pro Flasche nicht zugestimmt habe. (273) Die Kommission stellt fest, dass die in Randnummer 269 erwähnten internen Notizen von Messer mit einem Datum datiert wurden, das vor dem am 27. März 1997 organisierten bilateralen Treffen zwischen Hoek Loos und der Geschäftsführung von Westfalen liegt. Es könnte sehr wohl so gewesen sein, dass Hoek Loos Westfalen aufsuchte, um über die Einigung mit den anderen zu berichten, wie bereits in Randnummer 239 erläutert wurde. Außerdem könnten die bereits in Randnummer 239 vorgebrachten Argumente bezüglich des genannten bilateralen Treffens hier wiederholt werden. Trotzdem zieht die Kommission im Zusammenhang mit der Verhaltensweise von Westfalen in dieser Sache keine Schlussfolgerung. (274) Dass 1997 zwischen Messer, AGA, Air Liquide, Hoek Loos und Air Products eine Vereinbarung über eine Mindestmiete für Flaschen in Kraft war, wird auch durch die folgenden Punkte bestätigt. (275) In einem mit 19. Juni 1997 datierten Bericht von Messer über ein internes Treffen heißt es unter dem Titel „Wettbewerb“ : „In den letzten Monaten haben mehrere Wettbewerber Bedingungen festgelegt, die zu allen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. Air Liquide setzt z. B. eine Jahresmiete von 45.- NLG fest. AGA 0,15 NLG pro Flasche. Hoek Loos hat für drei Abnehmer eindeutig Dumpingpreise festgesetzt.“  ( 182 ) (276) In einem mit 8. September 1997 datierten Bericht von Messer über ein internes Treffen sind mehr und mehr Mietangebote unter 0,25 verzeichnet ( 183 ). In einem mit 18. September 1997 datierten Bericht über ein Folgetreffen werden die Verkäufer angewiesen, eine Liste der Wettbewerber zu erstellen, die eine Miete unter 0,25 ( 184 ) angeboten haben. (277) Die Tatsache, dass in den Jahren 1996 und 1997 eine Vereinbarung über eine Mindestmiete für Gasflaschen bestand, wird auch durch die identischen, bereits in Randnummer 225 zitierten Mindestpreislisten für 1996 und 1997 bestätigt, die bei Air Products ( 185 ), AGA ( 186 ) und Messer ( 187 ) sichergestellt wurden und die auch den Hinweis auf die Mindestmiete von 0,25 NLG enthalten. Tropfenabgabe für FlüssiggasÜberblick (278) Hoek Loos, AGA, Air Products und Air Liquide fassten den gemeinsamen Beschluss, für Flüssiggaslieferungen im Jahr 1990 eine Tropfenabgabe in Höhe von 36,00 NLG einzuführen. Die Tropfenabgabe ist ein Teil ihrer Geschäftsbedingungen geblieben und seither auch von anderen Anbietern übernommen worden. Die Tropfenabgabe wurde 1993 erneut diskutiert, als eine Anhebung der genannten Abgabe vorgeschlagen wurde. Kartellsitzungen und Absprachen (279) Hoek Loos, Air Liquide, AGA und Air Products einigten sich im Oktober 1990 auf eine Tropfenabgabe. (280) Bei Hoek Loos wurde ein bereits in Abschnitt C.4 zitiertes Schreiben an Messer Griesheim in Frankfurt sichergestellt, das vom Vorstandsdirektor unterzeichnet war und per Fax am 18. Oktober 1990  ( 188 ) übermittelt wurde, und in dem es unter anderem heißt: „für Flüssiggaslieferungen werden wir eine Tropfenabgabe einführen, wie dies in der Preisliste erläutert wird.“ In dem undatierten Dokument ohne Überschrift, das diesem Schreiben beigelegt war und bereits in demselben Abschnitt C.4 Buchstabe b) beschrieben wurde, hieß es: „Bei der Lieferung von Flüssiggasen ab heute: für neue Abnehmer eine Tropfenabgabe von 34,00-36,00 NLG. Für bestehende Abnehmer wird diese Tropfenabgabe im Oktober 1990 eingeführt. Für im Gartenbau eingesetztes Kohlendioxyd ist diese Tropfenabgabe nicht zu verrechnen … Motivation Tropfenabgabe: Warteschlangen, Energie, Gesetze über Fahrtzeit.“ (281) Bezug genom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.