Europäische Union

2009/152/EG: Beschluss des Rates vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits

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28.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 57/1 BESCHLUSS DES RATES vom 20. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Übergangsabkommens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits (2009/152/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Staaten. (2) Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und ein Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika (Kamerun) andererseits (nachstehend „Übergangs-WPA“ genannt) wurde am 17. Dezember 2007 paraphiert. (3) In Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA ist daher dessen vorläufige Anwendung bis zu seinem Inkrafttreten vorgesehen. (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Übergangs-WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und vorläufig angewandt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Übergangsabkommen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Übergangs-WPA im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übergangs-WPA ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übergangs-WPA vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Übergangs-WPA wird das Übergangs-WPA bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008. Im Namen des Rates Der Präsident B. LAPORTE ÜBERGANGSABKOMMEN für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL 4 TITEL I ZIELE 4 TITEL II ENTWICKLUNGSPARTNERSCHAFT 5 TITEL III REGELUNG FÜR DEN WARENHANDEL 7 KAPITEL 1 Zölle und nichttarifäre Maßnahmen 7 KAPITEL 2 Handelspolitische Schutzinstrumente 11 KAPITEL 3 Zoll und Handelserleichterungen 13 KAPITEL 4 Technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen 15 KAPITEL 5 Forstpolitik und Handel mit Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen 16 TITEL IV NIEDERLASSUNG, DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND ELEKTRONISCHER GESCHÄFTSVERKEHR 17 TITEL V HANDELSBEZOGENE BESTIMMUNGEN 18 KAPITEL 1 Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 18 KAPITEL 2 Wettbewerb 18 KAPITEL 3 Geistiges Eigentum 18 KAPITEL 4 Öffentliches Beschaffungswesen 19 KAPITEL 5 Nachhaltige Entwicklung 19 KAPITEL 6 Schutz personenbezogener Daten 20 TITEL VI STREITVERMEIDUNG UND -BEILEGUNG 21 KAPITEL I Ziel und Geltungsbereich 21 KAPITEL 2 Konsultationen und Vermittlung 21 KAPITEL 3 Streitbeilegungsverfahren 22 KAPITEL 4 Allgemeine Bestimmungen 25 TITEL VII ALLGEMEINE AUSNAHMEN 26 TITEL VIII ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 27 „ZENTRALAFRIKA“, DAS SICH FÜR DIE ZWECKE DIESES ABKOMMENS ZUSAMMENSETZT AUS: DER REPUBLIK KAMERUN, einerseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT andererseits, PRÄAMBEL GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, im Folgenden „Cotonou-Abkommen“ genannt, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ein neues, günstigeres Klima für ihre ordnungspolitischen Beziehungen sowie ihre Handels- und Investitionsbeziehungen und neue Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung schaffen wird, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Liberalisierung des Warenhandels, der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien auf der regionalen Integration der Staaten Zentralafrikas beruhen, unter Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten die Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Integration in die Weltwirtschaft zum Ziel haben und den Anforderungen der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen genügen müssen, IN ANBETRACHT der Tatsache, dass die Vertragsparteien ausländische Direktinvestitionen nicht dadurch fördern werden, dass sie das Niveau ihrer internen Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz oder Sicherheit senken oder ihre internen arbeitsrechtlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Gesetze zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt lockern. Die Vertragsparteien bekräftigen daher ihre Zusage, diese internen Gesetze oder sonstigen Vorschriften einzuhalten oder dies anzubieten, um die Niederlassung, den Erwerb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Investition beziehungsweise eines Investors in ihrem Gebiet zu fördern – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ZIELE Artikel 1 Übergangsabkommen Mit diesem Abkommen wird ein erster Rahmen für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) festgelegt. Unter dem „ersten Rahmen“ verstehen die Vertragsparteien ein Übergangsabkommen, das zum einen einen Teil mit wirksamen, nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchsetzbaren Verpflichtungen und zum anderen einen Verhandlungsteil enthält, durch den zusätzliche Elemente aufgenommen werden können, um zu einem umfassenden WPA gemäß dem Cotonou-Abkommen zu gelangen. Artikel 2 Allgemeine Ziele und Geltungsbereich Ziel dieses Abkommens ist es, a) durch den Aufbau einer Handelspartnerschaft, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung, den Millenium-Entwicklungszielen und dem Cotonou-Abkommen in Einklang steht, zur Eindämmung und schließlich zur Beseitigung der Armut beizutragen; b) in Zentralafrika eine wettbewerbsfähigere und stärker diversifizierte regionale Wirtschaft sowie ein beständigeres Wachstum zu fördern; c) die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in der Region Zentralafrika zu fördern; d) die schrittweise Integration der Vertragspartei Zentralafrika in die Weltwirtschaft im Einklang mit ihren politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern; e) die Leistungsfähigkeit der Vertragspartei Zentralafrika in der Handelspolitik und in handelsbezogenen Fragen zu erhöhen; f) einen wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmen für Handel und Investitionen in der Region Zentralafrika festzulegen und durchzuführen und so die Voraussetzungen zu schaffen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiativen und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region; g) die bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse zu stärken. Zu diesem Zweck werden mit dem Abkommen, im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen, die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen verbessert, eine neue Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien durch die schrittweise, asymmetrische Handelsliberalisierung unterstützt und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen intensiviert, verbreitert und vertieft; h) die Entwicklung der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Artikel 3 Besondere Ziele Gemäß den Artikeln 34 und 35 des Cotonou-Abkommens werden mit dem vorliegenden Abkommen folgende besondere Ziele verfolgt: a) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung eines WPA, das zur Verringerung der Armut beiträgt, die regionale Integration, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und eine verantwortungsvolle Staatsführung in Zentralafrika fördert, die Produktions-, Export- und Lieferkapazitäten Zentralafrikas verbessert und dessen Attraktivität für ausländische Investitionen sowie seine Leistungsfähigkeit im Bereich der Handelspolitik und handelsrelevanter Fragen erhöht, b) Förderung der harmonischen, schrittweisen Integration Zentralafrikas in die Weltwirtschaft im Einklang mit seinen politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten, c) Stärkung der bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage von Solidarität und im beiderseitigen Interesse, d) Schaffung eines mit den Regeln der WTO kompatiblen Abkommens, e) Schaffung der Grundlagen für die Aushandlung und die Durchführung eines wirksamen, berechenbaren und transparenten regionalen Regelungsrahmens für Handel, Investitionen, Wettbewerb, geistiges Eigentum, öffentliches Beschaffungswesen und nachhaltige Entwicklung in der Region Zentralafrika und damit Schaffung der Voraussetzungen für mehr Investitionen und privatwirtschaftliche Initiative und für die Steigerung der Angebotskapazität bei Waren und Dienstleistungen sowie der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums in der Region, f) Ausarbeitung eines Fahrplans für Verhandlungen über die unter Buchstabe b genannten Bereiche, für die die Verhandlungen im Jahr 2007 nicht abgeschlossen werden konnten. TITEL II ENTWICKLUNGSPARTNERSCHAFT Artikel 4 Rahmen für den Ausbau der Leistungsfähigkeit Zentralafrikas Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung der Volkswirtschaften Zentralafrikas durch die verschiedenen ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente zu fördern, insbesondere durch die Schaffung eines wirtschaftlichen und institutionellen Rahmens auf nationaler und regionaler Ebene, der das Wachstum einer wettbewerbsbestimmten Wirtschaftstätigkeit in Zentralafrika begünstigt, mit Hilfe der handelspolitischen Instrumente und der Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Artikels 7. Artikel 5 Vorrangige Bereiche für den Ausbau der Leistungsfähigkeit und die Modernisierung (1)   Die Vertragspartei Zentralafrika wird in Partnerschaft mit der EG-Vertragspartei mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 insbesondere in den folgenden Bereichen die Steigerung der Menge und der Qualität der von der Vertragspartei Zentralafrika produzierten und ausgeführten Waren und Dienstleistungen fördern: a) Entwicklung der regionalen Basisinfrastruktur — Verkehr — Energie — Telekommunikation b) Landwirtschaft und Ernährungssicherung — Agrarproduktion — Agroindustrie — Fischerei — Viehzucht — Aquakultur und Fischereiressourcen c) Industrie, Diversifizierung und Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft — Modernisierung der Unternehmen — Industrie — Normen und Zertifizierung (sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen („SPS“), Qualität, tierzüchterische Normen usw.) d) Vertiefung der regionalen Integration — Weiterentwicklung des gemeinsamen Regionalmarkts — Steuern und Zölle e) Verbesserung des Geschäftsklimas — Harmonisierung der nationalen Handelspolitiken (2)   Bei der Umsetzung dieser Partnerschaft beziehen sich die Vertragsparteien auf die gemeinsamen Leitlinien in Anhang I. (3)   Im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Förderung der Modernisierung der von diesem Abkommen betroffenen Produktionszweige Zentralafrikas mit Hilfe der Instrumente der Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7. Artikel 6 Ordnungspolitische Rahmenbedingungen Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung sind und dieses Abkommen daher zur Verwirklichung dieses gemeinsamen Zieles beitragen soll. Die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas, die auch den Vertrag über die Organisation für die Vereinheitlichung des Handelsrechts in Afrika (OHADA) unterzeichnet haben, verpflichten sich, die Bestimmungen dieses Vertrags auf wirksame und nichtdiskriminierende Weise anzuwenden und durchzuführen. Artikel 7 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung (1)   Die Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über die wirtschaftliche und regionale Zusammenarbeit und Integration werden mit dem Ziel durchgeführt, den von diesem Abkommen zu erwartenden Nutzen zu maximieren. (2)   Die Finanzierung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Vertragspartei Zentralafrika und der Europäischen Gemeinschaft, die die Durchführung dieses Abkommens unterstützen, durch die Europäische Gemeinschaft (1) erfolgt nach den entsprechenden im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere nach den Programmplanungsverfahren des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), sowie im Rahmen der aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten einschlägigen Instrumente. In diesem Kontext ist die Unterstützung der Durchführung dieses Abkommens eine der Prioritäten. (3)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verpflichten sich gemeinsam, über ihre jeweilige Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Instrumente einschließlich der Handelshilfe Entwicklungsmaßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaftskooperation und zur Durchführung dieses Abkommens sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und Komplementarität der Hilfe zu unterstützen. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Beteiligung anderer Geber zu erleichtern, die bereit sind, die Bemühungen der Vertragspartei Zentralafrika zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu unterstützen. (5)   Die Vertragsparteien erkennen an, dass besondere regionale Finanzierungsmechanismen für die Durchführung dieses Abkommens sinnvoll sind, und unterstützen entsprechende Bemühungen der Region. Artikel 8 Unterstützung bei der Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Durchführung der handelsbezogenen Bestimmungen, für die die Kooperationsbereiche in den jeweiligen Kapiteln dieses Abkommens näher erläutert werden, zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beiträgt. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt nach den Modalitäten des Artikels 7. Artikel 9 Finanzierung der Partnerschaft (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, einen regionalen WPA-Fonds (FORAPE) einzurichten, der von der und für die Region Zentralafrika geschaffen wird und mit dem die Unterstützung koordiniert werden soll, die zu einer wirksamen Finanzierung der vorrangigen Maßnahmen für den in Artikel 5 dargelegten Ausbau der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Staaten Zentralafrikas und der in Artikel 10 erwähnten Maßnahmen beiträgt. Die Modalitäten für die Funktionsweise und die Verwaltung des FORAPE werden von der Region bis Ende 2008 festgelegt. Die bis dahin verbleibende Zeit wird die EG-Vertragspartei nutzen, um die Bewertung der Modalitäten abzuschließen. (2)   Der FORAPE finanziert sich aus von den Vertragsparteien bereitgestellten Mitteln, insbesondere aus EEF-Mitteln und Beiträgen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie aus etwaigen Beiträgen anderer Geber. (3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet sich die EG-Vertragspartei, ihre Unterstützung gemäß dem Grundsatz der Wirksamkeit der Hilfe entweder über die regionalen Finanzierungsmechanismen oder über von den Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den im Cotonou-Abkommen festgelegten Bestimmungen und Verfahren gewählten Finanzierungsmechanismen zu leiten. (4)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Beiträge anderer Geber zum FORAPE zu erleichtern. Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Steueranpassung (1)   Die Vertragsparteien erkennen die Herausforderungen an, die die in diesem Abkommen vorgesehene Abschaffung oder deutliche Senkung der Zölle für die Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas darstellen können, und kommen überein, in diesem Bereich einen Dialog aufzunehmen und eine Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen. (2)   Angesichts des von den Vertragsparteien mit diesem Abkommen gebilligten Zeitplans für den Zollabbau kommen diese überein, einen intensiven Dialog über die zu treffenden steuerlichen Anpassungsmaßnahmen einzurichten, mit denen auf längere Sicht wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden kann. (3)   Unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 kommen die Vertragsparteien überein, im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 7 zusammenzuarbeiten, und verpflichten sich, in folgenden Bereichen technische und finanzielle Hilfsmaßnahmen durchzuführen: a) Beitrag zum Ausgleich der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen in voller Komplementarität mit den Steuerreformen, b) Unterstützung der Steuerreform als flankierende Maßnahme zum diesbezüglichen Dialog. (4)   Die Vertragsparteien kommen überein, sich im Rahmen des WPA-Ausschusses so bald wie möglich auf eine Methode für die Schätzung der Nettoauswirkungen auf die Steuereinnahmen zu verständigen. In der Folge vereinbaren die Vertragsparteien im selben Rahmen die durchzuführenden ergänzenden Studien und Maßnahmen. Artikel 11 Zusammenarbeit in internationalen Gremien Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Zusammenarbeit in allen internationalen Gremien, in denen Fragen, die für diese Partnerschaft von Belang sind, erörtert werden. Artikel 12 Überlegungen bezüglich der Entwicklungspartnerschaft Die Vertragsparteien kommen überein, im Jahr 2008 die Überlegungen bezüglich der mit diesem Titel eingerichteten Entwicklungspartnerschaft zu vertiefen und dabei auch auf die Modalitäten ihrer Umsetzung einzugehen. TITEL III REGELUNG FÜR DEN WARENHANDEL KAPITEL 1 Zölle und nichttarifäre Massnahmen Artikel 13 Ursprungsregeln (1)   Im Sinne dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprung in“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die am 1. Januar 2008 im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfüllen. (2)   Diesem Abkommen wird vom WPA-Ausschuss ein Anhang mit einer auf Gegenseitigkeit beruhenden gemeinsamen Regelung für die Ursprungsregeln beigefügt, die mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens in Kraft tritt. (3)   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die geltenden Bestimmungen für die Ursprungsregeln im Hinblick auf eine Vereinfachung der Begriffe und der Verfahren zur Bestimmung des Ursprungs im Lichte der Entwicklungsziele Zentralafrikas. Bei dieser Überprüfung berücksichtigen die Vertragsparteien die technologische Entwicklung, die Produktionsverfahren und alle anderen Faktoren einschließlich der laufenden Reformen der Ursprungsregeln, die unter Umständen Änderungen der ausgehandelten, auf Gegenseitigkeit beruhenden Regelung erfordern. Änderungen oder Ersetzungen werden durch Beschluss des WPA-Ausschusses vorgenommen. Artikel 14 Zölle Zölle sind Abgaben jeder Art, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden. Nicht dazu zählen: a) internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben gleichzustellende Abgaben, die gemäß Artikel 23 erhoben werden, b) Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente angewandt werden, c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die gemäß Artikel 18 erhoben werden. Artikel 15 Beseitigung der Ausfuhrzölle (1)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Ausfuhrzölle eingeführt noch die bereits angewandten erhöht. (2)   Bei größeren Schwierigkeiten mit den öffentlichen Finanzen oder für die Zwecke der Verbesserung des Umweltschutzes kann die Vertragspartei Zentralafrika jedoch nach Anhörung der EG-Vertragspartei Ausfuhrzölle auf eine begrenzte Anzahl zusätzlicher Waren einführen. (3)   Der WPA-Ausschuss nimmt regelmäßig Bewertungen vor, um die Auswirkungen und die Relevanz der im Rahmen dieses Artikels angewandten Ausfuhrzölle festzustellen. Artikel 16 Warenverkehr (1)   Auf Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft oder der Vertragspartei Zentralafrika werden im Gebiet der anderen Vertragspartei nur einmal Zölle erhoben. (2)   Der gemäß diesem Abkommen für die Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft zu entrichtende Zoll wird für Rechnung des Unterzeichnerstaates Zentralafrikas erhoben, in dessen Gebiet diese Waren verbraucht werden. (3)   Die Vertragspartei Zentralafrika ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die wirksame Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten und den freien Warenverkehr in den Unterzeichnerstaaten Zentralafrikas zu fördern. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, diesbezüglich im Rahmen der Artikel 7 und 8 zusammenzuarbeiten. Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.