Europäische Union

2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361)Text von Bedeutung für den EWR

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2.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 85/27 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d'Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1361) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/262/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Urteil vom 28. Februar 2002 (2) erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 1 Satz 3 der Entscheidung 1999/133/EG der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d'exportation du livre français (CELF) (3) für nichtig, in dem Folgendes festgelegt war: „Die der CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) dieses Vertrags erfüllt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar“  (4). (2) Dieses Urteil erging nach einem langwierigen Verfahren, dessen wichtigste Abschnitte wir nachstehend in Erinnerung rufen wollen. A.   DIE ERSTE PHASE DES VERFAHRENS (3) Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE), die sich als „ein auf dem Markt für Ausfuhren von Büchern tätiges französisches Unternehmen, das der Konkurrenz einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Verlagsgenossenschaft ausgesetzt ist“ (5) vorstellt, die Kommission auf die Förder-, Transport- und Vertriebsbeihilfen aufmerksam, die die französischen Behörden der CELF gewähren und die entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) den Kommissionsdienststellen nicht vorab gemeldet worden seien. (4) Mit Schreiben vom 2. April 1992 erinnerte die Kommission die französischen Behörden daran, dass ihre Dienststellen von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vorab zu unterrichten sind, und ersuchte sie um Auskunft über Art und Gegenstand der Beihilfen, auf die die SIDE verwiesen hatte. (5) Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bestätigten die französischen Behörden der Kommission das Bestehen von Subventionen zugunsten der CELF. Sie erklärten, dass die Maßnahmen darauf abzielten, die französische Sprache und Literatur in nicht französischsprachigen Ländern bekannt zu machen, und dass der CELF darüber hinaus die Verwaltung von drei Systemen zur Gewährung sporadischer Beihilfen übertragen worden sei, mit denen ebenfalls der Zugang der Leser in entfernten Regionen zu französischen Büchern erleichtert werden soll. (6) Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission gegenüber der SIDE das Bestehen der Beihilfen zugunsten der CELF, erläuterte deren Zweck und teilte ihr mit, dass die betreffenden Maßnahmen in der Tat nicht gemeldet worden seien. Sie führte jedoch aus, dass die beanstandeten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen scheinen, und bat die SIDE um Stellungnahme. (7) Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Beschwerde gegen den diskriminierenden Charakter (6) der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel zu erheben, ohne jedoch das vom Ministerium für Kultur verfolgte kulturelle Ziel, d. h. die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur, in Abrede zu stellen. (8) Die Kommission gab, nachdem sie die beanstandeten Maßnahmen geprüft hatte, den Einwendungen der SIDE nicht statt und vertrat in ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 (7) die Auffassung, dass angesichts der besonderen Wettbewerbssituation im Buchhandel und angesichts des kulturellen Zwecks der fraglichen Beihilfensysteme auf diese Beihilfen die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) (jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)) EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme anzuwenden sei. (9) Mit Klageschrift vom 2. August 1993 erhob die SIDE beim Gericht erster Instanz Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 18. September 1995 (8) gab das EuGeI dem Antrag der SIDE teilweise statt und erklärte die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig, jedoch nur in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten von Kleinbestellungen. (10) Abgesehen davon hat das EuGeI die drei nachstehend genannten Beihilferegelungen für zulässig erklärt, die von der CELF für Rechnung des Staates verwaltet werden: a) Beihilfen für den Lufttransport (Luftfracht oder Luftpostsack), b) das Programm „Page à page“ (9) (Beihilfe für den Vertrieb von französischsprachigen Büchern in den mittel- und osteuropäischen Ländern) und c) das Programm „Plus“ (Universitätslehrbücher in französischer Sprache für Studenten afrikanischer Hochschulen südlich der Sahara). (11) Nach Einschätzung des Gerichts standen der Kommission genügend Informationen über die drei letztgenannten Beihilferegelungen zur Verfügung, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass deren Auswirkungen auf das Funktionieren der Wettbewerbsvorschriften unbedeutend sind. Das EuGeI wies insbesondere darauf hin, dass es jedem Wirtschaftsteilnehmer, der die in den Regelungen genannten Voraussetzungen erfüllte, möglich war, bei der CELF Subventionsanträge zu stellen. Es erklärte, dass die Klägerin nichts vorgetragen habe, was belegt hätte, dass diese drei Beihilferegelungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (12) Das EuGeI kam zu dem Schluss, dass die Kommission in der Lage war, eine positive Entscheidung in Bezug auf diese drei von der CELF verwalteten Beihilferegelungen zu erlassen und das Vorbringen der SIDE als unbegründet zurückzuweisen. (13) Ferner erklärte das EuGeI: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist.“ Außerdem stellte das EuGeI fest, dass die Angaben, die der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 vorlagen, einschließlich der im Schreiben des Anwalts der SIDE vom 7. September 1992 enthaltenen, geeignet waren, ihre Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens und der Berechtigung dieses Zieles zu untermauern. Die Würdigung des kulturellen Ziels der streitigen Beihilfen sei für die Kommission nicht weiter problematisch gewesen und deshalb sei es für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Ziels nicht erforderlich gewesen, weitere Auskünfte einzuholen. (14) Hinsichtlich der ausschließlich der CELF zum Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung kleiner Bestellungen gewährten Beihilfe vertrat das EuGeI hingegen die Auffassung, dass die Kommission eine eingehende Prüfung der Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor hätte vornehmen müssen, bevor sie sich zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt äußert. (15) Das EuGeI stellte fest (Randnummer 76 des Urteils), dass die Kommission das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 (jetzt Artikel 87 Absatz 2) EG-Vertrag hätte einleiten müssen und dass die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig zu erklären ist, „soweit sie die Beihilfe betrifft, die ausschließlich der CELF gewährt wird, um die Mehrkosten für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Werke, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern aufgegeben werden, auszugleichen“. B.   DIE ZWEITE PHASE DES VERFAHRENS (16) Am 30. Juli 1996 beschloss die Kommission in Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 wegen der fraglichen Beihilfen das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Der Beschluss über die Verfahrenseröffnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (10) veröffentlicht. Gemäß der Aufforderung, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, übersandten mehrere Betroffene der Kommission im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997 ihre Stellungnahmen. (17) Im Anschluss an diese Untersuchungen erließ die Kommission eine neue befürwortende Entscheidung, die Entscheidung 1999/133/EG. (18) Am 28. September 1998 legte die SIDE beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel ein und beantragte, den letzten Satz von Artikel 1 der Entscheidung 1999/133/EG für nichtig zu erklären. (19) Die SIDE stützte ihre Nichtigkeitsklage auf die sieben nachstehend genannten Klagegründe: a) Verfahrensfehler, b) Begründungsmangel, c) Sachverhaltsirrtum, d) offensichtliche Beurteilungsfehler, e) Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, f) Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) (jetzt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d)) EG-Vertrag, g) Fehlen eines Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Entscheidung und den Artikeln 85 und 86 (jetzt Artikel 81 und 82) EG-Vertrag. (20) Mit Urteil vom 28. Februar 2002 erklärte das EuGeI den letzten Satz von Artikel 1 der besagten Entscheidung augrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig, verzichtete jedoch auf eine Prüfung der übrigen Klagegründe. (21) Das EuGeI erinnerte an die sich aus der gemeinschaftlichen Rechtsprechung ergebenden Grundsätze zur Austauschbarkeit von Waren und vertrat die Auffassung, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob sie sich Informationen hätte beschaffen können, anhand deren der Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts von dem Markt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher im Allgemeinen unterschieden werden kann. (22) Das EuGeI stellte fest, dass die Kommission diese Prüfung unterlassen hat und ihr dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da sie den Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher im Allgemeinen als Referenzmarkt ausgewählt habe, obwohl feststand, dass die streitigen Beihilfen ausschließlich für Ausfuhrkommissionäre bestimmt waren. (23) Das EuGeI kam zu dem Schluss, dass die Kommission unter diesen Umständen nicht in der Lage war, die Auswirkungen der beanstandeten Beihilfen auf den relevanten Markt angemessen einzuschätzen, und erklärte daher den letzten Satz von Artikel 1 der Entscheidung 1999/133/EG für nichtig. (24) Außerdem haben die französischen Behörden am 8. September 1998 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage auf Aufhebung der Entscheidung 1999/133/EG mit der Begründung erhoben, dass die Kommission Artikel 90 Absatz 2 (jetzt Artikel 86 Absatz 2) EG-Vertrag nicht angewandt habe. Den Angaben Frankreichs zufolge zielten die beanstandeten Beihilfen auf den Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ab, die der CELF vom Ministerium für Kultur übertragen worden waren. (25) Die französische Regierung trug vor, aus Artikel 92 und Artikel 93 Absätze 2 und 3 (jetzt Artikel 87 und Artikel 88 Absätze 2 und 3) EG-Vertrag ergebe sich, dass eine neue Beihilfe — anders als eine bestehende Beihilfe — so lange nicht durchgeführt werden könne, als sie nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, es sei denn, das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen falle unter die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung. Frankreich vertrat die Ansicht, dass im Fall von Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut seien, die Verpflichtung zur Aussetzung „zwangsläufig“ unanwendbar sei. (26) In seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (11) wies der Gerichtshof die Argumentation der französischen Regierung ab, ohne auf die Hauptsache einzugehen, nachdem er an die Bedeutung des durch Artikel 93 Absatz 3 (jetzt Artikel 88 Absatz 3) letzter Satz EG-Vertrag eingeführten Kontrollmechanismus erinnert hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Mitgliedstaat auch dann nicht berechtigt ist, „sich über die eindeutigen Bestimmungen des Artikels 93 EG-Vertrag hinwegzusetzen“, wenn er eine Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hält. (27) Daher weist der Gerichtshof die Klage Frankreichs ab und stellt fest, dass die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung und die damit verbundene aufschiebende Wirkung nicht voneinander zu trennen sind und dass die Tatsache, dass es sich um eine Beihilfe handelt, die möglicherweise unter die Bestimmungen von Artikel 86 EG-Vertrag fällt, keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur Anmeldung hat. (28) Schließlich hat die SIDE am 5. Oktober 1999 auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag bei der Kommission Beschwerde gegen die CELF wegen Absprachen und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eingereicht. Die SIDE weist auch auf die Verantwortung Frankreichs nach Artikel 10 EG-Vertrag hin, das wettbewerbswidrige Verhaltensweisen begünstigt habe. (29) Diese Angelegenheit wird von den zuständigen Kommissionsdienststellen gesondert behandelt. C.   DIE DRITTE PHASE DES VERFAHRENS (30) Nach der teilweisen Aufhebung der Entscheidung 1999/133/EG ersuchte die Kommission die französischen Behörden und die SIDE mit Schreiben vom 14. Juni 2002, sich zu den Gründen der Aufhebung und insbesondere zu den Umständen bezüglich des relevanten Marktes zu äußern. (31) Die französischen Behörden wurden aufgefordert, vor allem zu den Besonderheiten Stellung zu nehmen, die das Angebot der CELF gegenüber dem Angebot anderer Marktteilnehmer wie der SIDE aufweist. (32) Die SIDE wurde aufgefordert, den Begriff „Kleinbestellungen“ eingehender zu kommentieren und darzulegen, worin sich ihr eigenes Angebot möglicherweise von dem der CELF und dem anderer Marktteilnehmer unterscheidet. (33) Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 ersuchte die SIDE um Fristverlängerung für ihre Antwort, die ihr mit Schreiben vom 25. Juli 2002 gewährt wurde. Die französischen Behörden, die am 17. Juli 2002 mit den Kommissionsdienststellen zusammenkommen sollten, baten mit Schreiben vom 10. Juli 2002 ebenfalls um Fristverlängerung für ihre Antwort. Ihnen wurde mit Schreiben vom 1. August 2002 ein zusätzlicher Aufschub gewährt. (34) Mit Schreiben vom 12. August 2002 übermittelte die SIDE der Kommission ihre Antwort. Die französischen Behörden übermittelten ihre Antwort mit Schreiben vom 17. September 2002. (35) Nachdem die Kommission die SIDE mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, ob ihr Antwortschreiben vertrauliche Angaben enthält, und am 30. September 2002 eine verneinende Antwort erhielt, übermittelte die Kommission den französischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Antwort der SIDE mit Anhängen zwecks Stellungnahme und stellte ihnen bei dieser Gelegenheit einige ergänzende Fragen. (36) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 stellte die Kommission auch der SIDE einige ergänzende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 und mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 beantwortet wurden. Die SIDE teilte der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf ihre Anfrage vom 16. Dezember 2002 hin mit, dass ihre Antwortschreiben keine vertraulichen Angaben enthalten und den französischen Behörden zwecks Stellungnahme übermittelt werden können. (37) Da die französischen Behörden nicht bis zum festgelegten Termin geantwortet hatten, sah sich die Kommission zwischenzeitlich gezwungen, ihnen mit Schreiben vom 27. November 2002 eine Mahnung zu übersenden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 ersuchten die französischen Behörden die Kommission erneut um Fristverlängerung. (38) Am 9. Januar 2003 übermittelte die Kommission den französischen Behörden das Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002 zwecks Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantworteten die französischen Behörden der Kommission die Fragen der Kommission vom 17. Oktober 2002. (39) Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchten die französischen Behörden die Kommission erneut um eine Fristverlängerung (für die erbetene Stellungnahme zu dem zweiten Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002). Die Kommission gewährte die beantragte Fristverlängerung mit Schreiben vom 11. Februar 2002 teilweise. Mit Schreiben vom 11. März 2003 übermittelten die französischen Behörden der Kommission ihre Antwort. (40) In der Zwischenzeit wurde der SIDE auf eigenen Wunsch die Gelegenheit gegeben, bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 4. März 2003 darzulegen, wie sich die Angelegenheit aus ihrer Sicht von Anfang an darstellt. II.   BESCHREIBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN: BEIHILFE ZUR WEITERFÜHRUNG EINER TEILWEISE NICHT RENTABLEN TÄTIGKEIT (41) Im Jahr 1980 beschloss das Ministerium für Kultur in Übereinstimmung mit der Ausrichtung der allgemeinen Politik der französischen Regierung zur Förderung des Buchs und der Literatur in französischer Sprache, den Ausfuhrkommissionären, die jede Art von Bestellung unabhängig von ihrem Auftragswert und ihrer Wirtschaftlichkeit annehmen, Beihilfen zu gewähren. Diese Maßnahmen waren eingeleitet worden, um das entsprechende Marktversagen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts auch weiterhin „unrentable Kleinaufträge“ ausgeführt werden. (42) Die französischen Behörden erklärten, dass kleine Buchhandlungen in Gegenden, die überwiegend nicht frankophon und in einigen Fällen schwer zugänglich und/oder abgelegen sind, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Belieferung haben, da ihre Bestellungen, wenn zu geringe Mengen an Werken bestellt werden oder wenn der Stückpreis der bestellten Bücher nicht hoch genug ist, als dass die Dienstleistung rentabel sein könnte, nicht über die herkömmlichen Vertriebswege ausgeführt werden können. (43) Mit den fraglichen Betriebsbeihilfen sollten die Unternehmen ermutigt werden, solche Kunden zu berücksichtigen (Buchhandlungen, keine Endkunden), die im Rahmen einer „normalen“, ausschließlich gewinnorientierten Geschäftsbeziehung nicht hätten beliefert werden können. (44) Daher sollten es die fraglichen Beihilfen den Ausfuhrkommissionären ermöglichen, sämtliche Bestellungen von im Ausland in überwiegend nicht frankophonen Gegenden ansässigen Buchhändlern auszuführen, unabhängig von ihrem Umfang, ihrer Rentabilität und dem Bestimmungsort. Das Ziel bestand darin, im Rahmen der französischen Politik der Unterstützung der kulturellen Vielfalt einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher zu gewährleisten und auf diese Weise die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern. (45) Das von den französischen Behörden gewählte Beihilfesystem mit der Bezeichnung Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen) bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen mit einem Auftragswert von bis zu 500 französischen Francs (FRF), d. h. ungefähr 76 EUR. (46) Es waren zwei andere Finanzierungssysteme — Direktbeihilfen an Buchhändler oder an Verleger — in Betracht gezogen worden, aber diese alternativen Lösungen wurden schließlich von den französischen Behörden als weniger wirksam und kostspieliger verworfen. Das von der SIDE beanstandete System erschien ihnen wirtschaftlich am rationellsten und hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Gelder am sichersten. (47) Im Rahmen des Programms „Petites commandes“ musste sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur sämtliche Angaben zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit (Gesamtumsatz, Jahresabschlüsse, Betriebsplanung, Kopien der Protokolle über die Feststellung dieser Angaben, Bericht des Wirtschaftsprüfers und Gehaltstabelle) sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der zu subventionierenden Tätigkeit vorzulegen, insbesondere die Abrechnung über die Verwendung der Subventionen als Nachweis für die Erbringung der Dienstleistungen, für die im vorangegangenen Jahr Subventionen gewährt wurden. (48) In der Praxis wurde nur ein einziges Unternehmen, die CELF, durch das Programm „Petites commandes“ begünstigt. Zur Begründung seines Subventionsantrags für das Folgejahr musste das Unternehmen jedes Jahr die Mehrkosten rechtfertigen, die ihm durch die Ausführung von „Kleinbestellungen“ entstanden waren (12). (49) Konkret wurde ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Subvention jeweils zu Beginn des Jahres gezahlt, der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die finanzielle Vorschau des begünstigten Unternehmens und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft hatten. (50) Es wurde vereinbart, dass, wenn der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, der verbliebene Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen wird. (51) Es sei darauf hingewiesen, dass die Beihilfen 2002 abgeschafft wurden (siehe die in Anhang I dargestellte Tabelle über die Entwicklung der Beihilfen seit 1980 in EUR). III.   STELLUNGNAHMEN DER SIDE UND INTERESSIERTER DRITTER A.   GRÜNDE FÜR DIE INTERVENTION DER SIDE (52) Gemäß Artikel 2 der Satzung verfolgt die SIDE (13) folgenden Geschäftszweck: „Verkauf von Büchern, Presseerzeugnissen, Kulturprodukten aller Art in Frankreich und im Ausland, Herausgabe, Schaffung oder Erwerb und Nutzung jeglicher Wirtschaftsgüter dieser Art sowie allgemein alle industriellen, kommerziellen und finanziellen Mobilien- und Immobiliengeschäfte, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Gesellschaft stehen oder für dessen Erweiterung oder Ausbau dienlich sein können.“ (53) Mit Schreiben vom 20. März 1992 reichte die SIDE bei der Kommission eine Beschwerde (14) ein, nachdem das Ministerium für Kultur es abgelehnt hatte, ihr die in Teil II beschriebenen Beihilfen zu gewähren. (54) Die SIDE fordert die Kommission im Wesentlichen auf, eine Entscheidung zu treffen, die den Wettbewerbsverzerrungen ein Ende setzt, von denen sie auf dem Markt für Ausfuhren französischsprachiger Bücher betroffen ist und die auf die ausschließlich der CELF gewährten Beihilfen zurückzuführen sind. (55) Die SIDE weist darauf hin, dass sie die Gewährung der strittigen Beihilfen ab 1996 abgelehnt habe, die ihr anlässlich eines Gesprächs am 26. September 1996 vom Ministerium für Kultur angeboten worden waren. Sie habe dieses verspätete Angebot, das rechtzeitig nach dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 unterbreitet wurde, nicht annehmen können. Sie erklärt, dass sie nicht durch ein Programm begünstigt werden wollte, dessen Vereinbarkeit mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Kommission in Frage gestellt werden konnte, und dass ihr dieser Vorschlag im Übrigen nur deshalb unterbreitet worden sei, damit sie sich verpflichtet, das von ihr selbst ausgelöste Verfahren zu beenden. (56) Ferner äußert die SIDE die Überzeugung, dass die Tätigkeit des Ausfuhrkommissionärs keiner Beihilfe bedarf. Daher bestreitet sie den Nutzen des Programms „Petites commandes“. Sie schließe jedoch die Möglichkeit, künftig Zugang zu diesem Programm zu haben, nicht mehr vollkommen aus, „sodass ihre Geschäftstätigkeit unter den Bedingungen eines unverfälschten Wettbewerbs ausgeübt werden kann“, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die französischen Behörden eine Regelung annehmen, die eindeutig mit den Vorschriften des Vertrags im Einklang steht. (57) Die SIDE weist darauf hin, dass „im Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts diejenigen Marktteilnehmer als, generalistische` Exporteure betrachtet werden, deren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.