Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1123 des Rates vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Stiftungsrat der Internationalen EU-LAK-Stiftung in Bezug auf das Statut der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1123 4.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1123 DES RATES vom 26. Mai 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Stiftungsrat der Internationalen EU-LAK-Stiftung in Bezug auf das Statut der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/593 des Rates (2) geschlossen und ist am 17. Mai 2019 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 11 Buchstabe d des Übereinkommens kann der Stiftungsrat der Internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftungsrat“) das Statut der Bediensteten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors annehmen. (3) Der Stiftungsrat soll im Anschluss an seine zehnte ordentliche Sitzung vom 24. Mai 2024 das Statut der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Statut der Bediensteten“) im schriftlichen Verfahren annehmen. (4) Das Statut der Bediensteten wird die Beschäftigungsbedingungen regeln und die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung festlegen, die durch den Geschäftsführenden Direktor rechtlich vertreten wird. (5) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Stiftungsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da für die Annahme des Statuts der Bediensteten die Zustimmung der Mitglieder der Internationalen EU-LAK-Stiftung erforderlich ist. (6) Daher sollte der von der Union im Stiftungsrat in Bezug auf das Statut der Bediensteten zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Rechtsakts des Stiftungsrates beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren im Stiftungsrat der Internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftungsrat“) in Bezug auf das Statut der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Rechtsakts des Stiftungsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Übereinkommen zur Errichtung der internationalen EU-LAK-Stiftung (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/593/oj). (2)  Beschluss (EU) 2019/593 des Rates vom 8. April 2019 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens zur Errichtung der internationalen EU-LAK -Stiftung (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/593/oj). ENTWURF STATUT DER BEDIENSTETEN DER INTERNATIONALEN EU-LAK-STIFTUNG Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich (1)   Dieses Statut der Bediensteten (im Folgenden „Statut“) regelt die Beschäftigungsbedingungen und definiert die Rechte und Pflichten der Bediensteten der Internationalen EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „EU-LAK-Stiftung“ oder „Stiftung“), deren gesetzlicher Vertreter der Geschäftsführende Direktor ist. Ferner werden im Statut die allgemeinen Arbeitsstandards festgelegt, die für die administrativen und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EU-LAK-Stiftung und ihren Bediensteten gelten, damit sichergestellt ist, dass die Arbeit in einem transparenten und effizienten Rahmen ausgeführt wird. Das Statut darf weder mit dem Übereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Übereinkommen“) noch mit dem zwischen der Stiftung und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Abkommen über den Sitz der Stiftung (im Folgenden „Sitzabkommen“) im Widerspruch stehen; im Falle eines Konflikts haben das Übereinkommen und das Sitzabkommen in dieser Reihenfolge Vorrang. (2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt das Statut für alle festangestellten und befristet beschäftigten Bediensteten der EU-LAK-Stiftung. Artikel 2 Personal und Einstellung (1)   Das Personal der EU-LAK-Stiftung setzt sich aus Personen zusammen, die mit der Stiftung einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, um Aufgaben wahrzunehmen, die mit den spezifischen Posten zusammenhängen, die in der vom Stiftungsrat auf der Grundlage des Vorschlags des Geschäftsführenden Direktors genehmigten Organisationsstruktur beschrieben sind. (2)   Personen, die von einem Mitglied der Stiftung, einem strategischen Partner oder einer anderen mit der Stiftung verbundenen Organisation oder Einrichtung im Einvernehmen mit der Stiftung ernannt oder abgeordnet wurden, gelten als zum Personal der Stiftung gehörig. In diesen besonderen Fällen übernimmt jedoch das Land, der strategische Partner, die Organisation oder die Einrichtung, von dem bzw. der die betreffende Person ernannt oder abgeordnet wird, alle Kosten für die Vergütung, einschließlich Sozialleistungen, Reise- und Umzugskosten, Hausrats- und Einrichtungsbeihilfen sowie ggf. Erstattung der Rückkehrkosten. Diese Personen gelten während des Zeitraums, in dem sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, als Bedienstete der Stiftung; dieser Status endet nach Erfüllung dieser Aufgaben, ohne dass dies zu einer Verbindlichkeit seitens der Stiftung führt. (3)   Jede Person, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder zu Forschungszwecken für einen begrenzten und im Voraus festgelegten Zeitraum als Praktikant bei der Stiftung tätig ist, gilt ebenfalls als zum Personal der Stiftung gehörig. Praktikanten können zur Deckung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Beihilfe der Stiftung haben. (4)   Die Einstellungspolitik der EU-LAK-Stiftung zielt darauf ab, hoch qualifizierte und leistungsfähige Bedienstete einzustellen, und beruht auf der Anwendung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung. (5)   Die Einstellung von Bediensteten bei der EU-LAK-Stiftung erfolgt mittels offener, objektiver, unparteiischer und transparenter Auswahlverfahren auf der Grundlage von Kriterien, die ausschließlich dazu dienen, festzustellen, ob die Bewerber geeignet, erfahren und kompetent sind, um die mit der Position, für die sie sich bewerben, verbundenen Aufgaben zu erfüllen. (6)   Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen bemüht sich der Geschäftsführende Direktor so weit wie möglich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und der beiden geografischen Regionen. (7)   Bei der Einstellung von Bediensteten verlangt die EU-LAK-Stiftung einen Nachweis über die akademischen Qualifikationen und/oder die Erfahrung, die für den zu besetzenden Posten erforderlich sind. (8)   Jede Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der vom Geschäftsführenden Direktor und dem ausgewählten Bewerber unterzeichnet werden. (9)   Bedienstete der EU-LAK-Stiftung können wie folgt unter Vertrag genommen werden: a) befristet für einen bestimmten Zeitraum – im Rahmen eines von der EU-LAK-Stiftung mit dem ausgewählten Bewerber für einen bestimmten Zeitraum unterzeichneten Arbeitsvertrags, der im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien bis zu dreimal für insgesamt höchstens zwei (2) Jahre verlängert werden kann, oder b) für einen unbefristeten Zeitraum – im Rahmen eines von der EU-LAK-Stiftung unterzeichneten Arbeitsvertrags mit Bediensteten, die die Stiftung aus triftigen Gründen an sich binden möchte und die bereits mindestens zwei (2) Jahre lang für die Stiftung gearbeitet haben. (10)   Der Geschäftsführende Direktor legt die Dauer der Arbeitsverträge für die Bediensteten der EU-LAK-Stiftung und die Bedingungen für Vertragsverlängerungen fest. Der erste Arbeitsvertrag wird in jedem Fall für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren unterzeichnet. (11)   Die Bediensteten der EU-LAK-Stiftung müssen die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedsländer der Stiftung besitzen. (12)   Die von der EU-LAK-Stiftung eingestellten Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben, für die sie eingestellt werden, erforderlich sind. Demzufolge und im Einklang mit den ihnen übertragenen Aufgaben, die in der vom Stiftungsrat genehmigten Personalstruktur festgelegt werden, haben sie eine der folgenden Arten von Stellen inne: a) Führungsstellen, b) fachliche Stellen oder c) technische und/oder administrative Stellen. (13)   Bedienstete auf Führungskräfte- und Fachkräfte-Ebene haben im Allgemeinen Anspruch auf die in Artikel 4 beschriebene „Einrichtungsbeihilfe und Erstattung der Rückkehrkosten“, sofern der Stiftungsrat keine anderweitige Entscheidung auf Empfehlung des Geschäftsführenden Direktors trifft. (14)   Führungskräfte und Fachkräfte, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung mehr als 150 Kilometer von der Stadt Hamburg entfernt wohnen und aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Stiftung umziehen müssen, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung zur Deckung von Umzugs- und Einrichtungskosten. Sie haben auch Anspruch auf Rückerstattung bestimmter Kosten für die Rückkehr, sofern die in „Artikel 4 – Rechte und Leistungen“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. (15)   Für Führungskräfte und Fachkräfte gilt eine sechsmonatige Probezeit. Nach Ende der Probezeit läuft der Arbeitsvertrag automatisch weiter, sofern er nicht zuvor schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragserneuerung oder mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsvertragsverlängerungen gilt keine erneute Probezeit. (16)   Technisches und/oder Verwaltungspersonal hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf die in Artikel 4 beschriebene „Einrichtungsbeihilfe und Erstattung der Rückkehrkosten“, sofern der Stiftungsrat keine anderweitige Entscheidung auf Empfehlung des Geschäftsführenden Direktors trifft. (17)   Die Umzugs- und Einrichtungskosten für technisches und/oder Verwaltungspersonal, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in Hamburg oder in einem Umkreis von 150 Kilometern um Hamburg wohnen, werden an die Umzugs- und Einrichtungskosten für Führungskräfte und Fachkräfte angeglichen. (18)   Für technisches und/oder Verwaltungspersonal gilt eine sechsmonatige Probezeit. Nach Ende der Probezeit läuft der Arbeitsvertrag automatisch weiter, sofern er nicht zuvor schriftlich gekündigt wird. Bei Vertragserneuerung oder mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsvertragsverlängerungen gilt keine erneute Probezeit. Die Dauer der Probezeit kann bei befristeten Arbeitsverträgen entsprechend angepasst werden. (19)   Alle Arbeitsverträge müssen gemäß den Bestimmungen des Sitzabkommens den Bestimmungen des geltenden Arbeitsrechts des Gastlands entsprechen. (20)   Bedienstete haben ab dem Tag des vereinbarten Beginns ihrer Beschäftigung Anspruch auf Arbeitsentgelt. (21)   Das Arbeitsentgelt für die von den Bediensteten erbrachten Dienstleistungen wird monatlich jeweils in der letzten Woche des Monats ausgezahlt. (22)   Dienstort ist Hamburg, Deutschland, wo die Stiftung ihren Sitz hat. Artikel 3 Aufgaben und Pflichten (1)   Die Bediensteten der EU-LAK-Stiftung kommen ihren Verpflichtungen nach und nehmen ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch wahr; dabei stellen sie ihre Loyalität gegenüber der Stiftung an die erste Stelle und berücksichtigen ausschließlich deren Interessen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie in vollem Umfang für ihre Handlungen verantwortlich und unterstehen der Dienstaufsicht und der Leitung des Geschäftsführenden Direktors. Die Bediensteten der EU-LAK-Stiftung dürfen sich nicht an Handlungen beteiligen, die mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar sein könnten. Bedienstete der EU-LAK-Stiftung dürfen keine a) Anweisungen hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einer Regierung, Einrichtung oder Person außerhalb der EU-LAK-Stiftung anfordern oder annehmen, b) Ehrungen, Auszeichnungen, Geschenke oder Vergütungen von Regierungen oder Stellen außerhalb der EU-LAK-Stiftung annehmen, wenn dies offensichtlich oder nach vernünftigem Ermessen die Objektivität und Unabhängigkeit des Bediensteten beeinträchtigen und dem Ansehen der EU-LAK-Stiftung schaden würde. Diese Bewertung erfolgt unter den gegebenen Umständen zunächst nur auf der Grundlage einer fundierten Einschätzung des Bediensteten und kann erforderlichenfalls in relevanten Fällen vom Geschäftsführenden Direktor bestätigt werden. (2)   Die Bediensteten der EU-LAK-Stiftung stellen der EU-LAK-Stiftung ihre gesamten Kenntnisse und Erfahrungen zur Verfügung. Sie dürfen keine bezahlte und aktive Nebentätigkeit ausüben, die mit den Interessen der EU-LAK-Stiftung unvereinbar sein oder sich auf diese negativ auswirken könnte. Dies gilt nicht für „ruhende“ Positionen oder geringfügige Beratungs- oder Schulungstätigkeiten als Mitglied einer nationalen Regierung, oder als Bedienstete eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der EU, einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Organisation. In solchen Fällen werden die Tätigkeiten vom Geschäftsführenden Direktor genehmigt; handelt es sich um eine Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors, ist die Genehmigung des Stiftungsrats erforderlich. (3)   Die Vorrechte und Immunitäten, die der EU-LAK-Stiftung und ihren Bediensteten gewährt werden, entbinden die Bediensteten nicht von der Erfüllung ihrer privaten Verpflichtungen oder der Verpflichtungen, die sich aus den Gesetzen und Vorschriften der Mitgliedstaaten der Stiftung ergeben, insbesondere aus denen des Gastlands und der Gaststadt der Stiftung gemäß dem Sitzabkommen. Die Bediensteten informierenden Geschäftsführenden Direktor über etwaige Konfliktsituationen mit den Behörden eines der Mitgliedstaaten der Stiftung in Bezug auf die Immunitäten und Vorrechte, die mit ihrem Status als Bedienstete der EU-LAK-Stiftung verbunden sind. (4)   Der Missbrauch eines oder mehrerer dieser Privilegien gilt als grobes Fehlverhalten und kann unbeschadet etwaiger anderer bestehender Verbindlichkeiten zur Beendigung des betreffenden Arbeitsvertrags führen. (5)   Die Bediensteten müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, im Umgang mit anderen Bediensteten und bei der Bereitstellung von Informationen und Daten für die EU-LAK-Stiftung sowie für ihre externen Interessenträger nach ethischen und professionellen Grundsätzen handeln. Ebenso behandeln sie alle privilegierten stiftungsinternen Informationen, über die sie verfügen oder zu denen sie Zugang haben, gemäß den jeweiligen Anhängen der Arbeitsverträge mit der gebotenen Vertraulichkeit. Artikel 4 Rechte und Leistungen (1)   Alle Bediensteten haben das Recht, respektvoll und nach klaren und transparenten Regeln behandelt zu werden. Darüber hinaus müssen die Arbeitsräume den Sicherheits- und Umweltstandards des Gastlands entsprechen. (2)   Damit die Bediensteten die bei der EU-LAK-Stiftung bestehenden Rechte und Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen und davon profitieren können, gelten folgende Personen als unterhaltsberechtigte Angehörige der Bediensteten: a) Ehepartner oder nichteheliche Lebenspartner der Bediensteten, die kein eigenes Einkommen haben oder dauerhaft arbeitsunfähig sind, b) Kinder der Bediensteten unter 18 Jahren, c) Kinder der Bediensteten über 18 Jahren bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, solange sie sich in einer Hochschulausbildung (universitäre oder technische Hochschulbildung) befinden und wirtschaftlich von dem Bediensteten abhängig sind. (3)   Die EU-LAK-Stiftung gewährt in der Regel zu Beginn des Arbeitsvertrags für Führungskräfte und Fachkräfte eine Beihilfe zu den Einrichtungskosten. Die Einrichtungsbeihilfe in Höhe von maximal einem Monatsnettogehalt wird gegen Vorlage von Belegen gezahlt. (4)   Die EU-LAK-Stiftung übernimmt ferner die Reisekosten und erstattet die Umzugskosten, einschließlich der Versicherung gegen übliche Risiken auf dem Luft-, Land- oder Seeweg für Möbel und persönliche Gegenstände, gegen Vorlage der Quittungen, Bescheinigungen oder anderer entsprechender Belege. Der von der Stiftung zu erstattende Betrag für interkontinentale Umzüge darf 10 000 EUR nicht übersteigen und kann den Bediensteten gegen Vorlage einer Endabrechnung und einer Bestätigung über die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung überwiesen werden. Der Bedienstete sollte in jedem Fall mindestens drei Angebote von verschiedenen Unternehmen beifügen, um nachzuweisen, dass das ausgewählte Unternehmen das am besten geeignete und kostengünstigste war. Diese Kosten werden für die Bediensteten und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen zu Beginn und nach Beendigung des Arbeitsvertrags übernommen. Die Rückkehr kann an einen anderen als den ursprünglichen Einstellungsort erfolgen, sofern die Kosten nicht höher sind als die Kosten für die Rückkehr an den ursprünglichen Einstellungsort. Die Umzugskosten werden auch für die unterhaltsberechtigten Angehörigen dieser Bediensteten übernommen. Die Erstattung der Ausgaben bei Vertragsende unterliegt der ausdrücklichen Bestimmung, dass der Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf seiner ursprünglichen Laufzeit endet. (5)   Bedienstete haben für jedes volle Arbeitsjahr Anspruch auf dreißig Arbeitstage bezahlten Urlaub bzw. bei nicht vollen Arbeitsjahren auf einen entsprechenden Anteil. Die Bediensteten nehmen ihren nicht in Anspruch genommenen Urlaub eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vollständig. (6)   Der Geschäftsführende Direktor kann für den Zeitraum um Weihnachten und Neujahr einen jährlichen Betriebsurlaub von maximal zehn Tagen festlegen, in dem das Büro der Stiftung geschlossen bleibt und die Bediensteten von der Arbeit freigestellt sind. (7)   Sofern der beantragte Urlaub mit der Arbeitsbelastung vereinbar ist, können Bedienstete ihren Urlaubsanspruch nach Genehmigung durch den Geschäftsführenden Direktor oder eine von ihm benannte Person nach eigenem Ermessen in Anspruch nehmen. (8)   Bedienstete haben gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Gastlands und/oder unter den folgenden Umständen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung bei Abwesenheit: a) Mutterschaft – Bedienstete der EU-LAK-Stiftung haben Anspruch auf sechs (6) Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Entbindung und bis zu acht (8) Wochen danach (bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten zwölf (12) Wochen), die kumuliert werden können. b) Vaterschaft – Bedienstete haben Anspruch auf zehn (10) Arbeitstage Vaterschaftsurlaub nach der Entbindung. c) Trauerfall/häuslicher Notfall – Bedienstete haben im Falle des Todes oder einer schweren Erkrankung des Ehepartners oder des nichtehelichen Lebenspartners, eines Sohnes, einer Tochter, des Vaters, der Mutter, eines Bruders oder einer Schwester Anspruch auf höchstens vier (4) Arbeitstage Urlaub. Diese Abwesenheit kann um bis zu sechs (6) Arbeitstage verlängert werden, wenn der Bedienstete aus dem Gastland ausreisen muss. d) Krankheit – Bedienstete, die aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf höchstens sechs (6) Wochen Krankheitsurlaub. Derselbe sechswöchige Zeitraum gilt für jede neue Erkrankung, wenn der Arbeitsunfähigkeit nicht dieselbe Erkrankung zugrunde liegt. Liegt der Arbeitsunfähigkeit dieselbe Erkrankung zugrunde, beginnt der Anspruch erneut, wenn seit dem Ende des letzten Krankheitsurlaubs mindestens sechs Monate oder seit Beginn des ersten Krankheitsurlaubs infolge derselben Erkrankung ein Jahr vergangen ist. In jedem Fall legt der Bedienstete ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Wird kein Attest vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. e) Eheschließung des Bediensteten – Bedienstete haben Anspruch auf einen (1) Tag Urlaub für ihre eigene Hochzeit. f) Schulungen – Bedienstete haben Anspruch auf bis zu fünf (5) Tage Urlaub pro Jahr für den Besuch von oder die aktive Teilnahme an kurzen Seminaren und Konferenzen, die in direktem Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des betreffenden Bediensteten stehen. g) Sonstiges – Bedienstete können aufgrund außergewöhnlicher Umstände Anspruch auf Urlaub haben, einschließlich eines Ausgleichs für Arbeit an arbeitsfreien Tagen oder aus anderen Gründen, den der Geschäftsführende Direktor für erforderlich hält. (9)   Der Geschäftsführende Direktor legt die Verfahren für die Gewährung solcher bezahlter Abwesenheitszeiten fest, die in jedem Fall vom Geschäftsführenden Direktor oder der Person, der diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen wurde, genehmigt werden müssen. (10)   Bedienstete haben gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Gastlands und/oder in den folgenden Fällen Anspruch auf unbezahlte Abwesenheitszeiten: a) dauerhafte Erwerbsunfähigkeit – Bedienstete können im Falle einer dauerhafte Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben, sofern sie ganz oder teilweise an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sind, b) sonstige Abwesenheit – Bedienstete können Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben, sofern die Abwesenheit vom Geschäftsführenden Direktor genehmigt wurde. (11)   Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Statuts liegt vor, wenn der Bedienstete wegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung oder wegen eines Unfalls vorübergehend oder dauerhaft vollständig oder teilweise an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. (12)   Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs (6) aufeinanderfolgenden Monaten oder sechs (6) einzelnen Monaten innerhalb eines Jahres oder bei einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit kann die EU-LAK-Stiftung verlangen, dass ein von ihr benannter Angehöriger eines Gesundheitsberufs die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, unbeschadet der Bescheinigung, die der Arzt des Bediensteten möglicherweise ausgestellt hat. (13)   Die EU-LAK-Stiftung schließt für ihre Bediensteten eine Versicherung für folgende Bereiche ab: a) Reiseversicherung für Dienstreisen, einschließlich Lebensversicherung, b) gesetzliche Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung des deutschen Sozialversicherungssystems. (14)   Unterhaltsberechtigte Angehörige von Bediensteten haben gemäß den im Gastland geltenden gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen. (15)   Verstirbt ein Bediensteter, der vor seiner Beschäftigung bei der Stiftung nicht im Gastland wohnhaft war, während er in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis steht, übernimmt die EU-LAK-Stiftung die Kosten für die Überführung des Leichnams des Verstorbenen. Die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen haben Anspruch auf Repatriierung gemäß den im Abschnitt „Einrichtungsbeihilfe und Erstattung der Rückkehrkosten“ festgelegten Bedingungen. Artikel 5 Dienstreisen (1)   Als Dienstreisen im Sinne des Statuts gelten Reisen von Bediensteten der EU-LAK-Stiftung an einen Bestimmungort außerhalb des Arbeitsortes, an dem sie üblicherweise ihre Aufgaben wahrnehmen, sofern diese vom Geschäftsführenden Direktor oder von der Person, der diese Zuständigkeit ausdrücklich übertragen wurde, uneingeschränkt und ordnungsgemäß genehmigt wurden. (2)   Die Bediensteten verfügen über gültige Reisepässe und sonstige Reisedokumente, damit sie Dienstreisen im Auftrag der EU-LAK-Stiftung durchführen können, um sie zu repräsentieren. Die Stiftung erstattet nach Vorlage der entsprechenden Belege die mit der Ausstellung der erforderlichen Visa verbundenen Kosten. (3)   Zur Durchführung eines Projekts oder zur Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.