Europäische Union
96/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 auf Antrag Frankreichs in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
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