31996D0513

96/513/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 auf Antrag Frankreichs in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 215 vom 24/08/1996 S. 0005 - 0006


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 auf Antrag Frankreichs in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/513/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die Risiken schwerer Unfälle auf See und die dadurch entstehenden Schäden zu begrenzen, sieht Artikel 5 der Richtlinie 93/75/EWG vor, daß die Ausrüster der durch die Richtlinie erfaßten Schiffe den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Angaben zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 können die Mitgliedstaaten Liniendienste mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde von dieser Meldepflicht ausnehmen. Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats einer angemessenen Verlängerung dieses Zeitraums zustimmen.

In ihrem Antrag vom 12. Juli 1995, geändert durch Schreiben vom 29. März 1996, hat Frankreich die Kommission um ihre Zustimmung ersucht, diesen Zeitraum für den Liniendienst zwischen Brest und Le Conquet (Fahrzeit: 2 Stunden) sowie zwischen Le Conquet und Ouessant (Fahrzeit: 2 Stunden 30 Minuten) zu verlängern.

Aufgrund der ökologischen Bedeutung des fraglichen Gebiets und der Risiken für die Schiffahrt sahen sich die französischen Behörden veranlaßt, Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus der Schiffahrt zu ergreifen.

Diese Maßnahmen umfassen die Betonnung des Gebiets und die Information der Seeleute anhand entsprechender nautischer Karten; darüber hinaus gewährleistet der Schiffsverkehrsdienst von Corsen-Ouessant eine ständige Überwachung der Schiffahrt in diesem Gebiet, insbesondere mit Hilfe von Radargeräten, sowie eine regelmäßige Aussendung von Seefunkinformationen für Seeleute.

Das Unfallrisiko ist aufgrund des schwachen Seeverkehrsaufkommens in diesem Gebiet gering; außerdem wurden Maßnahmen getroffen, um die Schiffe mit gefährlicher und umweltschädlicher Ladung aus dem Küstengebiet fernzuhalten.

Der betreffende Liniendienst gewährleistet den örtlichen Verkehr zwischen den Inseln und dem Festland; an Bord werden kleine Mengen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter befördert.

Die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Angaben sind beim Ausrüster oder Kapitän jederzeit verfügbar.

Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, dem Antrag Frankreichs auf Ausnahme des vorstehend erwähnten Liniendienstes von der Anwendung der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 5 der Richtlinie 93/75/EWG stattzugeben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird ermächtigt, den Liniendienst zwischen Brest und Le Conquet und zwischen Le Conquet und Ouessant unter folgenden Bedingungen von der Anwendung der Absätze 2 und 3 des Artikels 5 der Richtlinie 93/75/EWG auszunehmen:

- Die Gewässer, in denen der von dieser Entscheidung betroffene Liniendienst stattfindet, sind vorschriftsmäßig markiert und für die Seeleute auf entsprechenden nautischen Karten gekennzeichnet.

- Die Einhaltung der örtlich geltenden Navigationsvorschriften wird gewährleistet.

- Eine ständige Verbindung mit der zuständigen Seeverkehrsleitstelle insbesondere über Funk wird sichergestellt.

- An Bord der Schiffe werden nur kleine Mengen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter im Sinne der Richtlinie 93/75/EWG befördert.

- Die in Anhang I der Richtlinie 93/75/EWG aufgeführten Angaben sind während der Dauer der Überfahrt beim Ausrüster oder Kapitän verfügbar und können den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jederzeit auf deren Anforderung übermittelt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Frankreich gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1996

Für die Kommission

Neil KINNOCK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 247 vom 5. 10. 1993, S. 19.