Europäische Union

2004/411/EG:Entscheidung der Kommission vom 28. April 2004 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten auf der Insel Man

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 151/51 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten auf der Insel Man (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1556) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/411/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6, nach Stellungnahme der Gruppe für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 95/46/EG haben die Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland nur zulässig ist, wenn dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet und die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung anderer Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden, bevor die Übermittlung erfolgt. (2) Die Kommission kann feststellen, dass ein Drittland einen angemessenen Datenschutz gewährleistet. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten personenbezogene Daten übermitteln, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind. (3) Nach der Richtlinie 95/46/EG sind bei der Bewertung des Datenschutzniveaus alle Umstände zu berücksichtigen, die bei der Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, ferner eine Reihe sonstiger bei der Datenübermittlung wichtiger und in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie aufgeführter Gegebenheiten. 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. 2 Stellungnahme 6/2003 der Datenschutzgruppe vom 21. November 2003 zum Umfang des Schutzes personenbezogener Daten auf der Insel Man, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/workingroup/wp2003/wpdocs03_de.htm L 151/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (4) Angesichts der unterschiedlichen Ansätze von Drittländern im Bereich des Datenschutzes sollten die Angemessenheitsbeurteilungen und etwaige Entscheidungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG und deren Durchsetzung in einer Form erfolgen, die einzelne Drittländer bzw. Drittländer, in denen gleiche Bedingungen vorherrschen untereinander, nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminiert; darüber hinaus sollten sie unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft kein verstecktes Handelshemmnis darstellen. (5) Die Insel Man untersteht der britischen Krone (ohne zum Vereinigten Königreich zu gehören oder Kolonie zu sein) und genießt volle Unabhängigkeit, mit Ausnahme der Außenbeziehungen und der Verteidigung, wofür die Regierung des Vereinigten Königreichs zuständig ist. Aus diesem Grund sollte die Insel Man als Drittland im Sinne der Richtlinie betrachtet werden. (6) Mit Wirkung vom Mai 1993 wurde auf Ersuchen der Insel die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108) durch das Vereinigte Königreich auch auf die Insel Man ausgedehnt. (7) Die Rechtsvorschriften der Insel Man zum Schutz personenbezogener Daten basieren auf der Richtlinie 95/46/EG und sind im Data Protection Act (Datenschutzgesetz) aus dem Jahr 2002 niedergelegt, das am 1. April 2003 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wird das Datenschutzgesetz aus dem Jahr 1986 aufgehoben und ersetzt. (8) Andere Gesetze, die für den Datenschutz von Bedeutung sind oder sein könnten, sind der Human Rights Act (Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention in innerbritisches Recht) aus dem Jahr 2001, der am 16. Januar 2001 vom Parlament verabschiedet wurde, jedoch noch nicht vollständig in Kraft getreten ist, und der Access to Health Records and Reports Act (Gesetz über den Zugang zu Gesundheitsdaten) aus dem Jahr 1993. (9) Die auf der Insel Man geltenden Rechtsvorschriften enthalten alle Grundsätze, die für einen angemessenen Schutz natürlicher Personen erforderlich sind. Die Anwendung dieser Vorschriften ist durch Rechtsbehelfe und die unabhängige Kontrolle der zuständigen Stellen, wie beispielsweise des Datenschutzbeauftragten gewährleistet, der mit Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist. (10) Daher sollte angenommen werden, dass die Insel Man ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG bietet. (11) Im Interesse der Transparenz und um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sind, den Schutz von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sind - unbeschadet der Feststellung eines angemessenen Schutzniveaus - die besonderen Umstände zu nennen, unter denen die Aussetzung bestimmter Datenströme gerechtfertigt ist. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses, der gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde – 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 151/53 HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird davon ausgegangen, dass die Insel Man ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft bietet. Artikel 2 Diese Entscheidung betrifft die Angemessenheit des Schutzes, den die Insel Man im Hinblick auf die Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet; andere zur Umsetzung sonstiger Vorschriften der Richtlinie festgelegte Bestimmungen und Einschränkungen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt. Artikel 3 (1) Unbeschadet ihrer Befugnis, tätig zu werden, um die Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften zu gewährleisten, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wurden, können die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten von ihrem Recht Gebrauch machen, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Datenübermittlung an einen Empfänger auf der Insel Man auszusetzen, wenn a) eine zuständige Behörde der Insel Man feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige Behörde der Insel Man nicht rechtzeitig angemessene Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu lösen, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen unmittelbar einen schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Verarbeitung auf der Insel Man zuständige Stelle zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. (2) Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften befolgt werden und die zuständige Behörde in dem (den) jeweiligen Mitgliedstaat(en) davon in Kenntnis gesetzt ist (sind). Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 ergriffen wurden. L 151/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.4.2004 (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften auf der Insel Man verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um die Einhaltung zu gewährleisten. (3) Ergeben die gemäß Artikel 3 und Absatz 1 und 2 dieses Artikels gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften auf der Insel Man verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so benachrichtigt die Kommission die zuständige Behörde der Insel Man und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf eine Aufhebung oder Aussetzung dieser Entscheidung oder eine Beschränkung ihres Geltungsbereichs gerichtet sind. Artikel 5 Die Kommission überwacht das Funktionieren dieser Entscheidung und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Beurteilung in Artikel 1 dieser Entscheidung auswirken könnten, wonach die Insel Man ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass diese Entscheidung in diskriminierender Weise angewandt wird. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten ergreifen binnen vier Monaten, nachdem sie von der Veröffentlichung der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden sind, alle für ihre Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. April 2004 Für die Kommission Frederik BOLKESTEIN Mitglied der Kommission _______

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