Europäische Union

91/426/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1995-01-01

Quellenkennung: 31991D0426. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1991D0426 — DE — 01.01.1995 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (91/426/EWG) (ABl. L 234, 23.8.1991, p.27) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1992   L 4 32 8.1.1993 Geändert durch:  A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens   C 241 21 29.8.1994   (angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates)   L 001 1 .. NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (91/426/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrolle im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich ( 3 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 91/133/EWG ( 4 ), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der neuen Strategie im Bereich der veterinärrechtlichen Kontrollen lebender Tiere und bestimmter tierischer Erzeugnisse gewinnt der Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden, genannt „ANIMO“, große Bedeutung. Mit der Entscheidung 91/398/EWG ( 5 ) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) hat die Kommission die Grundsätze für die allgemeine Struktur dieses informatisierten Netzes festgelegt. Um die Durchführung der neuen Strategie im Bereich der Kontrollen zu erleichtern, ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) beläuft sich auf: — 50 % der Ausgaben für Ausrüstungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG, jedoch höchstens 1 750 ECU je Einheit; — 50 % der Ausgaben für Ausrüstungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter und vierter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG, jedoch höchstens 250 ECU je Einheit. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf maximal 2 000 Einheiten ►   ►  für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ◄  ◄ . Artikel 2 (1)  Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. (2)  Die Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Belege spätestens zwölf Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung. ►M1  Die Belege für die in Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Ausgaben, einschließlich der Belege für Software-Tests, müssen jedoch spätestens am 11. Dezember 1992 vorliegen. ◄ ▼ Artikel 2 a (1)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann für Österreich, Finnland und Schweden nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 gewährt werden. (2)  Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. (3)  Die in Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt. ▼B Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. ( 2 ) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 19. ( 3 ) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. ( 4 ) ABl. Nr. L 66 vom 13. 3. 1991, S. 18. ( 5 ) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.