Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2289 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschusses bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist

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9.12.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 323/11 BESCHLUSS (EU) 2015/2289 DES RATES vom 3. Dezember 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschusses bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Dezember 2014 in Kraft. (2) Artikel 10 des Abkommens sieht vor, dass von den Parteien ein Gemischter Ausschuss einzusetzen ist. Darüber hinaus sieht er vor, dass der Gemischte Ausschuss insbesondere mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betraut ist. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen festgelegt. (4) Gemeinsame Leitlinien sind notwendig, um zu gewährleisten, dass das Abkommen von den Konsulaten der Mitgliedstaaten und der Republik Cabo Verde einheitlich angewendet wird, und um das Verhältnis zwischen den Bestimmungen des Abkommens und den Rechtsvorschriften der Parteien des Abkommens zu klären, die weiterhin für die Visaangelegenheiten gelten, die nicht unter das Abkommen fallen,. (5) Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens festzulegen. (6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (7) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses und sind weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschuss bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2015. Im Namen des Rates Der Präsident F. BRAZ (1)   ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3. (2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … zur Verabschiedung von Gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 10, in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gemeinsame Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union werden, wie im Anhang dieses Beschlusses festgelegt, angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für die Europäische Union Für die Republik Cabo Verde (1)   ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 3. ANHANG GEMEINSAME LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK CABO VERDE ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT FÜR BÜRGER DER REPUBLIK CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION Zweck des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“), das am 1. Dezember 2014 in Kraft trat, ist die Vereinfachung der Verfahren für die Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Cabo Verde“) und der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Das Abkommen begründet gegenseitige rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten, mit dem Ziel, die Verfahren für die Erteilung von Visa für Bürger von Cabo Verde und der Union zu vereinfachen. Mit diesen Leitlinien, die von dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) verabschiedet wurden, soll eine ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung des Abkommens durch die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen von Cabo Verde und der Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Diese Leitlinien sind nicht Teil des Abkommens und sind daher rechtlich nicht verbindlich. Es wird jedoch nachdrücklich empfohlen, dass sich das diplomatische und konsularische Personal bei der Durchführung des Abkommens konsequent an die Leitlinien hält. Diese Leitlinien sind als Dokument konzipiert, das im Bedarfsfall unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Durchführung des Abkommens zu aktualisieren ist. I.   ALLGEMEINES 1.1.   Zweck und Geltungsbereich Artikel 1 des Abkommens lautet wie folgt: „Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Bürger der Republik Kap Verde und der Union auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.“ Das Abkommen gilt — unabhängig vom Wohnsitzland — für alle Bürger von Cabo Verde und der Union, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen. Das Abkommen gilt nicht für Staatenlose, die Inhaber eines von Cabo Verde oder einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind. Für diesen Personenkreis gelten die Visumvorschriften der Union. 1.2.   Geltungsbereich des Abkommens Artikel 2 des Abkommens lautet wie folgt: „(1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Bürger der Republik Kap Verde und der Union, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Die innerstaatlichen Vorschriften von Kap Verde oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen.“ Unbeschadet des Artikels 8 des Abkommens berührt das Abkommen nicht die bestehenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht. So können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (1) unter anderen Personengruppen ziviles Flug- und Schiffspersonal von der Visumpflicht befreien. Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Visakodex“) findet Anwendung auf alle nicht im Abkommen geregelte Aspekte wie die Bestimmung des für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständigen Schengen-Staats, die Begründung der Ablehnung eines Visumantrags und das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine ablehnende Entscheidung. Des Weiteren gelten bei nicht im Abkommen geregelten Aspekten wie der Anerkennung von Reisedokumenten, dem Nachweis des Reisezwecks und dem Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, der Antragsbearbeitungszeit, der Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Ausweisungsmaßnahmen nach wie vor die Schengen-Vorschriften und das nationale Recht. Auch wenn die im Abkommen aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Visum dennoch verweigert werden, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden „Schengener Grenzkodex“) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, d. h. wenn die betreffende Person nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, wenn sie im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder wenn sie eine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung usw. darstellt. Andere nach dem Visakodex zulässige Spielräume bei der Visaerteilung bestehen weiterhin. Beispielsweise können Mehrfachvisa mit einer längeren Gültigkeitsdauer (von bis zu fünf Jahren) anderen als den in Artikel 4 des Abkommens genannten Personengruppen ausgestellt werden, wenn die im Visakodex (Artikel 24) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso finden auch weiterhin die Bestimmungen des Visakodexes Anwendung, aufgrund deren die Visumgebühr erlassen oder ermäßigt werden kann (Artikel 16 Absätze 5 und 6 des Visakodexes). Das nationale Recht von Cabo Verde findet weiterhin Anwendung auf alle im Abkommen nicht geregelten Aspekte im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa für Unionsbürger durch Cabo Verde, wie die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Aspekten. 1.3.   Unter das Abkommen fallende Visumkategorien In Artikel 3 Buchstabe d des Abkommens wird „Visum“ definiert als „eine Genehmigung oder Entscheidung eines Mitgliedstaats oder der Republik Cabo Verde, die für die Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder durch das Hoheitsgebiet der Republik Cabo Verde oder für die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts von insgesamt höchstens 90 Tagen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten oder in Cabo Verde erforderlich ist;“. Die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten sowohl für einheitliche Visa, die für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sind, als auch für Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Sie gelten auch für von Cabo Verde für Unionsbürger ausgestellte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Transitvisa. 1.4.   Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes bedeutet „Kurzaufenthalt“: „90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird“. Der Tag der Einreise wird als erster Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise als letzter Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gerechnet. Zugrunde gelegt wird ein „gleitender“ Zeitraum von 180 Tagen, wobei an jedem einzelnen Aufenthaltstag rückblickend geprüft wird, ob die 90/180-Tage-Vorgabe im jeweils letzten Zeitraum von 180 Tagen weiterhin erfüllt ist. Das bedeutet, dass eine Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines ununterbrochenen Zeitraums von 90 Tagen zu einem neuen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen berechtigt. Zur Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer nach den neuen Vorschriften kann der „Schengen-Rechner für kurzfristige Aufenthalte“ verwendet werden, der unter folgender Adresse online konsultiert werden kann: http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/policies/borders-and-visas/border-crossing/index_en.htm. Beispiel für die Berechnung der Aufenthaltsdauer auf der Grundlage der neuen Definition: Eine Person, die im Besitz eines ein Jahr lang gültigen Visums für die mehrfache Einreise (18.4.2014-18.4.2015) ist, reist am 19.4.2014 erstmals in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und hält sich dort drei Tage auf. Am 18.6.2014 erfolgt eine erneute Einreise, an die sich ein Aufenthalt von 86 Tagen anschließt. In einem solchen Fall könnte sich die Lage im Zusammenhang mit den Daten wie folgt darstellen: — am 11.9.2014: In den letzten 180 Tagen (16.3.2014-11.9.2014) hat sich die Person drei Tage (19.-21.4.2014) plus 86 Tage (18.6.-11.9.2014) = 89 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten = keine Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer. Die Person ist zu einem weiteren Aufenthaltstag berechtigt; — ab dem 16.10.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von drei zusätzlichen Tagen berechtigt (am 16.10.2014 wird der Aufenthalt vom 19.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 17.10.2014 wird der Aufenthalt vom 20.4.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen usw.)); — ab dem 15.12.2014: Die Person ist zu einem Aufenthalt von 86 zusätzlichen Tagen berechtigt (am 15.12.2014 wird der Aufenthalt vom 18.6.2014 hinfällig (außerhalb der Frist von 180 Tagen); am 16.12.2014 wird der Aufenthalt vom 19.6.2014 hinfällig usw.). 1.5.   Situation der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der Gemeinsamen Visumpolitik der EU beteiligen, und der assoziierten Länder Die Mitgliedstaaten, deren Unionsbeitritt 2004 (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), 2007 (Bulgarien und Rumänien) oder 2013 (Kroatien) erfolgte, sind seit Inkrafttreten des Abkommens an dieses gebunden. Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien wenden den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig an. Sie werden weiterhin nationale Visa mit einer auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Gültigkeit ausstellen. Sobald diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, werden sie das Abkommen weiterhin anwenden. Die innerstaatlichen Vorschriften finden weiterhin auf alle nicht im Abkommen geregelten Aspekten Anwendung, bis diese Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Schengen-Bestimmungen und/oder die innerstaatlichen Vorschriften für die Aspekte, die im Abkommen nicht geregelt sind. Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern werden ermächtigt, von Schengen-Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgestellte Aufenthaltstitel, Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt und Visa der Kategorie D für kurzfristige Aufenthalte in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen. Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (4) müssen alle Schengen-Staaten die von den anderen Schengen-Staaten erteilten Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltstitel als gültig für Kurzaufenthalte im Gebiet des jeweils anderen Landes anerkennen. Die Schengen-Mitgliedstaaten akzeptieren Aufenthaltstitel, Visa der Kategorie D und Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt der Schengen assoziierten Länder für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt und umgekehrt. Das Abkommen gilt nicht für das Vereinigte Königreich, Irland oder Dänemark, enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Mitgliedstaaten bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Cabo Verde schließen. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind zwar am Schengen-Besitzstand assoziiert, aber nicht durch das Abkommen gebunden. Das Abkommen enthält jedoch Gemeinsame Erklärungen, denen zufolge es wünschenswert wäre, dass diese Schengen-Staaten umgehend bilaterale Visaerleichterungsabkommen mit Cabo Verde schließen. 1.6.   Das Abkommen und weitere bilaterale Abkommen Artikel 11 des Abkommens lautet wie folgt: „Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften zwischen Mitgliedstaaten und Kap Verde, soweit diese Bestimmungen Aspekte behandeln, die Gegenstand dieses Abkommens sind.“ Seit Inkrafttreten des Abkommens sind die Bestimmungen geltender bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Cabo Verde zu Aspekten, die Gegenstand des Abkommens sind, nicht mehr anwendbar. Nach Unionsrecht müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unvereinbarkeiten zwischen ihren bilateralen Abkommen und dem Abkommen zu beheben. Sollte ein Mitgliedstaat ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung mit Cabo Verde zu Aspekten, die nicht Gegenstand des Abkommens sind, geschlossen haben, so würde diese Ausnahme auch nach Inkrafttreten des Abkommens weiter gelten. II.   BESONDERE BESTIMMUNGEN 2.1.   Regeln, die für alle Antragsteller gelten Die unten erwähnten Erleichterungen für die Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten und die Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände gelten für alle Visuminhaber aus Cabo Verde und den Mitgliedstaaten. 2.1.1.   Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Artikel 7 des Abkommens lautet wie folgt: „Bürgern der Republik Kap Verde und der Union, die aus Gründen höherer Gewalt nicht vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Republik Kap Verde bzw. der Mitgliedstaaten ausreisen können, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des bereisten Staates gebührenfrei eine Verlängerung ihres Visums gewährt, bis ihre Rückreise in den Staat ihres Wohnsitzes möglich ist.“ Auf die mögliche Visumverlängerung in Fällen höherer Gewalt (zum Beispiel nicht vorhersehbarer Krankenhausaufenthalt wegen eines Unfalls), in denen der Visuminhaber nicht vor Ablauf des auf der Visummarke angegebenen Datums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausreisen kann, findet Artikel 33 Absatz 1 des Visakodexes Anwendung, soweit mit dem Abkommen vereinbar (z. B. bleibt das verlängerte Visum ein einheitliches Visum, das zur Einreise in das Hoheitsgebiet aller der Schengen-Mitgliedstaaten berechtigt, für die es bei seiner Erteilung gültig war). Gemäß dem Abkommen wird das Visum in Fällen höherer Gewalt gebührenfrei verlängert. 2.2.   Regeln, die für bestimmte Gruppen von Antragstellern gelten 2.2.1.   Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise Wenn der Antragsteller häufig oder regelmäßig in das Hoheitsgebiet von Cabo Verde oder der Mitgliedstaaten reisen muss, können für mehrere Besuche gültige Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt ausgestellt werden, sofern die Gesamtdauer dieser Besuche 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt. In Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens lautet wie folgt: „(1)   Diplomatische Vertretungen und konsularische Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeit von fünf Jahren aus: a) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente sowie Mitglieder von Verfassungsgerichten, obersten Gerichten und Rechnungshöfen, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte; b) ständige Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; c) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; d) Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder) unter 21 Jahren oder unterhaltsberechtigte Kinder sowie Eltern, die — Bürger von Kap Verde mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder Bürger der Union mit rechtmäßigem Aufenthalt in Kap Verde besuchen, oder — Bürger der Union besuchen, die sich in dem Staat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder Bürger von Kap Verde besuchen, die sich in Kap Verde aufhalten. Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt, insbesondere wenn die Dauer — des Mandats von Personen der unter Buchstabe a genannten Personengruppe, — der Stellung als ständiges Mitglied einer offiziellen Delegation bei der unter Buchstabe b genannten Personengruppe, — der Stellung als Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau oder Vertreter eines Unternehmerverbandes bei der unter Buchstabe c genannten Personengruppe oder — der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Republik Kap Verde, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, und der Aufenthaltsgenehmigung von Bürgern der Union, die sich in Kap Verde aufhalten, bei der unter Buchstabe d genannten Personengruppe weniger als fünf Jahre beträgt.“ Bei diesen Personengruppen ist es unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Stellung oder ihrer verwandtschaftlichen Beziehung zu einem Bürger von Cabo Verde oder der Union mit rechtmäßigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Cabo Verde oder eines Mitgliedstaats sowie bei den Angehörigen von Bürgern der Union mit Wohnsitz im Gebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder bei den Angehörigen von Bürgern von Cabo Verde mit Wohnsitz in Cabo Verde gerechtfertigt, ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren oder einer auf die Amtszeit oder ihren rechtmäßigen Aufenthalt begrenzten Gültigkeitsdauer, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt, auszustellen. Im Falle von Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen, ist die berufliche Stellung und die Dauer der Amtszeit zu bestätigen. Diese Bestimmung gilt nicht für unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallende Personen, die durch das Abkommen von der Visumpflicht befreit sind, d. h. wenn sie Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind. Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b fallen, müssen ihre Stellung als ständige Mitglieder einer Delegation nachweisen sowie das Erfordernis der regelmäßigen Teilnahme an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen. Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c fallen, müssen ihre berufliche Stellung und die Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit nachweisen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.