Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2289 des Rates vom 3. Dezember 2015 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem — durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Cabo Verde zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Republik Cabo Verde und der Europäischen Union eingesetzten — Gemischten Ausschusses bei der Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2289. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Personen, die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallen, müssen den rechtmäßigen Aufenthalt der einladenden Person nachweisen. In Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, wird die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums auf diesen Zeitraum festgesetzt. Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens lautet wie folgt: „(2)   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen für folgende Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus, falls die betreffenden Personen im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Staates verwendet haben: a) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Bildungszwecken in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen oder dort auch im Rahmen von Austauschprogrammen an Seminaren oder Konferenzen teilnehmen; b) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Messen und Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; c) Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Tätigkeiten beteiligt sind, darunter Teilnehmer von Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; d) Teilnehmer von internationalen Sportveranstaltungen und deren Begleitpersonal; e) Journalisten und sie begleitende akkreditierte Personen; f) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder außerschulischen Aktivitäten; g) Vertreter der in Kap Verde oder in den Mitgliedstaaten anerkannten Religionsgemeinschaften, die regelmäßig in die Mitgliedstaaten oder in die Republik Kap Verde reisen; h) Personen, die sich im bereisten Staat regelmäßig medizinischen Behandlungen unterziehen; i) Teilnehmer von offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; j) Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen. Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt.“ Den oben genannten Gruppen von Visa-Antragstellern werden grundsätzlich ein Jahr gültige Mehrfachvisa ausgestellt, falls die Antragsteller im Vorjahr (12 Monate) mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im bereisten Staat bzw. in den bereisten Staaten verwendet haben (wenn sie also zum Beispiel die Aufenthaltsfrist nicht überschritten haben) und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen. In Fällen, in denen die Ausstellung eines Visums mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr nicht gerechtfertigt ist (wenn beispielsweise das Austauschprogramm kein ganzes Jahr dauert oder die Reisen, die der Betreffende unternehmen muss, sich nicht auf ein ganzes Jahr erstrecken), wird, sofern die anderen Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr ausgestellt. Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Abkommens lautet wie folgt: „(3)   Die diplomatischen Vertretungen und konsularischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde stellen den in Absatz 2 genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, die betreffenden Personen haben in den beiden Jahren vor der Antragstellung ein Mehrfachvisum mit einjähriger Gültigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des bereisten Staates verwendet. Die Gültigkeitsdauer des Mehrfachvisums wird in Fällen, in denen die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig zu reisen, offenkundig auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt ist, auf diesen Zeitraum festgesetzt. (4)   Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht überschreiten.“ Den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Gruppen von Visa-Antragstellern werden Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren ausgestellt, vorausgesetzt, sie haben in den beiden vorangegangenen Jahren (24 Monaten) die mindestens ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des/r bereisten Staates/n verwendet und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums sind nach wie vor gegeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachvisum mit einer Gültigkeitsdauer von zwei bis fünf Jahren nur ausgestellt wird, wenn dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren zwei Visa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr erteilt wurden und er diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt des/r bereisten Staates/n genutzt hat. Die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen entscheiden nach Prüfung des Visumantrags über die Gültigkeitsdauer dieses Visums (zwei bis fünf Jahre). Es besteht keine Verpflichtung, ein Mehrfachvisum auszustellen, wenn der Antragsteller das vorherige Visum nicht verwendet hat. 2.2.2.   Antragsbearbeitungsgebühr Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens lautet wie folgt: „(1)   Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 2 erheben die Mitgliedstaaten bzw. die Republik Kap Verde von den folgenden Personengruppen keine Visagebühren: a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Kap Verde, die Mitgliedstaaten oder die Union gerichteten offiziellen Einladung an Sitzungen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der Republik Kap Verde teilnehmen; b) Kindern unter zwölf Jahren; (*1) c) Schülern, Studenten, Teilnehmern an Aufbaustudiengängen und mitreisendem Lehrpersonal für Reisen zu Studien- oder Ausbildungszwecken; d) zu wissenschaftlichen Forschungszwecken einreisenden Forschern; e) Personen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen sowie Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden.“ Die oben genannten Personengruppen sind vollständig von der Gebühr befreit. Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 des Visakodexes lauten wie folgt: „(6)   Der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen sowie außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat. (7)   Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.“ (d. h. im Fall eines unzulässigen Antrags oder der Unzuständigkeit des Konsulats). Antragsteller aus Cabo Verde erhalten gemäß Artikel 16 Absatz 8 des Visakodexes und Unionsbürger gemäß dem Décret-Loi 27/2007 von Cabo Verde „eine Quittung über die gezahlte Gebühr“. Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens lautet wie folgt: „(2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten oder die Republik Kap Verde mit einem externen Dienstleister zusammen, können Dienstleistungsgebühren erhoben werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleister bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind, und darf 30 EUR nicht übersteigen. Die Republik Kap Verde bzw. der oder die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, die Anträge unmittelbar bei ihren Konsulaten einzureichen.“ In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeitet, müssen die von der Visumgebühr befreiten Personengruppen eine Dienstleistungsgebühr entrichten. Derzeit unterhält kein Mitgliedstaat derartige Vereinbarungen mit externen Dienstleistungserbringern in Cabo Verde. 2.2.3.   Diplomaten- und Dienstpässe Artikel 8 des Abkommens lautet wie folgt: „(1)   Bürger der Republik Kap Verde oder der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde einreisen, daraus ausreisen oder es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Bürger dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Kap Verde aufhalten.“ Die Verfahren für die Entsendung von Diplomaten in die Mitgliedstaaten ist nicht in dem Abkommen geregelt. Es gilt das übliche Akkreditierungsverfahren. Die Parteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass jede Partei das Abkommen, insbesondere den Artikel 8, teilweise aussetzen kann, wenn die Anwendung von Artikel 8 zu einem Missbrauch durch die andere Vertragspartei führt oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit herbeiführt. Die teilweise Aussetzung des Abkommens muss nach Maßgabe des Verfahrens in Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens erfolgen. Wird die Anwendung des Artikels 8 ausgesetzt, so leiten die Vertragsparteien Konsultationen in dem Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben. Als vorrangige Maßnahme haben beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomaten- und Dienstpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren, erklärt. Für die Union wird das auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates (5) sichergestellt. III.   ZUSAMMENARBEIT BEI DER DOKUMENTENSICHERHEIT Die Vertragsparteien sind in einer Gemeinsamen Erklärung, die dem Abkommen beigefügt ist, übereingekommen, dass der Gemischte Ausschuss die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten sollte. Zu diesem Zweck sind die Vertragsparteien übereingekommen, einander regelmäßig über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln, sowie über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten. IV.   STATISTIK Damit der Gemischte Ausschuss die Durchführung des Abkommens wirksam überwachen kann, müssen die diplomatischen Vertretungen und die konsularischen Einrichtungen von Cabo Verde und der Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Monate statistische Angaben übermitteln, die vor allem Folgendes betreffen und — soweit möglich — nach Monaten aufzuschlüsseln sind: — Anzahl der ausgestellten Mehrfachvisa; — Gültigkeitsdauer der ausgestellten Mehrfachvisa; — Anzahl der Visa, die den verschiedenen unter das Abkommen fallenden Personengruppen gebührenfrei ausgestellt wurden. (1)  Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). (4)   ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. (*1)   Hinweis: Um in den Genuss des Erlasses der Visumgebühr für diese Personengruppe zu kommen, müssen die Antragsteller einen Altersnachweis vorlegen. (5)  Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.