Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 192

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Avis juridique important | 11985I192 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 192 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0082 ++++ Artikel 192 Die Portugiesische Republik kann die Anwendung ihrer Zollsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen . Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis . Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Portugal eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.