Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tt 7.3.1 erläutert, in Kombination mit der bedeutenden Rolle des Schienenverkehrssektors für die griechische Wirtschaft, die ungewöhnliche Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV rechtfertigt. 7.3.3.   Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (226) Griechenland bekräftigte, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten von TRAINOSE angemessen, erforderlich und verhältnismäßig seien und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Hinblick auf die Dienstleistungs- und geografischen Märkte haben, auf denen TRAINOSE aktiv ist und sein wird. 7.3.3.1.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme (227) Hinsichtlich der Geeignetheit der Beihilfe zugunsten von TRAINOSE, eine Störung einer gesamten Wirtschaft zu beheben, stellt die Kommission fest, dass dies durch die besondere Stellung des griechischen Schienenverkehrssektors gerechtfertigt ist. (228) Erstens ist der Schienenverkehrssektor in Griechenland einzigartig und nicht mit anderen Industriesektoren vergleichbar. TRAINOSE steht de facto für den gesamten Wirtschaftssektor des Personen- und Güterschienenverkehrs. (229) Zweitens ist der Schienenverkehr für das Funktionieren anderer Industriezweige, die davon abhängig sind, dass Güter und Personen zu einer bestimmten Zeit von einem zu einem anderen Ort transportiert werden, entscheidend. Daher besteht bei den Schienenverkehrsdienstleistungen ein hohes Potenzial, schädliche Folgewirkungen für die gesamte Wirtschaft auszulösen, wenn eine Dienstleistung nicht mehr angeboten wird. Kein anderer Industriezweig spielt eine so wichtige Rolle im Hinblick auf die Abhängigkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer von den von ihm angebotenen Dienstleistungen. (230) Im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen zwischen Griechenland und seinen Gläubigern über die wichtigsten offenen Punkte (72), die gelöst werden müssen, um eine Vereinbarung über das gesamtpolitische Paket zu erreichen, das eine zweite Prüfung des griechischen wirtschaftlichen Anpassungsprogramms ermöglicht, muss insbesondere der geplante Verkauf von TRAINOSE geklärt werden. (231) Abgesehen von der Situation von TRAINOSE und den Vorteilen für das Unternehmen ist daher die Beihilfe geeignet, um ein spezifisches Risiko des Schienenverkehrssystems anzugehen und die Einstellung von Schienenverkehrsdienstleistungen für die griechische Wirtschaft und die Bevölkerung abzuwenden. Im Hinblick auf die außergewöhnlichen und spezifischen Umstände des griechischen Schienenverkehrssektors stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe zugunsten von TRAINOSE geeignet ist, um eine beträchtliche Störung der griechischen Wirtschaft zu beheben. Diese Beihilfe ist ausreichend für die Unternehmen, um wieder lebensfähig zu sein oder zumindest ihre Aufgaben zuverlässig ausführen zu können. 7.3.3.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (232) Die Unterstützung ist zeitlich begrenzt, da sie hauptsächlich aus einer einmaligen genau umrissenen Beihilfe besteht, die vorwiegend über eine Abschreibung der Verbindlichkeiten von TRAINOSE gegenüber OSE, einer Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR im Jahr 2009, Direktzuschüssen in Höhe von 50 Mio. EUR für den Zeitraum 2011 bis 2013 und dem Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Arbeitgebern bestand oder besteht. Ohne diese Maßnahmen in Höhe von insgesamt 1,02 Mrd. EUR hätte TRAINOSE seine Geschäftstätigkeiten einstellen müssen, was beträchtliche Störungen und systemische Auswirkungen für andere griechische Unternehmen, die von den Verkehrsdienstleistungen von TRAINOSE abhängig sind, bedeutet hätte. Darüber hinaus wird TRAINOSE vollständig privatisiert, wodurch der neue Eigentümer die Möglichkeit erhält, die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens soweit erforderlich neu zu orientieren, damit es wettbewerbsfähiger wird, sobald die Probleme im Schienenverkehrsmarkt infolge der Wirtschaftskrise in Griechenland gelöst sind. Die Verringerung der finanziellen Belastung eines Teils vergangener Verbindlichkeiten ist eine Voraussetzung für die Privatisierung des Unternehmens. (233) Hinsichtlich der jährlichen Zuschüsse scheinen die Beträge verhältnismäßig zu sein, da die Zuschüsse Ausgleichsmaßnahmen sind und darüber hinaus in Absprache mit der Troika festgelegt wurden. Sie konnten die im Zeitraum 2008 bis 2011 entstandenen operativen Verluste nur teilweise decken (siehe Tabelle 1) und haben somit TRAINOSE keine zusätzlichen Mittel geliefert, mit denen das Unternehmen hätte investieren bzw. seine Tätigkeiten auf andere geografische oder Dienstleistungsmärkte ausweiten können. Gleiches gilt sinngemäß für die Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR im Jahr 2009 und die geplante Abschreibung von Verbindlichkeiten gegenüber OSE. Die geplante Abschreibung entspricht der Summe der Schulden von TRAINOSE und kann auch in Verbindung mit der vergangenen Kapitalerhöhung die vergangenen Verluste nicht ausgleichen und den Verschuldungsgrad des Unternehmens zurück in eine starke Solvabilitätslage bringen (siehe Tabelle 1). Die Finanzkennzahlen von TRAINOSE während der gesamten Wirtschaftskrise in Griechenland seit 2008 zeigen, dass die Zahlungen an OSE derzeit nicht aus eigenen Mittel getätigt werden können. Es wäre unrealistisch und schädlich, wenn TRAINOSE während der Störung der griechischen Wirtschaft seine Tarife bzw. Preise erhöhen würde, um kurzfristig genügend Einnahmen zu generieren, um die Schulden zahlen zu können. (234) Hinsichtlich des Transfers von 593 Mitarbeitern zeigen die von Griechenland bereitgestellten Informationen, dass die Maßnahmen begrenzt und abgestimmt sind, um die Situation des Personalüberschusses zu reduzieren und einen Teil der aus früheren Vereinbarungen stammenden Personalkosten von TRAINOSE zu senken, die aus dem beamtenähnlichen Status der Mitarbeiter und der vergangenen Einstellungspolitik des Unternehmens stammen. Andere Unternehmen in Griechenland, die Personal nach dem allgemeinen Recht beschäftigen, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Anbieter von Schienenverkehrsdienstleistungen, haben keine Kosten in dieser Art und Höhe. Daher ging der zugunsten von TRAINOSE gewährte Vorteil durch den Transfer von 593 Wartungsmitarbeitern nicht darüber hinaus, TRAINOSE mit tatsächlichen bzw. potenziellen Wettberbern hinsichtlich der Personalkosten in eine faire Position zu bringen. (235) Somit ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe erforderlich und verhältnismäßig im Hinblick darauf ist, TRAINOSE in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben zuverlässig auszuführen und zu vermeiden, dass eine mögliche Auflösung des Unternehmens die beträchtliche Störung der Wirtschaft Griechenlands verschlimmert. 7.3.3.3.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (236) Hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten muss festgestellt werden, dass die Maßnahmen direkt mit der Gewährleistung des vorläufigen Überlebens des griechischen Schienenverkehrs, TRAINOSE, verbunden sind, bis die Übernahme des Unternehmens durchgeführt und abgeschlossen ist und nicht befürchtet werden muss, dass es erhebliche negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten geben wird. (237) Die fraglichen Maßnahmen dienen und dienten nicht dazu, die Kapazitäten von TRAINOSE zu erhöhen. Im Gegenteil, Griechenland strukturierte TRAINOSE um und organisierte das Unternehmen neu, um seine Effizienz zu steigern und soweit wie möglich die negativen Auswirkungen der oben genannten Störungen zu begrenzen. Mit der Privatisierung von TRAINOSE durch TRENITALIA hat Griechenland definitiv die Verbindungen zwischen dem Schienennetzbetreiber und dem Schienenverkehrsdienstleister getrennt. (238) Darüber hinaus hat Griechenland zugesagt, die Öffnung des griechischen Schienenverkehrsmarktes zu fördern; es soll eine unabhängige Vergabestelle für öffentliche Dienstleistungsverträge für den Personenschienenverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geschaffen werden, da ab 2021 die Verträge über Gemeinwohlverpflichtungen über diese unabhängige Vergabestelle mittels öffentlicher Ausschreibungen für Dienstleistungsbündel mit einer Laufzeit von jeweils maximal fünf Jahren vergeben werden; Teilnehmer dieser ersten Ausschreibungen für Gemeinwohlverpflichtungen sollen so mit relevanten Informationen und ausreichend Zeit versorgt werden, um ein Angebot vorzubereiten und die Leasingverträge für Schienenfahrzeuge an die Verträge über Gemeinwohlverpflichtungen anzupassen. (239) Angesichts der obigen Ausführungen und Zusagen Griechenlands ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat. 7.3.4.   Schlussfolgerung (240) Die Kommission ist der Auffassung, dass die staatliche Beihilfe zugunsten von TRAINOSE das legitime Ziel verfolgt, eine beträchtliche Störung der griechischen Wirtschaft zu beheben; sie ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und hat keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Daher ist sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten. 7.4.   Schlussfolgerungen (241) Angesichts der Rücknahme der Anmeldung hinsichtlich des Transfers der Terminals von OSE und der Kapitalerhöhung in Höhe von 65 Mio. EUR zugunsten von TRAINOSE (siehe die entsprechenden Teile der Maßnahme 2 sowie Maßnahme 6) sollte das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der angemeldeten Maßnahmen eingestellt werden. (242) Die Kommission ist der Auffassung, dass der geplante Schuldenerlass von TRAINOSE in Höhe von 748,6 Mio. EUR (Maßnahme 1), die Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR im Jahr 2009 (Teil von Maßnahme 2), die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 in Höhe von 150 Mio. EUR (Maßnahme 3) und der Transfer von TRAINOSE-Mitarbeitern an andere öffentliche Arbeitgeber (Maßnahme 4) staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, da sie die Behebung einer beträchtlichen Störung in der griechischen Wirtschaft bezwecken. (243) Hinsichtlich der SLA zwischen TRAINOSE und OSE (Maßnahme 5) ist die Kommission der Auffassung, dass die SLA zu Marktbedingungen abgeschlossen wurden und daher keine staatliche Beihilfe darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Nach der Rücknahme der Anmeldung des Transfers von Terminals von OSE an TRAINOSE und der Kapitalerhöhung in Höhe von 65 Mio. EUR ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich dieser angemeldeten geplanten Maßnahmen zugunsten von TRAINOSE S.A. gegenstandslos geworden und wird hiermit eingestellt. Artikel 2 (1)   Die staatliche Maßnahme in Form des Schuldenerlasses in Höhe von 748,6 Mio. EUR zugunsten von TRAINOSE, den Griechenland durchzuführen beabsichtigt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Durchführung des Schuldenerlasses wird daher genehmigt. (2)   Die Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR, die 2009 zugunsten von TRAINOSE durchgeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (3)   Die jährlichen Zuschüsse in Höhe von 150 Mio. EUR, die TRAINOSE im Zeitraum von 2011 bis 2013 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (4)   Der Transfer von 593 Mitarbeitern zu anderen öffentlichen Arbeitgebern im Zeitraum von 2011 bis 2013 ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. (5)   Die Dienstleistungsvereinbarungen hinsichtlich der Erbringung von Wartungsdiensten für Schienenfahrzeuge, Personalschulungen, der Anmietung von Büroräumen und der Anmietung von Reisebussen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Juni 2017 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 272 vom 15.9.2011, S. 7. (2)  EBITDA steht für Einnahmen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen; EBT steht für Einnahmen vor Steuern. (3)  Absichtserklärung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen vom 3. Mai 2010. (4)  Nach dem ursprünglichen Zeitplan sollte das Ausschreibungsverfahren für TRAINOSE im vierten Quartal 2012 beginnen und das Vermögen in den griechischen Privatisierungsfonds übertragen werden. (5)  Das Privatisierungsprogramm ist in Tabelle II in Kapitel B des Gesetzes Nr. 3985/2011 über den mittelfristigen Finanzstrategierahmen für den Zeitraum 2012 bis 2015 festgelegt. Letter of Intent, Memorandum of Economic and Financial Policies und Technical Memorandum of Understanding vom 8. Dezember 2010, siehe: https://www.imf.org/external/np/loi/2010/grc/120810.pdf. (6)  HRADF wurde gemäß dem Gesetz Nr. 3986/2011 über dringende Maßnahmen zur Umsetzung des mittelfristigen Finanzstrategierahmens für den Zeitraum 2012 bis 2015 gegründet, Amtsblatt der griechischen Regierung A'152 vom 1.7.2011. (7)  Beschluss Nr. 226 des Inter-Ministerial Committee for Asset Restructuring and Privatisations vom 18. Januar 2013 (im Folgenden „ICARP“). (8)  Beschluss Nr. 232 des ICARP vom 5. April 2013 (Amtsblatt der griechischen Regierung B'803 vom 5.4.2013). (9)  Von Griechenland übermitteltes Dokument vom 27. März 2017, S. 1. (10)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (*1)  Vertrauliche Informationen. (11)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (12)  Griechisches Gesetz Nr. 674/1970, griechischer königlicher Erlass Nr. 404/1972, griechisches Gesetzesdekret Nr. 1300/1972 und griechisches Gesetz Nr. 2671/1998 (Amtsblatt der griechischen Regierung A'289 vom 28.12.1998). (13)  Von Griechenland übermitteltes Dokument vom 27 März 2017, S. 1. (14)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Asteris u. a./Griechenland und EWG, verbundene Rechtssachen C-106/87 bis 120/87, Slg. 1988, ECLI:EU:C:1988:457, Rn. 24-25. (15)  Entscheidung 1999/268/EG der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (ABl. L 107 vom 24.4.1999, S. 21). (16)  Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, ECLI:EU:C:1991:136. (17)  Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmaend/Kommission, Slg. 2004, ECLI:EU:T:2004:76. (18)  SEK war eine öffentliche Einrichtung, die 1920 gegründet wurde und die meisten Strecken des griechischen Schienenverkehrsnetzes bis zum 31. Dezember 1970 bediente, als der gesamte griechische Schienenverkehr, mit Ausnahme von privaten industriellen Strecken und E.I.S., an das neugegründete staatliche Unternehmen Hellenic Railways Organisation S.A. d. h. OSE, übertragen wurde. (19)  Amtsblatt der griechischen Regierung A'188 vom 4.1.2010. (20)  Von Griechenland übermitteltes Dokument vom 27. März 2017, S. 2. (21)  Amtsblatt der griechischen Regierung A'212 vom 17.12.2010. (22)  Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42). (23)  Aufsichtsbehörde für den Schienenverkehr (Ρυθμιστική Αρχή Σιδηροδρόμων oder RAS). (24)  Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung (ABl. L 76 vom 22.3.1988, S. 18). (25)  Entscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe NN 11/91, nicht veröffentlicht. (26)  Entscheidung 91/136/EWG des Rates vom 4. März 1991 über ein Darlehen der Gemeinschaft an die Griechische Republik (ABl. L 66 vom 13.3.1991, S. 22). (27)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (28)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294. (29)  Urteil Stardust Marine, Rn. 51 ff. (30)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (31)  Urteil Stardust Marine, Rn. 51 ff. (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Syndicat français de l'Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission („Stardust Marine“), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 69. (33)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, C-173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (34)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87-95. (35)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta Mauro u. a./Kommission, T-298/97, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141-147. (36)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Ferring/ACOSS, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (37)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (38)  Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 1), Richtlinie 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 26), Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29). (39)  Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29 April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 1), Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 114) und Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 164). (40)  2007 wurde ein drittes Paket angenommen, das Folgendes umfasst: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14), Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) und Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51). (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 77-81. (42)  Siehe beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, ECLI:EU: C:1990:125, Rn. 29; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („ALFA Romeo“), C-305/89, ECLI:EU: C:1991:142, Rn. 18 u. 19; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, ECLI:EU: T:1998:78, Rn. 51; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, verbundene Rechtssachen T-129/95, T-2/96 und T-97/96, ECLI:EU:T:1999:7, Rn. 104; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU: T:2003:57. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 79, 80 u. 81; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, C-234/84, ECLI:EU:C:1986:302, Rn. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, C-40/85, ECLI:EU:C:1986:305, Rn. 13; Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, verbundene Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 22; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-334/99, ECLI:EU:C:2003:55, Rn. 134; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, ECLI:EU:T:2003:57; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, ECLI:EU:

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