Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32018D1040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g seien die Verluste gewesen, die TRAINOSE erlitten hätte, wenn das Unternehmen das gesamte Verkehrsnetz nach der Durchführung des Umstrukturierungsplans betrieben hätte, d. h. ohne frühere Ineffizienzen. Anders ausgedrückt, der nachträgliche Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung wurde nicht auf Basis der Verluste von TRAINOSE pro Strecke im Jahr 2010 ermittelt, sondern auf der Grundlage der Verluste des umstrukturierten Unternehmens, d. h. eines gut geführten Unternehmens mit angemessenen Verkehrsmitteln, mit denen die notwendigen Gemeinwohlverpflichtungen erfüllt werden können. Daher erklärte Griechenland, dass keine Gefahr einer Internalisierung früherer Ineffizienzen bestehe und dass der Ausgleich nicht über die notwendige Abdeckung aller entstandenen Kosten abzüglich aller relevanten Einnahmen und ohne Einbeziehung eines angemessenen Gewinns, der TRAINOSE zustünde, hinausgehe. 5.2.   Maßnahme 2: Kapitalerhöhung (53) Griechenland bekräftigte, dass die 2009 durchgeführte Kapitalerhöhung von 60 Mio. EUR keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalte, sofern diese Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vereinbar sei. Die zweite Tranche der Kapitalerhöhung von 65 Mio. EUR sei nicht ausgeführt worden und sei als zurückgezogen anzusehen. (54) Aufgrund der Informationen, die zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vorlagen, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 2009 bereits eine Umstrukturierung des Unternehmens im Hinblick auf eine Privatisierung von TRAINOSE geplant gewesen sei, betonte Griechenland, dass es eine akzeptable Rendite des zugeführten Kapitals in einem angemessenen Zeitraum erwarte. (55) Die Entscheidung zur Kapitalerhöhung sei von folgenden Erwägungen motiviert gewesen: a) dem Wunsch, einen Zusammenbruch des einzigen Anbieters (100 % staatlich) von Schienenverkehrsdiensten in Griechenland zu verhindern und eine langfristige Rentabilität sicherzustellen; b) den Aussichten auf eine Privatisierung des Unternehmens und somit das Erreichen einer höchstmöglichen Rendite aus dieser Transaktion; c) dem Wunsch, die Schließung verschiedener wirtschaftlicher Tätigkeiten von OSE, dem Infrastrukturbetreiber, ebenfalls ein 100 % staatliches Unternehmen, zu verhindern. (56) Griechenland argumentierte, dass diese Erwägungen mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar seien, wonach es akzeptabel sei, auch die indirekten materiellen Vorteile zu berücksichtigen, wie den Wunsch, das Image des Konzerns zu schützen oder seine Tätigkeiten umzulenken (16). (57) Die einzige verfügbare Alternative sei die Liquidation von TRAINOSE, die katastrophale Folgen sowohl für den Staat als alleinigem Anteilseigener, als auch für die griechische Wirtschaft hätte. Da TRAINOSE über kein wesentliches Vermögen verfüge, mit dem ein Kapitalinvestor sein zugeführtes Kapital zurückerhalten könnte, hätte der griechische Staat seine Investitionen in das Unternehmen verloren. Darüber hinaus hätte Griechenland seinen einzigen Schienenverkehrsdienstleister verloren und auch seinen Schienennetzbetreiber OSE gefährdet. (58) Griechenland behauptete, es könne als derzeitiger Anteilseigner eine zeitweise geringere Rendite nach einer Erhöhung der bestehenden Investitionen akzeptieren. Eine Behörde, die ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen kontrolliere, wäre durch rein kurzfristige Gewinnerwägungen weniger motiviert. 5.3.   Maßnahme 3: Jährliche Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 (59) Griechenland erklärte, dass die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 in Absprache mit der Troika gewährt worden seien, um es dem Unternehmen zu ermöglichen, seine Kosten zu decken, und die Bedienung einer Reihe unrentabler Strecken zu ermöglichen. Der Ausgleich werde auf der Grundlage einer Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung gewährt, die direkt ohne öffentliche Ausschreibung vergeben worden sei. Die Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung sei am 15. Juni 2011 unterzeichnet worden. Griechenland teilte mit, dass die Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entspreche, mit Ausnahme der Pflicht, bestimmte Informationen vorab im Amtsblatt zu veröffentlichen. (60) Griechenland erklärte, dass die Berechnungsparameter der Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entsprechen. Aufgrund einer fehlenden Kontentrennung von TRAINOSE seit seiner Gründung basiere die Berechnung der Ausgleichleistung auf den jüngsten Schätzungen und Annahmen von TRAINOSE (Verwaltungskonten). Seit Oktober 2011 führe TRAINOSE getrennte Konten für Tätigkeiten einer Gemeinwohlverpflichtung und andere Tätigkeiten und vermeide somit jede Quersubventionierung zwischen den verschiedenen Tätigkeiten. Die Kontentrennung sei außerdem nachträglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2011 auf der Basis von Verwaltungskonten angewandt worden. Der Ausgleich für eine Gemeinwohlverpflichtung sei in Absprache mit der Troika auf 50 Mio. EUR jährlich gedeckelt worden. (61) Die Vereinbarung über eine Gemeinwohlverpflichtung enthalte Vorschriften, die es erlauben, den Ausgleich für die Gemeinwohlverpflichtung (wie eine Reduzierung des Dienstleistungsumfangs) im Falle einer Kostenerhöhung oder einer Gewinnreduzierung zu verändern, um die Deckelung von jährlich 50 Mio. EUR nicht zu überschreiten. (62) Die Verlängerung des derzeitigen öffentlichen Dienstleistungsvertrags für den Personenschienenverkehr musste per Direktvergabe an TRAINOSE bis Ende April 2014 abgeschlossen werden und sollte maximal fünf Jahre dauern. 5.4.   Maßnahme 4: Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern (63) Griechenland argumentierte, dass der Transfer von Mitarbeitern im Einklang mit dem Combus (17)-Urteil keine Vorteile für TRAINOSE mit sich gebracht habe, da dem Unternehmen keine Belastung abgenommen worden sei, die normalerweise zum Budget eines Unternehmens gehöre, sondern eine Belastung, die vom Staat aufgrund des beamtenähnlichen Status (in Form von Kündigungsschutz und Gehältern über den marktüblichen Preisen) bestand. Griechenland ist der Auffassung, dass die Maßnahme im Grunde einen strukturellen Nachteil aus der Zeit beseitige, in dem das Unternehmen ein staatliches Monopol war. (64) Griechenland stellte fest, dass der beamtenähnliche Status der Mitarbeiter von TRAINOSE und die damit verbundene Belastung von TRAINOSE gesetzlich auferlegt worden und somit dem Staat zuzurechnen sei. (65) TRAINOSE sei 2008 von OSE rechtlich getrennt worden und seine Beziehung zu seinen Mitarbeitern unterliege noch den gleichen griechischen Arbeitsgesetzen, Tarifverträgen und allgemeinen Personalordnungen (im Folgenden „Personalordnung“) wie OSE (zusammen im Folgenden „besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen“). TRAINOSE habe als Nachfolger von OSE hinsichtlich der Schienenverkehrsdienste entsprechend den gesamten arbeitsrechtlichen Rahmen, der für OSE galt, übernommen. In ähnlicher Weise habe OSE 1970 den arbeitsrechtlichen Rahmen von der griechischen Bahn (Σιδηρόδρομοι Ελληνικού Κράτους, im Folgenden „SEK“ (18)) übernommen, einem Unternehmen des öffentlichen Rechts, das das Monopol über den Betrieb des griechischen Schienenverkehrsnetzes hatte und dessen Beschäftigte Beamte waren und dementsprechend von den Vorteilen dieses Status profitierten. (66) 2005 sei der beamtenähnliche Status für neue Mitarbeiter abgeschafft worden, nach der früheren Regelung eingestellte Mitarbeiter behielten jedoch ihren früheren Status vollständig. Daher sei der griechische Staat nach Ansicht Griechenlands für die ungewöhnlich hohen Gehälter der Mitarbeiter von TRAINOSE verantwortlich. (67) Griechenland erklärte außerdem, dass auch nach der Unterzeichnung der neuen besonderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen vom 24. März 2011, in denen zahlreiche Vorteile der Mitarbeiter von TRAINOSE gestrichen wurden, die verbleibenden Mitarbeiter von TRAINOSE weiterhin überhöhte Gehälter erhielten, d. h. im Durchschnitt um [10-30] % höher als die Gehälter von Mitarbeitern im privaten Sektor mit ähnlicher Ausbildung, wie Tabelle 3 zeigt. (68) Seit seiner Gründung im Jahr 2007 habe TRAINOSE, mit Ausnahme einer Person, keine neuen Mitarbeiter mehr eingestellt. (69) Griechenland erklärte, dass im Einklang mit den Artikeln 15, 16 und 18 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 3891/2010 (19) insgesamt 593 Mitarbeiter von TRAINOSE (575 im Jahr 2011, 10 im Jahr 2012 und 8 im Jahr 2013) zu anderen öffentlichen Auftraggebern transferiert worden seien, d. h. 4 % weniger als ursprünglich vorgesehen (20). (70) TRAINOSE verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um seinen Mitarbeitern eine freiwillige Frührentenregelung anzubieten. Griechenland betonte, dass die für TRAINOSE aus dem Transfer von Mitarbeitern erwachsenden Vorteile in jedem Fall durch die Verluste aufgewogen würden, die dem Unternehmen aufgrund des vom Staat vorgegebenen privilegierten Status seiner Mitarbeiter weiterhin entstünden, da die Gehälter der verbleibenden Mitarbeiter selbst nach der vorgeschlagenen allgemeinen Lohnsenkungsvereinbarung weiterhin über dem marktüblichen Durchschnitt liegen würden. Tabelle 3 Vergleich der normalen Gehaltsstruktur von TRAINOSE und dem durchschnittlichen normalen Gehalt im privaten Sektor Personalkategorie Derzeitiges reguläres Monatsgehalt der Mitarbeiter von TRAINOSE (in EUR) Durchschnittliches reguläres Monatsgehalt der Mitarbeiter im privaten Sektor (in EUR) Gehaltsunterschied Lokführer [2 000 -3 000 ] 1 694 – [25-50] % Schienenfahrzeug-Personal [2 000 -3 000 ] 1 682 – [0-25] % Busfahrer [2 000 -3 000 ] 1 587 – [0-25] % Verwaltung [1 000 -2 000 ] 1 566 – [0-25] % Verlader [1 000 -2 000 ] 1 514 – [0-25] % Gesamt [1 000 -2 000 ] 1 641 – [0-25] % (71) Um den Vorteil aus dem Mitarbeitertransfer zu beziffern, legte Griechenland eine Studie vor, die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers vorbereitet wurde. Die Berechnungen basieren auf dem ursprünglich vorgesehen Transfer von 620 Mitarbeitern. Laut der Studie beläuft sich die Summe des Vorteils auf die Differenz zwischen den „normalen Kosten“ einer freiwilligen Frührentenregelung eines privaten Unternehmens und den Kosten für eine hypothetische freiwillige Frührentenregelung für die Mitarbeiter von TRAINOSE ([100-200] Mio. EUR). Die Differenz zwischen den beiden freiwilligen Frührentenregelungen beträgt [0-100] Mio. EUR. Laut Griechenland umfassen die Kosten für eine freiwillige Frührentenregelung von TRAINOSE jedoch über [0-100] Mio. EUR außergewöhnliche Kosten für TRAINOSE aufgrund des Status und der höheren Gehälter seiner Mitarbeiter, die nicht berücksichtigt werden sollten. Tabelle 4 Quantifizierung des gewährten Vorteils für TRAINOSE durch den Transfer von 593 Mitarbeitern (auf Basis der PWC-Studie über 620 Beschäftigte) (in Mio. EUR) Kategorie Aktualisierte Schätzung a) Diskontierter Wert der freiwilligen Frührentenregelung für 593 Mitarbeiter von TRAINOSE [100-200] b) Wirtschaftlicher Wert einer entsprechenden freiwilligen Frührentenregelung eines privaten Unternehmens [0-100] a)-b) „Außergewöhnliche Kosten“ für eine freiwillige Frührentenregelung von TRAINOSE [0-100] c) Diskontierter Wert der Gehälter der verbleibenden Mitarbeiter (TRAINOSE Gehälter) [200-300] d) Diskontierter Wert der Gehälter der verbleibenden Mitarbeiter (Gehälter, die dem privaten Sektor entsprechen) [100-200] c)-d) „Außergewöhnliche Kosten“ für die verbleibenden Mitarbeiter von TRAINOSE [0-100] 5.5.   Maßnahme 5: Dienstleistungsvereinbarungen (SLA) zwischen TRAINOSE und OSE (72) Griechenland erklärte hinsichtlich der SLA zwischen TRAINOSE und OSE, dass die SLA nach den Empfehlungen der Troika zu Marktbedingungen abgeschlossen worden seien und die SLA somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 5.5.1.   SLA über Wartungsdienste für Schienenfahrzeuge (73) Griechenland erklärte, dass der übermittelte Vergleich der Wartungskosten von OSE auf der Grundlage des Wartungspersonals von AMEL und nicht auf der Grundlage des gesamten Personals von AMEL berechnet wurde. Dementsprechend lag das Jahresgehalt eines Wartungstechnikers von AMEL zur Zeit des Abschlusses der SLA zwischen [25 000-50 000] EUR und [25 000-50 000] EUR, je nach Ausbildung und Beschäftigungsjahren im Unternehmen, was ein durchschnittliches Jahresgehalt für einen Wartungstechniker bei AMEL von [25 000-50 000] EUR ergibt. (74) Darüber hinaus erklärte Griechenland, dass das durchschnittliche jährliche Gehalt eines Wartungsmitarbeiters von OSE zur Zeit des Abschlusses der SLA auf [25 000-50 000] EUR oder [20-40] EUR pro Stunde geschätzt worden sei. Die Schätzung basiere auf dem normalen durchschnittlichen Gehalt im Dezember 2010 und den Zulagen aus Überstundenbezahlung und Versicherungsbeiträgen. Nach der Durchführung des Gesetzes Nr. 3899/2010 (21) betrugen die angepassten Gehälter der Wartungsmitarbeiter für Schienenfahrzeuge von OSE aufgrund weiterer Senkungen der Gehälter [20-40] EUR. Infolgedessen belaufe sich der Gewinn von OSE auf [0-5] EUR pro Wartungsstunde, was eine Gewinnspanne von [0-10] % ergebe. 5.5.2.   SLA über das Leasing von Schienenfahrzeugen (75) Griechenland erläuterte die Berechnung der Leasinggebühren für Schienenfahrzeuge in der entsprechenden SLA. Die Gebühren basierten auf den jährlichen Abschreibungen der Schienenfahrzeuge und den Finanzierungskosten für die Beschaffung der entsprechenden Schienenfahrzeuge, die Griechenland als pari mit den Marktpreisen ansieht. (76) Griechenland erläuterte außerdem die Begründung für den angewandten Abschreibungsfaktor von (2/3) und behauptete, dass er den Rechnungslegungsstandards aller griechischen börsennotierten Unternehmen entspreche. Der Abschreibungsfaktor entspreche […] des Wertes, der aus den eigenen Mitteln des Unternehmens finanziert wurde und […] des Wertes, der über Darlehen finanziert wurde. Laut Griechenland seien alle Jahresabschlüsse von OSE jährlich von einem zertifizierten externen Wirtschaftsprüfer geprüft worden und OSE habe die International Financial Reporting Standards (IFRS) für seine Jahresabschlüsse angewandt. Daher seien der Buchwert und die jährliche Abschreibung der Schienenfahrzeuge, wie im Anlagenverzeichnis von OSE aufgeführt, auch im Hinblick auf die Anlagenwerte vollständig im Einklang mit den IFRS. (77) Griechenland fügte hinzu, dass OSE eine nicht diskriminierende Politik anwende und anderen Eisenbahngesellschaften die gleichen Preise für gleiche Dienstleistungen berechne. Auf dieser Grundlage legte Griechenland eine aktualisierte Berechnung der PWC-Studie, die in Tabelle 4 dargestellt ist, vor. 5.5.3.   SLA über Personalschulungen (78) OSE führte für TRAINOSE obligatorische technische und berufliche Schulungen, einschließlich Schulungen zu den aktuellen Schienenfahrzeugen, Schulungen und Lizensierungen für die Arbeiten an elektrifizierten Schienenverkehrsnetzen, sparsames Fahren usw. durch. Das Schulungsprogramm entspreche dem Rahmen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) der Europäischen Eisenbahnagentur (22) und Bekanntmachungen der nationalen Sicherheitsbehörde für den Schienenverkehr (23). (79) Um die üblichen durchschnittlichen Stundenkosten zu berechnen, die OSE für seine Schulungsaktivitäten berechnen sollte, führte Griechenland einen Vergleich mit anderen Ausbildungseinrichtungen in Griechenland durch. Dieser Vergleich der Schulungskosten mit den Marktpreisen war kein direkter Vergleich, da OSE die einzige Organisation ist, die technische Seminare für Schienenfahrzeugführer und zu anderen schienenverkehrsbezogene Themen anbietet. Daher wurden LAEK (Fonds für Beschäftigung und berufliche Ausbildung) und IEKEM TEE (Institut für allgemeine und berufliche Bildung für die Mitglieder der Ingenieurskammer Griechenlands), aufgrund der ausbildungsbezogenen Dienstleistungen, die sie anbieten, für den Vergleich ausgewählt. (80) Zur Zeit des Abschlusses der SLA zahlte LAEK Begünstigten Zuschüsse in Höhe von [20-40] EUR pro Stunde pro Person für Personalschulungen, wenn sie externe Ausbilder bzw. Schulungsleistungen nutzten. Für interne Personalschulungsleistungen durch die Unternehmen selbst (mit eigenen Ausbildern und/oder einer eigenen Infrastruktur), lagen die Zuschüsse von LAEK je nach Teilnehmerzahl zwischen 33 EUR und 14 EUR pro Stunde und Person, wie in Tabelle 5 dargestellt. Tabelle 5 Durchschnittlicher Zuschuss von LAEK für interne Schulungen pro Stunde und Teilnehmer (in EUR) Anzahl der Teilnehmer Durchschnittlicher Zuschuss pro Stunde und Teilnehmer Bis zu 3 33 Bis zu 6 25 Bis zu 15 16 Bis zu 35 14 (81) Nach Ansicht Griechenlands zahlte IEKEM TEE zur Zeit des Abschlusses der SLA durchschnittlich 26 EUR für entsprechende technische Seminare, wie in Tabelle 6 von Griechenland dargelegt. Tabelle 6 Ausbildungsgebühren pro Stunde für Schulungen von IEKEM TEE (in EUR/Std.) Anbieter der Schulung Schulung Gebühren IEKEM TEE Nachschulung von Sicherheitstechnikern 9,90 IEKEM TEE Prüfung und Versicherung von industrieller Infrastruktur und Materialien 13,39 IEKEM TEE Immobilien 13,41 IEKEM TEE Abschluss in Management & Unternehmensführung 14,35 IEKEM TEE Autocard 2009-3D 15,75 IEKEM TEE Projektmanagement für Ingenieure 15,75 PWC Training Services Management — Mini-MBA 16,88 Griechischer Managementverband Abschluss in Umweltmanagement 17,31 PWC Training Services Mehrwertsteuer: Rechnungswesen und Praktiken 18,00 PWC Training Services Rechnungswesen und Steuerworkshop für Endverbraucher 20,51 PWC Training Services Analyse von Jahresabschlüssen 25,33 Economotechniki Seminars S.A. Kostensenkungspraktiken in der Lebensmittelindustrie 35,00 Economotechniki Seminars S.A. Operationelle Strukturierung von Lagern und Unternehmenslogistik 35,00 Advanced Business Process Management S.A. Computerbasierte Preisgestaltung 57,40 Advanced Business Process Management S.A. Verbesserung des Finanzergebnisses und buchhalterische Streitigkeiten 57,40 Advanced Business Process Management S.A. Industrielle Kostenkalkulation 60,68 Durchschnittliche Gebühr pro Stunde 26,63 (82) Griechenland erklärte, dass die durchschnittlichen Stundenkosten pro Teilnehmer, die zwischen TRAINOSE und OSE ausgehandelt wurden, im Rahmen des Marktvergleichs liegen. Die Kosten für die Schulung der Mitarbeiter von TRAINOSE durch OSE seien vergleichbar mit den Kosten für die Bereitstellung ähnlicher Dienstleistungen durch andere Unternehmen. Darüber hinaus seien bei den Verhandlungen die üblichen Rabattierungspraktiken bei Schulungsprogrammen für Unternehmen mit vielen Schulungsteilnehmern berücksichtigt worden. 5.5.4.   SLA über die Anmietung von Büroräumen (83) Griechenland betonte, dass die monatliche Miete von [0-10] EUR pro m2 für Büroräume mit einer Gesamtfläche von [0-5 000] m2, d. h. insgesamt [0-50 000] EUR monatlich, zu Marktpreisen auf der Grundlage einer Bewertung der Immobilien von OSE im Jahr 2005 (Anpassung im Jahr 2011) durch GAIAOSE, einem Unternehmen, das vollkommen getrennt und unabhängig von TRAINOSE ist, festgelegt worden sei. Als Grundlage für die Bewertung sei ein Bericht der Eurobank Properties Services für Gebäude in Athen mit ähnlichen Eigenschaften verwendet worden. (84) Griechenland erklärte, dass bei der Anpassung der Miete der Zustand der vermieteten Gebäude, der Standort und der sich weiter verschlechternde Zustand der Umgebung, die sinkende Nachfrage am Immobilienmarkt und die unsichere Wirtschaftslage berücksichtigt worden seien. Griechenland teilte mit, dass zur Zeit des Abschlusses der SLA die meisten Mietverträge neu verhandelt worden waren, was zu einer Senkung der Miete von bis zu 30 % geführt habe. 5.5.5.   SLA über die Anmietung von Reisebussen (85) Griechenland erklärte, dass die jährlichen Mietkosten für jedes von TRAINOSE gemietete Fahrzeug in Abhängigkeit des aktuellen Werts und seiner Abschreibungskosten für das jeweilige Jahr berechnet worden seien. Um sicherzustellen, dass Marktpreise verlangt werden, sei der aktuelle Wert jedes benutzten Fahrzeugs am 1. Januar 2011 und die jeweilige Abschreibung vom Lieferanten jedes Fahrzeugtyps geschätzt worden. 5.6.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (86) Griechenland teilte mit, dass die Maßnahmen als Beihilfe betrachtet werden sollen, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist; dieser besagt, dass die Beihilfe als vereinbar mit dem Binnenmarkt erachtet werden kann, wenn das Ziel der „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ erreicht werden soll. (87) Griechenland behauptete, dass es seit dem ersten Stabilitätsprogramm im Dezember 2010 aufgrund der verfehlten Haushaltsziele wegen Budgetüberschreitungen, Steuerflucht, zu optimistischen Steuerprognosen und der nicht gelungenen Reform des Gesundheits- und Rentensystems nicht in der Lage gewesen sei, eine ausgeglichenen Haushalt zu erreichen. 2009 habe der Regierungssektor mehr als 50 % des BIP ausgemacht, was private Investitionen verdrängt und die Wirtschaftsleistung geschwächt habe. 2009 habe die Bruttostaatsverschuldung 115 % des BIP betragen, während die Nettoauslandsverschuldung fast 100 % des BIP ausmachte, wobei 75 % der Nettoauslandsverschuldung den öffentlichen Sektor betrafen und relativ langfristige Laufzeiten haben. (88) Laut Griechenland haben die starren Produkt- und Arbeitsmärkte und die unterdurchschnittliche Leistung in vielen strukturpolitischen Bereichen negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistung des Landes gehabt und zu einer niedrigen Beschäftigung und einer geringen Arbeitsproduktivität geführt. Griechenland sei daher besonders anfällig für die globale Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 gewesen. Die durchschnittliche Kapitaladäquanzquote der griechischen Banken habe sich Ende 2009 um 11,7 %, teils dank öffentlicher Kapitalhilfen, verbessert. Problemkredite seien jedoch von 5 % im Jahr 2008 auf 7,7 % im Dezember 2009 gestiegen, was Bedenken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit bei den Staatsschulden aufgeworfen habe. (89) Im April 2010 habe Griechenland um offizielle finanzielle Hilfe gebeten, was zum Abschluss der Absichtserklärung von 2010 geführt habe. Aufgrund der systemischen Bedeutung des griechischen Schienenverkehrssektors und seiner direkten Abhängigkeit vom griechischen Staatshaushalt, verlange die Absichtserklärung die Umstrukturierung des gesamten griechischen Schienenverkehrssektors als Bedingung für die Zahlung der von Griechenland beantragten Finanzhilfe. (90) Die Umstrukturierung des Schienenverkehrssektors sei für Griechenland von höchster Wichtigkeit. Der Schienenverkehr spiele für die regionale Entwicklung Griechenlands eine wichtige Rolle und eine mögliche Einstellung dieser Dienste habe katastrophale Folgen für die gesamte griechische Wirtschaft. (91) TRAINOSE sei der einzige Anbieter von Schienenverkehrsdienstleistungen in Griechenland. Das Unternehmen bediene eine Reihe von Strecken sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr im 2 554 km langen Stadt- und Nahverkehrsschienennetz, das vom Süden bis zum Norden Griechenlands durch die größten Städte und Häfen verlaufe. Sollte TRAINOSE seinen Betrieb eins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.