Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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24.7.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 186/25 BESCHLUSS (EU) 2018/1040 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 meldete Griechenland bei der Kommission bestimmte Maßnahmen zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (im Folgenden „TRAINOSE“) an. (2) Mit Schreiben vom 23. März 2011 und 5. Juli 2011 bat die Kommission um zusätzliche Auskünfte zu den angemeldeten Maßnahmen, die Griechenland mit Schreiben vom 6. Mai 2011 und 5. Oktober 2011 übermittelte. (3) Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 setzte die Kommission Griechenland von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf die angemeldeten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) (1). Mit Schreiben vom 13. September 2011 übermittelte Griechenland seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abzugeben. (4) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, 14. Februar 2012, 16. März 2012, 23. März 2012, 11. Juni 2012, 25. Oktober 2012, 7. Februar 2013, 12. März 2013, 24. Juli 2015, 28. Januar 2016, 21. April 2016, 10. Oktober 2016 und 13. Februar 2017 bat die Kommission Griechenland um weitere Auskünfte. (5) Griechenland übermittelte weitere Auskünfte mit Schreiben vom 5. Oktober 2011, 20. Januar 2012, 14. Mai 2012, 4. Juli 2012, 26. März 2013, 26. August 2015, 15. Februar 2016, 10. März 2016, 23. Mai 2016, 2. Dezember 2016, 5. Dezember 2016, 9. Dezember 2016, 31. Januar 2017 und 27. März 2017. (6) Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte Griechenland der Kommission mit, dass es entschieden habe, die Maßnahme in Bezug auf den Übertragung des Eigentums an fünf Terminals von der Hellenic Railways Organization (Οργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος, Ο.Σ.Ε., im Folgenden „OSE“) an TRAINOSE (Maßnahme 6, wie in Abschnitt 3.6 beschrieben) zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte Griechenland der Kommission mit, dass es entschieden habe, die Maßnahme in Bezug auf die zweite Tranche der Kapitalerhöhung in Höhe von 65 Mio. EUR zugunsten von TRAINOSE (Maßnahme 2, wie in Abschnitt 3.2 beschrieben) zurückzuziehen. (7) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 stimmte Griechenland ausnahmsweise zu, dass dieser Beschluss nur in englischer Sprache angenommen wird. 2.   KONTEXT DER MASSNAHME (8) Begünstigter der Maßnahme ist TRAINOSE, das etablierte 100 % staatliche griechische Güter- und Personenverkehrsunternehmen. (9) TRAINOSE wurde 2005 als Tochtergesellschaft von OSE gegründet. Im Dezember 2008 wurde TRAINOSE eine rechtlich eigenständige und von OSE vollkommen unabhängige Einheit. (10) TRAINOSE ist der einzige Anbieter von Schienenverkehrsdienstleistungen in Griechenland. Das Unternehmen bietet außerdem internationale Busverkehrsdienstleistungen an. (11) Seit 2008 hat sich die finanzielle Situation von TRAINOSE stetig verschlechtert. TRAINOSE wurde von der wirtschaftlichen Situation in Griechenland getroffen und erlebte erhebliche Störungen, wie den Rückgang der Nachfrage nach Schienenverkehrsdienstleistungen sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr aufgrund der Einstellung von Geschäftstätigkeiten und der Zahlungsunfähigkeit einiger Unternehmen. Zwischen 2008 und 2012 gingen die bedienten Personenkilometer um 49 % und die Frachttonnenkilometer sogar um 64 % zurück. Diese Situation führte zu verminderten Betriebseinnahmen von TRAINOSE. (12) Im Zeitraum 2008 bis 2012 verzeichnete TRAINOSE negative Einnahmen vor Zinsen und Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Darüber hinaus verzeichnete das Unternehmen bis Ende 2013 einen negativen Eigenkapitalwert und steigende Schulden, wie in Tabelle 1 dargestellt. Obwohl das Unternehmen mindestens seit 2008 nach der griechischen Gesetzgebung auflösungsfähig ist, hat der Staat sich als einziger Inhaber dafür entschieden, die Auflösung von TRAINOSE nicht fortzusetzen. Tabelle 1 Überblick über die Finanzkennzahlen von TRAINOSE 2008– 2015 (in Mio. EUR)   2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Umsatz 108,0 98,7 102,7 84,6 82,9 75,7 77,9 68,7 EBITDA (2) – 233,0 – 231,5 – 187,5 – 33,5 – 0,25 1,1 0,1 1,6 Zinskosten 0,05 0,05 0,1 0,09 0,1 0,2 0,1 0,1 EBT – 232,2 – 231,1 – 187,3 – 33,6 – 0,3 1,95 1,5 2,8 kumulierte Verluste 424,5 655,6 842,9 876,5 876,2 874,2 873,1 870,6 Stammkapital 153,0 213,0 213,0 213,0 213,0 213,0 213,0 213,0 Eigenkapital – 271,5 – 442,6 – 629,9 – 663,4 – 663,2 – 661,2 – 660,0 – 657,6 Fremdkapital 375,6 566,6 779,9 828,7 861,4 882,6 792,0 789,5 Verschuldungsgrad – 1,38 – 1,28 – 1,23 – 1,25 – 1,29 – 1,33 – 1,2 – 1,2 (13) Um Finanzhilfedarlehen von der EU und dem IWF zu erhalten, unterzeichnete Griechenland am 3. Mai 2010 gegenüber der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „Troika“) eine Absichtserklärung (im Folgenden „Absichtserklärung“) (3). Die Absichtserklärung verlangt seit 2010 die Privatisierung von TRAINOSE (4). (14) Das makroökonomische Erholungsprogramm für Griechenland umfasst Maßnahmen, die detailliert in der Absichtserklärung aufgeführt sind und Bedingung für die Gewährung von Finanzhilfen von der EU und dem IWF sind, d. h. Reformen, die Griechenland zugesagt hat, um die wirtschaftlichen Herausforderungen anzugehen. Im makroökonomischen Erholungsprogramm wurde festgestellt, dass TRAINOSE aufgrund seiner systemischen Bedeutung für die griechische Wirtschaft umstrukturiert werden muss. Seit 2010 ist TRAINOSE auch Teil des Privatisierungsprogramms (5) Griechenlands, das von der Hellenic Republic Asset Development Fund S.A. (6) (im Folgenden „HRADF“), die zu 100 % im Besitz des griechischen Staates ist, durchgeführt wird. (15) Am 18. Januar 2013 beschloss Griechenland, die Privatisierung von TRAINOSE durch den Verkauf von 100 % der Kapitalanteile des Unternehmens fortzuführen (7). Am 5. April 2013 übertrug Griechenland alle Anteile von TRAINOSE an HRADF. Am 28. Juni 2013 genehmigte der Vorstand von HRADF das Verfahren, den Zeitplan und die Bedingungen für den Verkauf von 100 % der Kapitalanteile von TRAINOSE an einen Investor, der mittels eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt werden soll. Danach veröffentlichte HRADF die Ausschreibung zur Privatisierung von TRAINOSE (8). Obwohl drei Investoren ihr Interesse bekundeten, übermittelte keiner dieser Investoren ein verbindliches Angebot für TRAINOSE. (16) Das Privatisierungsverfahren wurde im Januar 2016 erneut gestartet. Am 26. Juli 2016 übermittelte Ferrovie Dello Stato Italiane S.p.A. (im Folgenden „TRENITALIA“), eine staatseigene Holdinggesellschaft, die Infrastruktur- und Verkehrsdienstleistungen im italienischen Schienenverkehrsnetz verwaltet, ein verbindliches Angebot für TRAINOSE. Der vereinbarte Preis für die Privatisierung von TRAINOSE beträgt 45 Mio. EUR. Der Übernahmevertrag (im Folgenden „Übernahmevertrag“) wurde am 18. Januar 2017 von HRADF und TRENITALIA unterzeichnet und die Transaktion soll nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses abgeschlossen werden. 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND DIE GRÜNDE FÜR DEN EINLEITUNGSBESCHLUSS (17) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass folgende Maßnahmen mutmaßlich staatliche Beihilfen für TRAINOSE darstellen: a) Maßnahme 1: Schuldenerlass. b) Maßnahme 2: Kapitalerhöhung. c) Maßnahme 3: Jährliche Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013. d) Maßnahme 4: Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern. e) Maßnahme 5: Dienstleistungsvereinbarungen (SLA) zwischen TRAINOSE und OSE. f) Maßnahme 6: Transfer von Frachtterminals von OSE an TRAINOSE. 3.1.   Maßnahme 1: Schuldenerlass (18) Griechenland plant einen Schuldenerlass von bis zu 748,6 Mio. EUR gegenüber OSE für Infrastrukturgebühren, die Bereitstellung und Wartung von Schienenfahrzeugen und andere Dienstleistungen, die bei TRAINOSE im Zeitraum 2007 bis 2010, wie in Tabelle 2 dargestellt, aufgelaufen sind. Der Schuldenerlass wurde noch nicht durchgeführt und unterliegt der Zustimmung durch die Kommission. Tabelle 2 Schuldenentwicklung von TRAINOSE gegenüber OSE im Zeitraum 2007 bis 2010  (9) (in Mio. EUR) Jahr Fällige Schulden Kumulierte Schulden 2007 120,9 120,9 2008 212,6 333,5 2009 206,0 539,5 2010 209,1 748,0 (19) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass der Schuldenerlass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und zweifelte daran, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Kommission zweifelte insbesondere daran, ob der Erlass der Schulden von TRAINOSE gegenüber OSE ohne Betrauung und vorab festgelegtem Ausgleichsbetrag als Ausgleichsleistung zugunsten von TRAINOSE für eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung (im Folgenden „Gemeinwohlverpflichtung“) gelten kann. 3.2.   Maßnahme 2: Kapitalerhöhung (20) Im Jahr 2009 erhöhte Griechenland das Grundkapital von TRAINOSE um 60 Mio. EUR. (21) Griechenland teilte der Kommission mit, dass eine zweite ursprünglich geplante Tranche der Kapitalerhöhung in Höhe von 65 Mio. EUR nicht durchgeführt wurde und auch nicht mehr durchgeführt wird und somit als zurückgezogen betrachtet werden sollte. (22) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter im Jahr 2009 angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Unternehmens TRAINOSE Kapital zugeführt hätte. Daher stellte die Kommission im Einleitungsbeschluss fest, dass der Schuldenerlass eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, und zweifelte daran, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.3.   Maßnahme 3: Jährliche Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 (23) Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurden die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE zur Durchführung von Personenverkehrsdienstleistungen auf 50 Mio. EUR im Zeitraum 2011 bis 2013 begrenzt. (24) Aufgrund fehlender ausreichender Informationen zweifelte die Kommission im Einleitungsbeschluss daran, dass die mutmaßliche Ausgleichsleistung für eine Gemeinwohlverpflichtung in Form von jährlichen Zuschüssen einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE darstellt. Daher vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die jährlichen Zuschüsse zugunsten von TRAINOSE für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und zweifelte daran, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.4.   Maßnahme 4: Transfer von Mitarbeitern von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Auftraggebern (25) Im Zeitraum 2011 bis 2013 wurden 593 Mitarbeiter von TRAINOSE zu anderen öffentlichen Arbeitgebern, wie staatlichen Krankenhäusern, Ministerien, regionalen Behörden und Gemeindeverwaltungen, Universitäten, Sozialversicherungen und Pensionsfonds und Museen versetzt. Bei den bei TRAINOSE verbliebenen Mitarbeitern wurden die Gehälter und Privilegien gekürzt. (26) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass Griechenland keinen strukturellen Nachteil durch die Beschäftigung der betreffenden Mitarbeiter aufgezeigt hat. Daher stellte die Kommission fest, dass der Transfer der Mitarbeiter eine staatliche Beihilfe darstellt und zweifelte daran, ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.5.   Maßnahme 5: Dienstleistungsvereinbarungen (im Folgenden „SLA“) zwischen TRAINOSE und OSE (27) Gemäß der Empfehlung der Troika, die wirtschaftliche Beziehung zwischen TRAINOSE und OSE formell festzulegen, schloss TRAINOSE eine Reihe von SLA mit OSE über a) Wartungsdienste für Schienenfahrzeuge, b) Leasing von Schienenfahrzeugen, c) Personalschulungen, d) Vermietung von Büroräumen und e) Vermietung von Reisebussen ab. (28) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, ob die SLA zwischen OSE und TRAINOSE zu Marktbedingungen abgeschlossen wurden und ob diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 3.5.1.   SLA über Wartungsdienste für Schienenfahrzeuge (29) Gemäß der SLA über Wartungsdienste für Schienenfahrzeuge zwischen OSE und TRAINOSE über […] (*1) wurden die voraussichtlichen Kosten für Wartungsdienste auf [0-50] Mio. EUR jährlich festgelegt. Der festgelegte Preis wurde in Abhängigkeit der Kosten für Material und Ersatzteile, der Kosten für das Wartungspersonal und der relevanten Verwaltungskosten errechnet. Die Dauer dieser SLA betrug zwei Jahre und konnte um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Rechnungsstellung erfolgte monatlich (halbjährlich, falls dies nicht möglich war). Am Ende jedes Jahres war eine Abrechnung vorgesehen. Die SLA umfasste Klauseln gegen beide Parteien im Falle einer verspäteten Lieferung der Schienenfahrzeuge oder der Wartung sowie eine Klausel gegen TRAINOSE im Falle einer verspäteten Zahlung. (30) Griechenland gab an, dass das jährliche Gehalt der Wartungsmitarbeiter von OSE in Höhe von [25 000-50 000] EUR vergleichbar sei mit dem Gehalt der Mitarbeiter von AMEL (Attiko Metro Operation Company). (31) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, ob ein Vergleich der Wartungskosten von OSE mit den Gesamtkosten von AMEL, und nicht nur mit den Kosten für die Wartungsmitarbeiter von AMEL, angemessen ist. 3.5.2.   SLA über das Leasing von Schienenfahrzeugen (32) Gemäß der SLA über das Leasing von Schienenfahrzeugen zwischen OSE und TRAINOSE über […] wurden die voraussichtlichen Kosten von TRAINOSE auf [0-50] Mio. EUR jährlich festgelegt. In der SLA wurden die jährliche Abschreibung der geleasten Schienenfahrzeuge und die Finanzierungskosten dieser Schienenfahrzeuge (d. h. die Darlehenszinsen für die Schienenfahrzeuge) berücksichtigt. Die Rechnungsstellung erfolgte monatlich (halbjährlich, falls dies nicht möglich war) und am Ende jedes Jahres erfolgte eine Abrechnung. Die Dauer der SLA mit OSE betrug zwei Jahre und konnte um ein weiteres Jahr verlängert werden. (33) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss an der Marktvereinbarkeit des Leasingvertrags, da die Berechnungsformel einen ungeklärten Abschreibungsfaktor von 2/3 beinhaltet. 3.5.3.   SLA über Personalschulungen (34) Gemäß der SLA über Personalschulungen über […] führte OSE technische und berufliche Schulungen der Mitarbeiter von TRAINOSE im Bereich Verkehr und Sicherheit (z. B. Schulungen und Lizensierungen für die Arbeiten an elektrifizierten Schienennetzen) durch. Die voraussichtlichen Kosten für TRAINOSE für diese Dienste wurden auf [0-5] Mio. EUR jährlich festgelegt. Die Gebühren wurden in Abhängigkeit der Gesamtzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden und der Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter, mit [0-30] EUR pro Stunde für Gruppen mit mehr als 15 Personen, [20-40] EUR pro Stunde für Gruppen zwischen 10 und 15 Personen und [20-40] EUR pro Stunde für Gruppen zwischen 5 und 9 Personen berechnet. Die Schulungen wurden in den Räumen von OSE und vor Ort am Schienenverkehrsnetz durchgeführt. Die Schulungsgebühren umfassten die Gebühren für das Schulungspersonal, die Kosten für das Unterrichtsmaterial, die Ausstattung, die Räume sowie alle Steuern und Abgaben. Die Dauer der SLA betrug zwei Jahre und konnte um ein weiteres Jahr verlängert werden. (35) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, ob die übermittelten Schulungsgebühren Marktpreise widerspiegeln, da Griechenland keine detaillierteren Angaben über ähnliche Schulungen anderer Anbieter vorgelegt hat. 3.5.4.   SLA über die Anmietung von Büroräumen (36) Gemäß der SLA zwischen GAIAOSE (bis 2013 die Immobilientochter von OSE) und TRAINOSE über […] mietete TRAINOSE Büroräume mit einer Fläche von [0-5 000] m2 für [0-50 000] EUR monatlich ([0-15] EUR/m2) für einen Zeitraum von [0-5] Jahren. Die Miete wurde jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst. TRAINOSE musste eine Kaution von zwei Monatsmieten ([0-50] EUR für das erste Jahr, die jährlich angepasst wurde) hinterlegen. Alle Steuern, Abgaben und mit der Vermietung verbundenen Kosten (Strom, Wartungskosten usw.) wurden von TRAINOSE bezahlt. (37) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, ob die TRAINOSE berechnete monatliche Miete marktkonform war, da sie scheinbar von TRAINOSE selbst und nicht von einem unabhängigen Prüfer berechnet wurde. 3.5.5.   SLA über die Anmietung von Reisebussen (38) Gemäß der SLA über die Vermietung von Reisebussen zwischen OSE und TRAINOSE über […] mietete TRAINOSE [20-50] Reisebusse, [0-10] Tanklastwagen, [10-25] Lastkraftwagen und [0-10] Personenkraftwagen für einen Zeitraum von [0-5] Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr. Die Kosten für TRAINOSE für das Mieten von Reisebussen wurden auf [0-5] Mio. EUR jährlich festgelegt. Der Mietbetrag wurde in Abhängigkeit des Wertes der Fahrzeuge auf […], abzüglich [5-10] % jährlich für Abschreibungen, berechnet. TRAINOSE zahlte die Kraftfahrzeugsteuer und übernahm die Kosten für Wartung und Versicherungen. (39) Die Kommission zweifelte im Einleitungsbeschluss daran, ob die jährlichen Mietkosten den Marktpreisen entsprachen, da sie auf dem aktuellen Wert der Fahrzeuge basierten, obwohl sie eher von Nachfrage und Angebot abhängen sollten. 3.6.   Maßnahme 6: Transfer von Frachtterminals von OSE an TRAINOSE (40) Ursprünglich plante Griechenland, fünf Terminals von OSE an TRAINOSE zu übertragen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 teilte Griechenland der Kommission mit, dass diese Maßnahme zurückgezogen wurde. 3.7.   Vereinbarkeit der Beihilfe (41) Aufgrund fehlender vollständiger Informationen über die Betrauungen und die Ausgleichsverfahren zweifelte die Kommission im Einleitungsbeschluss daran, ob die Maßnahmen 1 und 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. (42) Die Kommission prüfte im Einleitungsbeschluss außerdem die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (11) (im Folgenden „R&U-Leitlinien“). Die Kommission zweifelte insbesondere daran, ob der vorgeschlagene Umstrukturierungsplan für TRAINOSE auf realistischen Annahmen hinsichtlich zukünftiger Betriebsbedingungen basiert und ob auf diese Weise die langfristige Lebensfähigkeit von TRAINOSE in einem angemessenen Zeitraum wiederhergestellt werden kann. Die Kommission hegte außerdem Zweifel daran, ob die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um die Verfälschung des Wettbewerbs mit der Umstrukturierungsbeihilfe auszugleichen. Darüber hinaus zweifelte die Kommission daran, ob TRAINOSE in der Lage ist, einen erheblichen eigenen Beitrag zur Umstrukturierung beizutragen. Außerdem konnte die Kommission aufgrund fehlender Informationen nicht prüfen, ob der Grundsatz der „einmaligen“ Beihilfe eingehalten wurde. (43) Die Kommission kündigte im Einleitungsbeschluss an, dass sie untersuchen wird, ob die angemeldeten Maßnahmen als mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbare Beihilfen erachtet werden können. Die Kommission stellte fest, dass der Schienenverkehr eine entscheidende Dienstleistung für das Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats darstellen kann und dass eine Unterbrechung des Schienenverkehrs systemische negative Folgewirkungen für die gesamte Wirtschaft, insbesondere aufgrund von Unterbrechungen der Lieferkette, haben kann. Die Kommission betonte, dass diese Auswirkungen besonders schwerwiegend in Ländern mit einer laufenden makroökonomischen Umstrukturierung sein können. Aufgrund fehlender ausreichender Informationen konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, ob die Beihilfe als geeignet erachtet werden kann, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands zu beheben. Daher forderte sie Griechenland und alle Beteiligten auf, relevante Informationen in dieser Hinsicht zu übermitteln. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (44) Nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union wurden keine Stellungnahmen von Beteiligten übermittelt. 5.   STELLUNGNAHME VON GRIECHENLAND (45) Griechenland argumentierte, dass die Maßnahmen zugunsten von TRAINOSE zu einer Umorganisation des Unternehmens und ganz allgemein des griechischen Schienenverkehrssektors geführt hätten; beides seien unter anderem Zusagen Griechenlands gegenüber der Troika in der Absichtserklärung vom 3. Mai 2010 gewesen. Darüber hinaus sei der Schienenverkehrssektor, aufgrund seiner Rolle als Arbeitgeber und auch als wichtiger Dienstleister in der Lieferkette Griechenlands, ein wichtiger Zweig der griechischen Wirtschaft. (46) Griechenland behauptete, dass die Maßnahmen im Einleitungsbeschluss keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Sollte die Kommission zu dem Schluss kommen, dass diese Maßnahmen teilweise oder vollständig staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sollte die Beihilfe als mit dem AEUV vereinbar erachtet werden. (47) Griechenland übermittelte in seiner Antwort auf den Einleitungsbeschluss weitere Klarstellungen zu den Maßnahmen, die in Abschnitt 3 beschrieben werden, und ihrer Vereinbarkeit. 5.1.   Maßnahme 1: Schuldenerlass (48) Mit Schreiben vom 23. März 2017 erklärte Griechenland, dass die ausstehenden Schulden, die erlassen werden sollen, 748,6 Mio. EUR betragen (siehe Tabelle 2). (49) Der Erlass der kumulierten Schulden solle TRAINOSE für den unrentablen Betrieb von 26 Personenverkehrsstrecken aufgrund der Dienstleistungs- und Preisgestaltungsauflagen (im Folgenden „SPO“) entschädigen; die SPO seien Auflagen nach dem griechischen Gesetz (12). Laut Griechenland habe der Staat seine Verpflichtung, TRAINOSE für die Verluste aus der Erfüllung dieser SPO zu entschädigen, nicht eingehalten. (50) Der Erlass dieser Schulden stelle mutmaßlich keinen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von TRAINOSE dar, da das Unternehmen nach dem griechischen Gesetz (13) diese Ausgleichsleistung als Entschädigungszahlungen fordern könne. Es sei jedoch nicht juristisch vorgegangen worden, da dies die Umstrukturierung von TRAINOSE verzögern könne. Daher ist Griechenland der Auffassung, dass wie vom Gericht unter anderem im Asteris (14)-Urteil und von der Kommission in einem Fall in Bezug auf die Enteignung deutscher Landwirte (15) festgestellt worden sei, Entschädigungszahlungen für Tätigkeiten/fehlende Tätigkeiten, die dem Staat zuzurechnen sind, keine staatliche Beihilfe darstellen. (51) Griechenland behauptete, dass obwohl der Ausgleich nachträglich festgelegt wurde, er dennoch so berechnet worden sei, dass sichergestellt sei, dass er möglichst nahe an dem Betrag liege, der vorab berechnet worden wäre, und ein Ergebnis liefere, das an die Schätzung im Geschäftsplan von TRAINOSE für 2007 auf der Grundlage der Daten von 2005 reiche. (52) Grundlage für die Berechnun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.