Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/285 der Kommission vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.3.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 53/6 BESCHLUSS (EU) 2016/285 DER KOMMISSION vom 6. November 2015 über die von der Französischen Republik durchgeführte staatliche Beihilfe SA.38545 2014/C (ex 2014/NN) zugunsten von Mory-Ducros SAS und MoryGlobal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7523) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Nach informellen Gesprächen zwischen der Kommission und Frankreich sandte Frankreich der Kommission am 7. Februar 2014 Informationen über die Gewährung eines partiarischen Darlehens aus dem Fonds de développement économique et social (Fonds für wirtschaftliche und soziale Entwicklung, im Folgenden „FDES“) zugunsten des Unternehmens MoryGlobal (2). (2) Auf die mündliche Anfrage der Kommission hin übermittelte Frankreich am 2. April 2014 weitere Informationen. (3) Zwei weitere Auskunftsersuchen wurden am 11. April und 8. Mai 2014 versandt und von Frankreich mit Schreiben vom 30. April und 9. Mai 2014 beantwortet. Ergänzt wurden sie um ein Auskunftsersuchen vom 27. Juni 2014, auf das Frankreich am 10. Juli 2014 antwortete. (4) Auf Vorschlag der Kommission fand am 9. Juli 2014 eine Zusammenkunft mit Frankreich statt. (5) Da die erste Zahlung aus dem FDES-Darlehen am 18. Februar 2014 erfolgte, trug die Kommission diese Maßnahme in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen ein. (6) Mit Schreiben vom 16. September 2014 setzte die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) einzuleiten (im Folgenden „förmliches Prüfverfahren“). (7) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Gleichzeitig forderte die Kommission alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten zu dieser Maßnahme ein. (8) Frankreich reichte seine Stellungnahme am 24. Oktober 2014 ein. Auf Ersuchen der Kommission übermittelte Frankreich am 12. Januar und 6. Mai 2015 zusätzliche Informationen. 2.   HINTERGRUND 2.1.   BESCHREIBUNG DES EMPFÄNGERS UND DES HINTERGRUNDS (9) Die Gruppe Mory-Ducros umfasste insbesondere das Unternehmen Mory-Ducros SAS (im Folgenden „MD“) sowie die Immobiliengesellschaften des bürgerlichen Rechts SPAD und ARCATIME CAUDAN, die 100 %ige Tochtergesellschaften von MD waren. (10) Aktionär von MD war Arcole Industries (im Folgenden „Arcole“), eine Holding, die auf die Übernahme und Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten spezialisiert ist. Im Juni 2010 übernahm Arcole das Unternehmen Ducros Express von DHL und im Juni 2011 im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens, das über das Vermögen von Mory SA eröffnet worden war, bestimmte Vermögenswerte von Mory SA. Anschließend überführte Arcole diese Aktiva in MD. (11) MD war hinter Geodis der zweitgrößte Anbieter Frankreichs im Bereich der Paket- und Frachtdienste. MD war in vier Hauptbranchen tätig, und zwar nationale Paket- und Transportdienste, nationale Frachtdienste, internationale Paket- und Frachtdienste und Logistik. Die Lage dieser Branche hat sich in Frankreich seit Anfang des Jahrzehnts zunehmend verschärft und zu Fusionen und/oder Konkursen bedeutender Marktteilnehmer geführt. Dabei übernahm jedoch nicht nur MD nach gerichtlichen Sanierungsverfahren Vermögenswerte oder Unternehmen. Auch Geodis übernahm nach dem gerichtlichen Liquidationsverfahren die Vermögenswerte des etablierten Marktteilnehmers SERNAM, einer Tochtergesellschaft der SNCF (4). (12) MD verzeichnete per 31. Dezember 2012 einen konsolidierten Umsatz von 765 Mio. EUR, beschäftigte rund 5 300 Arbeitnehmer und besaß 85 Niederlassungen. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten in der Branche der Paket- und Frachtdienste führten die negativen Auswirkungen der Finanzkrise und der gestiegene Wettbewerbsdruck der anderen Marktteilnehmer jedoch zu einer Verschlechterung der Ergebnisse, was durch höhere Produktionskosten als bei den Wettbewerbern, ungünstige Preise bei zahlreichen Kunden und den schlechten Zustand des Immobilienbestands und des Fuhrparks aufgrund der zu geringen Investitionen in den Vorjahren noch verschärft wurde. (13) Mit Urteil vom 26. November 2013 eröffnete das Handelsgericht Pontoise das gerichtliche Sanierungsverfahren über das Vermögen von MD. (14) Am 3. Januar 2014 gab der damalige Mehrheitsaktionär von MD, Arcole, ein Übernahmeangebot ab. (15) Am 28. Januar 2014 reichte Arcole beim Handelsgericht Pontoise ein nachgebessertes Angebot in Form eines Veräußerungsplans ein, mit dem bezweckt wurde, einen aus der Mehrheit der Vermögenswerte von MD bestehenden Bereich in das zu diesem Zweck neu gegründete Unternehmen MoryGlobal zu übernehmen. (16) Am 29. Januar 2014 stellte der Minister für Wirtschaft und Finanzen MoryGlobal per Erlass ein FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR zur Verfügung, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden konnte. (17) Am 30. Januar 2014 unterzeichneten der Staat, vertreten durch den Comité interministériel de restructuration industrielle (Interministerieller Ausschuss für industrielle Umstrukturierung, im Folgenden „CIRI“), und Arcole in Erwartung des offiziellen Abschlusses des Darlehensvertrages zwischen MoryGlobal und dem Staat eine Vereinbarung: Arcole verpflichtete sich insbesondere, Mittel in Höhe von insgesamt 17,5 Mio. EUR einzubringen, davon 10 Mio. EUR im Wege einer Kapitalerhöhung und 7,5 Mio. EUR in Form von Wandelschuldverschreibungen (5). (18) Am 6. Februar 2014 bestätigte das Handelsgericht Pontoise den Plan zur Veräußerung von MD an Arcole. (19) Am 31. März 2015 leitete das Handelsgericht Bobigny trotz der Kapitalzuführung und des FDES-Darlehens die Liquidation von MoryGlobal ein. 2.2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.2.1.   Das FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR (20) Mit Vertrag vom 11. Februar 2014 gewährte der französische Staat MoryGlobal ein Darlehen aus dem FDES in Höhe von 17,5 Mio. EUR. Gemäß den Darlehensbestimmungen sollten damit die Übernahme eines Teils der Aktiva von MD und die Tätigkeiten von MoryGlobal finanziert werden. (21) Das FDES-Darlehen sollte mit einem festen Zinssatz von 1 % jährlich vergütet werden. Die bis zum letzten Rückzahlungstermin anfallenden Zinsen sollten jährlich berechnet und kapitalisiert und bei Endfälligkeit des FDES-Darlehens bezahlt werden. Als Ausnahme dazu war vorgesehen, dass MoryGlobal für den Fall, dass Dividenden an Arcole gezahlt worden wären, am Auszahlungstag dieser Dividenden und beschränkt auf deren Höhe die bis zu diesem Tag angefallenen und kapitalisierten festen Zinsen hätte zahlen müssen. (22) Zu diesem Festzins kam ein variabler Zins in Höhe des Gesamtbetrags der während des Geschäftsjahres beschlossenen und ausgezahlten Dividenden abzüglich der gezahlten festen Vergütung. (23) Der Gesamtzinssatz (fest und variabel) des FDES-Darlehens durfte nicht unter dem durchschnittlichen Satz liegen, mit dem Arcole die Gesellschafterkontokorrentkonten verzinste. (24) Das Darlehen sollte 20 Jahre nach der letzten Auszahlung des Darlehens, die am 24. April 2014 erfolgte, mit einer Einmalzahlung zurückgezahlt werden. (25) Besichert wurde das FDES-Darlehen mit einem erstrangigen Pfandrecht ohne gleichrangige Pfandrechte an einem Wertpapierdepot, das 100 % der Anteile von MoryGlobal umfasste. Das verpfändete Depot musste während der gesamten Laufzeit des FDES-Darlehens mindestens 90 % der verpfändeten Aktien von MoryGlobal enthalten. (26) Im Fall einer Veräußerung von 100 % seiner Anteile an MoryGlobal durch Arcole hätte MoryGlobal den gesamten ausstehenden Darlehensbetrag und alle im Rahmen des Darlehens geschuldeten Summen zurückzahlen müssen und an den Staat eine Entschädigung in Höhe des Veräußerungspreises abzüglich des Gesamtbetrags der Investitionen von Arcole in MoryGlobal, der Gesamtvergütung des bis zum Veräußerungszeitpunkt ausgezahlten partiarischen Darlehens und aller Veräußerungsnebenkosten zahlen müssen. Im Fall einer teilweisen Veräußerung der Anteile hätte dies im Verhältnis zur Anzahl der von Arcole veräußerten Anteile an der Gesamtzahl der Anteile von Arcole vor der Veräußerung erfolgen müssen. (27) Der Gesamtbetrag des Darlehens wurde mit drei Überweisungen zu den folgenden Terminen und in folgender Höhe ausgezahlt: 3 Mio. EUR am 18. Februar 2014, 7 Mio. EUR am 11. März 2014 und 7,5 Mio. EUR am 24. April 2014. 2.2.2.   Die Sozialmaßnahmen (28) Am 6. Februar 2014 kündigten der Minister für die Belebung der Produktion, der Minister für Arbeit, Beschäftigung, Berufsbildung und sozialen Dialog und der Minister für Verkehr, Meeresangelegenheiten und Fischerei mit einer Pressemitteilung (6) an, dass ein Plan mit Begleitmaßnahmen für die Beschäftigten von MD eingeführt würde. Dieser Plan sollte Folgendes umfassen: — Ermessensunabhängige Maßnahmen: Hilfen, auf die die entlassenen Mitarbeiter automatisch auf einfachen Antrag einen gesetzlichen Anspruch haben. So können die Beschäftigten im Rahmen des „Contrat de Sécurisation Professionnelle“ (Vertrag zur beruflichen Absicherung, im Folgenden „CSP“) Folgendes erhalten: i) eine Vergütung, die fast ebenso hoch wie ihr aktueller Nettolohn ist, und ii) spezifische Fort- und Weiterbildungen durch Inanspruchnahme der „Fonds paritaires de sécurisation des parcours professionnels“ (Paritätische Fonds zur Absicherung der Berufslaufbahn). — Ermessensabhängige Maßnahmen: Hilfen, die Frankreich gewähren kann, aber nicht muss. Dabei handelt es sich um zwei Arten von Hilfen: i) Frankreich garantiert den Beschäftigten Leistungen wie allgemeine Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Umschulung im Rahmen der verstärkten Begleitmaßnahmen (im Folgenden „verstärkte Begleitmaßnahmen“) und ii) Frankreich zahlt zwei Jahre lang einen degressiven Lohnausgleich von bis zu 300 EUR zur Deckung der Lohndifferenz im Fall der Einstellung in einem schlechter entlohnten Beschäftigungsverhältnis (im Folgenden „befristeter degressiver Lohnausgleich“). (29) Die Gesamtkosten dieser Sozialmaßnahmen und die genauen Bedingungen für ihre Gewährung wurden im Vorfeld nicht näher angegeben. 3.   IM EINLEITUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTE ZWEIFEL 3.1.   EINSTUFUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE (30) Im Einleitungsbeschluss befasste sich die Kommission mit der Frage, ob mit dem FDES-Darlehen und den Sozialmaßnahmen für die Beschäftigten ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Die Kommission hielt es in Anbetracht der Abfolge der Kontakte zwischen Arcole und Frankreich für möglich, dass das FDES-Darlehen und die Sozialmaßnahmen insbesondere aus sozialen Gründen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und Produktionsstandorten gewährt wurden, die nicht denen eines umsichtigen Kapitalgebers entsprechen. 3.1.1.   Das FDES-Darlehen (31) Die Kommission stellte zunächst fest, dass das Engagement und das wiederholte Eingreifen der öffentlichen Hand im Wege verschiedener Pressemitteilungen es ermöglicht hatten, das Übernahmeangebot von Arcole und damit MoryGlobal zu begünstigen. So stützte sich das anfängliche Angebot von Arcole vom 3. Januar 2014 noch auf 25 Mio. EUR an Fremdfinanzierungen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, während die Beteiligung dieser anderen potenziellen Kapitalgeber im nachgebesserten Angebot vom 28. Januar 2014 offensichtlich durch das FDES-Darlehen in Höhe von 17,5 Mio. EUR ersetzt wurde. Infolgedessen befasste sich die Kommission zum einen mit den Gründen für ihren Verzicht und zum anderen mit der Annahme, dass das FDES-Darlehen möglicherweise als Gegenleistung für bessere Bedingungen des Sozialplans gewährt wurde. (32) Zudem wies die Kommission darauf hin, dass Frankreich den Beschluss zur Darlehensgewährung offensichtlich gefasst zu haben schien, bevor der Abschlussbericht von Eight Advisory mit den Ergebnissen der Simulationen der Investitionsrentabilität (im Folgenden „ROI“) für die Kapitalzuführungen von Arcole und das FDES-Darlehen bekannt war, der erst am 26. Januar 2014 fertig gestellt wurde. (33) Schließlich befasste sich die Kommission auch mit den Bedingungen des FDES-Darlehens. Denn dieses weist für den Fall, dass das Unternehmen keine Dividenden ausschüttet, die Merkmale eines Darlehens auf, für den Fall der Dividendenausschüttung dagegen die Merkmale einer Eigenkapitalerhöhung. (34) Für den Fall, dass die Maßnahme als Darlehen anzusehen wäre, würde die Kommission den Zinssatz von 1 % als nicht marktüblich betrachten, da sie unabhängig vom gewählten Verfahren (Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (7) (im Folgenden „Mitteilung von 2008“) oder der auf den Daten von Bloomberg und Capital IQ beruhenden Methode) zu dem Ergebnis gelangte, dass das Darlehen unzureichend vergütet wurde. Im Übrigen schien der Kommission der Aufschub der Zinszahlung bis zur Endfälligkeit des Darlehens nicht marktüblich zu sein. Die Kommission befasste sich auch mit der Einschätzung des Werts der Sicherheiten. (35) Für den Fall, dass die Maßnahme als Eigenkapitalerhöhung anzusehen wäre, war der Staat als Kapitalgeber offensichtlich im Hinblick auf das Risiko nicht in der gleichen Situation wie Arcole, auch wenn dessen Beitrag genauso hoch wie der des Staates war. Denn der Staat hat nicht die gleichen finanziellen Anreize wie das Unternehmen Arcole, das die vor dem Gerichtsverfahren getätigten Investitionen durch die Fortführung der Unternehmenstätigkeit rentabel gestalten und ein kostenaufwendigen Sozialplan vermeiden musste. Zudem vertrat die Kommission die Ansicht, dass die Gleichzeitigkeit mit der Investition von Arcole durch ein Eingreifen der Staatsanwaltschaft, um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, ermöglicht wurde […] (*1). Die Kommission stellte fest, dass die Mindestopportunitätskosten einer vergleichbaren Anlage über 20 Jahre bei 7,4 % liegen würden. Zudem erschien ihr die Wahrscheinlichkeit, eine Vergütung von deutlich über 1 % zu erzielen, in Anbetracht des Zufallscharakters der Dividendenausschüttung gering. Im Übrigen wies die Kommission darauf hin, dass das Bestreben des Staates, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital von MoryGlobal zu verhindern, nicht dem Verhalten eines privaten Kapitalgebers zu entsprechen scheint. (36) Unabhängig von der Einstufung der Maßnahme fragte sich die Kommission schließlich, ob die Aufnahme von Umweltverpflichtungen für Gewerbebetriebe in einen Darlehensvertrag dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers entspricht. 3.1.2.   Die Sozialmaßnahmen (37) Ferner stellte die Kommission fest, dass die Änderungen des Sozialplans zur besseren Betreuung der entlassenen Beschäftigten von MD, die vor der Einreichung des nachgebesserten Angebots vorgenommen worden waren, offenbar über die in Kapitel 2.2.2 beschriebenen Sozialmaßnahmen vom Staat übernommen wurden. Nach Presseangaben hatte der Übernehmer sein Angebot sein Angebot einer freiwilligen Abfindungszahlung von 7 000 EUR je Mitarbeiter aufrechterhalten und es abgelehnt, diese Abfindung zu erhöhen. Infolgedessen schienen diese Maßnahmen MoryGlobal einen Vorteil verschafft zu haben, da ein Teil des Sozialplans vom Staat und nicht von MoryGlobal finanziert wurde. Falls zwischen MD und MoryGlobal wirtschaftliche Kontinuität nachgewiesen würde, wäre die wirtschaftliche Situation von MoryGlobal dadurch, dass MD von Verpflichtungen gegenüber den Beschäftigten entlastet wurde, begünstigt worden. 3.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (38) Während die Kommission nicht daran zweifelte, dass MD als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen war, fragte sie sich, ob dies bei der am 23. Januar 2014 gegründeten MoryGlobal ebenso der Fall war. (39) Da Frankreich die Auffassung vertrat, dass die Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten, legte es keine Vereinbarkeitsanalyse vor. Die Kommission forderte Frankreich daher auf, eine solche Vereinbarkeitsanalyse vorzulegen. 3.3.   ZUM GRUNDSATZ DER WIRTSCHAFTLICHEN KONTINUITÄT (40) Die Kommission wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung zur Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe dann auf eine neue Gesellschaft, auf die die fragliche Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, erstreckt werden kann, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt (8). Nach Auffassung der Kommission bestand gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts des Bündels von Anhaltspunkten ein begründeter Verdacht auf wirtschaftliche Kontinuität. MoryGlobal könnte daher unvereinbare, von MD erhaltene Beihilfen zurückzahlen müssen. 4.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (41) Frankreich übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 23. Oktober 2014. (42) Frankreich bestreitet zunächst, dass die Zusage der Darlehensgewährung an MoryGlobal und die Pressemitteilungen es ermöglicht hätten, MoryGlobal zu begünstigen, indem das Angebot des Unternehmens Arcole bevorzugt worden sei, das aufgrund dieses Darlehens ein besseres Angebot habe abgeben können. 4.1.   EINSTUFUNG ALS STAATLICHE BEIHILFE (43) Frankreich vertritt die Auffassung, sich bei der Entscheidung, MoryGlobal das FDES-Darlehen zu gewähren, wie ein umsichtiger Kapitalgeber verhalten zu haben. Zum Ersten sei es falsch zu behaupten, die Anlageentscheidung des Staates sei wirtschaftlich und finanziell nicht fundiert gewesen, da der Abschlussbericht von Eight Advisory vom 26. Januar 2014 nicht abgewartet worden sei. Dieser Bericht habe im Wesentlichen den Inhalt der Analysen aufgegriffen, die im Vorfeld von Arcole und CIRI zu den Aussichten einer gemeinsamen Investition angestellt worden seien. (44) Darüber hinaus habe die Kommission die spezifischen Merkmale des FDES-Darlehens nicht berücksichtigt. So habe Frankreich MoryGlobal über das Finanzinstrument des FDES ein partiarisches Darlehen gewährt; alle Aspekte im Zusammenhang mit der in Anwendung des betrachteten festen Zinssatzes geringen Vergütung müssten daher gemeinsam mit den übrigen Rendite- und Kapitalgewinnaspekten geprüft werden. Die Kommission betrachte MoryGlobal unbegründeterweise als Unternehmen, das im Rahmen der Mitteilung von 2008 ein Rating von CCC besitze. MoryGlobal sei ein Unternehmen ohne die Verbindlichkeiten von MD, das zur Umsetzung eines nach dem Insolvenzverfahren angepassten Strategieplans gegründet worden sei. Zudem vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Rückzahlung bei Endfälligkeit entgegen den Behauptungen der Kommission die am besten geeignete Regelung für ein partiarisches Darlehen ist. Im Übrigen ist Frankreich erstaunt darüber, dass die Kommission die Wahrscheinlichkeit, eine Rendite von mehr als 1 % zu erzielen, für gering hält. Diese Einschätzung lege nahe, dass mit der Übernahme der wirtschaftlich lebensfähigsten und rentabelsten Vermögenswerte von MD keine umsichtige Investition hätte getätigt werden können. Zudem weist Frankreich nachdrücklich darauf hin, nicht das Ziel zu verfolgen, den Ausstieg von Arcole aus dem Kapital des Unternehmens zu verhindern oder zu bestrafen, sondern vielmehr, nicht der alleinige Anteilseigner zu sein, falls Arcole aussteigen sollte, was dem Grundsatz des umsichtigen Kapitalgebers entspreche. (45) Schließlich vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Maßnahme als Kapitalzuführung angesehen werden müsse, die mit Arcole zu Pari-passu-Bedingungen erfolgt sei. (46) Was schließlich die Frage der Kommission anbelange, ob der Grundsatz des privaten Kapitalgebers erfüllt sei, wenn Umweltverpflichtungen für Gewerbebetriebe in den Darlehensvertrag aufgenommen werden, hält Frankreich den Entwurf der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV (9) entgegen: „Für die Zwecke des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sind nur die Vorteile und Verpflichtungen zu berücksichtigen, die mit der Eigenschaft des Staates als Wirtschaftsbeteiligter zusammenhängen, nicht aber jene, die sich an seine Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt knüpfen.“ (47) Zudem vertritt Frankreich die Auffassung, dass die Finanzierung der Sozialmaßnahmen zugunsten der entlassenen Arbeitnehmer durch den Staat keinen Beihilfecharakter hat. Diese Maßnahmen seien keine Beihilfe für das Unternehmen, da dieses dadurch nicht von Verpflichtungen gegenüber seinen Beschäftigten entlastet werde. 4.2.   PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (48) Frankreich vertritt zum einen die Auffassung, dass MoryGlobal als wirtschaftlicher Nachfolger von MD für die Umstrukturierungsbeihilfen infrage kam, und zum anderen, dass diese Beihilfen im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) (im Folgenden „Leitlinien von 2004“) stehen. Frankreich bringt vor, die zur Wiederherstellung der Rentabilität von MD/MoryGlobal durchgeführten Maßnahmen seien Maßnahmen gleichzusetzen, die im Rahmen eines von der Kommission auf der Grundlage der Leitlinien von 2004 gebilligten Umstrukturierungsplans ergriffen worden wären. Zudem habe die Verkleinerung des Geschäfts von MD es ermöglicht, übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Schließlich sei die Beihilfe auf das Minimum beschränkt. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (49) Es gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten zum Einleitungsbeschluss ein. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   BEURTEILUNG DES VORLIEGENS EINER BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 1 AEUV (50) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (51) Danach ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn alle nachstehend genannte Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme ist staatlichen Ursprungs, ii) die Maßnahme ist selektiv, ii) die Maßnahme verschafft ihrem Empfänger einen wirtschaftlichen Vorteil, und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (52) Die Kommission möchte betonen, dass die beiden Maßnahmenarten, d. h. das FDES-Darlehen einerseits und die Sozialmaßnahmen andererseits, in diesem Beschluss nur aus Gründen der Klarheit der Erörterung separat behandelt werden. In der Praxis wurden die beiden Maßnahmen gleichzeitig beschlossen und sind durch ihren gemeinsamen Zweck, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit von MD mit möglichst vielen Arbeitsplätzen zu gewährleisten, wie im weiteren Verlauf dieses Beschlusses aufgezeigt wird, eng miteinander verflochten. 6.1.1.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (53) Das FDES-Darlehen wurde mit einem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Finanzen beschlossen, mit dessen Durchführung der Generaldirektor der Staatskasse betraut wurde. Die entsprechenden Mittel stammen von einem Sonderkonto der Staatskasse, und die Rückzahlungen des Nennbetrags und der Zinsen fließen ebenfalls in den Haushalt des französischen Staates. Das Darlehen wurde vom Kreditinstitut Natix

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.