Europäische Union

97/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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le." (200) Die Parteien behaupten, die Kommission übertreibe die vermuteten Meinungsunterschiede zwischen TCCC und CS bezüglich der grundlegenden Handelsstrategie von CCSB [ . . . ]. Dies gibt das Bild jedoch nicht ganz wieder. [ . . . Nicht vertrauliche Zusammenfassung: Seit 1994 konnten sich die Parteien nicht darauf einigen, welche relative Bedeutung sie kurzfristigen Gewinnen gegenüber einer Zunahme des Umsatzes einräumen sollten.] (201) Diese Fakten weisen allerdings gleichzeitig darauf hin, daß [ . . . ] die Parteien [ . . . ] einen Kompromiß [bzw. Kompromisse] [ . . . erreicht] haben, [ . . . um] innerhalb von CCSB weiter zusammenarbeiten zu können. (202) Die Parteien erklärten, Spannungen zwischen einem Markeninhaber und einem Abfuellunternehmen seien normal. In der Industrie sei allgemein bekannt, daß bei der Lieferung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken der Markeninhaber die Dinge anders sehe als das Abfuellunternehmen und daß dadurch Spannungen zwischen ihnen entstehen können. Im allgemeinen konzentriert sich der Markeninhaber auf die Menge, da seine Einnahmen gewöhnlich vom Absatz der Konzentrate abhängen, der auf der Menge basiere. Das Abfuellunternehmen dagegen konzentriert sich auf die Geschäftsgewinne, so daß die von ihm angestrebten Preise über denen liegen können, die die Einnahmen des Markeninhabers maximieren würden. Im Fall von CCSB bestanden jedoch ebenso große - wenn nicht noch mehr - Spannungen zwischen den beiden Markeninhabern wie zwischen einem Markeninhaber und dem Abfuellunternehmen. Netto wirkte sich dies in jedem Fall so aus, daß TCCC seine eigene Handelsstrategie in dem Unternehmen nicht völlig frei fortsetzen konnte. (203) Außerdem ist bemerkenswert, daß CS und TCCC in den letzten Jahren in zunehmendem Maße insoweit zu unmittelbaren Wettbewerbern geworden sind, als beide Unternehmen vergleichbare Getränkegeschmäcker besitzen, z. B. bei den kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken mit Orangengeschmack Sunkist (CS) und Fanta (TCCC) und den kohlensäurefreien Getränken Oasis (CS) und Fruitopia (TCCC) (Fruitopia wurde nicht von CCSB abgesetzt, und TCCC hat die Rücknahme des Getränks aus dem britischen Markt angekündigt). Auf einer höheren Ebene sind die beiden Unternehmen ebenfalls insoweit Wettbewerber, als TCCC der weltweit größte und CS der drittgrößte Markeninhaber von alkoholfreien Erfrischungsgetränken sind. Die Situation nach dem geplanten Zusammenschluß (204) Nach Abschluß des Zusammenschlußvorhabens würde der Betrieb von CCSB auf CCE übertragen. Damit hätte CCE - und somit TCCC - die alleinige Kontrolle über die Herstellung, Abfuellung, den Vertrieb und den Absatz aller CCSB-Marken. Dies würde alle derzeit im CCSB-Sortiment befindlichen TCCC-Marken umfassen. Außerdem hätte CCE - und damit TCCC - aufgrund der von CS mit CCSB durchgeführten langfristigen Lizenzvereinbarung die Kontrolle über den Absatz der Erzeugnisse von CS. CS selbst wäre nicht länger am Abfuellgeschäft in Großbritannien beteiligt. Infolge der nach Artikel 85 EG-Vertrag angemeldeten Lizenzvereinbarung (siehe Randnummer 17) hätte CS jedoch weiterhin einigen Einfluß auf a) den Absatz seiner eigenen Marken über den Finanzbeitrag zu CCSBs Marketing-Fonds und die Errichtung eines gemeinsamen Marketing-Fonds für seine Erzeugnisse und b) auf die Absatzmenge seiner Erzeugnisse über [ . . . ]. Vertikale Aspekte (205) Durch den Erwerb der direkten Kontrolle über CCSB durch CCE würde TCCC vollständig vertikal integriert und erhielte einen direkten "Marktzugang", d. h. den Zugang zu Kunden auf allen Absatzwegen für sämtliche TCCC-Marken im Sortiment von CCSB, einschließlich natürlich der Coca-Cola-Marke. Mit dem Direktzugang zum Markt wären eine Reihe von Vorteilen verbunden. Insbesondere würde dies TCCCs Aktionsradius bei der Koordinierung der Absatz- und Verkaufsförderungstätigkeiten "unter dem Strich" von CCSB mit TCCCs Werbung "über dem Strich" vergrößern. Dies hätte auch eine größere Flexibilität zur Folge, um die Ausgaben "unter dem Strich" zu erhöhen und gezielt einzusetzen. (206) Deshalb kann behauptet werden, daß TCCC in der Lage wäre, den Marktanteil von CCSB zu erhöhen und das eigene Marktwachstum zu Lasten seiner Wettbewerber am Markt für Cola-Getränke zu steigern. (207) Es muß jedoch zugestanden werden, daß TCCC über den Preis der Konzentrate und die Höhe seines Beitrags zum Marketing bereits Einfluß auf den Absatz seiner eigenen Erzeugnisse innerhalb von CCSB ausübt. Außerdem versuchen TCCC und CCSB über die Lizenzvereinbarung eine Überkunft über einen Jahresplan für TCCC-Erzeugnisse zu erzielen. Wie bereits erwähnt, übt TCCC darüber hinaus bereits einen wesentlichen Einfluß - wenn nicht gar die gemeinsame Kontrolle - über die Handelsstrategie von CCSB insgesamt aus. Demzufolge besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen dem derzeitigen und dem künftigen Wirkungskreis von TCCC innerhalb von CCSB. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Feststellung maßgeblich, daß es CCSB - selbst zum jetzigen Zeitpunkt - nicht freisteht, andere Cola-Getränke als Coca-Cola zu vermarkten. Diesbezüglich werden deshalb durch die Einbeziehung von CCSB in TCCC die Zugangsmöglichkeiten für die anderen Markeninhaber von Cola-Getränken zu den Abfuell- und Marketinginstrumenten nicht weiter beeinträchtigt. Horizontale/Konglomeratsaspekte (208) Durch Beibehaltung der CS-Marken bliebe CCSB das größte Abfuellunternehmen in Großbritannien und behielte weiter alle Vorteile, die es jetzt durch das kompletteste Sortiment in dem Markt hat. Die genannten Vorteile kämen dann TCCC zugute. Dazu gehören Größenvorteile beim Ankauf, der Herstellung und beim Vertrieb und die Fähigkeit, den Kunden die umfassendsten Superrabatte und sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen zu bieten. Da TCCC allein das gesamte Sortiment kontrollieren würde, könnte das Unternehmen die Nutzung des Sortiments zu seinem eigenen Vorteil uneingeschränkter optimieren, u. a. durch die Planung von Verkaufsförderungsmaßnahmen zur Förderung der Marke Coca-Cola. Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie auf das gesamte Sortiment angewandte Superrabatte, könnten der Marke Coca-Cola auch indirekt zugute kommen, sofern die Gesamtmenge und der Gesamtwert der Nicht-Cola-TCCC-Erzeugnisse (z. B. Sprite, Fanta) in diesem Sortiment gesteigert würden. (209) Es muß jedoch anerkannt werden, daß die Vorteile aufgrund des umfassenden Sortiments von CCSB weitgehend für die derzeitigen Anteilseigner von CCSB bereits bestehen und daß das Unternehmen das Wettbewerbspotential dieses Sortiments bereits nutzt. Beschwerden Dritter (210) Eine Reihe von Dritten äußerten Bedenken gegen das Zusammenschlußvorhaben. Zu diesen Dritten gehörten Wettbewerber auf der Ebene der Markeninhaber und Abfuellunternehmen sowie Anbieter sonstiger kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke/alkoholfreier Erfrischungsgetränke. Einige der Beschwerden betrafen die durch das Vorhaben entstehenden Möglichkeiten einer strukturellen Veränderung zur Verstärkung der bereits beherrschenden Stellung von CCSB im Markt für Cola-Getränke in Großbritannien, einschließlich der bereits beschriebenen Art von Wettbewerbsvorteilen, die das neue Unternehmen hätte. (211) Außerdem gingen bei der Kommission die Stellungnahmen mehrerer Großabnehmer ein. Die Mehrheit von ihnen äußerte keine besonderen Bedenken hinsichtlich des Vorhabens. Dies muß jedoch vor folgendem Hintergrund gesehen werden: In zahlreichen Fällen haben die Kunden keinen Grund, etwas gegen die Werbung "unter dem Strich" für CCSB-Erzeugnisse einzuwenden, von der möglicherweise eine Erhöhung ihrer eigenen Gewinnspannen erwartet werden kann. Dennoch äußerten einige Kunden große Bedenken angesichts der Möglichkeiten des Vorhabens, die Marktstärke von CCSB zu steigern. (212) Eine Reihe dritter Wettbewerber äußerte Bedenken, das neue Unternehmen könne verschiedene wettbewerbswidrige Praktiken anwenden, u. a. Verdrängungswettbewerb, Ausschließlichkeitsbestimmungen, Kopplungsbindungen und Knebelungsverträge. Solche Möglichkeiten bestehen jedoch bereits weitgehend. Verhaltensweisen dieser Art, die keine direkten Verbindungen zu dem strukturellen Vorhaben haben, können nach Artikel 85 und/oder 86 behandelt werden. Rechtsmittel nach den genannten Artikeln stehen Dritten - unabhängig von diesem Verfahren nach der Fusionsverordnung - jederzeit zur Verfügung. In jedem Fall nimmt die Kommission aber zur Kenntnis, daß sich CCE für die Dauer seiner Kontrolle über CCSB verpflichtet, daß CCSB die von The Coca-Cola Export Corporation 1989 gegenüber der Kommission eingegangenen Verpflichtungen (9) übernehmen wird. Diese Verpflichtung würde einige der von Dritten im Laufe des Verfahrens geäußerten Bedenken abschwächen. (213) Die Monopolies and Mergers Commission des Vereinigten Königreichs führte außerdem 1991 eine Untersuchung des Sektors der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke im Vereinigten Königreich durch. Auf der Grundlage dieser Untersuchung und der daraus resultierenden Empfehlungen der MMC verpflichtete sich CCSB anschließend (1993) unter anderem, die Bedenken bezüglich bestimmter, für gegen das öffentliche Interesse im Vereinigten Königreich gerichtet befundener Praktiken auszuräumen. Diese Verpflichtungen sind weiterhin in Kraft, und gegen Verstöße gegen sie kann jederzeit geklagt werden. Bis heute haben es die britischen Behörden nicht für nötig befunden, wegen dieser Verpflichtungen oder sonstiger wettbewerbswidriger Praktiken einzuschreiten. Schlußfolgerung (214) Es ist zwar eindeutig, daß die neue Gesellschaft über eine ganz erhebliche Marktstärke verfügen würde. Dies muß jedoch im Vergleich zum jetzigen Aufbau von CCSB gesehen werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Präsenz von TCCC in der jetzigen Struktur, verglichen mit seiner Präsenz durch CCE in der neuen Gesellschaft. CCSBs Sortiment würde außerdem gleichbleiben, und die neuen Lizenzvereinbarungen mit den Markeninhabern würden nach den gleichen Vorschriften wie die jetzigen Vereinbarungen durchgeführt. Obwohl das Zusammenschlußvorhaben zu einer strukturellen Veränderung führt, die möglicherweise auch ein verändertes Marktverhalten von CCSB zur Folge hat, ist die Kommission aufgrund des sehr spezifischen Sachverhalts in diesem Fall der Auffassung, daß nicht in ausreichender Weise zwischen den Möglichkeiten, die sich unmittelbar aus dem Zusammenschlußvorhaben ergeben würden, und denjenigen unterschieden werden kann, die bereits beim jetzigen Aufbau von CCSB bestehen, um die Schlußfolgerung zu ziehen, daß das Zusammenschlußvorhaben gemäß Artikel 2 der Fusionsverordnung zu einer Verstärkung der beherrschenden Stellung von CCSB im Markt für Cola-Getränke in Großbritannien führt. (215) Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falls die Auffassung, daß nicht genügend Nachweise vorliegen, um mit ausreichender Sicherheit die Schlußfolgerung zu ziehen, daß das Zusammenschlußvorhaben zur Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen und dadurch ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben spürbar beeinträchtigt würde. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Vorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionsverordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der am 9. August 1996 von Coca-Cola Enterprises Inc. angemeldete Zusammenschluß betreffend den Erwerb von Amalgamated Beverages Great Britain Ltd, der Muttergesellschaft der Coca-Cola & Schweppes Beverages Ltd, wird nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Coca-Cola Enterprises Inc. PO Box 723040 2500 Windy Ridge Parkway Atlanta Georgia 31339-0040 USA Brüssel, den 22. Januar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (berichtigte Fassung im ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. Nr. C 243 vom 9. 8. 1997. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden einige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 als Berufsgeheimnisse ausgelassen oder durch Spannen ersetzt. (4) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (5) Sache IV/M.582, Orkla/Volvo. (6) Sache IV/M.190, Nestlé/Perrier. (7) Sache IV/M.623, Kimberley-Clark/Scott Paper. Die Kommission nannte in ihrer diesbezüglichen Entscheidung mehrere Gründe, die dafür und dagegen sprachen, das Vereinigte Königreich und Nordirland als einen Markt anzusehen. Von diesen Gründen gelten viele auch für die vorliegende Analyse. (8) Ein Bericht über das Herstellerangebot kohlensäurehaltiger Getränke im Vereinigten Königreich (HMSO 1991). (9) Diese Verpflichtungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) TCCEC verpflichtet sich zur Durchführung eines Programms zur Gewährleistung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln der EG, und ii) TCCEC verspricht die Einhaltung seiner besonderen Verpflichtungen im Hinblick auf seine Handelspraktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten betreffend alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit Cola-Geschmack. TCCEC verpflichtet sich speziell, auf folgende Bestimmungen in seinen mit den Kunden geschlossenen bzw. verlängerten Vereinbarungen zu verzichten [ . . . ] und von einseitigen beschränkenden Praktiken gleicher Wirkung abzusehen: a) Ausschließlichkeitsvorschriften: Vorschriften, die den Kunden verpflichten, vom Kauf anderer Cola-Getränke abzusehen, oder Vorschriften, die dem Kunden unter der Voraussetzung einen Rabatt oder sonstigen Vorteil einräumen, daß er auf den Kauf solcher Getränke verzichtet. b) Zielrabatte: Vorschriften, die die Verfügbarkeit oder das Ausmaß der den Kunden eingeräumten Rabatte davon abhängig machen, daß der Kunde individuell für ihn festgesetzte Kaufziele bei bestimmten Erzeugnissen in Zeiträumen von über drei aufeinanderfolgenden Monaten erreicht. c) Kombinierte Zielrabatte: Vorschriften, nach denen ein (nach b) (in dem genannten Umfang) genehmigter) Zielrabatt auf der Grundlage der vom Kunden erreichten Gesamtkäufe sowohl bei (Coca-Cola-Produkten) als auch anderen Getränken gezahlt wird. d) Kopplungsvorschriften: Vorschriften, die die Lieferung von (Coca-Cola-Produkten) oder die Verfügbarkeit bzw. den Umfang von Rabatten oder sonstigen Vorteilen vom Kauf eines oder mehrerer zusätzlicher Getränke durch den Kunden zusammen mit dem Kauf eines oder mehrerer (Coca-Cola-Produkte) abhängig machen. (Die Verpflichtung sieht für TCCEC die Möglichkeit vor, die Kommission bezüglich der Frage zu konsultieren, ob eine Abweichung von dieser Verpflichtung dann angemessen wäre, wenn ihre Einhaltung unter den besonderen Umständen einer bestimmten Vereinbarung zu erheblichen wirtschaftlichen Härten für TCCEC führen würde.)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.