Europäische Union

97/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0540. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Verkäufe von Coca-Cola, Pepsi Cola und anderen Cola-Getränken deutlich zurück. Andere kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke steigerten hingegen ihren Absatz um 0,8 %. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß der mengenmäßige Zuwachs der Eigenmarken sehr viel höher ist als die Verluste der Markenprodukte. Dies ist entweder auf eine Verlagerung der Nachfrage zugunsten von Cola-Getränken oder - angesichts der niedrigen Zuwachsrate anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke in diesem Zeitraum - auf Umsatzgewinne zu Lasten anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke zurückzuführen. (76) Im zweiten Quartal bietet sich ein ähnliches Bild, doch ist bei kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken ein deutlicher Anstieg festzustellen. Der Absatz von Cola-Eigenmarken stieg im Vergleich zum Vorjahr im zweiten Quartal 1995 mengenmäßig um 58,3 %. Der Absatz von Coca-Cola, Pepsi und anderen Markencolas ging im gleichen Zeitraum zurück (um 2,9 %, 2,2 % bzw. 23,4 %), während der Absatz anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke um 5,2 % zunahm. Insgesamt stieg der Absatz kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke um 8,6 %. Im dritten und vierten Quartal 1995 sank die Zuwachsrate bei Cola-Eigenmarken auf 27,8 % und 8,8 %, während der Absatz von Markencolas und anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken zunahm. Nur bei den übrigen Cola-Getränken hielt der Rückgang an. In diesem Zeitraum blieben die Zuwachsraten von Coca-Cola und Pepsi auf dem Cola-Markt hinter den Erwartungen zurück. (77) Dieselben Schlüsse lassen sich aus den von CCE vorgelegten Daten über die monatlich ermittelten Verkäufe am oberen Ende des Lebensmittelhandels ziehen (siehe Anhang 4 mit den entsprechenden Übersichten). Der Anteil der anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke am Absatzvolumen der kohlensäurehaltigen Getränke insgesamt bleibt während der Einführung und Verbreitung von Eigenmarken stabil. Eine Verlagerung der Anteile infolge des gestiegenen Absatzes dieser Eigenmarken ist bei den Cola-Getränken festzustellen, nicht aber bei den anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken. (78) In ihren Antworten gaben die Parteien an, daß der Anteil der anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke an den Erfrischungsgetränken insgesamt zwischen 1994 und 1995 um 1 % zurückgegangen ist. Cola-Eigenmarken hätten demnach mengenmäßig Anteile anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke hinzugewonnen. Dies widerspricht sowohl den Ansichten der Lebensmitteleinzelhändler als auch den Geschäftsunterlagen der Parteien. Die Feststellung, daß der Absatz anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke um einen Prozentpunkt zurückgegangen ist, bedeutet lediglich, daß die Zuwachsrate bei Cola-Getränken höher ausgefallen ist als bei anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken, was infolge einer intensiveren Werbung und der Einführung neuer Produkte zu erwarten ist. Hier kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Verlagerung der Anteile am Gesamtabsatz der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke bei den Cola-Getränken die Stabilität der Absatzanteile anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke beeinflußt hat. (79) Aus dem Vorstehenden läßt sich schließen, daß die Einführung hochwertiger Cola-Eigenmarken die Cola-Anbieter lediglich zu einer Reaktion in bezug auf ihre eigenen Cola-Produkte veranlaßt hat und daß Cola-Eigenmarken Absatzanteile auf Kosten anderer Cola-Getränke, aber kaum auf Kosten anderer kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke gewonnen haben. Es ist daher nicht davon auszugehen, daß der relevante Produktmarkt auch andere Getränke als Cola-Getränke umfaßt. 5. Verschiedene Abnehmerkategorien (80) Abgesehen von der Herstellung von Cola- und anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränken erstreckt sich das vorliegende Vorhaben auf den Vertrieb und den Verkauf dieser Erzeugnisse. Auf Vertriebsebene gelangen Erfrischungsgetränke über verschiedene Wege zum Abnehmer. CCSB unterscheidet zum Beispiel bei Erfrischungsgetränken zwischen drei verschiedenen Vertriebsschienen: - der Lebensmittelhandel bzw. die großen Lebensmittelfilialeinzelhändler, die Erfrischungsgetränke für den Verbrauch zu Hause verkaufen; - die selbständigen Lebensmittelgeschäfte, Zeitungsgeschäfte, Nachbarschaftsläden, Tankstellengeschäfte, selbständige oder in einer Einzelhandelskette zusammengeschlossene Spirituosenläden, die direkt von CCSB oder vom Cash-and-carry-Großhandel beliefert werden und Erfrischungsgetränke vornehmlich zur Befriedigung eines spontanen Bedürfnisses, für den sofortigen Verbrauch oder für den täglichen Bedarf verkaufen; - Gaststätten, Hotels, Restaurants, Nachtclubs sowie Kantinen am Arbeitsplatz, in Schulen und Krankenhäusern, die Erfrischungsgetränke für den Verbrauch an Ort und Stelle verkaufen. Der Lebensmittelfilialeinzelhandel (81) Große Lebensmittelfilialeinzelhändler lassen sich ohne weiteres von den Anbietern von Cola-Getränken identifizieren. Sie bestellen große Mengen, die preisgünstig nur direkt von den Abfuellunternehmen geliefert werden können. Die mit Einzelhändlern ausgehandelten Bedingungen für Cola-Lieferungen dürften durch die Möglichkeit der Lieferung von Cola-Getränken über andere Vertriebskanäle kaum beeinflußt werden. Der Vertrieb für den sofortigen Verbrauch (82) Der Vertrieb für den sofortigen Verbrauch, der Tausende von Verkaufsstellen umfaßt, setzt ein dichtes Vertriebsnetz voraus. Aus internen Dokumenten der Parteien geht hervor, daß diesen Vertriebssektor eine verminderte Preisempfindlichkeit kennzeichnet und der wichtigste verkaufsfördernde Faktor die Verfügbarkeit des Erzeugnisses und die Kühllagerung sind. (83) Die Abnehmerstruktur unterscheidet sich in diesem Sektor wesentlich von derjenigen des Filialeinzelhandels. Nur wenige Abnehmer sind groß genug, um eigene Marken zu entwickeln. Da sich die Verbraucher an bestimmte, genau feststellbare Verkaufspunkte wenden, wäre es außerdem grundsätzlich möglich, in beiden Sektoren eine unterschiedliche Preispolitik zu betreiben, wobei die Preisfestsetzung verschiedenen Zwängen unterliegt, was wegen des Fehlens einer echten Bezugsalternative Preisdiskriminierungen nach sich zieht. Tatsächlich weisen, wie bereits erklärt, interne Unterlagen der Parteien auf erhebliche Preisgestaltungsunterschiede zwischen beiden Sektoren hin. Der Vertrieb für den Verbrauch an Ort und Stelle (84) Die Kommission hat in früheren Entscheidungen (zum Beispiel Orkla/Volvo (5)) den Verkauf von Getränken für den Verbrauch an Ort und Stelle als einen getrennten sachlich relevanten Markt betrachtet. Die CCSB-Abnehmer, die für den Verbrauch an Ort und Stelle verkaufen, lassen sich ohne weiteres identifizieren. In diesem Vertriebssektor könnte in gewissem Umfang eine unterschiedliche Preispolitik befolgt werden. Insbesondere durch den Cola-Verkauf in größeren, sperrigeren Verpackungen und die Bereitstellung von Getränkeautomaten könnten in diesem Sektor andere Preise als in anderen Sektoren praktiziert werden. Von den Parteien unterbreitete Verbraucherbefragungen (85) Die Parteien haben mehrere anhand von Befragungen durchgeführte Untersuchungen (die französische Untersuchung, die britische Pilotuntersuchung und die britische Untersuchung) als angeblichen Beweis für die Behauptung vorgelegt, daß die Verbraucher bei signifikanten Preiserhöhungen (von 20 %) der Cola-Getränke sofort eine Reihe anderer industriell hergestellter Getränke wählen würden. Diese Untersuchungen wurden durch den TCCC-Anwalt speziell für Wettbewerbsverfahren in Auftrag gegeben. (86) Die Kommission stützt sich im allgemeinen bevorzugt auf Unterlagen, die für das normale Geschäftsgeschehen der Parteien erstellt werden, wie die oben beschriebenen Beweise, als auf Ad-hoc-Verbraucherbefragungen. Erstens ist nämlich nicht ohne weiteres bewiesen, daß sich die Antworten der Verbraucher auf Fragebögen in ihrem tatsächlichen Kaufverhalten widerspiegeln, und im allgemeinen übertreiben die Verbraucher ihre Bereitschaft zur Änderung ihres gegenwärtigen Verhaltens. (87) Zweitens sind die Antworten durch die Art und Weise der Befragung weitgehend im voraus bestimmbar. Die der Kommission unterbreiteten Untersuchungen bestehen aus zwei verschiedenen Abschnitten. In einem ersten Abschnitt werden die Verbraucher aufgefordert, die Getränke zu nennen, die sie möglicherweise bei verschiedenen Gelegenheiten zu sich nehmen; gleichzeitig wird ihnen eine Liste von bis zu 15 Getränkearten präsentiert (Wein, Bier, Cola, kohlensäurehaltige alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit Ausnahme von Cola usw.). Die Frage wird ohne jeden Zeitbezug oder Verweis auf einzelne Marken oder Produkte gestellt. (88) Die Antworten der Verbraucher zeigen, daß z. B. bei einer bestimmten Mahlzeit zu Hause über einen längeren Zeitraum oder sogar anläßlich einer einzigen Mahlzeit offensichtlich verschiedene Getränke getrunken werden können. Wenn ein Verbraucher antwortet, daß er bei einer Mahlzeit Wein und Kaffee trinkt oder trinken würde, so ist dies kein Hinweis für die Austauschbarkeit von Wein und Kaffee. Deswegen ist unklar, welche Schlüsse die Ergebnisse der ersten Befragungsphase hinsichtlich der Austauschbarkeit zulassen. (89) Um die Cola-Verbraucher festzustellen und anschließend näher zu untersuchen, soll der Befragte nun angeben, ob er bereits Cola getrunken hat. Diese Frage bezieht sich auf einen Zeitraum von einem Jahr. Unter Bezugnahme auf einen derart langen Zeitraum ist es wahrscheinlich, daß sich unter den Cola-Verbrauchern sogar sehr seltene Cola-Trinker befinden. Dies hat zur Folge, daß das Wechselverhalten überschätzt wird. Im zweiten Abschnitt der Untersuchung konzentrieren sich die Fragen auf die Reaktion der Verbraucher auf Preiserhöhungen. Im Vergleich zu dem von den wichtigsten Kartellbehörden üblicherweise verwendeten Maßstab für Preiserhöhungen (zwischen 5 und 10 %) ist die für Cola-Getränke angenommene Preiserhöhung auf jeden Fall sehr hoch, nämlich 20 %. (90) Natürlich würde man von den Verbrauchern die Antwort erwarten, daß sie im Fall einer Preiserhöhung andere Erzeugnisse bevorzugen. Verblüffend ist in diesem Zusammenhang die große Zahl der Verbraucher, die bei einer Preiserhöhung der Cola-Getränke um 20 % "nichts" trinken würde. In der französischen Untersuchung antworteten mit "nichts" [15-25 %] der Cola-Trinker in Restaurants (die häufigste Antwort), [10-20 %] der Cola-Trinker zu Hause (die dritthäufigste Antwort), [20-30 %] der Cola-Trinker in Schnellgaststätten (wiederum die häufigste Antwort) und [10-20 %] der Cola-Trinker in Kaffeehäusern und Lokalen (die dritthäufigste Antwort). (91) Daß diese Antworten ein Hinweis auf das tatsächliche Wechselverhalten und quantitative Veränderungen sein sollen, leuchtet nicht ein. Die Annahme, daß ein Großteil der Verbraucher bei einem anhaltenden Preisanstieg der Cola-Getränke von 20 % überhaupt kein Getränk mehr während eines derart langen Zeitraums zu sich nehmen würde, daß der gegenwärtige Cola-Absatz beeinträchtigt würde, ist nicht realistisch. (92) Auch wenn die von den Parteien vorgelegten Untersuchungen einen gewissen Einblick in das Verbraucherverhalten verschaffen, können sie das vorerwähnte Beweismaterial nicht aufwiegen. Deswegen stellt die Kommission abschließend fest, daß die betreffenden Untersuchungen trotz ihrer technischen Präzision nicht herangezogen werden können, um zu beweisen, daß ein größerer Produktmarkt vorliegt. 6. Angebotsumstellungsflexibilität (93) Grundsätzlich können Füllanlagen zur Abfuellung einer Vielzahl verschiedener Getränke verwendet werden. Angebotsumstellungsflexibilitätserwägungen können jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einer Erweiterung des sachlich relevanten Marktes führen. Da die Notwendigkeit besteht, eine Cola-Marke oder eine Marke für kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke mit anderer Geschmacksrichtung zu schaffen und zu positionieren, für ein neues Produkt oder eine neue Marke zu werben und verkaufsfördernde Maßnahmen durchzuführen sowie Zugang zum Vertrieb zu erhalten, reichen Angebotsumstellungserwägungen nicht aus, um daraus zu schließen, daß verschiedene Getränke zu einem einzigen Produktmarkt zusammengefaßt werden sollten. Jeder Wettbewerbsdruck auf das Angebot von Cola-Getränken durch Abfuellunternehmen anderer alkoholfreier Erfrischungsgetränke kann bei der Beurteilung der Auswirkung des angemeldeten Vorhabens berücksichtigt werden. Allerdings hat dieser Wettbewerbsdruck weder die Unmittelbarkeit noch die Wirksamkeit, die notwendig wären, um ihn bei der Marktdefinition zu berücksichtigen. 7. Schlußfolgerung (94) Aus den vorerwähnten Gründen kann die Kommission das Vorbringen der Parteien nicht akzeptieren, daß der sachlich relevante Markt eine so große Vielzahl von Getränken umfaßt, wie behauptet wurde. Sie gelangt zu dem Schluß, daß im Vereinigten Königreich ein relevanter Markt für die Lieferung von Cola-Getränken besteht. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls braucht jedoch die Frage, ob und auf welcher Grundlage der Markt weiter unterteilt werden könnte, nicht beantwortet zu werden, da eine weitere Marktunterteilung in der Sache keinen Einfluß auf die Untersuchung des vorliegenden Falls hätte. B. RÄUMLICH RELEVANTER MARKT (95) Bisher hat die Kommission bei der Definition des räumlich relevanten Marktes für Getränke und Verbrauchererzeugnisse im allgemeinen die nationalen Märkte als räumlich relevante Märkte (6) angesehen. CCE stellt diese Definition in seiner Anmeldung nicht in Frage. (96) Im vorliegenden Fall werden über 95 % der CCSB-Produktion im Vereinigten Königreich und auf der Insel Man verkauft. Große Einzelhändler haben erklärt, daß sie die meisten Cola- und anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränke von Anbietern im Vereinigten Königreich beziehen. (97) Unter den Gründen, die die Kommission in früheren, ähnlichen Fällen für die Definition nationaler Märkte angeführt hat (siehe Fußnoten 5 und 6), sind einige im vorliegenden Fall besonders relevant. Wechselnde Verbraucherpräferenzen, hohe Beförderungskosten, die Bedeutung von Marken und die Schwierigkeiten beim Zugang zu einem national organisierten Vertriebsnetz im Vereinigten Königreich sind unter anderem Hinweise dafür, daß die Anbieter von Cola- und anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränken im Vereinigten Königreich dem Wettbewerbsdruck durch Abfuellunternehmen in anderen Ländern nur in geringem Maße ausgesetzt sind. (98) Auch die Unterschiede in den Marktanteilen sprechen für das Bestehen nationaler Märkte. Einerseits besteht nach wie vor eine erhebliche Anzahl nationaler Marken. Andererseits weichen die Verkäufe sogar innerhalb der vier führenden europäischen Erfrischungsgetränkemarken von einem Land zum anderen, wie die nachstehende Tabelle zeigt, weitgehend voneinander ab. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Verbraucherpräferenzen (99) Verbraucherpräferenzen werden vor allem durch kulturelle Aspekte und den Lebensstil bestimmt. Die Getränkenachfrage im Vereinigten Königreich weist bestimmte erhebliche Unterschiede mit anderen Ländern auf. Limonade wird beispielsweise im Vereinigten Königreich wesentlich besser akzeptiert (25,6 %) als in Nachbarländern (10,2 % in Frankreich, 11,9 % in Deutschland, 4,5 % in anderen Ländern). Der Fruchtsaftgehalt alkoholfreier Erfrischungsgetränke mit Fruchtaroma und der Phosphorsäuregehalt in Cola-Getränken usw. können von einem Land zum anderen variieren. Andere erhebliche Unterschiede bestehen bei der Akzeptanz diätetischer Getränke im Vergleich zu normalen Getränken. Beförderungskosten (100) Die Beförderungskosten für Cola- und alkoholfreie Erfrischungsgetränke sind im allgemeinen hoch, da es sich um sperrige Güter handelt, die in ihrer fertigen Form befördert werden. Die anmeldende Partei hat erklärt, daß "die Beförderungskosten angesichts des geringen Produktwerts [ . . . ] und der großen Mengen, die befördert werden müssen, relativ hoch sind". Obwohl diese Kosten nicht prohibitiv sind, steigen sie ihrer Ansicht nach "erheblich mit zunehmender Entfernung; deshalb ist jede Tätigkeit begrenzt und fragmentiert". Bei der Befragung zu den Beförderungskosten bestätigten die Wettbewerber ebenfalls deren bedeutende Rolle. Ein Wettbewerber erklärte, daß "die Vertriebskosten bei Verdoppelung der durchschnittlichen Entfernung um 70 % steigen würden". Das hohe Gewicht/Wert-Verhältnis bei sämtlichen alkoholfreien Erfrischungsgetränken hat also zur Folge, daß die Hersteller mit erheblichen Beförderungskosten konfrontiert sind, was die Wahrscheinlichkeit internationaler Handelsströme einschränkt. Andere Hemmnisse, die den britischen Markt für Cola- und andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke isolieren (101) Andere Hemmnisse, die das Vereinigte Königreich vom Wettbewerbsdruck durch Abfuellunternehmen in anderen Ländern fernhalten, sind auf die Rolle zurückzuführen, die Marken auf diesem Markt spielen. So vertraten sämtliche Wettbewerber die Auffassung, daß die Kosten für die Produkteinführung (vor allem Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen) und den Vertrieb im Fall des Vereinigten Königreichs die größten Marktzugangsschranken darstellen. Bei den Verpackungen sind ebenfalls erhebliche Unterschiede festzustellen. Im Vereinigten Königreich wird eine größere Anzahl alkoholfreier Erfrischungsgetränke als in den Nachbarländern in Dosen verkauft, während sich dies bei Glasflaschen umgekehrt verhält. Im Vereinigten Königreich herrschen 2-Liter-Plastikflaschen vor, während in den meisten anderen Mitgliedstaaten 1,5-Liter-Flaschen bevorzugt werden. Kaufmuster und Handelsströme (102) Große Einzelhändler im Vereinigten Königreich haben erklärt, daß sie die meisten Cola- und anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränke von Anbietern im Vereinigten Königreich beziehen. Nur in einigen Fällen, die mit Eigenmarken oder dem unteren Marktende zusammenhängen, wenden sie sich an Unternehmen außerhalb des Vereinigten Königreichs. (103) Daten über Handelsströme bestätigen ebenfalls den nationalen Charakter des relevanten Marktes. Nach dem Canadean Report von April 1996 machten Einfuhren in das Vereinigte Königreich 1995 rund 1,7 % und Ausfuhren 4,5 % des gesamten britischen Verbrauchs aus. Die Arbeitskosten, die im Vereinigten Königreich niedriger als in anderen Mitgliedstaaten sind, erklären zumindest in gewissem Umfang das höhere Ausfuhrvolumen und stellen für ausländische Hersteller eine zusätzliche Schwierigkeit dar, im Vereinigten Königreich zu konkurrieren. Ansichten der Marktteilnehmer (104) Die Ansichten der Marktteilnehmer (Abnehmer und Wettbewerber) zu den vorerwähnten Fragen sprechen im allgemeinen ebenfalls für eine nationale Abgrenzung der Märkte für alkoholfreie Erfrischungsgetränke. Abgesehen davon vertraten die meisten Wettbewerber und Einzelhändler die Auffassung, daß die Preise im Vereinigten Königreich nicht wesentlich durch die Preise in anderen Mitgliedstaaten beeinflußt werden. Etikettierungsunterschiede, administrative Auflagen und Währungsschwankungen wurden von der anmeldenden Partei ebenfalls als Faktoren genannt, die gegen größere als nationale Märkte sprechen. Nordirland (105) Es stellt sich die Frage, ob Nordirland aufgrund der Ähnlichkeit seiner Industrie für alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit der des übrigen Vereinigten Königreichs in den relevanten Markt einbezogen werden sollte. Die meisten Marktteilnehmer scheinen tatsächlich die Auffassung zu vertreten, daß beide Gebiete hinsichtlich der Marketingzwecke ein einziges Gebiet bilden. Administrativ ähnliche Strukturen und kulturelle Affinitäten und auch andere Merkmale deuten auf einen einzigen Markt hin (7). (106) Trotzdem sprechen andere wichtige Faktoren für einen engeren Großbritannien-Markt. Zu diesen Faktoren gehören Unterschiede in der Produktions- und Flaschenabfuellungsstruktur, in den Besonderheiten der Einzelhandelsstruktur, den Preisen und Marktanteilen. Doch kann dieser Aspekt im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, da die wettbewerbliche Würdigung unabhängig davon im wesentlichen die gleiche wäre. Da aber CCSB in Nordirland nicht tätig ist und die von CS mit Newco geplante Lizenzvereinbarung das Gebiet auf "Großbritannien (nämlich England, Schottland, Wales und die Insel Man)" beschränkt, hat die Kommission ihre Untersuchung auf Großbritannien konzentriert. Schlußfolgerung (107) Die Kommission ist aufgrund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, daß Großbritannien den räumlich relevanten Markt darstellt, in dem das Vorhaben gewürdigt werden muß. C. WÜRDIGUNG 1. Einführung (108) Durch das geplante Vorhaben würden CCE, das weltweit größte Abfuellunternehmen, und folglich TCCC, der weltweit erfolgreichste Markeneigentümer, die Kontrolle über CCSB, das größte Abfuellunternehmen in Großbritannien, erwerben. Die Würdigung muß sich im vorliegenden Fall - auf eine Beurteilung der gegenwärtigen Position von CCSB auf dem Cola-Markt und - auf die sich aus dem geplanten Erwerb ergebende strukturelle Veränderung und deren Auswirkung in bezug auf die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung stützen. (109) Was die von CCSB verkauften anderen alkoholfreien Erfrischungsgetränke betrifft, so haben seine Marktanteile für Nicht-Cola-Getränke, mit Wasser zu verdünnende Getränke, Fruchtsäfte und Mineralwasser 1995 25 % nicht überstiegen. Allerdings braucht nicht festgestellt zu werden, ob CCSB auf einem dieser Märkte beherrschend ist, da seine beherrschende Stellung auf dem Markt für Cola-Getränke nachgewiesen wird und sich die Wettbewerbsanalyse kaum verändern wird, selbst wenn sich das Unternehmen auf anderen Märkten als beherrschend herausstellt. 2. Die Marktstruktur a) Die Gesamtstruktur der Erfrischungsgetränkeindustrie (110) Am Cola-Markt sind, was für die Erfrischungsgetränkeindustrie charakteristisch ist, eine Vielzahl von Marktteilnehmern beteiligt. Im vorliegenden Fall müssen die drei nachstehenden Hauptkategorien von Marktteilnehmern und ihre jeweiligen Tätigkeiten unterschieden werden: - die Markeneigentümer, denen das Recht zur Verwendung einer Marke für die Produktion eines oder mehrerer Erfrischungsgetränke gehört und die dieses Recht einem Dritten erteilen können; - die Konzentrateigentümer, denen die Formel für die Herstellung des Konzentrats oder der Essenz gehört, auf der das Erfrischungsgetränk beruht. Der Konzentrateigentümer stellt das Konzentrat entweder selber her oder läßt es nach seinen Vorgaben herstellen; - die Abfuellunternehmen, die einen Teil oder die Gesamtheit der nachfolgenden Tätigkeiten durchführen: Produktion, Verpackung, Vermarktung, Vertrieb und Verkauf des Endprodukts. Die Marktteilnehmer erfuellen je nach vertikaler Integration einige oder alle vorerwähnten Funktionen. Ein Marktteilnehmer, der nicht sämtliche Funktionen selber ausführt, muß sich auf andere Marktteilnehmer verlassen können. Sind die verschiedenen Ebenen miteinander verflochten, werden Änderungen auf einer Ebene Änderungen auf anderen Ebenen nach sich ziehen. b) Die wichtigsten Cola-Anbieter CCSB (111) CCSB ist das führende Abfuell- und Vertriebsunternehmen für Erfrischungsgetränke in Großbritannien und insbesondere führender Anbieter auf dem Cola-Markt. Das Unternehmen verfügt über eine breite Produktpalette, die das gesamte Spektrum alkoholfreier Erfrischungsgetränke umfaßt, einschließlich Cola-Getränken, anderen Erfrischungsgetränken, Fruchtsaftgetränken und mit Wasser zu verdünnenden Getränken, Fruchtsäften/Nektar und Mineralwasser. (112) CCSB ist ein von TCCC und CS gegründete Unternehmen, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die Erfrischungsgetränke seiner Muttergesellschaften auf dem britischen Markt anzubieten. Fast der gesamte Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens wird mit Erzeugnissen erzielt, die aus Konzentraten und Essenzen hergestellt werden, welche TCCC und CS gehören oder für die (wie im Fall einiger CS-Produkte) eine Lizenz erteilt wurde. Außerdem bietet CCSB mehrere an der Quelle abgefuellte Mineralwasser an, einige aus dem Vereinigten Königreich, andere aus dem restlichen Europa. Die Lieferverei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.