Europäische Union

97/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0540 97/540/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 218 vom 09/08/1997 S. 0015 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Januar 1997 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (Sache IV/M.794 - Coca-Cola/Amalgamated Beverages GB) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/540/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) in der durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 13. September 1996, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. August 1996 wurde bei der Kommission ein Zusammenschluß angemeldet, wonach Coca-Cola Enterprises Inc. (nachfolgend: "CCE") das gesamte gezeichnete Aktienkapital von Amalgamated Beverages Great Britain (nachfolgend: "ABGB"), der Muttergesellschaft der britischen Abfuellgesellschaft Coca-Cola & Schweppes Beverages Limited (nachfolgend: "CCSB"), erwerben soll. (2) Nach Prüfung der Anmeldung entschied die Kommission am 13. September 1996, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (nachfolgend: "Fusionsverordnung") fällt und zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens Anlaß gibt. I. DIE PARTEIEN A. CCE (3) CCE ist der weltweit größte Abfueller für Erzeugnisse des Unternehmens The Coca-Cola Company (nachfolgend: "TCCC"). CCE wurde 1986 gegründet, als TCCC mit der Zusammenlegung seines Abfuellgeschäfts in den USA begann und 51 % der CCE-Aktien der Öffentlichkeit zur Zeichnung anbot. Anfang der 90er Jahre fusionierte CCE mit der Johnston-Gruppe, dem größten unabhängigen Coca-Cola-Abfueller in den Vereinigten Staaten. CCE ist hauptsächlich in den Vereinigten Staaten tätig und fuellt außer den TCCC-Produkten (56 % des US-Absatzes von TCCC 1995) auch Dr Pepper, ein Produkt von Cadbury Schweppes, ab. CCE vertreibt darüber hinaus mehrere andere nationale Marken. (4) Das Unternehmen CCE nahm seine Tätigkeiten im EWR 1993 auf, als es das Abfuell- und Vertriebsgeschäft von TCCC in den Niederlanden erwarb. 1996 übernahm CCE das Abfuell- und Vertriebsgeschäft von TCCC in Belgien und Frankreich. In diesen Ländern ist CCE praktisch der einzige Abfueller von TCCC-Produkten. Verhältnis zwischen CCE und TCCC (5) TCCC ist der größte Einzelaktionär von CCE mit rund 45 % der Aktien. Mit dieser Beteiligung sind jedoch keine formalen Rechte zum Beispiel hinsichtlich der Zusammensetzung des Board of Directors und der Abstimmung in diesem Organ verbunden. Es gibt allerdings eine Reihe von Faktoren, die zusammengenommen den Schluß nahelegen, daß TCCC die Möglichkeit hat, de facto auf CCE einen bestimmenden Einfluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionsverordnung auszuüben. (6) Der Anteil von TCCC an CCE von 45 % muß als strategische Investition angesehen werden, die TCCC einen erheblichen Einfluß auf die Geschäfte von CCE gibt, zumal kein anderer Einzelaktionär mehr als 8 % der Anteile hält. 8 % werden vom Chief Executive Officer Johnston und von seiner Familie, 9 % von Führungskräften und Angestellten von CCE, 28 % von institutionellen Anlegern, von denen keiner mehr als knapp über 5 % hat, und die verbleibenden 10 % von Kleinanlegern gehalten. Kein anderer Aktionär hat, was die Stimmrechte anbelangt, auch nur annähernd dasselbe Gewicht wie TCCC. (7) TCCC hat mit seinem Stimmenanteil auf den Hauptversammlungen der letzten Jahre fast die Stimmenmehrheit erreicht (1994: 49,79 %; 1995: zwischen 48,09 und 48,84 %; 1996: zwischen 48,2 und 48,8 %). (8) Die Parteien machen geltend, daß die finanziellen Interessen der anderen Minderheitsaktionäre insgesamt ein wirksames Gegengewicht zu den Interessen von TCCC bilden, die zum Teil im Umfang des Absatzes der TCCC-Konzentrate begründet sein dürften. TCCC ist jedoch bisher auf keiner Jahreshauptversammlung überstimmt worden. Da die übrigen Anteile zudem weit gestreut sind und hinter diesen Anteilen keine einheitlichen Interessen stehen, ist nicht damit zu rechnen, daß ihre Eigentümer gemeinsam gegen TCCC stimmen würden. Diese Minderheitsaktionäre müßten überdies, was ihre finanziellen Interessen anbelangt, abwägen zwischen kurzfristigen Gewinnen und dem potentiellen Schaden, den ihre CCE-Aktien auf lange Sicht erleiden würden, wenn sie gegen TCCC stimmen würden. (9) Auch die nachstehenden Ausführungen machen deutlich, daß TCCC mit einer Mehrheit in einer Hauptversammlung rechnen kann. Wie CCE selbst im Jahresbericht von 1995 erklärt hat, ist CCE der weltweit größte Abfueller von TCCC-Produkten. Der Absatz von TCCC-Produkten macht etwa 90 % des Weltumsatzes von CCE aus (in seinem Europa-Geschäft sind es derzeit annähernd 100 %). Das Geschäft von CCE ist daher auf das engste mit dem von TCCC verflochten und von TCCC abhängig. Die Parteien weisen jedes Indiz, daß CCE von TCCC abhängen könnte, zurück, indem sie insbesondere Parallelen zu Alleinvertriebsvereinbarungen ziehen. Die Beziehung zwischen TCCC und CCE läßt sich jedoch nicht zuletzt wegen der 45 %igen Beteiligung von TCCC und der Zusammensetzung des restlichen Aktienkapitals kaum mit einer Alleinvertriebsvereinbarung auf eine Stufe stellen. Es ist außerdem undenkbar, daß CCE Coca-Cola durch Pepsi-Cola oder eine andere Cola-Marke ersetzen würde, solange TCCC eine so starke Marktposition innehat. CCE nimmt zwar etwa 18 bis 20 % der Gesamtproduktion von TCCC ab und könnte insofern einen gewissen Druck ausüben und TCCC ernsten Schaden zufügen, doch ist dieser Einfluß angesichts der 90 %igen Abhängigkeit von CCE gegenüber TCCC nicht mit der Position von TCCC vergleichbar. (10) Wenn TCCC tatsächlich Schwierigkeiten hätte, eine Mehrheit zu finden, so könnte das Unternehmen problemlos an der Börse eine weitere Beteiligung von 2 % erwerben und damit die Aktienmehrheit erlangen. Die Tatsache, daß TCCC dies bisher nicht für nötig hielt, ist ein weiteres Indiz dafür, daß CEE de facto bereits von TCCC kontrolliert wird. (11) Das Unternehmen CCE weist nachdrücklich auf den Umstand hin, daß es auf dem Markt als Abfueller eine aktive, eigenständige Rolle spielt. Die Kommission räumt ein, daß TCCC die Kompetenz von CCE im Abfuellgeschäft anerkennt und sich in der Regel nicht in die Aktivitäten von CCE einmischt. Dennoch kann CCE schwerlich übersehen, daß sich wirtschaftlich die Waagschale stark zugunsten von TCCC neigt: CCE fuellt weltweit rund 15 bis 20 % der TCCC-Produkte ab, während TCCC-Produkte ungefähr 90 % des CCE-Umsatzes ausmachen. Es besteht kein Zweifel daran, daß CCE von TCCC als Hauptabfueller in weiten Teilen der USA und der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt worden ist. Ein Geschäftsführer von TCCC erklärte in einer Unterlage mit dem Titel "How will Recent Bottling Restructuring Produce Benefits", daß (Coca-Cola) und die Hauptabfueller (von denen CCE der wichtigste ist) strategische Partner sind, die die gemeinsamen Ziele des Coca-Cola-Systems teilen. (12) Die Parteien weisen ferner darauf hin, daß die Unabhängigkeit der CCE von TCCC auch durch das Vergütungssystem für Führungskräfte der CCE gewährleistet ist, da dieses System sicherstellt, daß leitende Angestellte und Manager ein Mengenwachstum nicht auf Kosten der Gewinne von CCE fördern würden. Im Jahresbericht der CCE von 1995 heißt es allerdings, daß in erster Linie Entscheidungen getroffen werden, die den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens langfristig steigern. Aus diesem Bericht geht ebenfalls klar hervor, daß eine Steigerung des Absatzvolumens für die langfristige Rentabilität von CCE unerläßlich ist. (13) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß TCCC in der Lage ist, einen bestimmenden Einfluß auf CCE auszuüben und CCE insofern im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Fusionsverordnung kontrolliert. Die Kommission weist die Behauptung der Parteien zurück, die Kontrolle müsse für jeden Faktor einzeln nachgewiesen werden. Demgegenüber bestimmt Artikel 3 Absatz 3 ausdrücklich, daß eine Kontrolle durch mehrere Faktoren zusammen oder durch einen einzelnen Umstand begründet werden kann. (14) [. . . ] (3) B. ABGB UND CCSB (15) ABGB ist eine Tochtergesellschaft von Cadbury Schweppes plc (CS), der 51 % der ABGB-Anteile gehören. Die verbleibenden 49 % werden von TCCC gehalten. Diese beiden Unternehmen üben de facto gemeinsam die Kontrolle über ABGB aus. Auf diesen Punkt wird bei der Erörterung des geplanten Zusammenschlusses näher eingegangen. ABGB ist die Muttergesellschaft von CCSB, einem Abfuellunternehmen, das 1987 von CS, Coca-Cola Export Corporation und TCCC zur Herstellung, Abfuellung, Vermarktung, zum Vertrieb und Verkauf von alkoholfreien Erfrischungsgetränken in Großbritannien gegründet worden ist. Die meisten Getränke von CCSB werden aus Konzentraten, Essenzen und Extrakten hergestellt, die von den Eigentümern CS und TCCC geliefert werden. II. DAS VORHABEN ALLGEMEINES (16) CCE - und damit TCCC - soll die alleinige Kontrolle über CCSB in der Form erlangen, daß eine neue 100 %ige Tochtergesellschaft - Bottling Holdings (Great Britain) Limited (nachfolgend: "Newco") - das gesamte Aktienkapital von ABGB erwirbt. Newco würde von CS deren 51 %ige Beteiligung und die 49 %ige Beteiligung der im Besitz von TCCC befindlichen Coca-Cola Holdings (United Kingdom) Limited an ABGB erwerben. (17) Außerdem hat CCE mit TCCC sowie mit CS neue Lizenzvereinbarungen für deren Produkte ausgehandelt. TCCC teilte der Kommission mit, daß die neue Lizenzvereinbarung der europäischen Standardlizenzvereinbarung ("Bottler's Agreement") entspricht. Die mit CS geschlossene Lizenzvereinbarung gibt CCE über CCSB das ausschließliche Recht (Vertrag mit fünfzehnjähriger Laufzeit und Verlängerungsmöglichkeit für weitere zehn Jahre), alkoholfreie Erfrischungsgetränke von CS im Vereinigten Königreich herzustellen, zu vertreiben, zu vermarkten und zu verkaufen. Die Lizenzvereinbarung zwischen CS und CCE steht nicht in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluß und ist für dessen Durchführung nicht erforderlich. Die Vereinbarung ist bei der Kommission angemeldet worden und wird derzeit auf der Grundlage der Verordnung Nr. 17 (4) geprüft. (18) Mit CCE als Eigentümerin würde CCSB sowohl die Produkte von CS und TCCC als auch diejenigen dritter Unternehmen, mit denen derzeit Abfuellvereinbarungen bestehen, im Vereinigten Königreich herstellen, abfuellen, vertreiben, vermarkten und verkaufen. ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN (19) Dieser Fall hat zu einer Aktivierung des EG/USA-Abkommens geführt. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (20) CCE und damit auch TCCC beabsichtigen, das gesamte gezeichnete Aktienkapital von ABGB zu übernehmen und auf diese Weise die alleinige Kontrolle über CCSB zu erlangen. Bei diesem Vorgang handelt es sich um einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionsverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (21) Der Umsatz von CCE belief sich in dem 1995 endenden Geschäftsjahr weltweit auf 5,178 Mrd. ECU; im EWR belief sich sein Umsatz auf 259 Mio. ECU, von denen über 97 % in den Niederlanden erzielt wurden. Der Jahresumsatz von ABGB betrug 1995 1,091 Mrd. ECU, die zu über 99 % im Vereinigten Königreich erwirtschaftet wurden. Die beiden Unternehmen erzielen demnach nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Umsätze in ein und demselben Mitgliedstaat. Da der weltweite Gesamtumsatz von CCE und ABGB die Umsatzschwelle erreicht, liegt ein Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung nach Artikel 1 Absatz 2 der Fusionsverordnung vor. Zur Bestimmung der Zuständigkeit ist es nicht erforderlich, den Umsatz von TCCC heranzuziehen. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (22) Der geplante Zusammenschluß führt nicht zu einer Zusammenlegung der Marktanteile oder Marken, da CCE im Vereinigten Königreich derzeit nicht aktiv ist. Zur Beurteilung der Wirkungen des geplanten Erwerbs von CCSB durch CCE/TCCC ist jedoch zu prüfen, ob die von CCSB gelieferten Produkte einem oder mehreren relevanten Märkten zuzuordnen sind. A. SACHLICH RELEVANTER MARKT (23) Die Tätigkeit der am angemeldeten Zusammenschluß beteiligten Unternehmen umfaßt die Herstellung, Abfuellung, Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf industriell hergestellter Getränke. CCSB und CCE sind führende Abfueller alkoholfreier Erfrischungsgetränke. In ihrer Anmeldung geben die Parteien als Produktmarkt den Markt industriell hergestellter Getränke an, der aus der Sicht von CCE aus einem äußerst breiten Produktangebot besteht. Im Hinblick auf die von CCE und CCSB gelieferten Produkte umfaßt der sachlich relevante Markt eine breite Palette an alkoholfreien kohlensäurehaltigen und kohlensäurefreien Erfrischungsgetränken, Fruchtsäften und abgefuelltes Wasser. Zu diesem Produktmarkt gehören auch heiße Getränke wie Tee und Kaffee. (24) CCE macht in der Anmeldung keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Abnehmerkategorien wie großen Lebensmittelfilialunternehmen, Gaststätten, kleinen Lebensmittelhändlern, Zeitungsläden, Tankstellengeschäften, Automatenaufstellern, Cateringunternehmen usw. (25) Ein sachlich relevanter Markt im Sinne der Fusionsverordnung umfaßt alle Erzeugnisse, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. Die vom Anmelder vorgeschlagene Marktdefinition scheint sich auf andere Kriterien zu stützen wie etwa die Gesamtnachfrage, die das Unternehmen mit seinen Produkten befriedigen kann, den Anteil am Getränkemarkt insgesamt oder die rein funktionale Austauschbarkeit in bezug auf die Eigenschaft "durstlöschend". Die Kommission hat diesen Ansatz bereits in früheren Getränke-Entscheidungen zurückgewiesen. (26) Nach Ansicht der Kommission umfaßt der sachlich relevante Markt aus folgenden Gründen den Verkauf kohlensäurehaltiger Erfrischungsgetränke mit Cola-Geschmack ("Cola-Getränke"), auf die rund 50 % der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke entfallen: - Die meisten Abnehmer und Wettbewerber, die im vorliegenden Fall befragt wurden, sehen Cola-Getränke als einen getrennten Markt an; - die Parteien und ihre Wettbewerber betreiben ihre Marktforschung auf der Grundlage eines Cola-Markts; - die Parteien betreiben eine gesonderte Preispolitik für Cola-Getränke; - Cola-Eigenmarken weisen besondere Merkmale auf; die kürzliche Einführung hochwertiger Cola-Eigenmarken hat offensichtlich vor allem auf Kosten anderer Cola-Getränke Gewinne eingebracht, und die führenden Wettbewerber haben nur auf der Ebene ihrer Cola-Erzeugnisse reagiert; - Erwägungen, die die Angebotsumstellungsflexibilität betreffen, führen zu keiner Erweiterung des Marktes. Diese Gründe werden eingehend in den Randnummern 30 bis 94 untersucht. Berücksichtigt man außerdem die verschiedenen Abnehmerkategorien, die von den Cola-Abfuellern beliefert werden, so sind innerhalb des relevanten Produktmarktes drei Vertriebswege zu unterscheiden: - Verkauf von Cola-Getränken an Lebensmittelfilialunternehmen für den Verbrauch zu Hause, - Verkauf von Cola-Getränken an Gaststätten für den Verbrauch an Ort und Stelle, - Verkauf an kleine, unabhängige Lebensmittelhändler, Zeitungsläden, Tankstellengeschäfte, Cateringunternehmen usw. (27) Alkoholfreie kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke lassen sich aufgrund ihrer Eigenschaften, ihres Preises und des vorgesehenen Verwendungszwecks von anderen Getränkearten (Säfte, Milcherzeugnisse, Wasser usw.) unterscheiden. Weniger eindeutig ist, ob Erfrischungsgetränke anderer Geschmacksrichtungen als gesonderte Produktmärkte angesehen werden können. Nach Ansicht von Einzelhändlern und Wettbewerbern haben diese Getränke im Gegensatz zu Cola-Getränken kein besonderes Image. Im Vergleich zu Cola-Getränken scheint der Preis eine wichtigere Rolle zu spielen. In ihren Antworten auf die Fragen der Kommission haben die Marktteilnehmer nicht durchgängig eine andere Geschmacksrichtung benannt, von der sich die Verbraucher in derart begrenztem Maße abwenden würden. Im übrigen ist bezeichnend, daß die großen Cola-Marken Cola-Getränken vorbehalten sind, während sich die Marken der Getränke anderer Geschmacksrichtungen auf eine ganze Reihe verschiedener Geschmacksrichtungen erstrecken, z. B. Sunkist, Tango, Schweppes. Nach Auffassung der Kommission reichen die Unterlagen nicht aus, um darauf zu schließen, daß einige der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke anderer Geschmacksrichtungen ebenfalls getrennte Märkte darstellen. Angesichts der Tatsache, daß Cola-Getränke einen getrennten Markt bilden und daß, wie weiter oben ausgeführt wurde, auf diesem Markt eine beherrschende Stellung besteht, ist eine endgültige Beantwortung dieser Frage für die vorliegende Entscheidung nicht notwendig. (28) Zwischen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken mit und ohne Cola-Geschmack bestehen allerdings erhebliche Wechselwirkungen im Hinblick auf die Gemeinkosten, Abfuell- und Vertriebseinrichtungen, Produktlinieneffekte im Marketing, Markenstrategie und -positionierung unter Berücksichtigung des Markenwettbewerbs. Diese Erwägungen lassen eher auf eine gewisse Komplementarität verschiedener Getränkearten als auf eine nachfrageseitige Austauschbarkeit schließen. Die Entwicklung des Absatzvolumens zeigt, daß sich das Absatzvolumen verschiedener Getränkearten bei starker Nachfrage (z. B. im Sommer oder zu Weihnachten) tendenziell ähnlich entwickelt (siehe Anhang 5, von CCSB vorgelegte Tabelle der wöchentlichen Absatzmengen verschiedener Getränkearten, Quelle: Nielsen). (29) Dies erscheint allerdings nicht ausreichend, um den Produktmarkt auf sämtliche kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke auszuweiten. Bei der Erörterung der Kriterien, auf die die Kommission ihre Beurteilung des Produktmarkts stützt, wird auf diese Aspekte ausführlich eingegangen. 1. Nachfragekriterien: Produkteigenschaften und Verbraucherpräferenzen Unterschiede zwischen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken und anderen Getränkearten (30) Die Verbrauchsgewohnheiten weisen bei den verschiedenen Getränkearten erhebliche Unterschiede auf. Mineralwasser und Säfte beispielsweise werden eher zu den Mahlzeiten zuhause getrunken; Säfte vor allem zum Frühstück. Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke werden hingegen eher bei anderen Gelegenheiten konsumiert, z. B. im Schnellimbiß oder bei gesellschaftlichen Anlässen, [. . .]. Die von Audits and Surveys Worldwide im Vereinigten Königreich durchgeführte Untersuchung (März 1996) kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke werden vorzugsweise in Schnellgaststätten oder bei gesellschaftlichen Anlässen konsumiert. Fruchtsäfte und Mineralwasser hingegen werden eher aus Gesundheitsgründen getrunken. Nur sehr wenige Verbraucher brachten in dieser Umfrage kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke mit Gesundheit in Verbindung. (31) Diese unterschiedlichen Verbrauchsmuster spiegeln die unterschiedlichen Anforderungen der Verbraucher an Getränke und die unterschiedlichen Gründe wider, aus denen sie sich für ein bestimmtes Getränk entscheiden. Die Gründe reichen von der rein funktionalen/physiologischen Notwendigkeit, den Durst zu löschen, bis hin zu Ernährungsgrundsätzen und psychologischen Bedürfnissen (sozialer Kontakt, Aufmunterung, Entspannung, Belohnung, Anregung usw.). (Quelle: Marktforschungsstudie eines Wettbewerbers) (32) Milch und Säfte decken somit unter Umständen einen ernährungsbedingten Bedarf und werden eher zum Frühstück getrunken. Fruchtsäfte und Mineralwasser werden vorwiegend mit natürlichen Getränken in Verbindung gebracht (ohne Zusatzstoffe und Zucker). Die Nachfrage nach diesen Getränken wird sehr stark von Gesundheitserwägungen und einer gesunden Lebensweise beeinflußt. (33) Demgegenüber zeichnen sich alkoholfreie kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke aus der Sicht des Verbrauchers hauptsächlich durch Süße, Zuckergeschmack und Kohlensäure aus [. . .]. Diese Getränke werden in gewissem Maße als künstlich empfunden und nicht mit einer gesundheitfördernden Wirkung assoziiert. Diese beiden Aspekte sind in der von den Parteien vorgelegten Monitor Driver Quantification Study dokumentiert, die sich allerdings nur auf Coca-Cola (dem vom Absatzvolumen her bedeutendsten Erfrischungsgetränk) bezieht. Kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke werden weniger als Durstlöscher, sondern eher wegen ihrer stimulierenden Wirkung (Zucker, Koffein, Kohlensäure) konsumiert. Die Nachfrage nach diesen Getränken beruht anscheinend auf ganz anderen Gründen als die Nachfrage nach Milch, Fruchtsäften oder Mineralwasser beispielsweise. (34) Innerhalb der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke wird die Nachfrage nach Cola-Getränken stark durch die Marke und durch das Image bestimmt, das der Verbraucher mit der betreffenden Marke assoziiert. Zwar spielt auch der Geschmack bei der Wahl des Cola-Getränks eine Rolle, doch scheint dieses Kriterium im Vergleich zu anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken von den Marktteilnehmern als zweitrangig angesehen zu werden. Die beträchtlichen Werbeetats, die die großen Anbieter von Cola-Getränken jährlich für Markenwerbung bereitstellen, stützen diese Sicht (siehe Anhang 2). Aus den Antworten der Wettbewerber und Abnehmer geht hervor, daß Marke und Image für den Konsum von Cola-Getränken ausschlaggebend sind, während Preis und Geschmack unwichtiger sind. Bei anderen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken und anderen Getränkearten scheinen Preis und Geschmack hingegen eine größere Rolle zu spielen. (35) Die vorstehenden Ausführungen gelten bis zu einem gewissen Grad für alle kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke. Es gibt offensichtlich gute Gründe, um zwischen kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken und anderen Getränkearten zu unterscheiden, so daß der Markt der kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränke als relevanter Markt für die Prüfung bestimmter Fragen angesehen werden kann. (36) Im vorliegenden Fall geht es allerdings in erster Linie darum, ob Cola-Getränke vom Verbraucher als durch andere Getränkearten austauschbar angesehen werden, so daß die Preise für Cola-Getränke dadurch einem hinreichenden Druck ausgesetzt sind. Die Kommission hat zu diesem Zweck i) Abnehmer und Wettbewerber befragt, ii) von den Parteien vorgelegte Marktanalysen und interne Dokumente geprüft und iii) die Marktwirkung der in jüngster Zeit im Vereinigten Königreich unter Eigenmarken eingeführten Cola-Getränke untersucht. 2. Ansichten der Abnehmer und Wettbewerber (37) Die Mehrzahl der von der Kommission befragten Abnehmer und Wettbewerber von CCSB erklärte, daß Konsumenten von Cola-Getränken bei einem geringen Preisanstieg kaum auf andere Getränke ausweichen würden. Diejenigen, die eine Substitution in gewissem Ausmaß für möglich hielten, waren der Ansicht, daß hierfür im wesentlichen andere kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke in Frage kämen und Fruchtsäfte, Mineralwasser oder Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure nicht ins Gewicht fielen. (38) Von den se

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.