Europäische Union

2012/715/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-11-30

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02012D0715 — DE — 30.11.2023 — 006.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/715/EU) (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 15) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 24. April 2013   L 113 22 25.4.2013  M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 4. Juni 2013   L 152 52 5.6.2013  M3 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION  vom 11. Juni 2013   L 169 71 21.6.2013  M4 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/1057 DER KOMMISSION  vom 1. Juli 2015   L 171 23 2.7.2015  M5 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/769 DER KOMMISSION  vom 14. Mai 2019   L 126 70 15.5.2019  M6 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/172 DER KOMMISSION  vom 24. Januar 2023   L 24 37 26.1.2023 ►M7 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2484 DER KOMMISSION  vom 9. November 2023   L  1 10.11.2023 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L  vom 17.11.2023, S.  1 ((EU) 2023/24842023/2484) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. November 2012 zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/715/EU) Artikel 1 Die in Artikel 111b Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG genannte Liste von Drittländern ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M7 ANHANG Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für in die Union ausgeführte Wirkstoffe und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der Union gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus Drittland Anmerkungen Australien   Brasilien   Kanada   Israel (1)   Japan   Südkorea   Schweiz   ▼C1 Taiwan (2)   ▼M7 Vereinigte Staaten   (1)    Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. ►C1  (2)    Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.  ◄ ( *1 ) Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.