Europäische Union

2005/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350)Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0314. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Wettbewerber abzumildern, es sei denn, die sektoralen Beihilfevorschriften sehen anderes vor. Solche Vorschriften gelten für den Schiffbau und sehen keine Ausnahmebestimmung für KMU vor. (103) Die Tatsache, dass andere Reparaturwerften der Region nicht im Wettbewerb mit der CMR stehen, ist nicht entscheidend. Die Schiffbauverordnung geht davon aus, dass die in diesem Sektor bewilligten Umstrukturierungsbeihilfen den Wettbewerb beeinträchtigen können, und lässt im Gegensatz zu Rdnr. 36 der Umstrukturierungsleitlinien keine Flexibilität entsprechend der konkreten Marktsituation zu. Der Empfänger ist verpflichtet, an der Höhe der Beihilfe ausgerichtete Maßnahmen zu ergreifen, um seine Kapazitäten zu verringern. Diese strengeren Regeln für den Schiffbau lassen sich mit der in diesem Sektor vorhandenen Überkapazität rechfertigen. Die Schiffsreparatur unterliegt als sensibler Sektor aus Gründen der Überkapazität denselben Regeln und Grundsätzen wie sie für den Schiffbau gelten. (104) Schließlich stellt die Kommission fest, dass die CMdR im Jahr 1996 zu Beginn der Schwierigkeiten 310 Personen beschäftigte. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Aktiva der CMdR durch die CMR waren 132 Personen beschäftigt. Dieser Belegschaftsabbau fand folglich im Rahmen der CMdR, d. h. vor Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der CMR statt und kann deshalb nicht als eine Maßnahme zur Abschwächung von Wettbewerbsverzerrungen betrachtet werden. (105) Hinsichtlich des Arguments, die Kapazitäten würden durch die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte verringert, ist den jüngsten Angaben (Januar 2004) zu entnehmen, dass im Zeitraum 2002-2004 davon 58 Personen betroffen sind. Doch dürfte mindestens ein Teil dieser Personen ersetzt werden (wie aus dem Schreiben vom 6. März 2003, Rdnr. 30 hervorgeht). (106) All diese Angaben konnten die Zweifel der Kommission daran, dass die CMR eine tatsächliche und unumkehrbare Kapazitätsverringerung entsprechend dem bewilligten Beihilfeniveau vornimmt, nicht auszuräumen. Auch wenn die CMR als Unternehmen in Schwierigkeiten eine Beihilfe beanspruchen könnte, wäre diese Beihilfe nicht mit der Schiffbauverordnung vereinbar. 1.4   Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß (107) Gemäß den Umstrukturierungsleitlinien müssen sich Umfang und Intensität der Beihilfe auf das absolute Minimum beschränken, das für die Umstrukturierung nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens erforderlich ist. Die Beihilfeempfänger müssen aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. (108) Die Kommission zweifelte daran, dass diese Bedingung erfüllt wird, da die verfügbaren privaten und öffentlichen Mittel den angemeldeten Bedarf überschreiten. Frankreich hatte geantwortet, dass die öffentlichen und privaten Beiträge in Höhe von 5 930 000 EUR einerseits die Umstrukturierungskosten (3 649 494 EUR) und andererseits das benötigte Umlaufvermögen decken, das die mit der Umstrukturierung verbundenen Kosten übersteigt. (109) In diesem Zusammenhang hatte die Kommission nach der Bestimmung des Nettosubventionsäquivalents des CMR bewilligten Darlehens gefragt. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze kann der Referenzsatz in besonderen Risikofällen erhöht werden. Tatsächlich könnte von einem besonderen Risiko ausgegangen werden, wenn sich die CMR mit Schwierigkeiten konfrontiert sähe, die einer Umstrukturierung bedürfen, wie von Frankreich argumentiert wird, doch kann sich die Kommission diesem Vorbringen nicht anschließen. Kein privater Darlehensgeber würde der CMR unter den besagten Bedingungen, das heißt zinslos und ohne Bürgschaft, ein Darlehen bewilligen. Aus diesem Grund ist das Darlehen in seiner Gesamtheit als eine Beihilfe zu betrachten. Der Gesamtbetrag der Beihilfe würde sich folglich auf 3 490 000 EUR belaufen. (110) Der angemeldete Finanzierungsbedarf in Verbindung mit der Umstrukturierung beläuft sich auf 3 649 494 EUR. Bei einer Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR entspricht der vom Empfänger geleistete Beitrag zur Umstrukturierung 159 494 EUR und ist im Gegensatz zu den Anforderungen der Umstrukturierungsleitlinien nicht erheblich. (111) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt wird, selbst wenn die CMR ein Unternehmen in Schwierigkeiten wäre, das gegebenfalls eine Beihilfe beanspruchen könnte: folglich ist die Beihilfe nicht mit den Umstrukturierungsleitlinien vereinbar. 1.5.   Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994 (112) Mit ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission die Maßnahmen im Lichte der Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1999 geprüft. Diese Herangehensweise wurde von Frankreich in der Antwort auf diesen Beschluss nicht in Frage gestellt. Insbesondere sei darauf verwiesen, dass in Artikel 5 der Schiffbauverordnung auf die Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1994 (15) Bezug genommen wird (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994“), die 1999 durch neue Leitlinien ersetzt wurden. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass die vorstehende Begründung auch bei Anwendung der Leitlinien aus dem Jahre 1994 nicht anders aussehen würde. Erstens kann ein neues Unternehmen definitionsgemäß kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein. Auch wenn sie weniger explizit formuliert sind, richten sich die Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahre 1994 insbesondere mit ihrer Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten klar und deutlich auf die Rettung und Umstrukturierung bestehender Unternehmen und keineswegs neu gegründeter Unternehmen aus. Zweitens war das Kriterium der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß bereits in den Leitlinien aus dem Jahre 1994 (16) enthalten und wird im anstehenden Fall nicht erfüllt. (113) Die Beihilfe wäre also auch bei Anwendung der Leitlinien aus dem Jahre 1994 nicht vereinbar. 2.   Regionale Investitionsbeihilfe (114) Die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit regionaler Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt werden in Artikel 7 der Schiffbauverordnung dargelegt. Erstens müssen die Maßnahmen eine Region nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a oder c EG-Vertrag betreffen. Zweitens darf die Intensität der Beihilfe die in dieser Verordnung festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreiten. Drittens muss es sich um Maßnahmen zur Förderung von Investitionen zur Verbesserung oder Modernisierung von Werften mit dem Ziel der Steigerung der Produktivität bestehender Anlagen handeln. Viertens darf die Beihilfe nicht an die finanzielle Umstrukturierung der Werft geknüpft sein. Fünftens muss die Beihilfe auf die Bestreitung beihilfefähiger Aufwendungen im Sinne der gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (17) (nachstehend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) beschränkt sein. (115) Die Region Marseille ist ein Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Ziffer c EG-Vertrag. Nach der Schiffbauverordnung und in Übereinstimmung der von der Kommission genehmigten Fördergebietskarte darf jedoch die Intensität von Beihilfen für diese Region 12,5 % nicht überschreiten (18). (116) Gemäß Ziffer 4.5 der Leitlinien für Regionalbeihilfen werden die beihilfefähigen Ausgaben aufgrund einer einheitlichen Bemessungsgrundlage ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Gründstücke, Gebäude und Anlagen entspricht. Gemäß Ziffer 4.6 der besagten Leitlinien können die beihilfefähigen Ausgaben auch bestimmte immaterielle Investitionen umfassen. (117) Im Schreiben vom 29. Juni 2004 hat Frankreich die Investitionen der CMR erläutert, die für Regionalbeihilfen in Betracht kommen: Lagerbestände, Investitionen in Anlagen und Gebäude. Da sie Betriebskosten decken, können die Ausgaben für Lagerbestände keine Beihilfen für Erstinvestitionen beanspruchen. Die Kommission beschreibt in Tabelle 5 die Ausgaben, die für Beihilfen für Erstinvestitionen in Betracht kommen. Tabelle 5 Ausgaben (19), die für Regionalbeihilfen für Erstinvestitionen in Betracht kommen (in EUR) Posten Betrag 1. Investitionen in Ausrüstungen, aufgeteilt auf: 420 108 2. Transportmaterial/Fahrzeuge 162 500 3. EDV-Ausstattung 35 600 4. Verschiedene andere Ausrüstungen und Anlagen 222 008 5. Gebäude 1 000 GESAMT 421 108 (118) Die Kommission räumt ein, dass diese Investitionen zur Erreichung der Ziele des CMR-Unternehmensplans, wie in Rdnr. 20 beschrieben, und folglich zur Verbesserung und zur Modernisierung der Werft mit dem Ziel der Produktionssteigerung beitragen. Diese Investitionen entsprechen der einheitlichen Bemessungsgrundlage: Investitionen in Gebäude (Punkt 5 der Tabelle 5) und Investitionen in Ausrüstungen und Anlagen (Punkte 1 bis 4 der Tabelle 5). (119) Folglich belaufen sich die beihilfefähigen Ausgaben auf 421 108 EUR (berichtigter Wert 401 152 EUR, Vergleichsjahr 2002, Berichtigungssatz 5,06 %). (120) Die zulässige Beihilfeintensität beträgt netto 12,5 % (das entspricht 18,9 % brutto (20)). Die zulässige Beihilfe beläuft sich also auf 75 737 EUR. (121) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe zugunsten der CMR teilweise als Beihilfe für Erstinvestitionen bis zu einem Betrag von 75 737 EUR genehmigt werden kann. 3.   Ausbildungsbeihilfe (122) Die Kommission stellt fest, dass sich bestimmte Ausgaben im Unternehmensplan der CMR auf die Ausbildung beziehen. Die Beihilfe wurde nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (21) (nachstehend „Verordnung über Ausbildungsbeihilfen“) gewährt. (123) Die Verordnung über Ausbildungsbeihilfen wurde von der Kommission auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag für bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (22) erlassen. Als späterer Rechtsakt ändert diese Verordnung die Schiffbauverordnung, die an sich nicht die Möglichkeit von Ausbildungsbeihilfen zugunsten des Schiffbaus vorsieht. Die Verordnung über Ausbildungsbeihilfen legt in Artikel 1 fest, dass sie für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftssektoren gilt und somit auch für den Schiffbausektor. (124) Gemäß der Verordnung sind Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen bzw. die höchstzulässige Beihilfeintensität nicht überschreiten und beihilfefähige Kosten im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 decken. (125) Frankreich hat den Ausbildungsbedarf der CMR als Ausbildungsmaßnahme zugunsten von 20 Arbeitnehmern/Jahr bei der CMR und 50 Arbeitnehmern/Jahr bei Subunternehmen der CMR bezeichnet. Gemäß Artikel 2 der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen sind darunter Ausbildungsmaßnahmen zu verstehen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz in dem begünstigten Unternehmen, also der CMR verwendbar sind. Die Arbeitnehmer der Subunternehmen der CMR werden nicht auf die Übernahme eines Arbeitsplatzes in der CMR vorbereitet und können folglich keine diesem Unternehmen bewilligte Ausbildungsbeihilfe in Anspruch nehmen. Auch hat Frankreich der Kommission nicht garantiert, dass der Teil der Beihilfe, der für die Ausbildung der Subunternehmen der CMR bestimmt ist, in vollem Umfang an diese Subunternehmen weitergeleitet wird und CMR lediglich als Mittler auftritt. Aus diesen Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass es sich bei dieser Beihilfe um eine den Subunternehmen der CMR indirekt bewilligte Beihilfe handelt. Frankreich ist nicht auf die Frage der Kommission nach der Aufteilung der Ausbildungsausgaben zwischen den Arbeitnehmern der CMR und denen der Subunternehmer eingegangen, so dass beihilfefähige Ausgaben proportional festgesetzt werden. (126) Die von Frankreich insgesamt angemeldeten Ausbildungskosten belaufen sich auf 896 000 EUR. Proportional entsprechen die Ausgaben für die 20 Arbeitnehmer der CMR 256 000 EUR. Hierfür kann eine Ausbildungsbeihilfe beansprucht werden. (127) Gemäß Artikel 4 der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen darf die Beihilfeintensität im Fall kleiner und mittlerer Unternehmen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen 40 % nicht überschreiten. (128) Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der Ausbildungsbeihilfe auf 102 400 EUR. (129) Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Beihilfe zugunsten der CMR bis zu einem Betrag von 102 400 EUR als Ausbildungsbeihilfe genehmigt werden kann. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (130) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR gewährt hat. Ausgehend von der vorstehenden Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Form einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der CMR mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, da sie die in der Schiffbauverordnung und den Umstrukturierungsleitlinien vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Beihilfe teilweise als regionale Investitionsbeihilfe im Sinne von Artikel 7 der Schiffbauverordnung und als Ausbildungsbeihilfe im Sinne der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren ist. Die Differenz zwischen dem bereits ausgezahlten Betrag (3 490 000 EUR) und dem zulässigen Betrag (75 737 EUR + 102 400 EUR = 178 137 EUR), das heißt 3 311 863 EUR, ist zurückzufordern. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Von der Beihilfe in Höhe von 3 490 000 EUR, die Frankreich der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat, sind a) 75 737 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3) Buchstabe e EG-Vertrag als regionale Investitionsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, b) 102 400 EUR gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, c) 3 311 863 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 (1)   Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 Buchstabe c genannte Beihilfe, die der CMR rechtswidrig zu Verfügung gestellt wurde, zurückzufordern. Diese Beihilfe beläuft sich auf 3 311 863 EUR. (2)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen. (3)   Der zurückzufordernde Betrag umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der CMR zur Verfügung stand bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (4)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (23) berechnet. Der Zinssatz wird für den gesamten in Absatz 3 genannten Zeitraum nach der Zinseszinsformel festgelegt. (5)   Frankreich stellt die Beihilfemaßnahmen ein und annulliert alle noch ausstehenden Zahlungen ab dem Datum dieser Entscheidung. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben werden unter Verwendung des in der Anlage beigefügten Informationsblattes übermittelt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. September 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 188 vom 8.8.2003, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (*)  Vertrauliche Informationen. (3)  Die Tabelle 1 ist nicht als vollständiges Abbild der Ergebnisrechnung zu betrachten. (4)  Subventionen lokaler Körperschaften (siehe Tabelle 3). (5)  20 Arbeitnehmer jährlich bei CMR und 50 Arbeitnehmer jährlich bei Subunternehmen (6)   ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1. (7)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (9)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung geänderte durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). (10)   ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11. (11)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (12)  Siehe diesbezüglich auch Ziffer 12 b und 12 f sowie Ziffer 26 der Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau. (13)  Mit Ausnahme des Kriteriums der Kapazitätsverringerung, das in den Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau nicht mehr als Grundvoraussetzung für die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen vorgeschrieben wird. Nach den Umstrukturierungsleitlinien muss jede unzumutbare Wettbewerbsverzerrung vermieden werden, wobei zu diesem Zweck Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Siehe dazu auch Rdnr. 35 ff. der Umstrukturierungsleitlinien. (14)  Die Kommission kommt nach einer gründlichen Analyse der betreffenden französischen Gesetzgebung (Artikel L 122 12 Abs. 2 französisches Arbeitsgesetzbuch) zu dem Schluss, dass diese Vorschriften nicht zur Übernahme der gesamten Belegschaft verpflichten. (15)   ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (16)  Siehe Ziffer 3.2.2. C. (17)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Geänderte Fassung im ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5. (18)  Nettosubventionsäquivalent (NSÄ). (19)  Zwischen 2002 und 2004 getätigte Investitionen. (20)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ). (21)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (22)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1. (23)   ABl. C 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANLAGE Informationsblatt betreffend die Durchführung der Entscheidung … 1.   Berechnung des zurückzufordernden Betrags 1.1   Bitte vermerken Sie nachstehend folgende Angaben zum Betrag der unrechtmäßigen Beihilfen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden: Datum (-en) (1) Beihilfebetrag (2) Währung Name des Empfängers                         Bemerkungen: 1.2   Bitte erläutern Sie ausführlich, wie die Zinsen auf den zu erstattenden Beihilfebetrag berechnet werden. 2.   Geplante und bereits umgesetzte Maßnahmen, um die Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken 2.1   Beschreiben Sie ausführlich, welche Maßnahmen vorgesehen oder bereits umgesetzt wurden, um die sofortige und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erwirken. Verweisen Sie ggf. auch auf die Rechtsgrundlage der vorgesehenen oder bereits umgesetzten Maßnahmen. 2.2   Geben Sie das Datum der vollständigen Rückerstattung der Beihilfe an. 3.   Bereits erfolgte Rückzahlungen 3.1   Bitte machen Sie nachstehend folgende Angaben zum Beihilfebetrag, den der Empfänger zurückgezahlt hat: Datum (-en) (3) Rückgezahlter Beihilfebetrag Währung Name des Empfängers                         3.2   Bitte legen Sie diesem Blatt die Belege über die Rückzahlung der Beihilfebeträge bei, auf die in der Tabelle unter Punk 3.1 verwiesen wird. (1)  Datum (-en), zu dem (denen) die Beihilfe (oder die Beihilfetranche) dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (beinhaltet die Maßnahme mehrere Tranchen, sind diese gesondert zu vermerken). (2)  Beihilfebetrag, der dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde (als Bruttosubventionsäquivalent). (3)  Datum (-en), zu dem (denen) die Beihilfe zurückgezahlt wurde.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.