Europäische Union

2005/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350)Text von Bedeutung für den EWR

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20.4.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 100/26 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. September 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Compagnie Marseille Réparation (CMR) gewährt hat — Staatliche Beihilfe C 34/03 (ex N 728/02) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3350) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/314/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf dass Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Frankreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 18. November 2002, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde (nachstehend „die Anmeldung“), ein Beihilfevorhaben zugunsten der Werft Compagnie Marseille Réparation (CMR) angemeldet. Die Sache wurde unter dem Geschäftszeichen N 728/2002 erfasst. (2) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 um ergänzende Angaben gebeten, die mit Schreiben vom 6. März 2003 übermittelt wurden, das am 7. März einging. (3) Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 13. Mai 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Sache wurde unter dem Geschäftszeichen C 34/2003 eingetragen. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. (5) Frankreich hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 31. Juli 2003 abgeben, das am 4. August 2003 im Posteingang vermerkt wurde. Von dritter Seite sind keine Bemerkungen eingegangen. (6) Frankreich hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2003, das am 3. Oktober im Posteingang vermerkt wurde, sowie mit Schreiben vom 10. Oktober, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde, ergänzende Angaben übermittelt. Die Kommission hat Frankreich mit Schreiben vom 21. November 2003 weitere Fragen zugesandt, auf die Frankreich mit Schreiben vom 29. Dezember, das am 8. Januar 2004 im Posteingang vermerkt wurde, und mit Schreiben vom 29. Januar 2004, das am selben Tag im Posteingang vermerkt wurde, geantwortet hat. Auf weitere Fragen der Kommission vom 10. Mai 2004 hat Frankreich mit Schreiben vom 29. Juni 2004 geantwortet, das am selben Tag im Posteingang eingetragen wurde. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG A.   Empfänger (7) Der Empfänger der Beihilfe ist die CMR, eine in Marseille niedergelassene Reparaturwerft. Dieses Unternehmen wurde am 20. Juni 2002 im Zuge der Übernahme der Aktiva der Konkurs gegangenen Schiffswerft Compagnie Marseillaise de Réparations (CMdR) gegründet. (8) Zuvor wurde die Schiffsreparatur im Hafen Marseille von drei Unternehmen, nämlich Marine Technologie, Travofer und die CMdR, gewährleistet. Im Jahre 1996 haben diese Reparaturwerften rund 430 Personen beschäftigt (davon CMdR 310, Marine Technologie 70 und Travofer 50). Die CMdR sah sich 1996 mit Schwierigkeiten konfrontiert und musste Konkurs anmelden. Während das Konkursverfahren abgewickelt wurde, ist ein Sozialplan erstellt worden, um der CMdR zu helfen, die Aufwendungen für die Vorruhestandsregelung und Umschulung eines Teils ihrer Belegschaft zu bestreiten, bevor ein Übernahmeangebot unterbreitet wurde. Nach französischen Angaben wurde dieser Plan vom Staat finanziert. (9) 1997 wurde die CMdR von der italienischen Firma Marinvest übernommen und im Juli 2000 an die britische Gruppe Cammell Laird weiterverkauft. Im gleichen Zeitraum hat die Cammell Laird auch die anderen beiden Reparaturwerften in Marseille, Marine Technologie und Travofer, übernommen. Nach Plänen der Cammell Laird sollten die drei Firmen in einem einzigen Unternehmen, der CMdR, zusammengefasst werden. Ebenso war die Umstellung der Geschäftstätigkeit der CMdR von der Schiffsreparatur auf den Schiffsumbau geplant. (10) Zwischen Juli 2000 und Juli 2002 wurde die Belegschaft der CMdR infolge einer Vorruhestandsregelung für asbestgeschädigte Arbeitnehmer erheblich abgebaut. Angesichts der geplanten Umstrukturierung wurden diese Arbeitnehmer nicht ersetzt. Die Geschäftstätigkeit der CMdR wurde entsprechend eingeschränkt, obwohl sie bis zum Konkursantrag als Reparaturwerft tätig war. (11) Infolge des Konkursantrags der Cammell Laird im Jahr 2001 sah sich die CMdR mit Schwierigkeiten konfrontiert. Am 31. Juli 2001 hat das Handelsgericht Marseille ein gerichtliches Vergleichsverfahren gegen die CMdR eröffnet. (12) Die CMR, eine am 20. Juni 2002 gegründete Gesellschaft, hat dem Handelsgericht Marseille ein Angebot zur Übernahme der CMdR vorgelegt, das den Veräußerungsplan am 20. Juni 2002 genehmigt hat. (13) So übernahm die CMR die Aktiva der CMdR im Rahmen des Konkursverfahrens zu einem Preis von 1001 EUR (das heißt ein symbolischer EUR für die Aktiva und 1 000 EUR für die Lagerbestände). Den bilanzmäßigen Angaben der CMR ist zu entnehmen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2002 schuldenfrei aufgenommen hat. (14) Frankreich hatte ursprünglich angegeben, dass die CMR auch die laufenden Arbeiten übernommen hat. (15) Gemäß der französischen Sozialgesetzgebung über die Abtretung von Handelstätigkeiten (Artikel L 122-12 Absatz 2 französisches Arbeitsgesetzbuch) war die CMR verpflichtet, die Gesamtheit der Arbeitsverträge zu übernehmen und hinsichtlich der Qualifikation, der Vergütung und der Betriebszugehörigkeit dieselben Bedingungen zu gewähren. Ferner sah sich die CMR gezwungen, sowohl die vor Übernahme vereinbarten Lohnverpflichtungen in Höhe von 500 000 EUR in Verbindung mit der Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte als auch die Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Höhe von 620 000 EUR zu honorieren, wobei die besagten Zahlen den ursprünglich von Frankreich veranschlagten Angaben entsprechen. (16) Wie Frankreich der Kommission mitgeteilt hat, beschäftigte die CMR im März 2003 100 Personen im Produktionsbereich, während es in den fünf Vorjahren im Durchschnitt 184 Personen gewesen waren. (17) Die CMR befindet sich in Händen von fünf Aktionären, von denen einer die Funktion des Geschäftsführers ausübt. B.   Unternehmensplan (18) Nach Angaben Frankreichs müssen zur Wiederherstellung der Rentabilität der Reparaturwerft in Marseille eine Reihe von Maßnahmen auf Unternehmensebene umgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde ein Fünfjahresplan erarbeitet. (19) Die CMR habe von der CMdR verschiedene Verpflichtungen (Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte, Abgeltung von Urlaubsansprüchen) und Schwierigkeiten (Verlust der Kundschaft im Bereich der Schiffsreparatur im Hafen Marseille) übernommen. Den Angaben zufolge ist dies auf die Politik der Cammell Laird zurückzuführen, die sich zu Lasten der Schiffsreparatur auf den Schiffsumbau konzentriert hat. Frankreich bestätigt, dass das Vorhandensein einer einzigen Reparaturwerft in Marseille (nämlich CMR) bedarfsgerecht ist und den Möglichkeiten dieses Marktsegments Rechnung trägt. (20) Nach dem Unternehmensplan, den Frankreich als Umstrukturierungsplan bezeichnet, sollen die Probleme der CMR mit einem Maßnahmenkatalog angegangen werden. In erster Linie wird die bisherige Strategie der Cammell Laird, die in der Umstellung der Geschäftstätigkeit auf den Schiffsumbau begründet lag, rückgängig gemacht, so dass die CMR ihre traditionelle Tätigkeit der Schiffsreparatur erneut aufnimmt. Ferner ergreift sie die folgenden Maßnahmen, wie von Frankreich beschrieben: Senkung der Strukturkosten, rechnergestützte Vorarbeit, Stärkung der Verantwortung der Geschäftsleitung und der Führungskräfte, rigoroses Subunternehmermanagement und Entwicklung des Multitaskings. Zudem wird sie bestimmte Investitionen tätigen und der Qualifizierung und Spezialisierung der Belegschaft besondere Aufmerksamkeit widmen. (21) Hat das Unternehmen erneut auf dem Markt Fuß gefasst, soll versucht werden, hochwertigere Schiffe als Kunden zu gewinnen (beispielsweise Kreuzfahrtschiffe, Fahrgastschiffe und Gastanker), deren Heimathafen nicht Marseille ist und für die der Preis nicht das alleinige Kriterium für die Erteilung eines Auftrags ist. (22) Frankreich hat zwei Fassungen des CMR-Unternehmensplans vorgelegt. Die Anmeldung stützte sich auf einen Plan, der von einer hohen Bewirtschaftungsvariante mit einem Umsatz von 30 Mio. EUR im Jahr 2006 ausgegangen ist, während der zweite Plan verhaltener war (nachstehend „niedrige Variante“) und im Auftrag des Handelsgerichts Marseille erarbeitet wurde (Umsatz ab dem dritten Jahr und bis zur Beendigung der Laufzeit des Unternehmensplans auf 20 Mio. EUR jährlich beschränkt). Die Bewertung der Betriebsdaten des Unternehmens wurde entsprechend geändert und die neuen Bewertungsansätze sind der Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Entwicklungsprognose der Betriebsdaten der CMR (niedrige Variante) (3) (in EUR) Betriebsdaten 2002 (6 Monate) 2003 2004 2005 2006 Umsatz […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Betriebskosten           Wareneinkäufe […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Einkäufe bei Subunternehmen […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Sonstige Einkäufe und Fremdkosten […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Löhne und Gehälter […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Bezahlter Urlaub […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) „Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte“ […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamt der Personalkosten […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Fremdunterstützung […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamt der Personal- und Unterstützungsaufwendungen […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Steuern […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Gesamt Betriebskosten […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Betriebergebnis […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Subventionen (4) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) Ergebnis nach Steuern […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) […] (*) (23) Nach Angaben Frankreichs stützt sich der Unternehmensplan auf den Umsatz, den die Reparaturwerften in Marseille erzielt haben, bevor sich die Cammell Laird-Gruppe im Jahr 2000 mit Schwierigkeiten konfrontiert sah, sowie auf die Fähigkeit der CMR, binnen zwei Jahren vergleichbare Ergebnisse zu erreichen. Frankreich unterstreicht ferner, dass die Stagnation der Kundenzahl zum Zeitpunkt der Übernahme berücksichtigt wird und der niedrigen Variante ein noch vorsichtiger Ansatz zugrunde liegt. (24) Die Kosten für die Umsetzung des Unternehmensplans ausgehend von der niedrigen Variante, d. h. die Umstrukturierungskosten, sind Teil 1 der Tabelle 2 zu entnehmen. (25) Frankreich betrachtet auch die Aufwendungen für die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte und die Abgeltung von Urlaubsansprüchen als Umstrukturierungskosten, da sie dem Unternehmen vor Übernahme angelastet waren. Diese Kosten sind Teil 2 der Tabelle 2 zu entnehmen, wobei die angegebenen Zahlen die geänderten Angaben berücksichtigen, die Frankreich mit Schreiben vom 29. Januar 2004 übermittelt hat. Tabelle 2 Veranschlagte Umstrukturierungskosten der CMR (in EUR) Position Betrag Teil 1 Investitionen in die Umstrukturierung und Instandhaltung (2002—2006): Ursprünglich […] (*) jährlich (4 × EUR 100 000 ) […] (*) Bestände […] (*) Ausbildungsbedarf: 200 h/Arbeitnehmer (5) […] (*) Zwischensumme 1 […] (*) Teil 2 Vor Übernahme angefallene Kosten für Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte […] (*) Vor Übernahme bestehende Urlaubsansprüche […] (*) Zwischensumme 2 […] (*)   GESAMT (Zwischensumme 1 + Zwischensumme 2) 3 649 494 (26) Folglich belaufen sich die für die Wiederbelebung der Geschäftstätigkeit der CMR erforderlichen Kosten auf 3 649 494 EUR. C.   Finanzmaßnahmen (27) Nach französischen Angaben werden die benötigten 3 649 494 EUR durch Darlehen und Subventionen aufgebracht, die gemäß Tabelle 3 aus öffentlichen und privaten Mitteln gedeckt werden. Frankreich hat am 3. Mai 2002, d. h. noch vor der eigentlichen Gründung der CMR und der Übernahme der Aktiva der CMdR eine Vorentscheidung getroffen, wonach der CMR eine staatliche Beihilfe gewährt werden soll. Ein rechtlich bindender Beschluss über die Gewährung der Beihilfe wurde am 26. Juni 2002 gefasst. Tabelle 3 Finanzmaßnahmen in Verbindung mit der Umstrukturierung der CMR (in EUR) Finanzierungsquelle Betrag Teil 1 — Staatliche Mittel Französische Regierung 1 600 000 Regionalrat Provence-Alpes-Côte d’Azur 630 000 Regionalrat Bouches-du-Rhône 630 000 Stadt Marseille 630 000 Zwischensumme 1 3 490 000 Teil 2 — Private Mittel Kapitaleinlage der Aktionäre 610 000 Bankkredite 1 830 000 Zwischensumme 2 2 440 000   GESAMT (Zwischensumme 1 + Zwischensumme 2) 5 930 000 (28) Die französische Regierung gewährt der CMR einen Betrag in Höhe von 1 600 000 EUR in Form eines zinslosen Darlehens. Dem Darlehen wird ein Nettosubventionsäquivalent von 404 640 EUR zugeschrieben, das sich auf den Referenzsatz der Kommission für das Jahr 2002, d. h. 5,06 % stützt. Frankreich merkt an, dass die Zahlungsbedingungen dieses Darlehens gemäß der Darstellung in Tabelle 4 festgelegt werden. Im September 2003 wurde der CMR ein Betrag in Höhe von 800 000 EUR überwiesen. Tabelle 4 Zahlungs- und Erstattungsbedingungen des Darlehes zugunsten der CMR (in EUR) Betrag Zahlungsjahr Erstattungsjahr 533 333 n n+6 266 667 n n+7 400 000 n+1 n+7 400 000 n+2 n+7 (29) Der Regionalrat Provence-Alpes-Côte d’Azur, der Generalrat Bouches-du-Rhône und die Stadt Marseille werden der CMR jeweils einen Betrag in Höhe von 630 000 EUR in Form einer Subvention überweisen. Bis September 2003 wurden alle Hilfen der lokalen Körperschaften (1 890 000 EUR) überwiesen und ausgeschöpft, um die Verluste des Unternehmens im Verlauf der ersten sechs Betriebsmonate zu decken. (30) Die privaten Beiträge werden als Kapitaleinlagen der Aktionäre der CMR (610 000 EUR) und Bankkredite (1 830 000 EUR) dargestellt. Die Bankkredite sind vorbehaltlich der nachstehenden Elemente nicht Gegenstand einer besonderen Bürgschaftsforderung der Bank. Ein Teil der Aktiva der CMR wird mittels eines Leasingvertrags finanziert und bleibt folglich bis zur Erstattung des Kredits Eigentum der Bank. Ein weiterer Teil der Aktiva der CMR wurde mit einer Hypothek belastet, so dass die CMR gegebenenfalls den Eigentumsanspruch verliert, wenn der Kredit nicht zu den vereinbarten Bedingungen zurückgezahlt wird. Bereit gestellt wird der Kredit von der Genossenschaftsbank der Bankengruppe Banque Populaire. D.   Marktspezifische Daten (31) Wie Frankreich ausführt, hat sich in der Schiffsreparatur in den vergangenen zwanzig Jahren infolge des starken Einbruchs dieses Markts ein Wandel vollzogen. In Marseille sahen sich die Reparaturwerften mit Schwierigkeiten konfrontiert, da sie die ungünstige Marktentwicklung nicht berücksichtigt haben. Die Aufrechterhaltung von drei Reparaturwerften in Marseille (Marine Technologie, Travofer und CMdR) bis zum Jahr 2002, als sie von Cammell Laird übernommen wurden, überstieg die Marktkapazitäten. Hingegen entspreche eine einzige Reparaturwerft in Marseille dem Marktbedarf. (32) Was die Belegschaft der CMR anbelangt, so waren im März 2003 100 Personen im Produktionssektor beschäftigt, während es in den fünf Vorjahren im Durchschnitt 184 waren. Dieser Rückgang der Belegschaftsstärke war auch auf die Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte (30 Personen) zurückzuführen. Frankreich betont jedoch, dass diese Personen je nach Einstellungsbedarf der CMR ersetzt werden sollen. (33) Frankreich verweist darauf, dass sich die Kapazitäten der CMR infolge der Schließung der ehemaligen Standorte Marine Technologie und Travofer verringert haben, die dem Hafen Marseille zurückgegeben wurden und nicht mehr für Schiffsreparaturen zur Verfügung stehen. E.   Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (34) Mit dem Beschluss, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten (nachstehend „Einleitungsbeschluss“), brachte die Kommission zum Ausdruck, dass die besagten Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. Die Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über Beihilfen für den Schiffbau (6) (nachstehend „Schiffbauverordnung“) und den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (7) (nachstehend „Umstrukturierungsleitlinien“) gewürdigt. (35) Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission ihre Zweifel an der Genehmigung der besagten Finanzmaßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe angemeldet, wobei sie einerseits in Erwägung gezogen hat, dass die CMR allem Anschein nach ein neu gegründetes Unternehmen ist, das im Zuge der Liquidation der CMdR entstanden ist, und sich andererseits auf Randnummer 7 der Umstrukturierungsleitlinien bezog, wonach neu gegründete Unternehmen keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beanspruchen können, auch wenn ihre anfängliche Finanzlage prekär ist. (36) Ferner bezweifelte die Kommission, dass die CMR, auch wenn sie einen Anspruch auf Umstrukturierungsbeihilfe haben sollte, die anderen zwingenden Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Beihilfe erfüllt. (37) Die Kommission verwies insbesondere darauf, dass Frankreich nicht auf die strukturellen Schwierigkeiten eingegangen ist, die durch die Umstrukturierung behoben werden sollen, sondern lediglich erklärte, die Schwierigkeiten der CMR würden sich im Wesentlichen aus dem Konkurs der CMdR ergeben. Aus diesem Grund bezweifelte die Kommission, dass die CMR sich tatsächlich derartigen Schwierigkeiten gegenüber sah und hatte zudem Bedenken, dass der Unternehmensplan der CMR so ausgelegt war, um die Wiederherstellung der Rentabilität von CMR innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu gewährleisten. (38) Ferner hegte die Kommission Zweifel daran, dass die in Artikel 5 der Schiffbauverordnung vorgeschriebene Kapazitätsverringerung effektiv stattfindet. Sie unterstrich, dass Frankreich keine genauen Angaben über die von der CMR tatsächlich übernommene Belegschaft gemacht hat, so dass davon auszugehen ist, dass die Subunternehmerleistungen spürbar ansteigen werden. (39) Zudem bezweifelte die Kommission, dass die Beihilfe im Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung bemessen wurde. Den Angaben zufolge belaufen sich die Umstrukturierungskosten auf 3 649 494 EUR, während die Summe der öffentlichen und privaten Beiträge 5 930 000 EUR erreicht. Die Finanzierung liegt also über dem Umstrukturierungsbedarf, so wie er beschrieben wurde. (40) In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit verwies der Einleitungsbeschluss darauf, dass sich die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents des der CMR von staatlicher Seite gewährten Darlehens als problematisch erweist; der Referenzsatz kann gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze (8) in besonderen Risikofällen (z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten) erhöht werden und der Zuschlag kann in diesem Fall bei 400 Basispunkten oder darüber liegen. Die Kommission äußerte folglich ihre Zweifel daran, dass die Gesamtheit des Darlehens als eine Beihilfe zu betrachten ist. (41) Desgleichen hat die Kommission ihre Zweifel daran, dass die Gesamtheit der Kosten als Umstrukturierungskosten bezeichnet werden kann und verwies insbesondere auf die Kosten in Verbindung mit der Ausbildung von Arbeitnehmern der Subunternehmen der CMR. III.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS (42) In der Antwort auf den Einleitungsbeschluss und den ergänzenden Informationen übermittelte Frankreich die nachstehenden Bemerkungen und Angaben. (43) Hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der CMR-Umstrukturierung macht Frankreich geltend, dass sich die CMR, obwohl sie ein neu gegründetes Unternehmen ist, noch immer Schwierigkeiten ausgesetzt sieht. Zwar könne die Übernahme der Human- und Sachressourcen potenziell als Vorteil für ein neues Unternehmen betrachtet werden, doch würde dies auch eine erhebliche Belastung darstellen. Davon ausgehend bestätigt Frankreich seine ursprüngliche Position, dass die neu gegründete CMR einem bestehenden Unternehmen in Schwierigkeiten gleichgestellt werden kann. (44) Darüber hinaus bestätigt Frankreich, dass die CMR ihre Geschäftstätigkeit schuldenfrei aufgenommen hat. Nach den französischen Vorschriften über das Insolvenzverfahren ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten vor Konkursanmeldung berechtigt, den Versuch einer Stabilisierung der Lage zu unternehmen, indem mit Hilfe eines vom Handelsgericht bestellten Vermögensverwalters eine Gläubigervereinbarung geschlossen wird. Die CMdR hatte die Bestellung eines Vermögensverwalters beantragt. Unter seiner Aufsicht wurde die Gesamtheit der laufenden Arbeiten abgeschlossen und die Gläubiger wurden ausgezahlt. Der Stabilisierungsversuch der CMdR ist jedoch gescheitert, und infolge der Verringerung der Aktiva und mangelnder Aufträge sah sie sich am 31. Juli 2001 gezwungen, Konkurs anzumelden. Aus diesem Grund hatte die CMdR zum Zeitpunkt der Übernahme keine Schulden mehr. (45) Ferner wurde darauf verwiesen, dass die CMdR im Gegensatz zu den ursprünglichen Angaben alle laufenden Arbeiten vor Konkursantrag beendet hatte und einer der Gründe für den Antrag auf Konkurseröffnung eben die schlechte Auftragslage war (siehe Rundnummer 44). (46) Unter Bezugnahme auf die Zweifel an der Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans der CMR hat Frankreich die unterschiedlichen Elemente dieses Plans erläutert. Die CMR wird sich erneut in der Schiffsreparatur betätigen, die von der CMdR zugunsten des Schiffsumbaus eingestellt wurde. Die im Rahmen der Vorruhestandsregelung für Asbestgeschädigte ausgeschiedenen Mitarbeiter sollen teilweise durch jüngere, besser qualifizierte Arbeitnehmer ersetzt und umfassende Anstrengungen zur Ausbildung der Belegschaft unternommen werden. Ferner plant sie die Einführung der Jahresarbeitszeit im Rahmen der Gesetzgebung, mit der die wöchentliche Arbeitszeit auf 35 h beschränkt wird, sowie die Harmonisierung der unterschiedlichen Arbeitnehmerrechte. Darüber hinaus wird sie ihre Anlagen und Arbeitsmethoden modernisieren, die Sicherheitsbedingungen verbessern und einen Qualitätsplan nach ISO 9001 erarbeiten. Diese Maßnahmen, die zu den angemeldeten Maßnahmen hinzukommen, werden es nach Ansicht Frankreichs ermöglichen, die Rentabilität der CMR innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. (47) Frankreich gibt ferner vor, dass die Tragfähigkeit des Plans durch realistische Geschäftshypothesen garantiert wird, die sich auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit der in Marseille niedergelassenen Reparaturwerften stützen, bevor sie von der Cammell Laird übernommen wurden. Auch habe die CMR mit ihren Beschäftigten eine Vereinbarung geschlossen hat, die den sozialen Frieden am Standort sichert. Außerdem würden die Betriebsergebnisse der CMR im Jahr 2002 und im Verlauf des ersten Halbjahrs 2003 belegen, dass das Unternehmen allem Anschein nach, wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen, ab 2003 die Rentabilitätsschwelle erreicht. (48) Was die Notwendigkeit betrifft, jedwede Verzerrung des Wettbewerbs zu vermeiden, macht Frankreich geltend, dass die Verringerung der Schiffsreparaturkapazitäten durch die Schließung der beiden anderen Reparaturwerfen in Marseille (Marine Technologie und Travofer) gegeben ist. (49) Ferner macht Frankreich geltend, dass die Reparaturwerften im Norden eher komplementär sind und nicht wirklich im Wettbewerb stehen. (50) Fra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.