Europäische Union

1999/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die Anwendung der gemäß dem Gesetz Nr. 1329/65 (legge Sabatini) vorgesehenen Beihilferegelung im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3213) (Nur der Italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0349 1999/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die Anwendung der gemäß dem Gesetz Nr. 1329/65 (legge Sabatini) vorgesehenen Beihilferegelung im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3213) (Nur der Italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 133 vom 28/05/1999 S. 0057 - 0059 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 über die Anwendung der gemäß dem Gesetz Nr. 1329/65 (legge Sabatini) vorgesehenen Beihilferegelung im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Italien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3213) (Nur der italienische Text ist verdindlich) (1999/349/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem alle Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel zur Stellungnahme aufgefordert wurden(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 12. September 1997 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag den Wortlaut von Artikel 12 Absätze 1 und 4 des Gesetzes Nr. 266 vom 7. August 1997 über die Refinanzierung der in dem Gesetz Nr. 1329 vom 28. November 1965 ("legge Sabatini") genannten Beihilfen notifiziert. (2) Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Anwendung der obenerwähnten nationalen Vorschriften im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. (3) Mit Schreiben vom 17. Februar 1998 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mitgeteilt, hinsichtlich der Anwendung der gemäß dem Gesetz Nr. 1329/65 in dem bezeichneten Sektor vorgesehenen Beihilferegelungen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluß über die Einleitung des Verfahrens ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden. Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und beteiligten aufgefordert, sich zu den fraglichen Beihilferegelungen zu äußern. (5) Bei der Kommission sind keine Äußerungen der übrigen Mitgliedstaaten oder anderer Beteiligter hierzu eingegangen. (6) Die italienische Regierung hat ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 2. April 1998 übermittelt. Mit Schreiben vom 8. September 1998 hat die Kommission die italiensiche Regierung um nähere Angaben gebeten, die mit Schreiben vom 16. September 1998 übermittelt wurden. II. DARSTELLUNG DER BEIHILFEN UND DER GRÜNDE, DIE DIE KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS VERANLASST HABEN (7) Das Gesetz Nr. 1329/65 (dessen Refinanzierung Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist) sieht die Gewährung von Investitionsbeihilfen für den Erwerb von Maschinen und Ausrüstungsgütern vor. (8) Die Beihilfen sind vorgesehen für Teilzahlungskäufe und werden in Form einer Zinsermäßigung auf die vom Käufer der Maschinen und Ausrüstungsgüter auf den Namen des Verkäufers ausgestellten Diskontwechsel gewährt. Der Beihilfeanteil entspricht dem Unterschied zwischen der Nettoeinnahme, die sich unter Berücksichtigung des am Tag der Diskontierung geltenden Bezugsdiskontsatzes ergibt, und der zum ermäßigten Diskontsatz zu berechnenden Nettoeinnahme. (9) Die Käufer erhalten die Beihilfen entweder unmittelbar vom Verkäufer bei Abschluß des Abzahlungsgeschäfts (in Form eines Preisnachlasses) oder durch die Bank, welche die vom Verkäufer vorgelegten Wechsel diskontiert hat (in Form einer Ex-post-Subvention). (10) Die Ermäßigung beläuft sich auf höchstens: - 85 % des Bezugsdiskontsatzes - und in jedem Fall höchstens acht Prozentpunkte - bei Investionen in Anlagen in den Ziel-1-Regionen; - 50 % des Bezugsdiskontsatzes - und in jedem Fall höchstens fünf Prozentpunkte - außerhalb der Ziel-1-Regionen. (11) Die für jede Investition zu berücksichtigenden Kosten (bis zu 3 Mrd. ITL bzw. 4,5 Mrd. ITL für den Fall, daß ein Unternehmen in einem bestimmten Jahr mehrere Maßnahmen durchführt) umfassen das in Raten aufgeteilte Kapital und die Zinsen für diese Teilzahlung (der berücksichtigte Zinssatz darf den Bezugsdiskontsatz nicht überschreiten). Die Zahlungen können über höchstens fünf Jahre verteilt werden. (12) Eine Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der betreffenden Beihilfe ist anhand der oben aufgeführten Angaben nicht möglich. (13) Die Beurteilung dieser Beihilfen ist anhand der Kriterien des Gemeinschaftsrahmens betreffend staatliche Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse(2) vorzunehmen. (14) Gemäß dem genannten Gemeinschaftsrahmen ist eine staatliche Beihilfe für eine der Investitionen, die unter Ziffer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG der Kommission(3) aufgeführt sind bzw. nach Ziffer 2 des genannten Anhangs gänzlich ausgeschlossen sind, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen. (15) Die Beihilfeintensität darf 55 % der in Betracht kommenden Investitionskosten (75 % in den Ziel-1-Regionen) nicht überschreiten. (16) Da die italienische Regierung nicht zugesichert hat, daß die sektoralen Beschränkungen gemäß der Entscheidung 94/173/EG und die obengenannten Beihilfesätze eingehalten werden, gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt offenbar nicht vereinbar ist, da die Beihilfen auch für Investitionen gewährt werden könnten, die nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgeschlossen sind. Anhand der verfügbaren Informationen ließ sich nicht feststellen, ob die in dem genannten Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen quantitativen Beschränkungen eingehalten wurden. III. BERMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG (17) Mit Schreiben vom 2. April 1998 und vom 16. September 1998 hat die italienische Regierung folgende Erklärungen und Zusagen übermittelt: a) die Beihilfeintensität macht - ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent - nicht mehr als 9,5 % in den Regionen außerhalb von Ziel 1 und 17 % in den Ziel-1-Regionen aus; b) die Einhaltung der sektoralen Beschränkungen gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/173/EG wird dadurch gewährleistet, daß im Rahmen des Gesetzes Nr. 1329/65 dieselben Kriterien wie im Rahmen des Gesetzes Nr. 488/92 angewendet werden. Zu letzterem Gesetz hat die Kommission am 22. Juli 1998(4) eine endgültige Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, daß die in dem Gesetz vorgesehenen Investitionsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinschaftsrahmen betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Einklang stehen und somit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die italienische Regierung sichert zu, daß die in der genannten Entscheidung vom 22. Juli 1998 aufgeführten Bedingungen auch bei der Anwendung der Maßnahmen des Gesetzes Nr. 1329/65 in dem betreffenden Sektor eingehalten werden. IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (18) Die mit Schreiben vom 2. April 1998 und 16. September 1998 übermittelten Zusicherungen der italienischen Regierung konnten die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich der betreffenden Beihilfen geäußerten Zweifel zerstreuen. (19) Aufgrund dieser Zusicherungen kann davon ausgegangen werden, daß die in dem Gesetz Nr. 1329/65 vorgesehenen Investitionsbeihilfen unter den in Randnummer 17 genannten Bedingungen mit dem Gemeinschaftsrahmen betreffend Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Einklang stehen und daher für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht kommen. (20) Gemäß Ziffer 3 Buchstabe b) Unterabsatz 2 des genannten Gemeinschaftsrahmens fordert die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr einen Jahresbericht vorzulegen, der Einzelheiten über jeden Fall einer solchen Beihilfegewährung im betreffenden Jahr und insbesondere alle notwendigen Angaben enthält, damit die Kommission ohne ergänzende Nachforschungen zu dem Schluß gelangen kann, daß sämtliche unter Ziffer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe tatsächlich erfuellt worden sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anwendung der mit dem Gesetz Nr. 1329 vom 28. November 1965 eingeführten Investitionsbeihilfen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: a) die Beihilfeintensität darf - ausgedrückt in Bruttosubventionsäquivalent - nicht mehr als 9,5 % in den Regionen außerhalb von Ziel 1 und 17 % in den Ziel-1-Regionen ausmachen; b) die sektoralen Beschränkungen gemäß dem Anhang der Entscheidung 94/173/EG, die in den gemäß der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 geänderten Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz Nr. 488 vom 19. Dezember 1992 aufgeführt sind, werden eingehalten. Artikel 2 Vor Anwendung der in Artikel 1 genannten Regelung im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse muß Italien die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung ändern, um sie die im genannten Artikel aufgeführten Bedingungen anzupassen. Italien übermittelt der Kommission die Bestimmungen, die es zur Erfuellung dieser Vorschriften erlassen hat, binnen fünfzehn Tagen nach deren Verabschiedung. Artikel 3 Italien legt der Kommission einen Jahresbericht vor, der Einzelheiten über jeden Fall einer solchen Beihilfegewährung im betreffenden Jahr und insbesondere alle notwendigen Angaben enthält, damit die Kommission ohne ergänzende Nachforschungen zu dem Schluß gelangen kann, daß sämtliche unter Ziffer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG genannten Bedingungen tatsächlich erfuellt worden sind. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 17. (2) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (3) ABl. L 79 vom 23.3.1994, S. 29. (4) K(1998) 2407 endg., noch nicht veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.