Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 11. August 2021 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff“ 2021/C 324/05

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12.8.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 324/5 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. August 2021 zur Einrichtung der Expertengruppe der Kommission „Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff“ (2021/C 324/05) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 338 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschließen das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der Union erforderlich ist. (2) Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates (1) muss die Kommission eine formale Expertengruppe einrichten, die sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammensetzt und in der ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt; diese Expertengruppe berät die Kommission und äußert ihre Meinungen zur Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Statistiken über entstandene und recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff, sie berät die Kommission bei der Vorbereitung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Daten vergleichbarer und zuverlässiger zu machen, und sie gibt jährlich Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermittelten Daten zu Verpackungsabfällen aus Kunststoff ab. (3) Es ist daher erforderlich, im Einklang mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission eine Expertengruppe (im Folgenden die „SVAK-Expertengruppe“) auf dem Gebiet der Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff einzusetzen und deren Aufgaben, Struktur und Arbeitsweise festzulegen. (4) Die SVAK-Expertengruppe sollte jedes Jahr eine Stellungnahme zur Eignung der von den Mitgliedstaaten jährlich für die Verwendung im Eigenmittelsystem der Europäischen Union übermittelten Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff abgeben. (5) Der SVAK-Expertengruppe sollten Experten für Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff aus allen Mitgliedstaaten angehören. (6) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der SVAK-Expertengruppe festgelegt werden. (7) Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfolgen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Die Expertengruppe Kommission „Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff“ (im Folgenden die „SVAK-Expertengruppe“) wird hiermit eingerichtet. Artikel 2 Aufgaben Die SVAK-Expertengruppe hat folgende Aufgaben: (a) Beratung der Kommission hinsichtlich der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der Statistiken über entstandene und recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff und Äußerung ihrer Meinungen dazu; (b) Beratung der Kommission bei der Vorbereitung von Maßnahmen mit dem Ziel, die Daten vergleichbarer und zuverlässiger zu machen; (c) jährliche Prüfung der gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 übermittelten Daten; (d) Abgabe jährlicher Stellungnahmen zur Eignung der von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel übermittelten Daten zu Verpackungsabfällen aus Kunststoff; (e) Untersuchung von Fragen der Durchführung der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770; (f) Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung von Legislativvorschlägen und politischen Initiativen zur Harmonisierung der Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff; (g) Unterstützung der Kommission bei der frühzeitigen Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten, die gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 zu erlassen sind, bevor sie dem Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt werden; (h) Förderung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff; (i) Beratung der Kommission zu Fragen im Zusammenhang mit der Revisionspolitik für Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann die SVAK-Expertengruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Daten über Verpackungsabfälle aus Kunststoff konsultieren. Artikel 4 Mitgliedschaft (1)   Mitglieder sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 12 des Europäischen Parlaments und der Richtlinie 94/62/EG des Rates (3) zuständig sind. (2)   Die Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter und stellen sicher, dass ihre Vertreter über ein hohes Maß an Fachwissen auf dem Gebiet der Erstellung von Statistiken über Verpackungsabfälle aus Kunststoff verfügen. Artikel 5 Vorsitz Den Vorsitz in der SVAK-Expertengruppe führt ein Vertreter der Kommission (Eurostat). Artikel 6 Arbeitsweise (1)   Die SVAK-Expertengruppe wird auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen (4) (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“) tätig. (5) (2)   Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten. (3)   Die Kommission (Eurostat) nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. (4)   An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen. (5)   Im Einvernehmen mit der Kommission (Eurostat) kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden. (6)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der SVAK-Expertengruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt. (7)   Die SVAK-Expertengruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte nach Möglichkeit einvernehmlich. (8)   Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Die Mitglieder, die Gegenstimmen oder Enthaltungen abgegeben haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird. Artikel 7 Untergruppen Die Kommission (Eurostat) kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die Kommission (Eurostat) festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. Artikel 8 Hinzuziehung von Experten Die Kommission (Eurostat) kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der SVAK-Expertengruppe oder ihrer Untergruppen hinzuziehen. Artikel 9 Beobachter (1)   Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen – außer Behörden der Mitgliedstaaten – kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden. (2)   Organisationen oder öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter. (3)   Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der SVAK-Expertengruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der SVAK-Expertengruppe teil. Artikel 10 Geschäftsordnung Die SVAK-Expertengruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Kommission (Eurostat) mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Artikel 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen (1)   Die Mitglieder der SVAK-Expertengruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind kraft der Verträge und der Bestimmungen zu deren Durchführung – wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (6) und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (7) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen. (2)   Die Mitglieder der SVAK-Expertengruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter wahren die statistische Geheimhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und insbesondere deren Artikel 20 (Schutz vertraulicher Daten). Artikel 12 Transparenz (1)   Die SVAK-Expertengruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Einrichtungen der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen. Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten und die Namen der Beobachter werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. (2)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden nach den Sitzungen auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist, zur Verfügung gestellt. Für den Zugang zu derartigen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Die Tagesordnung wird rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) beeinträchtigt würde. Artikel 13 Sitzungskosten (1)   Die an den Arbeiten der SVAK-Expertengruppe und ihrer Untergruppen beteiligten Personen erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. (2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der an den Tätigkeiten der SVAK-Expertengruppe und ihrer Untergruppen beteiligten Personen werden von der Kommission nach den bei der Kommission geltenden Bestimmungen und nach Maßgabe der Mittel erstattet, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Brüssel, den 11. August 2021. Für die Kommission Paolo GENTILONI Mitglied der Kommission (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/770 des Rates vom 30. April 2021 zur Berechnung der auf nicht recycelten Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierenden Eigenmittel, zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung dieser Eigenmittel, der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel sowie bestimmter Aspekte der auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 15). (2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (3)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). (4)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 über horizontale Bestimmungen für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission. (5)  Siehe Artikel 13 Absatz 1 der horizontalen Bestimmungen. (6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41). (7)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53). (8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie der Entscheidungsprozess des jeweiligen Organs geschützt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.