Europäische Union

1999/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 389) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0165 1999/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 389) (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 055 vom 03/03/1999 S. 0013 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Februar 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 389) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (1999/165/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1418/92 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wurde ein Bildzeichen eingeführt, um den Bekanntheitsgrad und den Absatz unverarbeiteter oder verarbeiteter, spezifischer landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln zu steigern. Die Kommission hat dieses Bildzeichen und die Wiedergabebedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 2054/96 (4) veröffentlicht. Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln von den Berufsverbänden vorgeschlagen, von den nationalen Behörden übermittelt und von der Kommission genehmigt. Die spanischen Behörden haben zusammen mit ihrer befürwortenden Stellungnahme diese Anwendungsbedingungen sowie die Verwaltungsvorschriften übermittelt, anhand derer die zuständigen kanarischen Behörden das Recht zur Anwendung dieses Bildzeichens zuerkennen wollen. Mit diesen Anwendungsbedingungen können die mit der Einführung des Bildzeichens anerstrebten Ziele erreicht werden. Daher sind diese Anwendungsbedingungen zu genehmigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den spanischen Behörden übermittelten und im Anhang aufgeführten Bedingungen für die Anwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Artikel 3 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 19. Februar 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1. (3) ABl. L 182 vom 23. 7. 1996, S. 9. (4) ABl. L 280 vom 31. 10. 1996, S. 1. ANHANG Auszug aus dem Entwurf eines Erlasses der Regierung der Kanarischen Inseln mit den Bedingungen für die Anwendung und die Verwaltung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der Kanarischen Inseln AUSZUG 1. Die Anwendung eines Bildzeichens ist den auf den Kanarischen Inseln gewonnenen Naturprodukten bzw. Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei vorbehalten. 2. Bei verarbeiteten spezifischen Erzeugnissen der Autonomen Region der Kanarischen Inseln, bei denen der verwendete Rohstoff das Hauptmerkmal darstellt, muß dieses Erzeugnis zu mindestens 90 % seines Volumens dort gewonnen worden sein. Bei verarbeiteten spezifischen Erzeugnissen der Autonomen Region der Kanarischen Inseln, bei denen das Gewinnungsverfahren das Hauptmerkmal darstellt, ist der Besonderheit dieses Verfahrens Rechnung zu tragen. 3. All diese Erzeugnisse müssen die ihnen als Erzeugnisse der Kanarischen Inseln eigentümlichen Merkmale hinsichtlich ihrer Bedingungen, Anbau-, Produktions- und Herstellungsverfahren sowie ihrer Bedingungen der Aufmachung und Verpackung aufweisen. 4. Die Anwendung des Bildzeichens ist höherwertigen Erzeugnissen vorbehalten. Die Qualität wird unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsbestimmungen oder in deren Ermangelung auf internationale Normen definiert. In Ermangelung gemeinschaftlicher oder internationaler Normen werden die betreffenden Normen durch das Regionalministerium für Landwirtschaft und Fischerei auf der Grundlage der Vorschläge der Branchenverbände definiert.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.