Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, FUENFTER TEIL BESTIMMUNGEN UEBER DIE DURCHFUEHRUNG DIESER AKTE, TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE, ARTIKEL 148

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B148. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11972B148 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN DES KOENIGREICHS DAENEMARK, IRLANDS, DES KOENIGREICHS NORWEGEN UND DES VEREINIGTEN KOENIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, AKTE UEBER DIE BEITRITTSBEDINGUNGEN UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, FUENFTER TEIL BESTIMMUNGEN UEBER DIE DURCHFUEHRUNG DIESER AKTE, TITEL I EINSETZUNG DER ORGANE, ARTIKEL 148 Amtsblatt Nr. L 073 vom 27/03/1972 S. 0044 ++++ ARTIKEL 148 1 . DIE AMTSZEIT DER NEUEN MITGLIEDER DER IN ANHANG VIII GENANNTEN AUSSCHÜSSE ENDET ZUR GLEICHEN ZEIT WIE DIE AMTSZEIT DER ZUM ZEITPUNKT DES BEITRITTS IM AMT BEFINDLICHEN MITGLIEDER . 2 . DIE IN ANHANG IX GENANNTEN AUSSCHÜSSE WERDEN MIT DEM BEITRITT VOLLSTÄNDIG NEU BESETZT .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.