Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4862) (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen daher aus der Zeit vor der genannten Verordnung. Ungarn beantragt daher nicht die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme, wie dies bei einer Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV der Fall wäre. (48) Andererseits könnte die Frage gestellt werden, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Sinne von Artikel 114 Absatz 4 AEUV beibehalten werden, da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung nicht für EG-Düngemittel gelten. Ungarn beabsichtigt jedoch, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch auf EU-Düngeprodukte anzuwenden. Dazu ist eine Anpassung der ungarischen Rechtsvorschriften erforderlich. (49) Um festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bereits im Sinne von Artikel 114 Absatz 4 AEUV bestehen — auch wenn sie geringfügig angepasst werden müssten, um EU-Düngeprodukte einzubeziehen, während EG-Düngemittel weiterhin ausgeschlossen sind —, ist es wichtig, den Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV im Blick zu behalten. (50) Diese Unterscheidung wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs behandelt. In der Rechtssache C-3/00 Dänemark gegen Kommission kam der Gerichtshof in Bezug auf Artikel 95 EGV, der Artikel 114 AEUV entspricht, zu folgendem Schluss: „Die beiden in Artikel 95 EG vorgesehenen Fälle unterscheiden sich darin, dass im ersten Fall die einzelstaatlichen Bestimmungen schon vor der Harmonisierungsmaßnahme bestanden. Sie waren dem Gemeinschaftsgesetzgeber somit bekannt, aber dieser konnte oder wollte sich bei der Harmonisierung nicht von ihr leiten lassen. Es wurde daher als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann. Dabei verlangt der EG-Vertrag, dass solche Vorschriften durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Dagegen kann im zweiten Fall der Erlass neuer einzelstaatlicher Rechtsvorschriften die Harmonisierung stärker gefährden. Die Gemeinschaftsorgane konnten die einzelstaatliche Regelung naturgemäß bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigen. In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt.“  (7) (51) In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung sollte berücksichtigt werden, dass der Zweck der Unterscheidung zwischen Artikel 114 Absatz 4 und 5 AEUV darin besteht, in Fällen, in denen die Harmonisierung eher gefährdet sein könnte, höhere Begründungserfordernisse aufzustellen, da die betreffende einzelstaatliche Bestimmung dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der harmonisierten Maßnahme nicht bekannt war und daher bei der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme nicht berücksichtigt wurde. (52) Wie bereits festgestellt, sind die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 2006 in Kraft. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 in Kraft und stammen daher auch aus der Zeit vor der genannten Verordnung. (53) Außerdem geht aus der Folgenabschätzung zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von Düngeprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Markt (8) hervor, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen dem Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Verordnung (EU) 2019/1009 bekannt waren. Folglich sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als bereits bestehende Bestimmungen im Sinne von Artikel 114 Absatz 4 AEUV betrachtet werden. (54) Wie oben erwähnt, gilt für diese Beurteilung die Verordnung (EU) 2019/1009 als einschlägige Harmonisierungsmaßnahme. Daher sollten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund dieser Verordnung beurteilt werden. Es bleibt zu prüfen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 2019/1009 darstellen und strenger sind als diese. 2.1.2.   Zur Stringenz der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/1009 (55) Der in Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert für den Cadmiumgehalt, wovon die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, beträgt 60 mg/kg P2O5; in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen ist für Cadmium ein Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 festgelegt. Es ist daher klar, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen und strenger sind als diese. (56) Aus den vorstehenden Gründen können folgende Schlussfolgerungen gezogen werden: 1) Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen stammen aus der Zeit vor der Harmonisierungsmaßnahme und waren dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Harmonisierungsmaßnahme, nämlich der Verordnung (EU) 2019/1009, bekannt. Sie sollten daher als bereits bestehende Maßnahme nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV gelten; 2) die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die von Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, sind strenger als die Bestimmungen dieser Verordnung. (57) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Ungarn übermittelte Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in vollem Umfang zulässig ist. 2.2.   Sachliche Beurteilung (58) Gemäß Artikel 114 Absatz 4 und Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV muss die Kommission sicherstellen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, seine von der jeweiligen Harmonisierungsmaßnahme der Union abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten. (59) Insbesondere muss die Kommission beurteilen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind und nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels erforderlich ist. Erfüllen die einzelstaatlichen Bestimmungen nach Auffassung der Kommission die genannten Voraussetzungen, so muss diese darüber hinaus gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (60) Angesichts des in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Zeitrahmens hat sich die Kommission bei der Prüfung, ob die gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, allerdings auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat zugeleitete Begründung zu stützen. Die Beweislast liegt bei dem ersuchenden Mitgliedstaat, der seine einzelstaatlichen Maßnahmen beibehalten möchte. (61) Verfügt die Kommission jedoch über Informationen, laut denen die Harmonisierungsmaßnahme der Union, von der die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen abweichen, gegebenenfalls überprüft werden müsste, kann sie diese Informationen bei der Beurteilung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen berücksichtigen. 2.2.1.   Standpunkt Ungarns (62) Der Standpunkt Ungarns in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern mit mindestens 5 % P2O5 beruht auf dem langfristigen Schutz des Bodens und dem daraus resultierenden Gesundheits- und Umweltschutz. (63) Ungarn hat in seiner Mitteilung an die Kommission die erwarteten Auswirkungen des in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwerts von 60 mg/kg P2O5 auf sein Hoheitsgebiet analysiert. Dieser Grenzwert führte zu erheblichen Bedenken hinsichtlich des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Cadmium wird als karzinogener Stoff eingestuft und zählt zu den giftigsten Elementen. Pflanzen nehmen Cadmium leicht auf, wodurch es in die Lebensmittelkette gelangt. Ungarn nimmt bei durch Lungenkrebs verursachten Todesfällen in der Union und weltweit eine Spitzenposition ein. Ungarn betont daher, dass die Cadmiumexposition über Lebensmittel weiter verringert werden muss. (64) Da die Cadmiumexposition in der Allgemeinbevölkerung statistisch mit einem erhöhten Krebsrisiko unter anderem in der Lunge in Verbindung gebracht wurde, möchte Ungarn die Cadmiumexposition seiner Bevölkerung durch einen niedrigeren Grenzwert in Phosphatdüngern weiter verringern. (65) Neben den Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit legt Ungarn auch Begründungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt und dem langfristigen Schutz seiner Böden vor, bei denen es sich mehrheitlich um saure oder extrem säurehaltige Böden handelt und die daher anfälliger für die Anreicherung von Cadmium sind und deshalb eines besseren Schutzes bedürfen. (66) Ungarn stützt sich bei seiner Argumentation auf Studien, die die Anreicherung von Cadmium im menschlichen Körper mit verschiedenen Gesundheitsproblemen — insbesondere Lungenkrebs, aber auch mit chronischer Niereninsuffizienz und Osteoporose — verbinden (9). Ungarn stützt sich in seiner Mitteilung auch auf verschiedene Quellen im Zusammenhang mit der Anreicherung von Cadmium im Boden (10). Ungarn hält an der Existenz eines direkten Zusammenhangs zwischen der Anreicherung von Cadmium im Boden, der unvermeidlichen Aufnahme in Lebens- und Futtermitteln und den schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit fest. (67) Die überwiegende Mehrheit der Phosphatdünger auf dem ungarischen Markt sind EG-Düngemittel. Dennoch weisen die meisten EG-Düngemittel auf dem ungarischen Markt einen Cadmiumgehalt von weniger als 20 mg/kg P2O5 auf. Da 95 % der eingeführten Düngemittel bereits den in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten künftigen Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 einhalten, befürchtet Ungarn, dass sich das Einfuhrverhalten in Zukunft ändern wird und zu einem erheblichen Anstieg der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem höheren Cadmiumgehalt als 20 mg/kg P2O5 führen wird, was zu einer weiteren Anreicherung von Cadmium im Boden führt und dieses folglich auch in die Lebensmittelkette gelangt. 2.2.2.   Beurteilung des Standpunkts Ungarns 2.2.2.1.   Begründung durch wichtige Erfordernisse gemäß Artikel 36 AEUV oder den Schutz der Umwelt oder des Arbeitsumfelds (68) Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen soll ein höheres Schutzniveau für die Gesundheit und das Leben von Menschen und für die Umwelt erreicht werden, als es in der Verordnung (EU) 2019/1009 in Bezug auf die Cadmiumexposition vorgesehen ist, indem die weitere Anreicherung von Cadmium im Boden verhindert wird. Das Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Beibehaltung eines niedrigeren Cadmiumgrenzwerts in Phosphatdüngern mit einem Massengehalt an P2O5 von mindestens 5 % gegenüber dem in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten harmonisierten Grenzwert. (69) Was den Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen anbelangt, so ist Cadmium für den Menschen ein nicht wesentlicher und toxischer Bestandteil und hat keinen Nutzen für Pflanzen und Tiere. Insbesondere wurde Cadmiumoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft. (70) Das Vorhandensein von Cadmium in Pflanzen und die Aufnahme von Cadmium durch Lebensmittel könnte langfristig schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Darüber hinaus wird es, sobald es vom menschlichen Körper aufgenommen wurde, wirksam zurückgehalten und reichert sich im Laufe des Lebens an (12). (71) Cadmium kann die Nieren schädigen; es führt zu einer übermäßigen Produktion von Beta-2-Mikroglobulin — ein Protein, das über den Urin ausgeschieden wird und ein biologischer Indikator für die Nierenfunktion ist. Dauer und Umfang der Cadmiumexposition bestimmen die Schwere der Auswirkung. Skelettschäden sind eine weitere kritische Auswirkung einer chronischen Cadmiumexposition in etwas höherem Umfang als bei Fällen, in denen das Protein Beta-2-Mikroglobulin im Urin ein frühzeitiger Indikator wäre. Cadmium lagert sich hauptsächlich in Leber und Nieren an, wird nur langsam ausgeschieden und kann jahrzehntelang im menschlichen Körper verbleiben. (72) Die Bevölkerung ist Cadmium aus verschiedenen Quellen, einschließlich des Rauchens, ausgesetzt. Für die nicht rauchende Bevölkerung sind Lebensmittel die Hauptquelle für die Aufnahme von Cadmium. Cadmium wirkt in erster Linie toxisch auf die Nieren, kann aber auch eine Demineralisierung der Knochen verursachen und ist statistisch mit einem erhöhten Krebsrisiko in Lunge, Endometrium, Blase und Brust verbunden (13). Darüber hinaus können Gesundheitsrisiken für erwachsene Raucher und Menschen, die an Eisenmangel leiden und/oder in der Nähe industrieller Quellen leben, nicht ausgeschlossen werden (14). (73) Angesichts der hohen Sterblichkeitsrate durch Lungenkrebs in Ungarn ist das Interesse an der Vermeidung einer weiteren Cadmiumexposition begründet. (74) Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit könnte eine weitere Cadmiumanreicherung in Böden negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt des Bodens und damit auf die Bodenfunktionen (z. B. Abbau organischer Stoffe) sowie auf die Grundwasserqualität — durch Auswaschung in Böden — haben. Sowohl die Toxizität als auch die Bioverfügbarkeit von Cadmium werden von der Bodenbeschaffenheit beeinflusst. Cadmiummobilität und Bioverfügbarkeit sind in säurehaltigeren Böden höher und in kreide-/kalkhaltigen Böden niedriger. Etwa die Hälfte der ungarischen Böden sind saure oder extrem säurehaltige Böden; dadurch ergibt sich eine besondere Situation für diesen Mitgliedstaat, der damit einer besonderen Gefährdung durch die Anreicherung von Cadmium in Böden ausgesetzt ist. (75) Bedenken hinsichtlich der von Cadmium ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt wurden vom Rat bereits in seiner Entschließung vom 25. Januar 1988 (15) geäußert. Der Rat betont, wie wichtig es ist, das Eindringen von Cadmium in Böden aus allen Quellen, einschließlich diffuser Quellen (z. B. atmosphärischer Eintrag, Phosphatdünger, Klärschlamm usw.), zu verringern, und zwar unter anderem durch „geeignete Maßnahmen zur Begrenzung des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern auf der Grundlage geeigneter Technologien, die keine übermäßigen Kosten verursachen und die Umweltbedingungen in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen“. (76) In Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 wurde die Absicht der Kommission, die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, bereits angekündigt. (77) Im Jahr 2002 kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 40 mg/kg P2O5 oder mehr zu einer Anreicherung von Cadmium in den meisten Böden in der Europäischen Union führen würde. Bei einem Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger hingegen wurde nicht angenommen, dass es über einen Zeitraum von 100 Jahren zu einer langfristigen Anreicherung im Boden kommt, wenn das Eindringen von Cadmium aus anderen Quellen nicht berücksichtigt wird. (78) In ihrem Vorschlag für die Verordnung (EU) 2019/1009 (16) kam die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten, die bei der Beurteilung der Auswirkungen zur Verfügung standen, zu dem Schluss, dass Cadmiummetall und Cadmiumoxid im Allgemeinen ein ernstes Risiko für die Gesundheit darstellen können. Die Kommission schlug vor, einen Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 in Phosphatdüngern festzulegen und diesen Grenzwert innerhalb von 12 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Verordnung schrittweise auf 20 mg/kg P2O5 zu senken. (79) Es wird auch allgemein anerkannt, dass cadmiumhaltige Düngemittel die weitaus bedeutendste Quelle für das Eindringen von Cadmium in Böden und in die Nahrungskette sind (17). In der Verordnung (EU) 2019/1009 ist ein Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 festgelegt, der ab dem 16. Juli 2022 gilt. Bei der überwiegenden Mehrheit der auf dem europäischen Markt verfügbaren Düngemittel wird dieser Grenzwert bereits eingehalten. Obwohl die Einführung dieses Grenzwerts ein Schritt in die richtige Richtung ist, ist es auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten unwahrscheinlich, dass sich die Anreicherung von Cadmium in Böden langfristig signifikant verringert. (80) Da in Zukunft ein ehrgeizigerer harmonisierter Grenzwert für Cadmium in Phosphatdüngern erforderlich sein wird, ist die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verpflichtet, diese Grenzwerte erneut zu bewerten, um sie nach Möglichkeit zu senken. (81) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen muss berücksichtigt werden, dass der in den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen festgelegte Höchstgrenzwert durch Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit, des menschlichen Lebens und der Umwelt gerechtfertigt ist. 2.2.2.2.   Keine willkürliche Diskriminierung, keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts a)   Keine willkürliche Diskriminierung (82) Gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten Maßnahmen nicht ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Um eine Diskriminierung zu vermeiden, dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (18) vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist. Das Fehlen einer Diskriminierung bedeutet, dass nationale Handelsbeschränkungen nicht so angewandt werden dürfen, dass sie zu einer Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten führen. (83) Die einzelstaatlichen Bestimmungen gelten sowohl für inländische Erzeugnisse als auch für solche aus anderen Mitgliedstaaten. Sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird, kann davon ausgegangen werden, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. b)   Keine verschleierte Beschränkung des Handels (84) Nationale Maßnahmen, die strengere Bedingungen für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen als eine Verordnung der Union festlegen, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen. Das liegt daran, dass einige der Erzeugnisse, die in den übrigen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der einzelstaatlichen Bestimmung nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Durch die in Artikel 114 Absatz 6 AEUV festgelegten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass unangemessene Beschränkungen auf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich eigentlich um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, mit denen die Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten behindert und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise geschützt werden sollen. (19) (85) Da die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch für Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, strengere Anforderungen an den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern in einem ansonsten harmonisierten Bereich mit sich bringen, könnten sie eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts darstellen. (86) Da sich nicht nachweisen lässt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen die nationale Produktion schützen sollen, kann der Schluss gezogen werden, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission muss daher prüfen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. c)   Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts (87) Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV muss die Kommission prüfen, ob die Beibehaltung der mitgeteilten Maßnahmen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt. Die Auslegung dieser Voraussetzung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jeder einzelstaatlichen Maßnahme verhindert wird, von der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu erwarten sind. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Abweichung von einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt erwarten lässt. Damit also der Nutzen des Verfahrens gemäß Artikel 114 AEUV erhalten bleibt, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarkts im Zusammenhang mit Artikel 114 Absatz 6 AEUV als Auswirkung aufzufassen, die im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig ist. (20) (88) Bei der Bewertung, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen tatsächlich dazu geeignet und erforderlich sind, dieses Ziel zu erreichen, sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen. Die Kommission muss beurteilen, ob das Schutzniveau, das sich aus dem in den ungarischen Rechtsvorschriften festgelegten Cadmiumgrenzwert ergibt, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen einerseits und der Umwelt andererseits wirksam ist. (89) Mit den mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt werden, indem die Anreicherung von Cadmium im Boden vermieden wird. In seiner Mitteilung an die Kommission begründet Ungarn die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung mit den besonderen Umständen der spezifischen Gefährdung der ungarischen Bevölkerung aufgrund der hohen Zahl von durch Lungenkrebs verursachten Todesfällen und des Säuregehalts des Bodens. (90) Ungarn nimmt bei durch Lungenkrebs verursachten Todesfällen in der Union und weltweit eine Spitzenposition ein. Aufgrund dieser Tatsache betont Ungarn, dass die Cadmiumexposition über Lebensmittel weiter verringert werden muss. Darüber hinaus sind etwa die Hälfte der ungarischen Böden saure oder extrem säurehaltige Böden; dadurch ergibt sich eine besondere Situation für diesen Mitgliedstaat, der damit einer besonderen Gefährdung durch die Anreicherung von Cadmium in Böden ausgesetzt ist. (91) Ferner wurde ein Höchstgrenzwert von 20 mg/kg P2O5 oder weniger für die Cadmiumkonzentration in Düngemitteln ermittelt, um die langfristige Anreicherung von Cadmium im Boden über einen Zeitraum von 100 Jahren wirksam zu vermeiden. (92) Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten Ungarns können die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als erforderlich angesehen werden, um die mit ihnen verfolgten Ziele zu erreichen. (93) Ungarn macht ferner geltend, dass die meisten EG-Düngemittel auf dem ungarischen Markt einen Cadmiumgehalt von weniger als 20 mg/kg P2O5 aufweisen, obwohl dies derzeit für EG-Düngemittel nicht vorgeschrieben ist. Die Festlegung eines Grenzwerts von 20 mg/kg P2O5 wird daher keine erheblichen Marktstörungen verursachen. (94) Andere Maßnahmen wie Nutzungsbeschränkungen wären in der Praxis sehr schwer zu kontrollieren und könnten das angestrebte Ziel nicht erreichen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beibehaltung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.