Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4862) (Nur der ungarische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32020D1184. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.8.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 261/42 BESCHLUSS (EU) 2020/1184 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4862) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   SACHVERHALT UND VERFAHREN (1) Am 19. Juli 2019 teilte Ungarn der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit, es beabsichtige, einzelstaatliche von der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in Phosphatdüngern beizubehalten (1). 1.1.   Rechtsvorschriften der Union 1.1.1.   Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV (2) Die Absätze 4 und 6 des Artikels 114 AEUV lauten: „4.   Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. (…) 6.   Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach den Absätzen 4 […], die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Erlässt die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keinen Beschluss, so gelten die in den Absätzen 4 […] genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt. Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird.“ 1.2.   Harmonisierungsvorschriften im Bereich von Düngeprodukten 1.2.1.   Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt für Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden. Ein Düngemittel, das zu einem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 aufgeführten Düngemitteltyp gehört und die Bedingungen der genannten Verordnung erfüllt, kann als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden und ist für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 enthält eine erschöpfende Liste der Düngemitteltypen, die unter die Harmonisierungsvorschriften fallen. Für jeden Düngemitteltyp gelten spezifische Anforderungen, z. B. hinsichtlich des Nährstoffgehalts, der Nährstofflöslichkeit oder der Verarbeitungsverfahren. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt hauptsächlich für mineralische Düngemittel. Einige der erfassten Düngemitteltypen weisen einen Massengehalt an Phosphor von 5 % Phosphorpentoxid-(P2O5)-Äquivalent oder mehr auf. (6) In Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist der Grundsatz des freien Verkehrs von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt verankert, wonach die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung sowie anderer Bestimmungen dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern. (7) In dieser Verordnung sind keine Grenzwerte für Kontaminanten in EG-Düngemitteln festgelegt. Abgesehen von einigen Ausnahmen auf der Grundlage der Entscheidungen der Kommission in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des AEUV (3) sind daher EG-Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 unabhängig von ihrem Cadmiumgehalt für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen. (8) Dennoch wurde die Absicht der Kommission, sich mit der Frage ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln zu befassen, bereits in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 angekündigt. Danach können Düngemittel „durch Stoffe verunreinigt sein, die die Gesundheit von Menschen und Tieren und die Umwelt gefährden können. Die Kommission beabsichtigt, nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) die Problematik ungewollter Cadmiumbeimengungen in mineralischen Düngemitteln in Angriff zu nehmen, und wird gegebenenfalls einen Vorschlag für eine Verordnung erstellen, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen beabsichtigt. Gegebenenfalls werden andere Kontaminanten in ähnlicher Weise untersucht.“ 1.2.2.   Verordnung (EU) 2019/1009 (9) Die Verordnung (EU) 2019/1009 enthält Harmonisierungsvorschriften für „EU-Düngeprodukte“. Durch sie wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 mit Wirkung vom 16. Juli 2022 aufgehoben. (10) EU-Düngeprodukte sind Düngeprodukte, die bei ihrer Bereitstellung auf dem Binnenmarkt mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Ein EU-Düngeprodukt muss die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 für die betreffende Produktfunktionskategorie („PFC“) und Komponentenmaterialkategorie(n) erfüllen und gemäß den darin festgelegten Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sein. Es gibt sieben PFC für EU-Düngeprodukte, von denen eine Düngemittel umfasst. (11) Die Verordnung (EU) 2019/1009 deckt anorganische Düngemittel in einer allgemeineren Form ab als Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, vorbehaltlich einiger allgemeiner Anforderungen an ihre Qualität und Sicherheit. Darüber hinaus gilt die Verordnung (EU) 2019/1009 für organische und organisch-mineralische Düngemittel, die nicht in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen. (12) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird auf Unionsebene der Begriff „Phosphatdünger“ für anorganische Makronährstoffdünger oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem Phosphorgehalt von mindestens 5 % P2O5 eingeführt. (13) In der Verordnung werden erstmals auf Unionsebene Grenzwerte für Kontaminanten in EU-Düngeprodukten festgelegt. Auf der Grundlage von Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(B) (organisch-mineralisches Düngemittel) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii in PFC 1(C)(I) (anorganisches Makronährstoff-Düngemittel) der Verordnung (EU) 2019/1009 darf der Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern den Grenzwert von 60 mg/kg P2O5 nicht überschreiten. (14) Der Grundsatz des freien Verkehrs ist in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 verankert, wonach die Mitgliedstaaten die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten, die dieser Verordnung entsprechen, auf dem Markt aus Gründen der Zusammensetzung, Etikettierung oder anderer von dieser Verordnung abgedeckter Aspekte nicht behindern dürfen. Jedoch darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 ein Mitgliedstaat, auf den am 14. Juli 2019 im Wege einer gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV gewährten Ausnahmeregelung die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln keine Anwendung findet, so lange weiterhin die nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern anwenden, bis auf Unionsebene harmonisierte Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern gelten, die gleich hoch oder niedriger sind als die nationalen Grenzwerte. (15) Zudem ist die Kommission bis zum 16. Juli 2026 verpflichtet, die Grenzwerte für den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern mit Blick auf eine Bewertung der Machbarkeit einer Verringerung dieser Werte auf ein geringeres angemessenes Niveau zu prüfen. Die Kommission muss Umweltfaktoren — insbesondere im Kontext von Boden und Klimabedingungen, Gesundheitsfaktoren sowie sozioökonomischen Faktoren — berücksichtigen; dies umfasst auch die Versorgungssicherheit. 1.2.3.   Fakultative Regelung (16) Der EU-Markt für Düngeprodukte ist nur teilweise harmonisiert. (17) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 soll der freie Verkehr von EG-Düngemitteln auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden. Sie berührt jedoch nicht die sogenannten „nationalen Düngemittel“, die in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Hersteller können Düngemittel daher entweder als „EG-Düngemittel“ oder als „nationale Düngemittel“ vermarkten. (18) Die Verordnung (EU) 2019/1009 behält die fakultative Regelung unverändert bei. Sie gewährleistet auf diese Weise den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten auf dem Binnenmarkt und ermöglicht weiterhin das Inverkehrbringen nationaler Düngeprodukte. Die Wahl bleibt dem Hersteller überlassen. (19) Sowohl auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 als auch der Verordnung (EU) 2019/1009 dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung konformer EG-Düngemittel bzw. EU-Düngeprodukte auf dem Markt nicht aus Gründen behindern, die unter anderem mit dem Cadmiumgehalt zusammenhängen. (20) Die Mitgliedstaaten können jedoch für geeignet erachtete Grenzwerte für Kontaminanten in nationalen Düngeprodukten beibehalten oder einführen, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009 fallen. In jedem Mitgliedstaat bestehen mehr oder weniger Bedenken hinsichtlich der Gefahr, die die Anreicherung von Cadmium für die langfristige Nachhaltigkeit der Pflanzenproduktion darstellt. Die meisten Mitgliedstaaten haben bereits Vorschriften zur Begrenzung des Cadmiumgehalts in nationalen Düngeprodukten mit dem Ziel eingeführt, die Cadmiumemissionen in die Umwelt und damit die Exposition des Menschen gegenüber Cadmium zu verringern. Dieser Beschluss bezieht sich nicht auf diese Art von Vorschriften. (21) Somit bestehen die Harmonisierungsvorschriften der Union neben den einzelstaatlichen Bestimmungen für Düngeprodukte. 1.3.   Mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen (22) Die von Ungarn mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (im Folgenden die „mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen“) sind in der Verordnung Nr. 36/2006 des ungarischen Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung für den ländlichen Raum über die Genehmigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngeprodukten vom 18. Mai 2006 enthalten. Die Verordnung Nr. 36/2006 enthält bestimmte Bedingungen. Insbesondere ist in Anhang 3 Nummer 1.2 der Verordnung für Cadmium ein nationaler Grenzwert von 20 mg/kg P2O5 festgelegt. Dieser Grenzwert gilt für drei Kategorien nationaler Düngemittel: Phosphordünger, NPK-Dünger und NPK + Spurennährstoffdüngemittel unabhängig von ihrem Gehalt an P2O5. In seinem Schreiben vom 27. September 2019 bestätigte Ungarn, dass dieser Grenzwert nicht für EG-Düngemittel gilt. (23) Ungarn hat in seiner Mitteilung sowie den der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen angegeben, dass es beabsichtigt, den oben genannten Grenzwert auf anorganische und organisch-mineralische Düngemittel anzuwenden, die unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen und auf dem ungarischen Markt bereitgestellt werden. Insbesondere gelten die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, sofern sie genehmigt werden, nur als Ausnahme von den Bestimmungen über Phosphatdünger in Anhang I Teil II Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(B) und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii PFC 1(C)(I) der Verordnung (EU) 2019/1009. Diese Bestimmungen betreffen anorganische und organisch-mineralische Düngemittel mit einem Massengehalt an Gesamtphosphor von mindestens 5 % Phosphorpentoxid (P2O5)-Äquivalent. (24) In Bezug auf die verschiedenen Bedingungen der Verordnung Nr. 36/2006, mit Ausnahme der Cadmiumgrenzwerte, hat Ungarn bestätigt, dass diese anderen Bedingungen nicht als von der Kommission zu genehmigende mitgeteilte einzelstaatliche Bestimmungen anzusehen sind, die von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, da es nicht beabsichtigt, über den Cadmiumgrenzwert hinaus von dieser abzuweichen. 1.4.   Verfahren (25) Zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EU) 2019/1009 haben Ungarn, die Slowakei und die Tschechische Republik eine politische Erklärung unterzeichnet, in der sie ihr Bedauern über den wenig ambitionierten endgültigen Kompromiss zum Cadmiumgrenzwert in Phosphatdüngern zum Ausdruck bringen und bereits Ihre Unterstützung bezüglich auf Artikel 114 Absatz 4 AEUV gestützte einzelstaatliche Ausnahmeregelungen von diesem harmonisierten Grenzwert bekundet haben. (26) Mit Schreiben vom 17. Juli 2019, das am 19. Juli 2019 eingegangen ist, teilte Ungarn der Kommission seine Absicht mit, einzelstaatliche von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichende Bestimmungen hinsichtlich des Cadmiumgehalts in Phosphatdüngern beizubehalten. Gemäß Artikel 114 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 36 AEUV stützt sich die Begründung Ungarns auf wichtige Erfordernisse im Zusammenhang mit dem langfristigen Schutz des Bodens und dem daraus resultierenden Gesundheits- und Umweltschutz. (27) Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte die Kommission den Eingang der Mitteilung und informierte die ungarischen Behörden darüber, dass der sechsmonatige Prüfungszeitraum gemäß Artikel 114 Absatz 6 AEUV am 20. Juli 2019 beginne. (28) Zur Untermauerung ihrer Mitteilung nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV übermittelten die ungarischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 27. September 2019 und 15. Oktober 2019 zusätzliche Informationen. Diese Informationen enthalten Klarstellungen zum sachlichen Geltungsbereich der einzelstaatlichen Bestimmungen, die Ungarn beibehalten möchte, sowie detaillierte Daten zum ungarischen Düngemittelmarkt. (29) Die Kommission veröffentlichte ferner eine Bekanntmachung zur Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union (4), um interessierte Kreise über die Absicht Ungarns, seine einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten, und die Gründe für das Ersuchen zu informieren. Mit Schreiben vom 19. November 2019 informierte die Kommission ferner die anderen Mitgliedstaaten über die Mitteilung und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen dazu Stellung zu nehmen. (30) Innerhalb dieser Frist gingen bei der Kommission Bemerkungen von zwei Mitgliedstaaten ein, und zwar von: Lettland und der Tschechischen Republik. Lettland erklärte, es habe keine Einwände gegen die Absicht Ungarns, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die in Bezug auf den Cadmiumgrenzwert von Phosphatdüngern von den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen. Die Tschechische Republik gab an, dass sie keine Bemerkungen zu der Mitteilung habe. Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt gingen keine Bemerkungen ein. (31) In dem am 17. Januar 2020 mitgeteilten Beschluss (5) ist die Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 3 AEUV sowie aufgrund des schwierigen Sachverhalts, und da durch die Verlängerung allein keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, den in Artikel 114 Absatz 6 Unterabsatz 1 AEUV genannten Zeitraum um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten bis zum 20. Juli 2020 zu verlängern. Da die Komplexität der Angelegenheit mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen zusammenhing, behielt sich die Kommission die Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Entscheidung vor. 2.   BEURTEILUNG 2.1.   Zulässigkeit (32) Gemäß Artikel 114 Absätze 4 und 6 AEUV kann ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme strengere einzelstaatliche Bestimmungen beibehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 36 AEUV oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, sofern er der Kommission diese einzelstaatlichen Bestimmungen mitteilt und die Kommission diese billigt. (33) Ungarn beantragt bei der Kommission die Genehmigung einer Ausnahmeregelung, wonach nur Phosphatdünger mit einem Phosphorpentoxidgehalt (P2O5) von mindestens 5 % P2O5‚ die höchstens 20 mg Cadmium/kg P2O5 enthalten, in Ungarn in Verkehr gebracht werden dürfen. In dem Schreiben vom 27. September 2019 stellt Ungarn seine Absicht klar, eine Ausnahmeregelung bezüglich des Grenzwerts für Cadmium in Phosphatdüngern (und zwar sowohl anorganische Makronährstoffdünger als auch organisch-mineralische Düngemittel) beizubehalten. (34) Um die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, muss die Kommission beurteilen, ob es sich bei den betreffenden mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen um eine bereits bestehende Maßnahme handelt, die von der neu eingeführten Harmonisierungsvorschrift abweicht, und ob diese strenger ist. 2.1.1.   Zum Bestehen der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen (35) Für die Zwecke dieser Beurteilung ist es wichtig, die besondere Komplexität der vorliegenden Situation zu berücksichtigen. (36) Erstens wird die in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 festgelegte erschöpfende Liste eng definierter EG-Düngemitteltypen durch ein völlig anderes Regelwerk ersetzt. Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 werden diese Düngemitteltypen somit durch wesentlich allgemeinere Düngemittelkategorien ersetzt und der Geltungsbereich der Harmonisierung auf andere Produktkategorien als Düngemittel erweitert. Anders gesagt wird die Verordnung (EU) 2019/1009 zwar für alle Produkte gelten, die zuvor im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 harmonisiert wurden, sie wird aber die erste EU-Harmonisierungsmaßnahme für bestimmte Düngemittelkategorien darstellen, die in ihren erweiterten Geltungsbereich fallen. (37) Zweitens werden mit der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zwar EG-Düngemittel harmonisiert, jedoch kein harmonisierter Grenzwert für Cadmium festgelegt. Anders gesagt, obwohl einige der Düngemittel, auf die sich die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen beziehen, als solche bereits Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen waren, zielen diese Harmonisierungsmaßnahmen bislang nicht auf das Risiko ab, dem die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen begegnen sollen. (38) Drittens beantragte Ungarn keine Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und wendet derzeit keinen Cadmiumgrenzwert für EG-Düngemittel an. (39) Diese Komplexität wirft die Frage auf, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als beibehalten und der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/1009 unter Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 eingeführten Harmonisierung mitteilungspflichtig angesehen werden könnten. (40) Einerseits werden mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1009 frühere Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 ausgeweitet, sodass bestehende einzelstaatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mitteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV und Beschlüssen der Kommission nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV rechtmäßig auf Düngemittel angewandt werden, die in den Harmonisierungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen, auch für EU-Düngeprodukte gelten können, die erstmals aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 in den neu erweiterten Harmonisierungsbereich fallen. Damit wird auch bestätigt, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 eine Fortsetzung der Harmonisierung darstellt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergibt. (41) Andererseits bestätigt Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) 2019/1009, dass der Gesetzgeber durch die Umformulierung von Artikel 114 Absatz 4 AEUV der Auffassung war, dass die Verordnung (EU) 2019/1009 für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht gezogen werden sollte: „In mehreren Mitgliedstaaten gibt es nationale Bestimmungen, mit denen der Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt begrenzt wird. Hält es ein Mitgliedstaat für erforderlich, solche nationalen Bestimmungen nach dem Erlass harmonisierter Grenzwerte im Rahmen dieser Verordnung so lange beizubehalten, bis diese harmonisierten Grenzwerte gleich hoch oder niedriger sind als die bereits bestehenden nationalen Grenzwerte, so sollte er diese Bestimmungen der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV mitteilen. Hält es darüber hinaus ein Mitgliedstaat für erforderlich, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, wie etwa Bestimmungen für eine Begrenzung des Cadmiumgehalts in Phosphatdüngern einzuführen, so sollte er gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mitteilen. […]“ (42) Diese Auslegung wird auch durch die unterschiedlichen sachlichen Geltungsbereiche der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 und der Verordnung (EU) 2019/1009 gestützt, in denen die Verordnung (EU) 2019/1009 die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 nicht nur durch einen erweiterten Geltungsbereich, sondern auch durch ein völlig anderes Regelwerk ersetzt. (43) Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) in der Vergangenheit in Fällen, in denen eine neue Harmonisierungsmaßnahme eine bestehende ersetzt hatte, nur auf die neu erlassene Harmonisierungsmaßnahme Bezug genommen hat, die für die Zwecke der Beurteilungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV zu berücksichtigen ist (6). (44) Da die Verordnung (EU) 2019/1009 die Harmonisierungsmaßnahme ist, die für die Zwecke der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 4 AEUV in Betracht zu ziehen ist, ist es gemäß Artikel 114 Absatz 4 AEUV Sache der Kommission festzustellen, ob die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen bereits vor dieser Verordnung bestanden. (45) Viertens kommt sowohl in der Verordnung (EU) 2019/1009 als auch in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 die oben beschriebene fakultative Regelung zur Anwendung, was bedeutet, dass nationale Vorschriften neben den Harmonisierungsvorschriften der EU bestehen können, und zwar innerhalb des gleichen sachlichen Geltungsbereichs wie die Harmonisierungsvorschriften, aber nur für Produkte, die nicht auf der Grundlage der Harmonisierungsvorschriften in Verkehr gebracht werden. Die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen gelten bisher nur für die letztgenannten Produkte, d. h. Düngemittel, die unter Erwägungsgrund 17 als „nationale Düngemittel“ bezeichnet werden. Daher ist die derzeitige Anwendung der mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auf solche nationalen Düngemittel rechtmäßig, weil die Harmonisierungsvorschriften für die Person, die die Düngemittel in Verkehr bringt, fakultativ sind. Ungarn beabsichtigt nun allerdings, dieselben mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen als Ausnahme von der Verordnung (EU) 2019/1009 — jedoch nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 — anzuwenden. (46) Diese Komplexität wirft die Frage auf, ob die Mitteilung Ungarns als Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen im Sinne von Artikel 114 Absatz 4 AEUV und nicht als Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV angesehen werden kann. (47) Zunächst ist festzustellen, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen in ihrer derzeitigen Fassung seit 2006 in Kraft sind. Sie waren damit zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Verordn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.