Europäische Union

1999/677/EG: Beschluß des Rates vom 4. Oktober 1999 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0677. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31999D0677 1999/677/EG: Beschluß des Rates vom 4. Oktober 1999 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha Amtsblatt Nr. L 269 vom 19/10/1999 S. 0017 - 0017 BESCHLUSS DES RATES vom 4. Oktober 1999 über den Abschluß des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha (1999/677/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 177 des Vertrags soll die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, ihre harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern fördern. (2) Die Gemeinschaft sollte zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Kambodscha wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor(2). Artikel 3 Die Kommission, unterstützt von den Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel 14 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuß. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 1999. Im Namen des Rates Der Präsident K. HÄKÄMIES (1) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 189. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.