Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2938 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32) (Neufassung)

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Quellenkennung: 32024D2938. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2938 11.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2938 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. November 2024 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32) (Neufassung) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. (2) Gemäß Artikel 26.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird der Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „EZB“) vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt und vom EZB-Rat festgestellt. Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen festgelegt, die für die EZB bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses gelten. (3) Die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften sehen die Möglichkeit für den EZB-Rat vor, eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufzunehmen. (4) Die Erfassung von Erträgen sowie die Berücksichtigung außerbilanzieller Geschäfte werden gemäß den und durch Bezugnahme auf die Bestimmungen erfasst, die in der Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/31) (2) festgelegt sind. (5) Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, so sollte die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards anwenden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1)   Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung. (2)   Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31). Artikel 2 Anwendungsbereich Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht. Artikel 3 Qualitative Anforderungen Die in Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) definierten qualitativen Anforderungen gelten im Sinne dieses Beschlusses. Artikel 4 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze (1)   Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses. (2)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt. Artikel 5 Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags Die in Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten Bestimmungen finden auf den vorliegenden Beschluss Anwendung. Artikel 6 Ausweis von Aktiva und Passiva Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) in der Bilanz der EZB ausgewiesen. KAPITEL II GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ Artikel 7 Gliederung der Bilanz Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert. Artikel 8 Rückstellung für Finanzrisiken Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist. Artikel 9 Bilanzbewertungsvorschriften (1)   Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen. (2)   Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen. (3)   Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt. (4)   Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. (5)   Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden: a) wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; b) wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden; c) unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten. Artikel 10 Befristete Transaktionen Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 11 Marktgängige Aktien Marktgängige Aktien werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 12 Marktgängige Investmentfonds Marktgängige Investmentfonds werden gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 13 Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 14 Synthetische Instrumente Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 14 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. KAPITEL III ERGEBNISERMITTLUNG Artikel 15 Ergebnisermittlung (1)   Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31). (2)   Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich nicht realisierter Verluste verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert. Artikel 16 Transaktionskosten Artikel 17 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung. KAPITEL IV BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUẞERBILANZIELLE GESCHÄFTE Artikel 17 Allgemeine Vorschriften Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung. Artikel 18 Devisentermingeschäfte Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 19 Devisenswaps Devisenswaps werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 20 Finanztermingeschäfte Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 21 Zinsswaps (1)   Zinsswaps werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. (2)   Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode abgeschrieben. Im Fall von Forward-Zinsswaps beginnt die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion. Artikel 22 Forward Rate Agreements Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 23 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 23 Wertpapiertermingeschäfte Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. Artikel 24 Optionen Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht. KAPITEL V VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG Artikel 25 Gliederungen (1)   Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt. (2)   Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 26 Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften (1)   Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt. (2)   Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards an. (3)   Kommt der EZB-Rat in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss, dass die Einhaltung einer Anforderung dieses Beschlusses nicht zu einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung des Jahresabschlusses der EZB führen würde, hat die EZB von dieser Anforderung abzuweichen und die Gründe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss darzulegen. Artikel 27 Aufhebung (1)   Der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) wird hiermit aufgehoben. (2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen. Artikel 28 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2024. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1). (2)  Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31) (ABl. L, 2024/2941, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/2941/oj). ANHANG I Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für die Bilanz AKTIVA   Bilanzposition (1) Inhalt der Bilanzposition Bewertungsprinzip 1 Gold und Goldforderungen Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps Marktwert 2 Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets Forderungen in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken   2.1 Forderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in dieser Position ausgewiesen bzw. unter der Passivposition 6 „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden. a) Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto) Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs b) Sonderziehungsrechte (SZR) Bestände an SZR (brutto) b) SZR Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs c) Sonstige Forderungen Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds c) Sonstige Forderungen Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs 2.2 Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs b) Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) b) i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis und aktueller Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iv) Marktgängige Aktien Marktpreis und aktueller Wechselkurs v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis und aktueller Wechselkurs c) Auslandskredite (Einlagen) an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ c) Auslandskredite Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs d) Sonstige Auslandsaktiva Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets d) Sonstige Auslandsaktiva Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs 3 Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet a) Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet) a) i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis und aktueller Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iv) Marktgängige Aktien Marktpreis und aktueller Wechselkurs v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis und aktueller Wechselkurs b) Sonstige Forderungen gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet mit Ausnahme von Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, sonstige Kreditgewährung b) Sonstige Forderungen Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs 4 Forderungen in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets     4.1 Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro a) Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets Nennwert b) Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder der Aktivposition 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) b) i) Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere Marktpreis. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben ii) Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iii) Nicht marktgängige Wertpapiere Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben iv) Marktgängige Aktien Marktpreis v) Marktgängige Investmentfonds Marktpreis c) Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ c) Kredite an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets Einlagen zum Nennwert 4.2 Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II Nennwert 5 Kreditgewährung in Euro aus geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2) aufgeführt sind   5.1 Hauptrefinanzierungsgeschäfte Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten 5.2 Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten 5.3 Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten 5.4 Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten 5.5 Spitzenrefinanzierungsfazilität Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten 5.6 Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden Nennwert oder Anschaffungskosten 6 Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.