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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2938 |
11.12.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2938 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 14. November 2024
über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/32)
(Neufassung)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 26.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (1) wurde mehrmals wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 26.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) wird der Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „EZB“) vom Direktorium nach den vom EZB-Rat aufgestellten Grundsätzen erstellt und vom EZB-Rat festgestellt. Mit diesem Beschluss werden die Bestimmungen festgelegt, die für die EZB bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses gelten. |
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(3) |
Die Gliederungs- und Bewertungsvorschriften sehen die Möglichkeit für den EZB-Rat vor, eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufzunehmen. |
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(4) |
Die Erfassung von Erträgen sowie die Berücksichtigung außerbilanzieller Geschäfte werden gemäß den und durch Bezugnahme auf die Bestimmungen erfasst, die in der Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/31) (2) festgelegt sind. |
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(5) |
Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, so sollte die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards anwenden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Die in Artikel 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941(EZB/2024/31) definierten Begriffe haben in diesem Beschluss die gleiche Bedeutung.
(2) Weitere in diesem Beschluss verwendete bilanztechnische Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in Anhang II der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die in diesem Beschluss festgelegten Regelungen gelten für den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB), der aus der Bilanz, den außerbilanziell in den Büchern der EZB verbuchten Positionen, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Erläuterungen zum Jahresabschluss der EZB besteht.
Artikel 3
Qualitative Anforderungen
Die in Artikel 3 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) definierten qualitativen Anforderungen gelten im Sinne dieses Beschlusses.
Artikel 4
Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
(1) Die in Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätze gelten im Sinne dieses Beschlusses.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) sind die Bilanz beeinflussende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag nur bis zu dem Tag zu berücksichtigen, an dem das Direktorium die Vorlage des Jahresabschlusses der EZB an den EZB-Rat zur Verabschiedung genehmigt.
Artikel 5
Erfassung von Transaktionen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise und auf Grundlage des Zahlungszeitpunkts/Abwicklungstags
Die in Artikel 5 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) festgelegten Bestimmungen finden auf den vorliegenden Beschluss Anwendung.
Artikel 6
Ausweis von Aktiva und Passiva
Finanzielle oder sonstige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten werden nur gemäß Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) in der Bilanz der EZB ausgewiesen.
KAPITEL II
GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ
Artikel 7
Gliederung der Bilanz
Die Bilanz wird nach dem in Anhang I dargestellten Schema gegliedert.
Artikel 8
Rückstellung für Finanzrisiken
Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der EZB kann der EZB-Rat eine Rückstellung für Finanzrisiken in die Bilanz der EZB aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet der EZB-Rat auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Schätzung der Risiken, denen die EZB ausgesetzt ist.
Artikel 9
Bilanzbewertungsvorschriften
(1) Sofern nicht abweichend in Anhang I geregelt, werden aktuelle Marktkurse und -preise zur Bewertung in der Bilanz herangezogen.
(2) Die Neubewertung von Gold, Fremdwährungsinstrumenten, Wertpapieren (ausgenommen Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, nicht marktgängige Wertpapiere und zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere, die zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst werden) und von Finanzinstrumenten, jeweils einschließlich außerbilanziell erfasster Positionen, erfolgt zum Jahresende zu Marktmittelkursen und -preisen.
(3) Beim Gold werden Preis- und Kursbestandteile bei der Neubewertung nicht gesondert behandelt; den sich insgesamt aufgrund von Preis- und Kursänderungen ergebenden Bewertungsdifferenzen beim Gold liegt vielmehr der Preis in Euro pro Gewichtseinheit zugrunde, der sich aus dem Euro/US-Dollar-Wechselkurs am vierteljährlichen Neubewertungsstichtag ergibt. Die Neubewertung der Fremdwährungsbestände, einschließlich bilanzieller und außerbilanzieller Geschäfte, erfolgt für jede Währung gesondert. Für die Zwecke dieses Artikels werden Bestände von Sonderziehungsrechten (SZR), einschließlich bestimmter einzelner Fremdwährungsbestände, die im SZR-Währungskorb enthalten sind, als ein Bestand behandelt. Bei Wertpapieren umfasst die Neubewertung die gesamte Position in einer Wertpapiergattung, d. h. alle Wertpapiere mit derselben internationalen Wertpapieridentifikationsnummer bzw. derselben Art, allerdings werden eingebettete Optionen bei der Bewertung nicht ausgenommen. Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere oder unter den Positionen „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ oder „Sonstiges“ ausgewiesene Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt.
(4) Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene marktgängige Wertpapiere werden als gesonderter Bestand behandelt und in Abhängigkeit von geldpolitischen Überlegungen entweder zum Marktpreis oder zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet.
(5) Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, werden als gesonderter Bestand behandelt und zu fortgeführten Anschaffungskosten (die Wertminderungen unterliegen) bewertet. Gleiches gilt für nicht marktgängige Wertpapiere. Wertpapiere, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden, können unter folgenden Bedingungen vor ihrer Fälligkeit veräußert werden:
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a) |
wenn die veräußerte Menge verglichen mit der Gesamtposition des Portfolios der bis zur Fälligkeit gehaltenen Wertpapiere als nicht erheblich angesehen wird; |
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b) |
wenn die Wertpapiere innerhalb eines Monats vor ihrem Fälligkeitstag veräußert werden; |
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c) |
unter außergewöhnlichen Umständen, etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Emittenten. |
Artikel 10
Befristete Transaktionen
Befristete Transaktionen werden gemäß Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 11
Marktgängige Aktien
Marktgängige Aktien werden gemäß Artikel 11 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 12
Marktgängige Investmentfonds
Marktgängige Investmentfonds werden gemäß Artikel 12 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 13
Absicherung des Zinsänderungsrisikos bei Wertpapieren durch Derivate
Die Absicherung des Zinsänderungsrisikos wird gemäß Artikel 13 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 14
Synthetische Instrumente
Synthetische Instrumente werden gemäß Artikel 14 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
KAPITEL III
ERGEBNISERMITTLUNG
Artikel 15
Ergebnisermittlung
(1) Für die Ergebnisermittlung gilt Artikel 16 Absätze 1, 2, 3, 5 und 7 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
(2) Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung, die gemäß Artikel 48.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) aus Beiträgen von Zentralbanken von Mitgliedstaaten stammen, deren Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, werden zum Ausgleich nicht realisierter Verluste verwendet, wenn Letztere die im jeweiligen Standardausgleichsposten aus Neubewertung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) gebuchten Neubewertungsgewinne aus Vorperioden übersteigen; nur darüber hinausgehende Verluste werden nach Artikel 33.2 der ESZB-Satzung abgedeckt. Falls sich die Gold-, Währungs- und Wertpapierbestände verringern, werden auch die Bestände der speziellen Ausgleichsposten aus Neubewertung für Gold, Währungen und Wertpapiere anteilig reduziert.
Artikel 16
Transaktionskosten
Artikel 17 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
KAPITEL IV
BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUẞERBILANZIELLE GESCHÄFTE
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Artikel 18 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) findet auf diesen Beschluss Anwendung.
Artikel 18
Devisentermingeschäfte
Devisentermingeschäfte werden gemäß Artikel 19 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 19
Devisenswaps
Devisenswaps werden gemäß Artikel 20 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 20
Finanztermingeschäfte
Finanztermingeschäfte werden gemäß Artikel 21 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 21
Zinsswaps
(1) Zinsswaps werden gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
(2) Nicht realisierte, in der Gewinn- und Verlustrechnung am Jahresende ausgewiesene Verluste werden in den Folgejahren nach der linearen Methode abgeschrieben. Im Fall von Forward-Zinsswaps beginnt die Abschreibung am Tag der Wertstellung der Transaktion.
Artikel 22
Forward Rate Agreements
Forward Rate Agreements werden gemäß Artikel 23 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 23
Wertpapiertermingeschäfte
Wertpapiertermingeschäfte werden nach der Methode A gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
Artikel 24
Optionen
Optionen werden gemäß Artikel 25 der Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31) verbucht.
KAPITEL V
VERÖFFENTLICHTE JAHRESBILANZ UND GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG
Artikel 25
Gliederungen
(1) Die Gliederung der veröffentlichten Jahresbilanz der EZB ist in Anhang II aufgeführt.
(2) Die Gliederung der veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung der EZB ist in Anhang III aufgeführt.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Weiterentwicklung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften
(1) Bei der Auslegung dieses Beschlusses werden die vorbereitenden Arbeiten, die durch Unionsrecht harmonisierten Rechnungslegungsgrundsätze und die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung) berücksichtigt.
(2) Ist eine konkrete Rechnungslegungspraxis in diesem Beschluss nicht aufgeführt und liegt kein anderweitiger Beschluss des EZB-Rates vor, wendet die EZB auf ihre Geschäfte und Konten die betreffenden Bewertungsprinzipien gemäß den von der Europäischen Union übernommenen International Financial Reporting Standards an.
(3) Kommt der EZB-Rat in äußerst seltenen Fällen zu dem Schluss, dass die Einhaltung einer Anforderung dieses Beschlusses nicht zu einer wirklichkeitsgetreuen Darstellung des Jahresabschlusses der EZB führen würde, hat die EZB von dieser Anforderung abzuweichen und die Gründe in den Erläuterungen zum Jahresabschluss darzulegen.
Artikel 27
Aufhebung
(1) Der Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) wird hiermit aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
Artikel 28
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. November 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 1).
(2) Leitlinie (EU) 2024/2941 der Europäischen Zentralbank vom 14. November 2024 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2024/31) (ABl. L, 2024/2941, 11.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/2941/oj).
ANHANG I
Gliederungs- und Bewertungsvorschriften für die Bilanz
AKTIVA
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Bilanzposition (1) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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1 |
Gold und Goldforderungen |
Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps |
Marktwert |
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2 |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken |
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2.1 |
Forderungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) |
Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF. Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in dieser Position ausgewiesen bzw. unter der Passivposition 6 „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden. |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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Bestände an SZR (brutto) |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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2.2 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
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Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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3 |
Forderungen in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet) |
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Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, sonstige Kreditgewährung |
Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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4 |
Forderungen in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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4.1 |
Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro |
Nennwert |
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Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets) |
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Einlagen zum Nennwert |
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4.2 |
Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) |
Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert |
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5 |
Kreditgewährung in Euro aus geldpolitischen Geschäften an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (2) aufgeführt sind |
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5.1 |
Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.2 |
Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte |
Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.3 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.4 |
Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen |
Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.5 |
Spitzenrefinanzierungsfazilität |
Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität) |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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5.6 |
Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich |
Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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6 |
Sonstige Forderungen in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen. Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen |
Nennwert oder Anschaffungskosten |
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7 |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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7.1 |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere |
Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz). Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB |
Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung. Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben |
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7.2 |
Sonstige Wertpapiere |
Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“, 8 „Forderungen in Euro gegenüber öffentlichen Haushalten“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“: Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere. Aktien und Investmentfonds |
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8 |
Forderungen in Euro gegenüber öffentlichen Haushalten |
Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegenüber dem öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite) |
Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten |
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9 |
Intra-Eurosystem-Forderungen |
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9.1 |
Forderungen im Zusammenhang mit TARGET (netto) |
Forderungen im Zusammenhang mit TARGET (netto) |
Nennwert |
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9.2 |
Forderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems |
Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank (3) |
Nennwert |
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9.3 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen:
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10 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks |
Nennwert |
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11 |
Sonstige Aktiva |
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11.1 |
Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets |
Euro-Münzen |
Nennwert |
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11.2 |
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte |
Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software |
Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung Abschreibung ist die systematische Zuweisung des Abschreibungsvolumens eines Vermögenswerts im Lauf seiner Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, während dessen ein Anlagewert dem Wirtschaftssubjekt voraussichtlich zur Nutzung zur Verfügung steht. Die Nutzungsdauer einzelner wesentlicher Anlagewerte kann systematisch überprüft werden, falls die Voraussagen von früheren Schätzungen abweichen. Größere Vermögenswerte können Bestandteile mit unterschiedlicher Nutzungsdauer aufweisen. Die Nutzungsdauer dieser Bestandteile sollte einzeln bewertet werden. Die Kosten der immateriellen Anlagewerte beinhalten den Anschaffungspreis des immateriellen Anlagewerts. Sonstige unmittelbare oder mittelbare Kosten sind aufwandswirksam zu erfassen. Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer) |
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11.3 |
Sonstige finanzielle Vermögenswerte |
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11.4 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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11.5 |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind. Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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11.6 |
Sonstiges |
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PASSIVA
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Bilanzposition (4) |
Inhalt der Bilanzposition |
Bewertungsprinzip |
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1 |
Banknotenumlauf |
Von der EZB ausgegebene Euro-Banknoten gemäß dem Beschluss EZB/2010/29 |
Nennwert |
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2 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet aus geldpolitischen Geschäften |
Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) |
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2.1 |
Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben) |
Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen, mit Ausnahme von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben, nicht jedoch Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind. |
Nennwert |
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2.2 |
Einlagefazilität |
Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität) |
Nennwert |
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2.3 |
Termineinlagen |
Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen |
Nennwert |
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2.4 |
Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen |
Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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2.5 |
Einlagen aus Margenausgleich |
Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden |
Nennwert |
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3 |
Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet“ eingestellten Wertpapier-Portfolios. Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben. Mittel von Kreditinstituten, die nicht frei verfügbar sind, und Konten von Kreditinstituten, die von der Mindestreservepflicht befreit sind. |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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4 |
Begebene EZB-Schuldverschreibungen |
Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60). Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere |
Anschaffungskosten. Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben |
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5 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
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5.1 |
Öffentliche Haushalte |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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5.2 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die nicht der Mindestreservepflicht unterliegen (vgl. Passivposition 2.1); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen |
Nennwert |
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6 |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen, einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung. Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro. Guthaben von TARGET-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist |
Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten |
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7 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum Wechselkurs per Jahresende |
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8 |
Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
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8.1 |
Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten |
Girokonten. Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold |
Nennwert, umgerechnet zum Wechselkurs per Jahresende |
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8.2 |
Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus II (WKM II) |
Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II |
Nennwert, umgerechnet zum Wechselkurs per Jahresende |
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9 |
Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte |
Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält |
Nennwert, umgerechnet zum Wechselkurs per Jahresende |
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10 |
Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten |
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10.1 |
Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven |
EZB-Bilanzposition in Euro |
Nennwert |
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10.2 |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit TARGET (netto) |
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit TARGET (netto) |
Nennwert |
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10.3 |
Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto) |
Nettoposition der folgenden Unterpositionen:
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11 |
Schwebende Verrechnungen |
Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen |
Nennwert |
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12 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
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12.1 |
Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften |
Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Abwicklungstag |
Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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12.2 |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind. Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind |
Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs |
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12.3 |
Sonstiges |
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13 |
Rückstellungen |
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13.1 |
Risikorückstellungen |
Rückstellungen für nicht eingetretene Risiken, einschließlich der Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden. |
Nennwert |
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13.2 |
Sonstige Rückstellungen |
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14 |
Ausgleichsposten aus Neubewertung |
Spezielle Ausgleichsposten aus Neubewertung zur Erfassung von Beiträgen im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden. Siehe Artikel 15 Absatz 2 |
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15 |
Kapital und Rücklagen |
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15.1 |
Kapital |
Eingezahltes Kapital |
Nennwert |
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15.2 |
Rücklagen |
Gesetzliche Rücklagen im Sinne von Artikel 33 der ESZB-Satzung und Beiträge im Sinne von Artikel 48.2 der ESZB-Satzung von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Ausnahmeregelungen aufgehoben wurden |
Nennwert |
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16 |
Kumulierte Verlustvorträge |
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Nennwert |
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17 |
Bilanzgewinn (-verlust) |
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Nennwert |
(1) Mit Ausnahme der Aktivposition 7.1 beruht die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftszweig beziehen, auf der Klassifikation für statistische Zwecke.
(2) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(3) Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26).
(4) Die Zuordnung der Guthaben zu den Bilanzpositionen, die sich auf Gebietsansässigkeit und/oder Wirtschaftszweig beziehen, beruht auf der Klassifikation für statistische Zwecke.
ANHANG II
Jahresbilanz der EZB
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(in Mio. EUR) |
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Aktiva (2) |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
Passiva |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Aktiva insgesamt |
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Passiva insgesamt |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Die Tabelle der Aktiva kann auch über der Tabelle der Passiva veröffentlicht werden.
ANHANG III
Veröffentlichte Gewinn- und Verlustrechnung der EZB
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(in Mio. EUR) |
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Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember … endende Geschäftsjahr |
Berichtsjahr |
Vorjahr |
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Überschuss/(Fehlbetrag) vor Auflösung von/(Zuführung zu) Risikorückstellungen |
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Jahresüberschuss (-fehlbetrag) |
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(1) Die EZB kann auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.
(2) Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.
(3) Sollte die Banknotenproduktion an externe Firmen ausgelagert werden, werden in dieser Position die Kosten für den Ankauf der Banknoten durch die Zentralbanken erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen, siehe auch Leitlinie (EU) 2024/2941 (EZB/2024/31).
(4) Dies schließt nur Auflösungen von/(Zuführungen zu) Rückstellungen für Risiken ein, die noch nicht eingetreten sind; daher sind Auflösungen von/(Zuführungen zu) Rückstellungen aufgrund der Wertminderung geldpolitischer Geschäfte und andere Rückstellungen nicht in dieser Position enthalten.
ANHANG IV
Aufgehobener Beschluss und Liste chronologischer Änderungen
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Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) |
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Beschluss (EU) 2017/2239 (EZB/2017/36) |
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Beschluss (EU) 2019/2215 (EZB/2019/35) |
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Beschluss (EU) 2021/2040 (EZB/2021/52) |
ANHANG V
Entsprechungstabelle
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Beschluss (EU) 2016/2247 (EZB/2016/35) |
Vorliegender Beschluss |
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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2938/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)