Europäische Union

2006/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4649) (Text von Bedeutung für den EWR)

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18.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/36 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2005 Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4649) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/226/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 14, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: I   VERFAHREN (1) Im Januar 2004 wurde die Kommission von einem Bürger des Vereinigten Königreichs auf Investitionen hingewiesen, an denen Behörden der britischen Shetlandinseln beteiligt waren und die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 und vom 1. September 2004 bat die Kommission das Vereinigte Königreich um Informationen zu diesen Investitionen. Die Antwort des Vereinigten Königreichs erging mit Schreiben vom 30. April 2004 und vom 13. Dezember 2004. (2) Die Kommission hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 20. April 2005 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben vom 19. Mai 2005 dazu Stellung genommen. (3) Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Juni 2005 (2) veröffentlicht. Die Kommission hat alle Beteiligten zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. II   BESCHREIBUNG (4) Der Shetland Islands Council (SIC), eine Behörde der Shetlandinseln, gründete den Shetland Development Trust (Development Trust) und den Shetland Islands Council Charitable Trust (Charitable Trust). (5) Der Development Trust sollte die wichtigste Einrichtung zur Finanzierung von Projekten zur wirtschaftlichen Entwicklung der Shetlandinseln durch die Vergabe von Darlehen werden. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Mitglieder des SIC sowie durch zwei unabhängige Treuhänder. (6) Der Charitable Trust ist der Treuhandfonds des SIC und stellt Darlehen für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung. Die Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Mitglieder des SIC sowie durch zwei unabhängige Treuhänder. (7) Die Mittel des Charitable Trust und des Development Trust stammen aus einem vom SIC eingerichteten Reservefonds. Grundlage für die Finanzierung dieses Reservefonds ist eine Vereinbarung vom 12. Juli 1974 zwischen dem SIC und den Ölgesellschaften, die die Hafenanlagen von Sullum Voe nutzen. Die Vereinbarung sieht vor, dass diese Gesellschaften für die Einfuhr von Rohöl sowie als Entschädigung für dadurch verursachte Störungen Gebühren entrichten. (8) Für kommerzielle Zwecke und Wirtschaftsaktivitäten gründete der SIC die Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP), eine gewinnorientiert arbeitende Kapitalgesellschaft, die sich vollständig im Besitz des Charitable Trust befindet. Die SLAP soll Anteile an lokalen Unternehmen halten, der örtlichen Industrie Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewähren und gewerbliche Gebäude errichten, die zu marktüblichen Preisen vermietet werden. (9) Als Kapitalgesellschaft im Besitz des Charitable Trust finanziert die SLAP ihre Aktivitäten mit Geldern, die sie von diesem Trust erhält, und ihren selbst erwirtschafteten Gewinnen. Für bestimmte Projekte werden auch vom Development Trust Mittel bereitgestellt. (10) 1999 beschloss der Vorstand der SLAP, in die Shetland Seafish Ltd zu investieren. Dieses Unternehmen entstand am 7. Oktober 1999 durch die Fusion der Williamson Ltd und der Ronas Ltd; beide Unternehmen erwirtschafteten damals Verluste und galten als insolvent. Man rechnete damit, dass durch die Gründung der Shetland Seafish Ltd und die Fusion der beiden mit Verlust arbeitenden Unternehmen die Erträge steigen würden und das neue Unternehmen binnen kurzem Gewinne erwirtschaften würde. Für Ende 2002 wurde ein Gewinnüberschuss von 460 000 GBP angestrebt. (11) Die SLAP investierte in die Shetland Seafish Ltd durch den Kauf von 156 250 Stammaktien (62,5 %) zu je 1 GBP und 1 000 000 Vorzugsaktien (100 %) zu je 1 GBP. Die übrigen Stammaktien befanden sich im Besitz der Shetland Seafish Producers Organisation Ltd (43 750 Anteile) sowie der Herren L. A. Williamson (18 750 Anteile) und R. A. Carter (18 750 Anteile) und der Shetland Fisheries Centre Ltd (12 500 Anteile). (12) Im Juni 2000 beschloss der Vorstand der SLAP, erneut in die Shetland Seafish Ltd zu investieren, nachdem sich das Unternehmen zur Übernahme der Whalsay Ltd, eines verlustträchtigen Fisch verarbeitenden Unternehmens mit Sitz auf den Shetlandinseln entschlossen hatte. Zur Finanzierung dieser Übernahme kaufte die SLAP weitere 2 000 000 Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd, die in zwei Tranchen gezeichnet wurden: 1 200 000 im November 2000 und 800 000 am 16. Februar 2001. (13) Ab 16. Februar 2001 umfasste das ausgegebene Aktienkapital der Shetland Seafish Ltd 250 000 Stammaktien und 3 000 000 Vorzugsaktien, die zu gleichen Anteilen und von den gleichen Eignern gehalten wurden wie bei der Erstemission 1999. (14) In einem Mehrheitsbeschluss des Vorstands der Shetland Seafish Ltd vom 17. Dezember 1999 heißt es: „Die Vorzugsaktien der Shetland Seafish Ltd begründen einen Anspruch auf eine feste, nicht kumulative Vorzugsdividende von 10 % (nach Steuergutschrift) jährlich auf das eingezahlte Kapital ab dem Datum der Zeichnung, zahlbar (soweit Gewinne für die Ausschüttung zur Verfügung stehen) jeweils zum 31. Januar für das vergangene Rechnungsjahr, und können nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Ausgabedatum nach Ermessen des Unternehmens jederzeit zum Nennwert (d. h. 1:1) zuzüglich noch nicht ausgeschütteter Vorzugsdividenden zurückgezahlt werden.“ (15) Gemäß den vorgelegten Daten schreibt die Shetland Seafish Ltd seit 1999 Verluste. (16) In seinen Schreiben vom 30. April 2004 und vom 13. Dezember 2004 führte das Vereinigte Königreich an, dass die Investitionen als private Investitionen anzusehen seien, da die SLAP eine private Einrichtung sei. Sowohl der SIC als auch die SLAP hätten zum Zeitpunkt der Investitionen berechtigten Grund zur Annahme gehabt, dass die investierten Gelder als Privatkapital betrachtet würden. (17) Weiter führte das Vereinigte Königreich an, wenn die investierten Gelder als öffentliche Mittel angesehen würden, hätten die Investitionen der SLAP auch von einem normalen privaten Geldgeber finanziert werden können. Dazu legte das Vereinigte Königreich zwei Berichte vor, die im Hinblick auf die fraglichen Investitionen erarbeitet worden sind: den Shetland Seafish Merger Report und den Whalsay Report. Shetland Seafish Merger Report (18) Der Seafish Merger Report vom 27. September 1999 wurde den Direktoren der SLAP von M. Goodlad und S. Gillani vorgelegt. Thema ist der „Vorschlag für die Umstrukturierung und Fusion von L. A. Williamson & Sons (Shetland) Limited mit Ronas Fisheries Limited“. (19) Die Zahlen und Prognosen in dem Bericht besagen, dass innerhalb von drei Jahren nach der Fusion von L. A. Williamson & Sons (Shetland) Limited mit Ronas Fisheries Limited durch die Gründung der Shetland Seafish Ltd die ersten Gewinne erzielt werden könnten. Whalsay Report (20) Der Whalsay Report von John Inkster, zum damaligen Zeitpunkt geschäftsführender Direktor der Whalsay Fish Processors Ltd, wurde im Juni 2000 vorgelegt. Der Bericht enthält eine Analyse der Situation der beteiligten Unternehmen, der Marktentwicklungen und der möglichen Vorteile einer Übernahme der Whalsay Ltd für die Shetland Seafish Ltd. Gründe für das förmliche Untersuchungsverfahren (21) Die Kommission war der Auffassung, dass den Zahlen und Daten in den von den britischen Behörden vorgelegten Berichten nicht zu entnehmen war, ob diese Investitionen als gewinnbringend anzusehen sind und ob die SLAP wie ein normaler privater Investor aufgetreten war. Da die Investitionen zudem eindeutig den beteiligten Unternehmen zugute kamen und diese Unternehmen in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten standen, war die Kommission der Auffassung, dass die Investitionen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. (22) Da die Investitionen 1999 und 2000 getätigt wurden, wurden sie anhand der Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (3) beurteilt. Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien werden Beihilfen, die die darin enthaltenen Bedingungen nicht erfüllen, einzeln geprüft. Nach Ziffer 1.2 werden staatliche Beihilfen, die den Begünstigten ohne Auflagen gewährt werden und die zur Verbesserung der finanziellen Lage von Unternehmen bestimmt sind und eine Einkommensverbesserung des Begünstigten bewirken, als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfen angesehen. Nach den Leitlinien darf eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Da kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde, ging die Kommission davon aus, dass die Investitionen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. III   STELLUNGNAHMEN AUS DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH (23) In seiner Antwort vom 19. Mai 2005 macht das Vereinigte Königreich geltend, dass die SLAP als eine private Einrichtung anzusehen sei. Weiter heißt es, dass sämtliche Unterlagen zu diesem Fall der Kommission bereits zugeleitet worden seien, dass die Informationen im Seafish Merger Report als Grundlage für die Annahmen ausreichten, dass die Annahmen in dem Bericht zurückhaltend und vernünftig seien und dass der ursprüngliche im Bericht erläuterte Business Case für die Fusionen in Anbetracht der Eigenschaft der SLAP als privater Investor gerechtfertigt sei. (24) Das Vereinigte Königreich besteht darauf, dass auch im Falle einer negativen Entscheidung seitens der Kommission eine Rückzahlung der Beihilfe nicht verlangt werden solle, da dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes widerspreche. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung 2003/612/EG der Kommission vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (4) weist das Vereinigte Königreich abschließend darauf hin, dass die britischen Behörden durchgängig so gehandelt hätten, dass daraus abgeleitet werden könne, dass es sich um einen privaten Fonds gemäß den Vorschriften für Strukturfonds der Gemeinschaft handelt. IV   WÜRDIGUNG (25) Zunächst ist festzustellen, ob die Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen werden kann und, sollte das der Fall sein, ob diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. A.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (26) Ziffer 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: „Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann: Erstens muss sie dem begünstigten Unternehmen einen Vorteil einräumen, zweitens muss die Beihilfe vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, drittens muss sie durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und viertens muss sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Staatliche Mittel (27) Die investierten Gelder der SLAP stammen aus Mitteln des Charitable Trust. Der Charitable Trust wurde vom SIC gegründet, um für die Gemeinschaft der Shetlandinseln als Entschädigung für zugefügte Störungen Gebühren entgegenzunehmen und zu verwalten, zu deren Zahlung sich die Ölindustrie verpflichtet hat. (28) Die Kommission hat schon in ihrer Entscheidung vom 3. Juni 2003 über Darlehen für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln darauf hingewiesen, dass diese Gelder, die direkt mit den der Bevölkerung der Shetlandinseln zugemuteten Störungen und nicht mit der Bereitstellung der Hafeneinrichtungen zusammenhängen, nicht als private Mittel gelten können, sondern als „staatliche Mittel“ im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen werden müssen. (29) Die hier behandelten Investitionen der SLAP werden auf die gleiche Weise finanziert. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Kommission in Randnummer 24 der genannten Entscheidung und der Tatsache, dass das Vereinigte Königreich keine weiteren Nachweise dafür erbracht hat, dass es sich bei diesen Geldern um private Mittel handelt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Investitionen mit staatlichen Mitteln finanziert werden. Zurechenbarkeit (30) In ihrer oben genannten Entscheidung hat die Kommission auch darauf hingewiesen, dass die Treuhänder des Charitable Trust Mitglieder des SIC sind. Auch wenn diese Ratsmitglieder kraft ihres Amtes als Treuhänder fungieren, bedeutet ihre Ernennung durch den SIC, dass dieser beherrschenden Einfluss auf den Trust und die SLAP sowie auf die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ausüben kann. Somit spricht eine Reihe von Anhaltspunkten dafür, dass Entscheidungen nicht ohne Rücksicht auf die Erfordernisse der Behörde getroffen werden können. (31) Unter Berücksichtigung des Urteils in der Rechtssache Stardust (5) und in Anbetracht der Tatsache, dass die Gelder der SLAP aus öffentlichen Mitteln stammen und die Behörde direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf den Charitable Trust und seine Gelder ausüben kann, ist davon auszugehen, dass über diese Gelder letztlich von der Behörde entschieden wird und dass sie aus staatlichen Mitteln stammen. Vorteil für den Begünstigten und der Grundsatz des marktwirtschaftlichen Investors (32) Öffentliche Investitionen gelten als staatliche Beihilfe, wenn die Voraussetzungen für diese Investitionen für einen privaten Investor, der nach den üblichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt, nicht annehmbar wären. (33) Nach Aussage des Vereinigten Königreichs trat die SLAP bei der Investition in die Shetland Seafish Ltd und der Übernahme der Whalsay Ltd durch die Shetland Seafish Ltd als normaler marktwirtschaftlicher Investor auf. Das soll aus zwei Berichten hervorgehen, die dem Vorstand zum Zeitpunkt der Investitionen vorgelegt wurden: dem Shetland Seafish Merger Report und dem Whalsay Report. (34) Eine Investition entspricht dem Grundsatz des marktwirtschaftlichen Investors, wenn die Voraussetzungen für diese Investition auch für einen privaten Investor annehmbar wären, der nach den üblichen marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelt. Eine Investition entspricht diesem Grundsatz nicht, wenn die finanzielle Situation des Unternehmens und insbesondere Struktur und Umfang seiner Verschuldung so sind, dass innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt der Investition nicht mit einer normalen Rendite gerechnet werden kann. Shetland Seafish Merger Report (35) Die Gewinnprognosen im Seafish Merger Report vom 27. September 1999 stützen sich auf eine Reihe von Annahmen, die nicht ausreichend begründet wurden. Der Bericht enthält die zu erwartende Gewinn- und Verlustrechnung, die zu erwartende Bilanz und den zu erwartenden Cash Flow für die Jahre 2000, 2001 und 2002. Nach den Daten in diesen Berechnungen sollte die Shetland Seafish Ltd Gewinne abwerfen. Danach wäre in 2001 mit einem Umsatzanstieg um mehr als 16 % gegenüber 2000 und in 2002 um 26 % zu rechnen. Der Bericht enthält jedoch keine ausreichenden Zahlen und Argumente für die Zuverlässigkeit dieser Vorausberechnungen. Die erforderlichen Daten zu Zulieferung, Preisen und Produktion fehlen in dem Bericht. (36) Die Kommission ist nicht in der Lage, die Glaubwürdigkeit dieser Berechnungen und Annahmen zu überprüfen, und selbst wenn diese präzise und zuverlässig wären, würden sie ohne Angaben zu Zulieferung, Preisen und Produktion keinem privaten Investor genügen, der die Möglichkeit eines Engagements in einem entsprechenden Geschäft prüft. (37) Es heißt in dem Bericht, dass „die neue Managementstruktur und die neue Produktionsstrategie sorgfältig geplant wurden, um Ausfällen, wie sie in den beiden betroffenen Unternehmen aufgetreten sind, zu begegnen. Kern der neuen Philosophie ist jedoch die Erkenntnis, dass nur ein marktorientierter Ansatz den Erfolg sichern und die weitere Verarbeitung von Weißfisch auf den Shetlandinseln gewährleisten wird.“ Nach Meinung des Vereinigten Königreichs macht dies deutlich, dass zum Zeitpunkt der Investitionen die Absicht bestand, ein marktgerechtes Handeln der Unternehmen zu gewährleisten, um ihre langfristige Überlebensfähigkeit zu sichern. (38) Anhand der Zahlen und Daten in dem Bericht stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich weder korrekt noch sorgfältig argumentiert hat. Da es an umfassenden Daten zur Investitionsentscheidung fehlt, geht die Kommission davon aus, dass die Investition nicht als rentabel angesehen werden kann und dass die SLAP somit nicht wie ein normaler privater Investor aufgetreten ist. Whalsay Report (39) Der Whalsay Report wurde vom geschäftsführenden Direktor von der Whalsay Ltd herausgegeben. Dieser Bericht kann nicht als unabhängiger Bericht über Whalsay und die mögliche Übernahme des Unternehmens durch Shetland Seafish Ltd angesehen werden. In dem Bericht wird festgestellt, dass beide Unternehmen darunter leiden, dass Lachs nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Eine Fusion sei „nicht nur die beste, sondern möglicherweise die einzige Möglichkeit, die Beschäftigung in dieser Branche auf Dauer zu sichern“. (40) Weiter heißt es in dem Bericht: „Wenn der Vorstand der SLAP den Vorschlägen für eine Investition in die Fusion von Seafish und Whalsay zustimmt, muss sichergestellt sein, dass die Zulieferung von Lachs langfristig gewährleistet ist. Andernfalls wäre die Zustimmung zu der Fusion eine höchst riskante Entscheidung, und sowohl SLAP als auch Seafish wären weiterhin gefährdet.“ (41) Hinsichtlich der Rentabilität und der Beschäftigungssicherung nach der Fusion der Unternehmen werden in dem Bericht deutliche Zweifel geäußert. Der Bericht enthält auch keine ausreichenden Daten, die die Rentabilität der fraglichen Investition aufzeigen. Demnach standen bei der Investitionsentscheidung keine weiteren Informationen zur Verfügung. Das Vereinigte Königreich hat ausdrücklich bestätigt, dass die Entscheidung einzig und allein auf der Grundlage dieses Berichts getroffen wurde. In Anbetracht der darin geäußerten Zweifel und des Mangels an zusätzlichen Daten, die diese Zweifel hätten ausräumen können, kann die Kommission nur zu dem Schluss gelangen, dass kein normaler privater Investor diese Investition getätigt hätte. (42) Angesichts dieser Sachverhalte ist die Kommission der Auffassung, dass die von der SLAP 1999 und 2000 vorgenommenen Investitionen in die Shetland Seafish Ltd keine üblichen kommerziellen Investitionen waren, die auch ein normaler privater Investor getätigt hätte. (43) Anhand der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beteiligten Unternehmen L. A. Williamson Ltd und Ronas Ltd, die in der Shetland Seafish Ltd aufgegangen sind, sowie die Whalsay Ltd ohne die fraglichen Investitionen nicht überlebensfähig gewesen wären. Auf jeden Fall wurde ihre Marktposition durch die Investitionen gestärkt, was sonst nicht eingetreten wäre. Selektivität und Wettbewerbsverzerrung (44) Die Investitionen kommen den beteiligten Unternehmen zugute, und diese Unternehmen stehen in direktem Wettbewerb mit anderen Fisch verarbeitenden Unternehmen sowohl im Vereinigten Königreich als auch in anderen Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Schlussfolgerung (45) In Anbetracht der bisherigen Ausführungen werden die Investitionen der SLAP in die Shetland Seafish Ltd als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag angesehen. B.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (46) Eine staatliche Beihilfe kann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen darstellt. Im Fischereisektor gilt eine staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie den Bedingungen der Leitlinien von 2004 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (6) entspricht. Nach Ziffer 5.3 der Leitlinien werden „rechtswidrige Beihilfen“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt gegolten haben, an dem der Verwaltungsakt in Kraft getreten ist. (47) Da die Investitionen der SLAP 1999 und 2000 getätigt wurden, wird die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand der Leitlinien von 1997 für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (im Folgenden „Leitlinien“ genannt, siehe Randnummer 22) beurteilt, die zu dem Zeitpunkt in Kraft waren. (48) Nach Ziffer 2.3 der Leitlinien können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereiprodukten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 festgelegten Kriterien erfüllen und mindestens ebenso streng sind sowie wenn die Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, außerdem den Gesamtbetrag der nach dieser Verordnung zulässigen Subventionen des Staates und der Gemeinschaft nicht überschreitet. Wenn die Beihilfe zudem Investitionen betrifft, die nach der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 für eine Gemeinschaftsunterstützung nicht in Frage kommen, muss die Kommission ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik einzeln bewerten. (49) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 vom 3. November 1998 (7), die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 getreten ist, können die Mitgliedstaaten unter den in Anhang II genannten Bedingungen Maßnahmen treffen, um Sachinvestitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zu fördern. Unter Ziffer 2.4 in Anhang II heißt es: Zuschussfähig sind in erster Linie Investitionen für den Bau und Erwerb von Gebäuden und Anlagen, den Erwerb neuer, für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur von der Anlandung bis zum Stadium des Endprodukts erforderlichen Ausrüstungen und Anlagen sowie für die Anwendung neuer Technologien, die vor allem einer größeren Wettbewerbsfähigkeit und einer höheren Wertschöpfung dienen. (50) Die Investitionen der SLAP können nicht als Investitionen in einen dieser Bereiche angesehen werden und sind entsprechend gemäß Ziffer 2.3 der Leitlinien einzeln zu bewerten. (51) Da durch die Investitionen die allgemeine Finanzsituation der Shetland Seafish Ltd verbessert wird, ist diese Beihilfe als Betriebsbeihilfe anzusehen. (52) Nach Ziffer 1.2 der Leitlinien werden staatliche Beihilfen, die den Begünstigten ohne Auflagen gewährt werden und die zur Verbesserung der finanziellen oder sonstigen Lage von Unternehmen bestimmt sind oder deren Beträge sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Anzahl der Erzeugnisse oder dem Produktionsverfahren richten und die eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.