Europäische Union

2006/226/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2005 Investitionen der Shetland Leasing and Property Developments Ltd auf den Shetlandinseln (Vereinigtes Königreich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2005) 4649) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Begünstigten zur Folge hätten, als Betriebsbeihilfen angesehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (53) Nach den Leitlinien darf eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (54) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission keinen derartigen Umstrukturierungsplan zur Bewertung vorgelegt. Da nach den Leitlinien eine Betriebsbeihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden darf, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden ist, der mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, entsprechen die Investitionen nicht den Leitlinien. C.   Rückforderung der Beihilfe (55) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Die Kommission verlangt die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Der Vertrauensschutz ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall eine Rückforderung aus den im Folgenden genannten Gründen ausschließt. (56) Am 3. Juni 2003 traf die Kommission mit ihrer Entscheidung 2003/612/EG (8) eine negative Entscheidung hinsichtlich der für den Erwerb von Fangquoten auf den Shetlandinseln vorgesehenen Darlehen. Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung fest, wenngleich kein notwendiger Zusammenhang zwischen den Maßnahmen und Entscheidungen der Kommission bezüglich der Verwendung von Strukturmitteln der Gemeinschaft im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (9) und Entscheidungen der Kommission zu staatlichen Beihilfen bestehe, könnte beim spezifischen Sachverhalt in diesem Fall über die Kombination einer Reihe von Vorgängen berechtigter Grund zur Annahme entstanden sein, dass es sich bei den fraglichen Mitteln um private Mittel handelt. (57) Die Kommission war der Auffassung, dass sich sowohl die Regierung des Vereinigten Königreichs als auch die Kommission durchgehend so verhalten haben, dass im Hinblick auf die Bestimmungen über die Strukturfonds der Gemeinschaft angenommen werden konnte, es handle sich um einen privaten Fonds. Selbst wenn, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhang zwischen den beiden Vorgängen existiert, könnte dies bei den nationalen Behörden und bei den Fischern zur berechtigten Annahme geführt haben, dass die aus einem solchen Fonds gewährten Mittel nicht unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallen, so dass in dieser Hinsicht ein Vertrauensschutz begründet wurde. (58) Außerdem heißt es in der Entscheidung, dass beim Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziel-1-Programms „Highlands and Islands“ 1994-1996 der Finanzbeitrag der SLAP als privater Beitrag angesehen wurde. Darüber hinaus sei den Behörden der Shetlandinseln in Anbetracht der engen Verbindung zwischen den Orkney- und den Shetlandinseln vermutlich bekannt gewesen, dass der parallele Reservefonds der Orkneyinseln (Rs. C 87/2001 (10)) in der Praxis von den britischen Behörden und der Kommission als privater Fonds eingestuft worden ist und daher im Rahmen der Finanzierung aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) eine private Kofinanzierung möglich war. (59) Nach Ansicht der Kommission haben diese Faktoren bei den Behörden Shetlands und den beteiligten Einrichtungen sowie bei den Fischern einen Vertrauensschutz begründet. Dies hat die Behörden möglicherweise zu der fälschlichen Annahme verleitet, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen nicht gelten, auch wenn hier, rechtlich gesehen, kein automatischer Zusammenhand bestand. (60) Die hier behandelten Investitionen der SLAP werden auf die gleiche Weise und im gleichen Zeitrahmen finanziert. So wie im genannten Fall wurden die Maßnahmen der SLAP als Maßnahmen eines privaten Unternehmens angesehen, bei denen es um die private Finanzierung aus dem Shetland Islands Charitable Trust ging. Außerdem müssen der Shetland Seafish Ltd angesichts der Umstände und der spezifischen Bedingungen der Bevölkerung der Shetlandinseln die Darlehensregelungen für den Erwerb von Fangquoten und insbesondere das Merkblatt bekannt gewesen sein, auf das unter Randnummer 68 der Entscheidung 2003/612/EG Bezug genommen wird und dem es heißt, dass die Mittel und Darlehen des Charitable Trust als private Beiträge angesehen werden. (61) Nach geltender Rechtsprechung kommt ein Vertrauensschutz für den Empfänger einer Beihilfe dann nicht in Betracht, wenn eine staatliche Behörde das in Artikel 88 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat (Urteil des EuGH in der Rechtssache Alcan Deutschland (11)). Da die Kommission durchgängig so gehandelt hat, als habe es sich um private Mittel gehandelt, ist sie der Auffassung, dass in Anbetracht der Umstände des Falles und der oben genannten Entscheidung der Kommission sowohl die SLAP als auch die Shetland Seafish Ltd als Empfänger der Beihilfe davon ausgehen konnten, dass ausschließlich private Mittel investiert wurden und demzufolge die Vorschriften des EG-Vertrags für staatliche Beihilfen keine Anwendung finden würden. (62) Angesichts der Tatsache, dass der Vertrauensschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, wird aus diesen Gründen sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von einer Rückforderung der Beihilfe abgesehen, durch welche die Shetland Seafish Ltd begünstigt wurde. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (63) Angesichts der Würdigung in Abschnitt IV ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig Beihilfen für die Shetland Seafish Ltd gewährt hat, indem Anteile an dem Unternehmen unter Voraussetzungen und zu Konditionen erworben wurden, die ein privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht angenommen hätte. (64) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Investitionen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind, da sie nicht als übliche kommerzielle Investitionen angesehen werden können, die auch ein normaler privater Investor getätigt hätte. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die 1999 und 2000 gewährten Beihilfen in Form von Investitionen der Shetland Leasing and Property Ltd in das Unternehmen Shetland Seafish Ltd sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden nicht zurückgefordert. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, Verordnung geändert durch die Betrittsakte 2003. (2)   ABl. C 141 vom 10.6.2005, S. 12. (3)   ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12. (4)   ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63. (5)  EuGH Rs. C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397. (6)   ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 5. (7)  Verordnung (EG) Nr. 2468/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 19). (8)   ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 63. (9)   ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. (10)   ABl. C 38 vom 12.2.2002, S. 2. (11)  Rs. C 24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-01591.

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