Europäische Union

2000/211/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 betreffend eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Pittler/Tornos Werkzeugmaschinen GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3025) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0211. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er EU-Industrie 1997, NACE 29.4. (4) Die jeweiligen Programme sind: Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds des Freistaates Sachsen zur Umstrukturierung kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (N 117/95, N 767/95), 25. Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (C 37/96 (ex N 186/96)). (5) Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft, freien Berufe und die Land- und die Forstwirtschaft, N 73/93 in Verbindung mit E 16/94 und C 19/95. (6) Siehe Fußnote 4. (7) Die zweckdienlichen Maßnahmen waren ein Vorschlag der Kommission an Deutschland. Deutschland hatte keine Einwände gegen die von der Kommission vorgeschlagenen Kriterien (Schreiben EB 2 - 702002 - EB 2 715065/2/8 vom 23. Februar 1995, eingetragen am 24. Februar 1995), die im Rahmen dieser Entscheidung relevant sind (Punkte 4 und 5 der zweckdienlichen Maßnahmen). (8) In der Verfahrenseröffnung hat die Kommission einen Vorbehalt ausgedrückt, ob die Gewährung der Bürgschaften die Bedingungen des genehmigten Programms erfuellt ("Bürgschaftsrichtlinie des Freistaates Sachsen"). Die Beurteilung, ob die Gewährung der Bürgschaften die Bedingungen des Programms N 73/93 in Verbindung mit E 16/94 erfuellt, überlappt sich mit der in dieser Entscheidung zu treffenden Beurteilung der Beihilfen auf der Grundlage der Restrukturierungsleitlinien (siehe unten, Abschnitt V.B "Restrukturierungsplan und langfristige Lebensfähigkeit"), da die Genehmigungsbedingungen teilweise die Gleichen sind. Letzteres bezieht sich insbesondere auf die Kriterien "Der Plan muß die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen." und "... der Restrukturierungsplan muß geeignet sein, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, alle anfallenden Kosten, einschließlich Abschreibung und Finanzierungskosten, selbst zu tragen...". (Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, nachfolgend "Leitlinien" (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12), Kapitel 3.2.2 i)). Diese Kriterien werden weiter unten ausführlich analysiert und waren - wie oben schon angedeutet - nicht erfuellt im Fall von Pittler/Tornos zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung. (9) Punkt 2.3 der Leitlinien besagt diesbezüglich: "Stellt der Staat jedoch einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, Finanzmittel oder Kreditbürgschaften zur Verfügung, so besteht die Vermutung, daß die finanziellen Transfers staatliche Beihilfen enthalten." Da die Sächsische Landesbank dem Staat gehört, gilt diese Vermutung für die unbesicherten Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. DEM. (10) Siehe Fußnote 7. (11) Die endgültigen Finanzergebnisse für 1997 und 1998 wurden der Kommission nicht vorgelegt. Angesichts des Konkurses des Unternehmens im Jahr 1999 und der ständigen Erhöhung der Darlehen durch die Sächsische Landesbank und anderer Beihilfemaßnahmen gibt es ausreichend Grund anzunehmen, daß sich die wirtschaftliche Situation des Unternehmens während dieses Zeitraums nicht verbessert hat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.