Europäische Union

2003/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2861 — Siemens/Drägerwerk/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1385)

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Avis juridique important | 32003D0777 2003/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2861 — Siemens/Drägerwerk/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1385) Amtsblatt Nr. L 291 vom 08/11/2003 S. 0001 - 0024 Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2861 - Siemens/Drägerwerk/JV) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1385) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/777/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf deren Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 6. Dezember 2002 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Siemens AG ("Siemens") und Drägerwerk AG ("Dräger") erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Dräger Medical AG & Co. KGaA, Deutschland (das GU), die gegenwärtig von Dräger allein kontrolliert wird, durch Erwerb von Anteilsrechten. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission am 21. Januar 2003 festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Die Kommission hat daher gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung das Verfahren eingeleitet. (3) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission weiterhin der Auffassung, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, zu beherrschenden Stellungen zu führen, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Allerdings erlauben es die von den Parteien gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. (4) Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Danach sind Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 zu erlassen, sobald offenkundig ist, dass die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) ausgeräumt sind. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen die Parteien Zusagen vorgelegt haben. Im vorliegenden Fall waren die Ermittlungen der Kommission zum Zeitpunkt der Vorlage der Zusagen erst teilweise abgeschlossen. Dabei hatten sich die nach der anfänglichen Marktuntersuchung ergebenden Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Märkte für Beatmungsgeräte, Anästhesiegeräte und Patientenmonitore in zahlreichen nationalen Märkten bestätigt. In allen diesen Fällen eliminieren jedoch die von den Parteien vorgelegten Zusagen die ernsthaften Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt, so dass einer bedingten Freigabeentscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung nichts mehr entgegensteht. I. DIE PARTEIEN (5) Siemens bietet weltweit Produkte und Dienstleistungen vorwiegend aus den Bereichen Information und Kommunikation, Automation und Steuerung, Energieversorgung, Transport, Medizintechnik, Beleuchtungstechnik, Finanzdienstleistungen und Immobilien an. Ihr Unternehmensbereich "Medical Solutions" beinhaltet ein breites Spektrum von Produkten, Dienstleistungen und Gesamtlösungen für Klinken und ärztliche Praxen. (6) Dräger ist weltweit in den Bereichen Medizintechnik, Sicherheitstechnik und Flugzeugzulieferindustrie tätig. Das GU deckt innerhalb der Dräger-Gruppe den Bereich Medizintechnik ab. Es werden weltweit ganzheitliche Problemlösungen für das Krankenhaus- und Gesundheitswesen entwickelt, produziert und vermarktet. Der Schwerpunkt liegt dabei im Bereich der Patienten-Intensivversorgung, namentlich bei Anästhesie- und Beatmungsgeräten nebst Zubehör. II. DAS VORHABEN (7) Siemens und Dräger wollen ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Bereich "Critical Care" gründen. Siemens soll sein Geschäftsgebiet "Electromedical Systems" im Wesentlichen mit den Produktabteilungen "Lebenserhaltende Systeme" und "Patientenüberwachung" sowie die dazugehörigen unterstützenden Marketing-, Logistik-, Vertriebs-, Service- und Qualitätsabteilungen in das GU einbringen und hierfür 35 % an dessen Kommanditaktienkapital erhalten. III. ZUSAMMENSCHLUSS (8) Siemens erhält in dem GU Stimmrechte, die über den üblichen Rechtsschutz für Minderheitsgesellschafter hinausgehen und dadurch gemeinsam mit Dräger die Kontrolle über das GU. Dieses soll alle Funktionen ausüben, die gleichermaßen von anderen unabhängigen Unternehmen auf den relevanten Märkten wahrgenommen werden. Insbesondere wird das GU für seine Tätigkeiten über ein eigenes Management und über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen und Vermögenswerte verfügen. Der Vertrieb der vom GU entwickelten und hergestellten Produkte soll grundsätzlich durch eine eigene Vertriebs- und Serviceorganisation durchgeführt werden. Das GU soll sich aber auch der Vertriebseinrichtungen von Siemens und Dräger bedienen können. Eine Zusammenarbeit mit den Müttern des GU soll es ermöglichen, den Kunden integrierte medizintechnische Lösungen anzubieten. Das bedeutet, dass neben den Produkten und Dienstleistungen des GU auch IT-Lösungen von Siemens (krankenhausweites IT, funktionsunterstützendes IT) angeboten werden sollen. Darüber hinaus soll das GU in bestimmten Fällen als Kommissionär für Siemens bestimmte, über das eigene Angebot hinausgehende Medizinprodukte anbieten. (9) Das Vorhaben ist ein Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (10) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd EUR(4) (Siemens: 87000 Mio. EUR im Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 und Dräger 1257 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2001). Siemens und Dräger haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (Siemens: [...](5) Mio. EUR im Geschäftsjahr 2000/2001 und Dräger 733 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2001). Keines der Unternehmen erzielte mehr als zwei Drittel seines jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. V. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG DES VORHABENS IN DER DER ANMELDUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN FORM (11) Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich der Medizintechnik, dessen wesentliche Marktsegmente bildgebende Systeme, Krankenhaus-IT und Intensivversorgung sind. A. DIE RELEVANTEN PRODUKTMÄRKTE (12) Zu dem Bereich der medizinischen Intensivversorgung zählen die Parteien in einer nicht abschließenden Aufzählung inhaltlich(6) die Produktgruppen Verbrauchsmaterialien, Flüssigkeitsmanagement (Infusionspumpen usw.) Patientenmonitore, Anästhesiegeräte, Beatmungsgeräte, Datenmanagementsysteme (IT) und Kardiologie auf. Zur medizinischen Intensivversorgung zählen nicht die Produkte für die Bereiche "Home care" und Erstversorgung/Transport. (13) Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich lediglich im Bereich der Intensivversorgung der Patienten im Krankenhaus, sodass die Bereiche "Home care" und Erstversorgung/Transport hier außer Betracht bleiben können. Als mögliche relevante und von dem Zusammenschluss betroffene Märkte werden folgende Bereiche aufgeführt: - Beatmungsgeräte - Anästhesiegeräte - Patientenmonitore - Beatmungsgeräte-Zubehör - Anästhesiegeräte-Zubehör. (14) Die Marktuntersuchung ergab, dass keine größer definierten Produktmärkte als die von den Parteien vorgeschlagenen anzunehmen sind. 1. BEATMUNGSGERÄTE (15) Beatmungsgeräte (im Folgenden auch "Intensivbeatmungsgeräte") unterstützen oder ersetzen die Atemtätigkeit der Patienten. Sie setzen sich aus folgenden Hauptkomponenten zusammen: Ventilator, Sauerstoffdosierung, Ventilationsüberwachung und Funktionszubehör. (16) Einige Marktteilnehmer hielten eine weitere Unterteilung nach Anwendungsbereichen und/oder Leistungskapazitäten der Beatmungsgeräte für sinnvoll. Man könnte Gruppierungen nach jeweiligen Leistungsfähigkeiten und Einsatzbereichen vornehmen und Geräte verschiedener Hersteller unter hoher, mittlerer und niedriger Performance zusammenfassen. Die Parteien haben in ihren jeweiligen Antworten auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 27. Januar 2003 Listen mit aus ihrer Sicht eng konkurrierenden Modellen von Beatmungsgeräten - aufgeteilt nach Ländern - aufgestellt. Daraus wird deutlich, dass vornehmlich bestimmte Modelle entsprechend ihrer Performance miteinander im Wettbewerb stehen. (17) Jedoch handelt es sich bei den einzelnen Modellen der Beatmungsgeräte um so hochdifferenzierte, nach Kundenwunsch individuell ausgerichtete und konfigurierte Geräte, dass es, je nach Einsatzgebiet und den gestellten Anforderungen eines Krankenhauses an die Geräte für bestimmte Patientengruppen, zu deutlichen Überschneidungen der in weitere Produktgruppen aufgeteilten Modelle der Beatmungsgeräte käme. Das gilt auch wenn man versuchte, die vornehmlich für Kinder, Neu- und Frühgeborene konzipierten Geräte in eigenständige Produktgruppen aufzuteilen. (18) Hinzu kommt, dass die Parteien, wie auch ihre bedeutendsten Wettbewerber auf den jeweiligen nationalen Märkten, jeweils ein breites Portfolio an verschiedenen Modellen für unterschiedliche Leistungs- und Einsatzbereiche der Beatmungsgeräten anbieten, sodass die Kommission in einer Gesamtbewertung dieser aus der Marktuntersuchung gezogenen Informationen zu dem Ergebnis kommt, dass in dem hier zu entscheidenden Fall keine weitere Produktmarktabgrenzung vorzunehmen ist. Eine weitere Produktdifferenzierung nach verschiedenen Gerätemodellen würde an der wettbewerblichen Beurteilung nichts ändern. (19) Die Ermittlungen der Kommission bestätigen die von den Parteien vorgeschlagene Marktabgrenzung für Beatmungsgeräte für die Intensivversorgung als relevanten Produktmarkt. 2. ANÄSTHESIEGERÄTE (20) Anästhesiegeräte dienen dazu, den Patienten bei Operationen Anästhesiegase zu verabreichen, sie während der Operation mit Sauerstoff zu versorgen, gegebenenfalls zu beatmen, und während der gesamten Narkose zu überwachen. (21) Wie bei den Beatmungsgeräten können hier unterschiedliche Leistungen unterschieden werden und Gruppierungen nach der Performance der Geräte aufgestellt werden. Die Marktuntersuchung hat aber gezeigt, dass es sich um hochdifferenzierte Produkte handelt, die ebenso wie Beatmungsgeräte nicht auf Lagervorrat hergestellt, sondern nach spezifischen Wunsch der Kunden konfiguriert werden. Kunden bestimmen nach ihren Vorstellungen, welchen Anforderungen das Gerät für ihr spezifisches Patientengut genügen muss. Eine weitere Unterteilung würde daher auch bei den Anästhesiegeräten zu deutlichen Überschneidungen der entsprechend ihrer Performance gruppierten Modelle führen. Das gilt auch, wenn man die vornehmlich für Kinder, Neu- und Frühgeborene konzipierten Geräte mit einbezieht. (22) Die Kommission ist in der Bewertung dieser aus der Marktuntersuchung gezogenen Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass Anästhesiegeräte insgesamt einen relevanten Produktmarkt darstellen. 3. PATIENTENMONITORE (23) Patientenmonitore messen Vitalfunktionen der Patienten (Blutdruck, Herzfrequenz, Atemfrequenz etc.), die auf dem Bildschirm abgebildet werden. Sie werden in unterschiedlichen Klinikabteilungen wie OP, Kardiologie, Intensivstationen, Pädiatrie etc. eingesetzt. Dort wo ein Anästhesiegerät oder ein Intensivbeatmungsgerät benutzt wird, kommt jeweils auch ein Patientenmonitor zum Einsatz. Gegenstand der Transaktion sind Patientenmonitore für die Intensivversorgung, die ein breites Parameterspektrum abdecken. (24) Beatmungsgeräte und Anästhesiegeräte (zusammen: "Therapiegeräte") können über Schnittstellen mit Patientenmonitoren verknüpft werden, um den Datenfluss vom Therapiegerät zum Monitor zu ermöglichen. Die Daten aus dem Therapiegerät und vom Patienten können so auf dem Monitor abgebildet werden. Für eine Verknüpfung von Therapiegerät und Monitor muss das Kommunikationsprotokoll des Therapiegerätes dem Monitorhersteller bzw. das Kommunikationsprotokoll des Monitors dem Anbieter von Krankenhaus-IT (Datenmanagementsystemen) oder dem Hersteller von Drittgeräten bekannt sein. Kunden fordern zunehmend die Möglichkeit einer Weiterleitung von Daten zu weiteren Geräten und zu Datenmanagementsystemen des Krankenhauses. Wenn die Kompatibilität der Systeme sichergestellt ist, wird nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung ein Zertifikat durch die beteiligten Hersteller ausgestellt. Neben dieser elektronischen ist auch die mechanische Kompatibilität der Verbindung von Monitor und Therapiegerät sicherzustellen. Aus Haftungsgründen (z. B. wegen der Kippsicherheit/Stabilität des Monitoraufbaus etc.) fordern Kunden, dass die mechanische Kompatibiltät geprüft und ebenfalls zertifiziert wird. (25) Bei Anästhesie- und Beatmungsgeräten einerseits und Patientenmonitoren andererseits handelt es sich somit um komplementäre Produkte. Soweit eine datenmäßige Verknüpfung der Geräte erfolgt, kann auch von einer vertikalen Verbindung gesprochen werden, wobei diese Unterscheidung für die wettbewerbliche Beurteilung nur von untergeordneter Bedeutung ist. (26) Patientenmonitore haben im Durchschnitt eine kürzere Lebensdauer als Therapiegeräte. Kunden gaben an, dass sie ihre Monitore im intensivmedizinischen Bereich etwa alle 8 bis 10 Jahre erneuern, Therapiegeräte hingegen eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren haben. Trotz dieser unterschiedlichen Lebensdauer werden oftmals Therapiegeräte zusammen mit Patientenmonitoren ausgeschrieben und gekauft. (27) Die Parteien gehen von einem eigenständigen Produktmarkt für Patientenmonitore aus. Einige Marktteilnehmer halten eine weitere Unterteilung nach Leistungs- und Funktionsfähigkeit, Einsatzbereich und/oder der zugrunde liegenden Technologie in weitere Produktmärkte für erforderlich. (28) Die Aktivitäten der Parteien überschneiden sich auf der Produktionsebene bei Patientenmonitoren nicht. Nur Siemens stellt Patienten-Monitore her. Dräger hatte lediglich aufgrund eines mit General Electrics (GE) abgeschlossenen Vertriebsvertrages Patientenmonitore von GE/Marquette zusammen mit seinen Therapiegeräten an eigene Kunden verkauft. [...]* Im Übrigen stellt Dräger ausschließlich in das Therapiegerät integrierte Monitore her, die Bestandteil der Anästhesie- und Beatmungsgeräte sind. Weitere Aktivitäten in diesem Bereich hat Dräger nicht. Für die wettbewerbliche Beurteilung der Transakton ist daher lediglich die komplementäre bzw. vertikale Verknüpfung der Patientenmonitore mit den Therapiegeräten von Bedeutung. (29) Die Marktuntersuchung war zum Zeitpunkt der Zusagenvorlage hinsichtlich der genauen Produktmarktdefinition bei Patientenmonitoren noch nicht abgeschlossen (vgl. Randnummer 4). Jedoch kann die genaue Produktmarktdefinition offen bleiben, weil der angemeldete Zusammenschluss auch schon für einen, wie von den Parteien vorgeschlagen, alle Patientenmonitore umfassenden Produktmarkt zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt führt. 4. ZUBEHÖR FÜR BEATMUNGSGERÄTE UND ZUBEHÖR FÜR ANÄSTHESIEGERÄTE (30) Zubehör sind einerseits Teile, die für das Betreiben der Therapiegeräte erforderlich sind und andererseits solche, die bei dem Einsatz des Hauptgerätes Verwendung finden können. Dabei gibt es Einwegteile und Mehrwegteile. (31) Die von den Parteien angebotenen Zubehörteile werden als Nebenprodukte zu dem eigentlichen Geschäft mit den Therapiegeräten vertrieben, obwohl sie zum überwiegenden Teil nicht selbst hergestellt, sondern von anderen Lieferanten bezogen werden. Von den Parteien jeweils vertriebene Zubehörteile für Therapiegeräte stehen im funktionellen Zusammenhang mit dem Verkauf derselben. (32) Wie bei anderen Herstellern von Therapiegeräten auch, werden Zubehörteile als Erstausstattung zu einem funktionsfähigen Therapiegerät mit- und gegebenenfalls auf Kundenwunsch auch nachgeliefert. Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass die Parteien nicht als eigenständige Lieferanten von Zubehörteilen für Geräte von Drittherstellern wahrgenommen werden, sondern als Lieferanten für Zubehörteile im Zusammenhang mit dem Erwerb eines neuen Therapiegerätes auftreten. Die Parteien verstehen dies als eine Art notwendige Dienstleistung zu ihrem Hauptgeschäft. (33) Daraus ergibt sich, dass auf eine selbstständige wettbewerbliche Analyse der jeweiligen Aktivitäten der Parteien auf den Zubehörmärkten für Beatmungs- und Anästhesiegeräte verzichtet werden kann. Die Stellung der Parteien auf den Märkten für Zubehörteile ist an ihre wettbewerbliche Position bei den Therapiegeräten gekoppelt. 5. ZUSAMMENFASSUNG ZU DER PRODUKTMARKTABGRENZUNG (34) Die Marktuntersuchung hat die Auffassung der Parteien hinsichtlich der Produktmarktabgrenzung von Anästhesiegeräten und Beatmungsgeräten bestätigt. Die Kommission geht daher von einem relevanten Produktmarkt für Beatmungsgeräte und einem weiteren relevanten Produktmarkt für Anästhesiegeräte aus. Bei Patientenmonitoren kann die genaue Marktdefinition offen bleiben. Der Vertrieb von Zubehörteilen für Beatmungsgeräte einerseits und Anästhesiegeräte andererseits ist im vorliegenden Fall an das Geschäft mit den Hauptgeräten gekoppelt und deshalb ist die wettbewerbliche Beurteilung abhängig von der wettbewerblichen Stellung der Parteien bei den Hauptgeräten. Mithin kann die Marktdefinition für Zubehörteile für Beatmungsgeräte und für Zubehörteile für Anästhesiegeräte offen gelassen werden. B. DIE RÄUMLICH RELEVANTEN MÄRKTE (35) Die Parteien sind der Auffassung, dass die geografischen Märkte für Beatmungsgeräte, Anästhesiegeräte und Patientenmonitore mindestens EWR-weit sind. Die Marktuntersuchung der Kommission hat jedoch gezeigt, dass für Anästhesie- und Beatmungsgeräte von nationalen Märkten auszugehen ist. Die Definition des geografischen Marktes für Patientenmonitore kann offen gelassen werden. Er ist maximal EWR-weit, wobei einige Indikatoren für nationale Märkte sprechen. 1. THERAPIEGERÄTE Marktanteile der Therapiegerätehersteller und deren Präsenz in den einzelnen EWR-Mitgliedstaaten (36) Bei Beatmungsgeräten ist die Marktdurchdringung der Parteien nach eigenen Angaben in den einzelnen Mitgliedstaaten stark unterschiedlich. So erreicht Siemens sehr hohe Marktanteile beispielsweise in Portugal [55-65]* %), Irland [55-65]* %), Schweden [45-55 %]* und Italien [35-45]* %), in anderen Nachbarstaaten wiederum hat Siemens vergleichsweise niedrige Marktanteile, wie in Frankreich [5-15]* %), Deutschland [5-15]* %) Österreich [5-15]* %) und Großbritannien [5-15]* %). Drägers Marktanteile variieren in einzelnen Mitgliedstaaten nach eignen Angaben zwischen [65-75]* % in Österreich, [35-45]* % in Belgien, [35-45]* % in Dänemark und [35-45]* % in Deutschland auf der einen und [5-15]* % in Griechenland sowie jeweils zwischen [15-25]*-[15-25]* % in Irland, Portugal und Norwegen auf der anderen Seite. Betrachtet man die addierten Marktanteile der Parteien bei Beatmungsgeräten, so bleibt es bei dem sehr variablen Bild mit hohen Marktanteilen von nahezu [85-95]* % und knapp [25-35]* % in einzelnen Mitgliedstaaten. (37) Die Parteien stehen darüber hinaus unterschiedlichen Wettbewerbern, Anbietern von Beatmungsgeräten, in den einzelnen Staaten gegenüber. Während die Wettbewerber Tyco/Puritan Benett, Viasys und Hamilton - mit jeweils sehr unterschiedlicher Marktpräsenz in einzelnen Mitgliedstaaten - weitgehend im gesamten EWR Gebiet vertreten sind, sind alle anderen Wettbewerber wie beispielsweise Stephan, Respironics, Taema, Kontron, Siare oder Datex-Ohmeda nur in einem oder wenigen Mitgliedstaaten aktiv(7). (38) Bei den Anästhesiegeräten ist ebenfalls eine sehr heterogene Marktstruktur vorzufinden. Nach Angaben der Parteien variieren Siemens' Marktanteile in einzelnen Mitgliedstaaten von [45-55]* % in Schweden, [25-35]* % in Portugal bis hin zu [0-5]* % in Großbritannien, [0-5]* % in Spanien und [0-5]* % in Deutschland. Dräger hat in einzelnen Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Präsenz von [55-65]* % in Deutschland, [25-35]* % in Belgien, [25-35]* % in Österreich bis hin zu [0-5]* % in Irland und [5-15]* % in Schweden. Auch bei Betrachtung der gemeinsamen Marktanteile der Parteien unterscheiden sich die Marktanteile in der Spannweite von [5-15]* % bis [55-65]* % je nach EWR-Land. (39) Allein der Wettbewerber Datex-Ohmeda ist als Anbieter von Anästhesiegeräten im gesamten EWR tätig. Alle weiteren Hersteller sind überwiegend nur in einem oder zwei Ländern präsent(8). (40) Die Tatsache dieser nicht homogenen und mehrheitlich nicht EWR-weiten Marktpräsenz der Hersteller von Beatmungs- und Anästhesiegeräten findet seine Begründung in den im folgenden analysierten Marktstrukturen und Mechanismen, die in ihrer Gesamtheit zur Annahme nationaler Märkte als den geografisch relevanten Märkten führen. Vertriebs- und Servicestruktur bei Therapiegeräten (41) Die Parteien tragen vor, dass zwar die wichtigsten Marktteilnehmer über eigene Vertriebskanäle in allen EWR-Ländern verfügten, dies aber der Annahme eines einheitlichen europäischen Marktes nicht entgegen stehe. Die wesentlichen Anbieter vertrieben ihre Geräte sogar weltweit. (42) Die Marktuntersuchung der Kommission hat gezeigt, dass es für den erfolgreichen Vertrieb und Service von Therapiegeräten ganz entscheidend darauf ankommt, dass die Ansprechpartner der Therapiegerätehersteller für Krankenhäuser präsent, kurzfristig ansprechbar und für Hilfestellungen verfügbar sind. Ein laufender, geografisch nahegelegener Kunden- und Instandhaltungsservice wird von den Herstellern angeboten und in aller Regel bereits beim Kauf des Gerätes mit vereinbart. So entsteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertriebs- und Servicemitarbeiter des Therapiegeräteherstellers und dem Krankenhauspersonal. (43) Bei der Kaufentscheidung im Krankenhaus, bzw. der Entscheidung über die zu stellenden Ausschreibungsanforderungen ist die Bekanntheit und Reputation des Therapiegeräteherstellers bei den Entscheidungsträgern im Krankenhaus von herausragender Bedeutung(9). Die Kaufentscheidung wird in den meisten Mitgliedstaaten von der kaufmännischen Abteilung der Krankenhausverwaltung in Abstimmung mit den mit diesen Geräten vertrauten Intensivmedizinern getroffen. Die Anforderungen, Bedürfnisse und Anwendungsprioritäten der Ärzte sind bei der Kaufentscheidung entscheidend und letztlich wesentliche Grundlage derselben(10). Aus diesem Grund präsentieren Hersteller ihre Therapiegeräte bei Messen und ärztlichen Kongressen und suchen den Kundenkontakt zu Ärzten. Dräger führt aus, dass es marktüblich sei, Ärzte bereits im Entwicklungsprozess der Therapiegeräte als Spezialisten und Berater einzubinden(11). Siemens erklärt, dass neue Produkte den sogenannten "hospital evaluation teams" vorgestellt werden. Diese setzten sich in aller Regel aus Intensivmedizinern, Krankenschwestern, Technikern und Einkaufsleitern zusammen und haben auf die Kau

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.