Europäische Union

92/157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ür einen gesamten Wirtschaftszweig zur Verfügung stellt, nicht die Anwendbarkeit von Artikel 85 EWG-Vertrag auf das Vorgehen der beteiligten Unternehmen. Vielmehr setzt sich die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen damit ebenfalls dem Vorwurf der Vertragsverletzung aus, in diesem Fall Artikel 5 EWG-Vertrag, da gemäß Artikel 85 Artikel 3 Buchstabe f) in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag die Bestimmungen des nationalen Rechts oder die Vorgehensweise der nationalen Behörden die uneingeschränkte Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht beeinträchtigen dürfen (siehe Gerichtshof in der Rechtssache 45/85 - Verband der Sachversicherer (9), Erwägungsgrund Nr. 20). (50) Die Parteien haben ferner vorgebracht, daß sich die Datenangaben lediglich auf abgeschlossene Vorgänge und nicht auf ein zukünftiges Vorgehen bezögen, weshalb es sich bei den ausgetauschten Angaben um historische Informationen ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betreffenden Markt handele. Auch diesem Argument kann nicht zugestimmt werden. In einem Markt mit stabiler oder sinkender Nachfrage wie dem britischen Traktorenmarkt können Vorhersagen über das zukünftige Vorgehen der Wettbewerber weitgehend auf der Grundlage der vergangenen Vorgänge getroffen werden. Die vorstehend beschriebenen beschränkenden Auswirkungen des Austauschsystems sind aus der Beobachtung des Vorgehens der Wettbewerber und deren Leistungsergebnisse in der Vergangenheit herzuleiten. Je genauer und jünger die Zahlenangaben über abgesetzte Mengen und Marktanteile sind, desto grösser ist die Auswirkung dieser Informationen auf das zukünftige Verhalten der Unternehmen im Markt (siehe auch Gerichtshof in der Rechtssache 172/80 - Zuechner (10), Erwägungsgrund Nr. 21). Die Kommission stimmt jedoch darin überein, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt die Angaben über abgeschlossene Vorgänge zu historischen Informationen werden, die keine nachvollziehbaren Auswirkungen auf zukünftige Verhaltensweisen mehr haben. In dem vorliegenden Fall glaubt die Kommission, daß ein jährlicher Austausch von einem Jahr alten Umsatzzahlen einzelner Wettbewerber mit ihren Unterteilungen Vereinigtes Königreich, Regionen des Landwirtschaftsministeriums und Einsatzort, aufgeschlüsselt nach Modellen, als Geschäftsdaten angesehen werden kann, die keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Herstellern oder zwischen den Händlern auf dem britischen Traktorenmarkt haben. (51) Die Parteien haben ferner geltend gemacht, daß die Kommission vorhandene Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund des Austauschsystems nicht nachweisen könne und daß die erfolgten Veränderungen in den Marktanteilen der Unternehmen am britischen Traktorenmarkt nicht mit den von der Kommission in ihren Beschwerdepunkten beanstandeten wettbewerbswidrigen Auswirkungen in Einklang zu bringen seien. Diesem Argument kann ebensowenig zugestimmt werden. Mit den ausgetauschten, detailgenauen Informationen wird ein Ausmaß an Transparenz in einem hochkonzentrierten, vom Wettbewerb durch Dritte abgeschirmten Markt (hohe Zutrittsschranken, kaum Einfuhren von ausserhalb der Gemeinschaft) geschaffen, die unweigerlich zu einem Nachlassen des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen führt. Auch müssen nicht nur die unmittelbar sichtbaren Auswirkungen einer Vereinbarung, sondern auch ihre anzunehmenden Wirkungen und die Tatsache berücksichtigt werden, daß mit einer Vereinbarung Strukturen geschaffen werden, die für wettbewerbswidrige Vorgehensweisen benutzt werden könnten. Artikel 85 Absatz 1 ist so auszulegen, daß auch anzunehmende wettbewerbswidrige Auswirkungen unter sein Verbot fallen, da er die Aufrechterhaltung einer wettbewerbswirksamen Struktur im Sinne des Artikels 3 Buchstabe f) bezweckt. Dieses Ziel ist besonders vordringlich in einem hochgradig konzentrierten Markt, auf dem mit dem Austauschsystem ein Ausmaß an Transparenz geschaffen wird, das die Entfaltung von Wettbewerbsreserven verhindert und die Marktzutrittsschranken für Nichtteilnehmer erhöht. Hinsichtlich der Veränderungen in den Marktanteilen ist darauf hinzuweisen, daß die Anteile der Teilnehmer des Austauschs am britischen Gesamtmarkt in der Wirkungszeit des Systems sich nur geringfügig verändert haben. Schwankungen der Marktanteile waren jedoch auf nationaler und regionaler Ebene zwar zu verzeichnen, diese schließen aber ein Nachlassen des Wettbewerbs auf dem britischen Traktorenmarkt als Ergebnis des Informationsaustausches nicht aus. Um wettbewerbsbeschränkend wirken zu können, muß mit dem Austauschsystem weder eine absolute Stabilität der Marktanteile geschaffen, noch ein ausgeprägter Wettbewerb in bestimmten Bereichen verhindert werden. Die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Systems sind vielmehr darin zu sehen, daß mit hinreichender Gewißheit davon ausgegangen werden kann, daß die Marktanteile und Marktstellung seiner Teilnehmer sich ohne das Austauschsystem anders entwickelt hätten und in Zukunft auch anders verlaufen würden, falls das System nicht fortgeführt wird. Der praktische Nachweis dieser Erwägung ist jedoch unmöglich. Vielmehr legen das wirtschaftliche Umfeld, die Struktur des Marktes und die Art der ausgetauschten Informationen die Schlußfolgerung nahe, daß ein Nachlassen des Wettbewerbs als Ergebnis des Austauschsystems unvermeidlich ist. (52) Schließlich haben die Parteien geltend gemacht, daß durch die Verschiedenartigkeit der Erzeugnisse auf dem Traktorenmarkt ein ausgeprägter Qualitätswettbewerb geschaffen werde, indem jeder Hersteller bestrebt sei, seine Erzeugnisse von denen seiner Wettbewerber abzusetzen, um die Gunst der Verbraucher zu erlangen. Dieses Argument verkennt die Tatsache, daß der Kauf eines Traktors für die Landwirte einen beträchtlichen finanziellen Aufwand erfordert. Bei der Kaufentscheidung spielt der Preis weiterhin eine wichtige Rolle, insbesondere weil alle von den Teilnehmern am Austauschsystem hergestellten Traktoren trotz der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede dieselben Funktionen erfuellen und auf den Anschluß der gleichen Zusatzgeräte abgestimmt sind. Bei der Kaufentscheidung der Landwirte werden somit nicht nur die Zuverlässigkeit und die Markentreue in Betracht gezogen. Der Preiswettbewerb spielt auf diesem Markt nach wie vor eine wichtige Rolle. Die Hersteller und Händler können sich einen Spielraum für die Verringerung der Intensität des Wettbewerbs schaffen, indem sie Preiskämpfe vermeiden, die ihre Gewinnspannen beschneiden würden. Durch die Erhöhung der Transparenz in einem hochgradig konzentrierten Markt und die Stärkung des Zusammenhalts zwischen den Hauptanbietern auf diesem Markt über regelmässige und geheime Kontakte ist es möglich, ein allgemein hohes Preisniveau auch bei fortbestehenden Preisunterschieden aufrechtzuerhalten. Umsatzzahlen der firmeneigenen Händlernetze (53) Das Austauschsystem ermittelt für jeden Hersteller genaue Angaben über die Umsätze seines firmeneigenen Händlernetzes. Hieran ist solange nichts auszusetzen, wie anhand dieser Angaben weder die Umsätze der Wettbewerber festgestellt, noch Eingriffe in die Tätigkeiten anderer Händler oder der Paralleleinführer vorgenommen werden. (54) Die Möglichkeit der Feststellung der Umsätze einzelner Wettbewerber besteht dann, wenn je aufgeschlüsseltes Gebiet, Erzeugnis oder Zeitraum weniger als zehn Traktoren abgesetzt werden. In diesen Fällen kann ein Vergleich zwischen den Gesamtverkaufszahlen und den firmeneigenen Verkäufen die Ermittlung der Absatzzahlen der einzelnen Wettbewerber oder deren Händler erleichtern. (55) Hinsichtlich des Eingreifens in die Tätigkeit anderer Händler oder der Paralleleinführer vermag der Austausch folgende wettbewerbswidrige Wirkungen zu zeitigen: - In den Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen ist für jedes Händlergebiet die genaue Anzahl der Verkäufe sowohl des Gebietshändlers als auch anderer Händler desselben Vertriebsnetzes ausgewiesen. Aus diesen Analysen geht ferner hervor, in welchen Gebieten ein Händler ausserhalb seines eigenen Gebiets Umsätze tätigt. Der Austausch enthüllt somit die Zielbestimmung jedes Traktors und die Ausfuhren der einzelnen Händler in andere Händlergebiete im Vereinigten Königreich. Diese Überwachung der Verkäufe ausserhalb der angestammten Händlergebiete ermöglicht es den Herstellern, Druck auf diejenigen Händler auszuüben, die als übermässig wahrgenommene Ausfuhren tätigen. Solche Analysen können ihrem Wesen nach mißbraucht werden, da sich deren Folgen in den meisten Fällen einer nachherigen Kontrolle entziehen (ein Hersteller kann z. B. die Lieferungen an einen Händler kürzen, der zu viele Traktoren in anderen Händlergebieten absetzt. Diese "Einfuhr-Ausfuhr-Analysen" sind deshalb im hohen Masse geeignet, den markeninternen Wettbewerb zu verringern, so daß den Händlern und den Herstellern höhere Gewinnspannen gewährleistet werden können. - Bis September 1988 übermittelte SIL an die Teilnehmer eine Kopie jedes Zulassungsvordrucks V55, anhand dessen die Hersteller sämtliche Paralleleinfuhren erkennen und die Herkunft dieser Traktoren verfolgen konnten (siehe Randziffern 27 bis 30). Aus den in Randziffer 30 erwähnten Unterlagen geht hervor, daß die jedem Teilnehmer bereitgestellten Angaben dazu verwendet wurden, um Paralleleinfuhren von Traktoren aus anderen EG-Ländern nach dem Vereinigten Königreich zu unterbinden. Das Austauschsystem hat somit Eingriffe in Paralleleinfuhren erleichtert, von denen ein Wettbewerbsdruck auf die Händler im Vereinigten Königreich ausging. (56) Hinsichtlich der Beschränkung von Paralleleinfuhren bezieht sich diese Entscheidung lediglich auf die mit dem Austauschsystem geschaffene Möglichkeit des Eingriffs in solche Einfuhren. Deren Unterbindung durch einige Teilnehmer an dem Austausch aufgrund dieser Möglichkeit wird in einem gesonderten Verfahren behandelt. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (57) Ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt sowie aller wichtigen Einführer für die übrigen EG-Länder, der die Entfaltung der Wettbewerbsreserven in einem hochgradig konzentrierten Markt verhindert und die Schranken für den Zutritt von Nichtteilnehmern erhöht, ist insofern geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren nach dem Vereinigten Königreich zeitigen muß. Würde das Austauschsystem nicht bestehen, so könnte sich der Traktorenhandel zwischen dem Vereinigten Königreich und den übrigen EG-Staaten nach einem anderen Muster entwickeln. Ferner ist das System in der Vergangenheit dazu benutzt worden und könnte auch in Zukunft dazu benutzt werden, Paralleleinfuhren nach dem Vereinigten Königreich zu unterbinden. (58) Die spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten wird noch dadurch verschärft, daß die Angaben nicht nur zwischen zwei oder drei Marktteilnehmern, sondern innerhalb der Hauptteilnehmer eines gesamten Wirtschaftszweiges ausgetauscht werden, auf die neun Zehntel eines nationalen Marktes entfallen, der wiederum einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellt. Gleichzeitig ermöglicht das Austauschsystem ein Eingreifen in den Parallelhandel nicht nur durch ein oder zwei Unternehmen, sondern durch fast alle Anbieter auf dem britischen Markt. Schließlich verringert die Möglichkeit des Eingreifens in die Tätigkeiten der Händler innerhalb des Vereinigten Königreiches durch den Mißbrauch der Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen den markeninternen Wettbewerb im Vereinigten Königreich. Dadurch wird es möglich, die Preise im Vereinigten Königreich für landwirtschaftliche Zugmaschinen dem Wettbewerb zu entziehen und gleichzeitig die Traktoreneinfuhren von Nichtmitgliedern in das Vereinigte Königreich zu erschweren, und zwar als Ergebnis der durch den Austausch verbesserten Marktkenntnisse der wichtigsten britischen Anbieter. B. Rechtliche Beurteilung der Funktionsweise des Austauschsystems vor und nach seiner Anmeldung vom 4. Januar 1988 nach Artikel 85 Absatz 3 (59) Der UK Agricultural Registration Exchange bestand seit 1975 und wurde erst angemeldet, nachdem verschiedene Nachprüfungen das Bestehen und die Funktionsweise dieses branchenweiten Informationsaustauschsystems aufgedeckt hatten.Die Parteien haben diesen Informationsaustausch also mehr als zwölf Jahre lang ohne eine Anmeldung bei der Kommission betrieben. Die Parteien können sich nicht auf Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung Nr. 17 berufen, da sich ihr Austauschsystem ebenfalls auf die Einfuhren von Traktoren in das Vereinigte Königreich erstreckt. (60) In ihrer Anmeldung vom 4. Januar 1988 und den sich anschließenden Darlegungen haben die Parteien geltend gemacht, daß sie die Angaben über die Umsätze der einzelnen Teilnehmer für eine beschleunigte Produktentwicklung, effizientere Produktplanung und die bessere Überwachung der Händler verwenden. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß die sich aus den vorstehend geschilderten Wettbewerbsbeschränkungen ergebenden Nachteile schwerer wiegen als die behaupteten Vorteile. Davon abgesehen konnten die Parteien nicht nachweisen, daß die ausgetauschten Angaben über die Leistungsergebnisse einzelner Hersteller und Händler unerläßlich sind, um die behaupteten Vorteile zu erzielen. Nach Auffassung der Kommission lassen sich diese Ergebnisse auch mit firmeneigenen und branchenweit zusammengefassten Informationen erreichen. (61) Die Kommission beanstandet nicht den Austausch gebiets- und produktweise aufgeschlüsselter gewerbeweiter Gesamtangaben, sofern je Bericht wenigstens Angaben zu zehn verkauften Traktoren aufgeführt sind. Das gleiche gilt für firmeninterne Angaben mit Ausnahme bestimmter Berichte mit eindeutig wettbewerbswidrigen Auswirkungen. Der Zugang der Unternehmen zu eingehenden und aktualisierten gewerbeweiten und firmeneigenen Zahlenangaben ist somit zulässig. Die Kommission hat weiter nichts gegen den jährlichen Austausch von einem Jahr alten Daten einzuwenden, aus denen das Umsatzvolumen und die Marktanteile von individuellen Wettbewerbern aufgeschlüsselt nach dem Gebiet des Vereinigten Königreiches, der Gebietsaufgliederung des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung (MAFF) sowie nach den einzelnen Modellen hervorgeht. Angaben dieser Art ermöglichen es jedem Teilnehmer, die Marktentwicklungen und Nachfrageveränderungen in seinem Wirtschaftszweig zu erkennen, Produktionserfordernisse vorauszusehen, Absatzziele den Händlern vorzugeben und ausreichende Lagerbestände an Traktoren und Ersatzteilen zu halten. Sie versetzen die einzelnen Teilnehmer in die Lage, die Leistungsergebnisse ihrer Erzeugnisse und Händler den Gesamtergebnissen ihres Wirtschaftszweiges gegenüberzustellen. (62) Nach der mündlichen Anhörung haben die drei Teilnehmer Watveare (für Deutz), Case und Massey-Ferguson der Kommission mitgeteilt, daß sie der Funktionsweise eines Systems zustimmen können, das auf den Austausch rein statistischer Daten beschränkt ist und weder die Stückzahlen noch die Marktanteile der Wettbewerber für Zeiträume unterhalb eines Jahres angibt. Damit wird die Schlußfolgerung der Kommission bestärkt, daß firmeneigene und gewerbeweite Gesamtangaben für das Vorgehen auf dem Markt der landwirtschaftlichen Zugmaschinen ausreichen. (63) Die Bereitstellung von Zahlenangaben über die Verkäufe der Firmenhändler, anhand deren die Hersteller in die Einzelhandelstätigkeiten der Händler oder Paralleleinführer eingreifen können (Händlereinfuhr- und -ausfuhranalysen/Weitergabe einer Kopie des Zulassungsvordrucks V55/5 an die Hersteller), kommt für eine Freistellung nicht in Betracht. Es ist nicht einzusehen, daß die Weiterleitung solcher Angaben oder solche Verhaltensweisen für die Erzielung von Verbesserungen bei der Herstellung oder Verteilung von Traktoren unerläßlich sind. Die Leistungen eines Händlers können an der Gesamtzahl seiner Verkäufe abgelesen werden, ohne daß der Bestimmungsort jedes einzelnen Traktors angegeben werden müsste. (64) Ohne der Frage nachzugehen, ob alle vier Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellt sind, lässt sich feststellen, daß die Bedingung der Unerläßlichkeit weder bei den Angaben über die Verkäufe einzelner Wettbewerber noch der firmeneigenen Händlernetze, die ein Eingreifen in die Einzelhandelstätigkeit von Händlern oder von Paralleleinführern ermöglichen, unerläßlich ist. Das angemeldete Austauschsystem kommt deshalb für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht. C. Rechtliche Beurteilung der geänderten Anmeldung vom 12. März 1990 nach Artikel 85 Absätze 1 und 3 (65) Die vorstehend dargelegten Erwägungen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für die geänderte Anmeldung vom 12. März 1990. Diese zweite Anmeldung wurde lediglich von den vier Unternehmen Ford, Fiat, John Deere und Renault vorgelegt, obwohl davon auszugehen ist, daß die vier anderen Teilnehmer an dem ursprünglichen Austauschsystem weiterhin daran mitarbeiten würden, falls die geänderte Anmeldung von der Kommission im Hinblick auf Artikel 85 akzeptiert würde. Auch diese Anmeldung geht jedoch weit über das von der Kommission als für den betreffenden Markt zulässig angesehene Maß hinaus, da weiterhin Angaben über die Umsätze und Marktanteile der Teilnehmer und Händler nach Monatszeiträumen sowie die Fahrgestellnummer und das Zulassungsdatum jedes verkauften Traktors bereitgestellt werden. Anhand dieser Angaben sowie der Vordrucke V55/5 lassen sich Ursprung und Bestimmung sämtlicher Traktoren ermitteln. Angaben dieser Art, die, wie von den Parteien behauptet, für die Überprüfung von Garantie- oder Prämieansprüchen unerläßlich seien, könnten auf Einzelfälle beschränkt und müssen nicht für alle verkauften Traktoren bereitgestellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das am 4. Januar 1988 angemeldete und seit November 1975 angewandte Informationsaustauschsystem "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" verstösst auch in seiner am 12. März 1990 angemeldeten Form gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen. Artikel 2 Dieses am 4. Januar 1988 angemeldete Austauschsystem erfuellt auch in seiner am 12. März 1990 angemeldeten Form nicht die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag, so daß der entsprechende Antrag auf Freistellung abgelehnt wird. Artikel 3 Die Agricultural Engineers Association und die acht Teilnehmer an dem Austauschsystem setzen der in Artikel 1 festgestellten Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbesteht, unverzueglich ein Ende und verzichten in Zukunft darauf, eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, mit denen gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen verfolgt werden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Einrichtungen gerichtet: 1. The Agricultural Engineers Association, Samülson House, Paxton Road, Orton Centre, UK-Peterborough, Cambridgeshire PE2 0LT; 2. Ford New Holland Ltd, Cranes Farm Road, UK-Basildon, Essex SS14 3AD; 3. Massey-Ferguson (United Kingdom) Ltd, Stareton, UK-Kenilworth, Warwickshire CV8 2LJ; 4. J. I. Case Europe Ltd, PO Box 121, Wheatley Hall Road, UK-South Yorkshire DN2 4PN; 5. John Deere Ltd, Langar, UK-Nottingham NG13 8HT; 6. Renault Agriculture Ltd, Shipston House, Darlingscote Road, UK-Shipston-on-Stour, Warwickshire CV36 4D7; 7. Watveare Ltd, Headquarters Road, West Wilts Trading Estate, UK-Westbury, Witshire BA13 4JY; 8. Fiatagri UK Ltd, Newmarket Raod, UK-Bury St Edmunds, Suffolk IP 33 3YA; 9. Same-Lamborghini (UK) Ltd Barby, UK-Rugby Warwickshire CV23 8FA. Brüssel, den 17. Februar 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Die Präsensform wurde gewählt, da die Anmeldung vom 4. Januar 1988 auch nach ihrer geänderten Fassung vom 12. März 1990 nicht zurückgezogen worden ist. (4) Slg. 1982, S. 1183. (5) Slg. 1990, II, S. 163. (6) ABl. Nr. L 3 vom 6. 1. 1987, S. 17. (7) ABl. Nr. L 242 vom 21. 9. 1977, S. 10. (8) ABl. Nr. L 21 vom 30. 1. 1979, S. 16. (9) Slg. 1987, S. 405. (10) Slg. 1981, S. 2021.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.